BVwG W192 2009996-1

W192 2009996-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2015

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Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Entscheidungsfrist, mangelnde Asylrelevanz, Säumnisbeschwerde,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Verschulden, wirtschaftliche<br/>Gründe, Zeitablauf

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BVwG W192 2009996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2009996.1.00

Spruch

W192 2009996-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX StA. Somalia, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 31.08.2012 gestellten Antrag Zl. 821173905/1538688 (12 11.739-BAG), sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

Der Antrag des XXX vom 31.08.2012 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 31.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er aus Kismayo stamme, den Herkunftsstaat bereits seit 2002 verlassen habe und nach Ägypten gereist sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben als dieser sechs Jahre alt gewesen sei. Ein Bekannter seiner Mutter habe ihn zu einem somalischen Staatsangehörigen nach Ägypten gebracht. Im Juni 2012 sei seine schlepperunterstützte Reise über Griechenland und weitere unbekannte Länder nach Österreich erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil seine Familie im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen von Milizgruppierungen überfallen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am Bauch verletzt worden und mehrmals notoperiert worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

Mit Schreiben vom 12.09.2012 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass sein Geburtsdatum aufgrund eines Missverständnisses bei der Erstbefragungen unrichtig festgehalten worden sei und teilte ein Geburtsdatum mit, aus dem sich ergibt, dass er bei Antragstellung bereits volljährig gewesen ist.

2. Am 21.03.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamts. Er gab dabei an, dass er aus einem Herkunftsort in der Region Kismayo stamme und Somalia verlassen habe, als er elf Jahre alt gewesen sei. In Somalia habe er mit seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester gelebt und die Familie habe eine Landwirtschaft betrieben. Es sei öfters zu Angriffen von Milizen gekommen, wobei der Vater des Beschwerdeführers bei einem derartigen Vorfall, der sich ereignet habe, als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, erschossen worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt seien die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer neuerlich von Personen im Haus der Familie angegriffen worden, wobei der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt und seine Mutter geschlagen. worden sei. Die Angreifer hätten sich das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers aneignen wollen. In weiterer Folge habe seine Mutter den Beschwerdeführer nach Mogadischu und ein Bekannter seiner Mutter ihn nach Ägypten gebracht. Zwei ältere Brüder des Beschwerdeführers seien nach Südafrika geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mit seiner Familie.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen Angaben über die Lage seines Herkunftsortes in Somalia, die im Einklang mit den aus im Verwaltungsakt abgelegten Satellitenluftbildern ersichtlichen tatsächlichen topographischen Verhältnissen stehen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nicht nach Mogadischu zurückkehren könne, weil sein Leben aufgrund der Sicherheitslage in Gefahr sei und er auch niemanden in Mogadischu kenne, bei dem er leben könnte.

Das Bundesasylamt und in weiterer Folge nach dessen Einrichtung mit 01.01.2014 auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätigten keine weiteren Verfahrensschritte.

3. Mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters im Verfahren vom 02.07.2014 stellte der Beschwerdeführer "gemäß § 73 Abs. 1 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht". Darin führte er aus, dass er seit seiner Einvernahme am 21.03.2013 trotz mehrmaliger Urgenzen keinerlei Informationen erhalten habe, weshalb ihm bis dato keine neue Ladung bzw. kein über seinen Fall absprechenden Bescheid zugegangen sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die obliegende Entscheidungspflicht schuldhaft verletzt habe.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Devolutionsantrag samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht "zur do. Verwendung" vor.

4. Am 26.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen wurde, wobei auch Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat aufgrund der durch die bewaffneten Konflikte bewirkten schlechten Sicherheitslage, auf Grund der es zu Angriffen auf seine Familie wegen der Innehabung ihres landwirtschaftlichen Betriebes gekommen sei, verlassen habe und er im Falle einer etwaigen Rückkehr befürchte, dort Übergriffen durch Milizen ausgesetzt zu sein und keine Lebensgrundlage vorfinden zu können, da er seit der Ausreise keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat gehabt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Somalia und er stammt aus der Region Kismayo. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat 2002 verlassen und ist nach Ägypten gebracht worden, nachdem seine Familie wegen der Innehabung eines landwirtschaftlichen Betriebs Opfer von Übergriffen bewaffneter Milizen im Zuge der Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat geworden war. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu etwaigen Verwandten im Herkunftsstaat. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verstorben, zwei seiner Brüder sind zugleich mit dem Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat nach Südafrika ausgereist. Dem Beschwerdeführer ist das Schicksal seiner Mutter und seiner weiteren Geschwister seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht bekannt.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer mangels familiären Rückhaltes und wegen der langen Abwesenheit vor dem Hintergrund der dortigen Sicherheits-und Versorgungslage keine Lebensgrundlage vorfinden können.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.

1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage:

Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von acht bis zehn Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürger-kriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedens-konferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt. Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. (AA 12.6.2013)Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine Somalische Nationale Versöhnungskonferenz unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die bis August 2012 in Kraft war. Auf ihrer Grundlage amtierten ein Übergangsparlament, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientierte sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG). Seit Ende Januar 2009 war Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. (AA 12.6.2013) Am 1.8.2012 wurde die neue provisorische Verfassung von der 825 Mitglieder umfassenden National Constituent Assembly (NCA) ratifiziert. Am 20.8.2012 folgte die Inauguration des Bundesparlamentes, das 275 von der NCA für vier Jahre ernannte Abgeordnete umfasst. Das Parlament wiederum wählte am 28.8.2012 Professor Mohamed Sheikh Osman zum Parlamentspräsidenten. Am 10.9.2012 wählte das Parlament Hassan Sheikh Mohamud zum neuen Präsidenten von Somalia. Der vorherige Präsident Sheikh Sharif gestand seine Niederlage ein und übergab das Amt. Präsident Mohamud wiederum ernannte am 6.10.2012 Abdi Farah Shirdon (Saacid) zum Premierminister, dessen zehnköpfiges Ministerkabinett am 13.11.2012 vom Parlament bestätigt wurde. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

Seit ihrem Amtsantritt hat die Regierung von Somalia Anstrengungen unternommen, um einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten und glaubwürdige demokratische Institutionen aufzubauen. Auch versucht die Regierung, über die Grenzen von Mogadischu hinauszugehen und in andere Teile Somalias vorzudringen. Das Land ist auf dem richtigen Weg, um Stabilität zu verwirklichen. Diese Stabilität wiederum könnte die Grundvoraussetzungen für einen dauerhaften Frieden bringen. Allerdings steht die Regierung noch vor enormen Aufgaben. Staatliche Institutionen, die für Sicherheit, Gerechtigkeit und wirtschaftliches Vorankommen arbeiten sollen, müssen erst aufgebaut werden. (UNSC 31.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Sicherheitslage:

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden. (AA 12.6.2013)

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Süd-/Zentralsomalia

In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)

Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)

Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013) Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013) Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013) Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

Mogadischu:

Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013) Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012) Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013) Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013) Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013) Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - BAA (14.3.2012):

Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage Mogadischu - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):

Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (6.9.2013): Weekly Bulletin,

http://www.ecre.org/component/downloads/downloads/786.html, Zugriff 11.9.2013 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5.9.2013): Case or K.A.B. v. Sweden (Applicationno.886/11),http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx#{"languageisocode":["ENG"],"documentcollectionid2":["JUDGMENTS"],"itemid":["001-126027"]}, Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (18.10.2012):

Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012,

http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) Südsomalia ("Jubaland") Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein, nachdem es zu regelmäßigen Grenzverletzungen somalischer Milizen sowie Entführungen von Touristen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen aus Kenia nach Somalia gekommen war. (AA 12.6.2013) Im Sektor 2 von AMISOM (Kismayo und "Jubbaland" - Regionen Middle und Lower Jubba, Gedo; kenianische und sierra-leonische Truppen) hatten kenianische Kräfte und ihre somalischen Verbündeten (v.a. Raskamboni) einen langsamen Vormarsch in Richtung Jilib begonnen, diese Front ist jedoch wieder zum Stillstand gelangt. (BAA 25.7.2013) 2.500 der 4.000 Kenianer sind in Kismayo stationiert, wo sie den Hafen und die beiden Flughäfen besetzen. In Afmadow und in Dhobley ist jeweils ein halbes Bataillon stationiert. Rund 900 Mann befanden sich bis vor kurzem an der vorgeschobenen Spitze in Richtung Jilib. Etwa 700 Soldaten wiederum bilden das Hauptquartier des Kontingents an der Grenze zu Kenia. Die Kenianer kämpfen damit, ihre eigenen Versorgungswege abzusichern. Die gegenwärtige Situation in Kismayo macht es unwahrscheinlich, dass in näherer Zukunft weitere Gebietsgewinne erzielt werden. Im nördlichen Teil von "Jubbaland" (Region Gedo) sind rund 1.500 kenianische Soldaten stationiert. Sie besetzen Positionen in den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq und Bulo Xawo. Zusätzlich befinden sich äthiopische Truppen in den Bezirken Luuq, Garbahaarey und Doolow. Auch in diesem Gebiet wird es kaum zu großen Entwicklungen kommen. (BAA 25.7.2013) Besonders verschärft hat sich die Lage in Kismayo, wo sich nach der "Befreiung" durch AMISOM-Truppen Ende 2012 und der anschließenden Proklamierung mehrerer selbsternannter "Präsidenten" von Jubaland eine lokale und regionale Krise entwickelt hat. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) In "Jubaland" streiten vor allem die Ogadeni (Raskamboni Miliz) und die Marehan um Einfluss, wobei erstere derzeit weite Teile von Lower Jubba und damit auch Kismayo kontrollieren. Wenig überraschend hat AS ihre Aktivitäten in Kismayo im April und im Mai 2013 verstärkt und gleichzeitig in den anderen Teilen der Jubba-Regionen und Gedo eingeschränkt. Bereits im Juni 2013 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Milizen von Madobe und Hiraale. 71 Menschen wurden getötet, ca. 300 verletzt. Tausende flüchteten aus der Stadt. (BAA 25.7.2013)Das Stabilitätsniveau für Südsomalia und ‚Jubbaland' kann nur mit ‚niedrig' angegeben werden. Dies betrifft jene Städte, die über eine permanente Besatzung von AMISOM verfügen (z.B. Kismayo und Afmadow) sowie jene Gebiete des Ogadeni-Clans, die von Raskamboni kontrolliert werden. Der Streit um ‚Jubbaland' gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Er stellt eine Bedrohung für Somalia dar. Auch wenn AMISOM die Lage noch unter Kontrolle hält, ist das Wiederaufflammen von Clanismus und von Milizen in der Region alarmierend. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Gebiete der al Shabaab (AS)

Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt. (BAA 25.7.2013)Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten. (BAA 25.7.2013) Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013):

Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)

Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013) Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013) Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013) Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013) Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013) Die Verfassungen Somalilands und Puntlands sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an. (AA 12.6.2013) Die Gerichte in Puntland funktionieren einigermaßen, es mangelt aber an adäquatem Rechtsschutz. (USDOS 19.4.2013) Strafprozessuale Verfahrensrechte werden allerdings eher beachtet, als in Süd-/Zentralsomalia. (AA 12.6.2013) Aus Puntland gibt es Berichte, wonach die Behörden bei Gericht intervenierten, vor allem in Fällen von Journalisten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Auch gibt es Pressionen von nicht-staatlicher Seite. So wurde z.B. im November 2009 der Oberste Richter, wenige Tage nachdem er vier Mitglieder der radikal-islamistischen "al-Shabaab" zu Haftstrafen verurteilt hatte, ermordet. Im September 2011 wurde in Puntland ein Richter erschossen (AA 12.6.2013) Die Mehrheit der Fälle wird in Puntland mittels traditionellen Rechts (Xeer) von Ältesten verhandelt. Jene, die in Puntland über keinen Clan verfügen, sind auf das formelle Justizsystem angewiesen. (USDOS 19.4.2013) In den Gebieten der al Shabaab gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem. Vor Scharia-Gerichten haben Angeklagte nur eingeschränkte Rechte (z.B. kein Recht auf einen Anwalt). (USDOS 19.4.2013) In diesen Gebieten werden regelmäßig sehr harte Strafen verhängt (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe u.ä.). (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,

http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013)

Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013) Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013) Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013) Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013)

Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013) In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013) Staatlichen Schutz von persönlichem Eigentum gibt es in Somaliland und Puntland, die über halbwegs funktionierende Sicherheitsapparate sowie über ein halbwegs funktionierendes Justizwesen verfügen. Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und Puntland eher gegeben. (ÖBN 9.2012) Die mit ausländischen Ressourcen finanzierte und von privaten Sicherheitsfirmen ausgebildete Puntland Maritime Police Force (PMPF) bildet die einzige schlagkräftige und verlässliche Einheit der Sicherheitskräfte von Puntland. Ihre Stärke beträgt 1.200-1.300 Mann. Die PMPF wird als gut ausgerüstet beschrieben. Außerdem gibt es einen gut ausgebildeter Nachrichtendienst; (BAA 25.7.2013) sowie rund 2.600 Polizisten. (SR 31.5.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,

http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - IRIN (13.5.2013): Analysis: Somali security sector reform, http://www.irinnews.org/report/98028/analysis-somali-security-sector-reform, Zugriff 4.6.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2012): Asylländerbericht Somalia - SR - Somalia Report (31.5.2012): The Police of Somalia, Somaliland, Puntland, http://www.somaliareport.com/index.php/post/3402, Zugriff 5.6.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.1.2013): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2013/69], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1360766729_n1321515somalia.pdf, Zugriff 5.6.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung sieht das Recht auf physische Unterversehrtheit vor. Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten. (USDOS 19.4.2013) Trotzdem kamen Folter oder folterähnliche Praktiken in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten durch Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen zur Anwendung. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zu nennen sind auch die Hinrichtungs- und Strafmethoden (Steinigung, Amputationen, Auspeitschungen) von al-Shabaab und anderen radikal-islamistischen Gruppen in den von ihnen beherrschten Gebieten Somalias. (AA 12.6.2013) Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen stark verbreitet. Auch von willkürlichen Verhaftungen durch die der Regierung unterstehende Polizei bzw. einzelne Polizeieinheiten ist bisweilen zu hören; (AA 12.6.2013) extralegale Tötungen können nicht ausgeschlossen werden. (AA 12.6.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Die Zahl an Vergehen durch Angehörige der Sicherheitskräfte ist allerdings rückläufig. (UNSC 31.5.2013) Polizei- und Milizangehörige gehen bei Übergriffen oft straflos aus. Die Regierung hat unlängst mehrere Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen gegen Zivilisten vor Gericht gebracht; die gegen einige Mitglieder verhängten Todesstrafen wurden vollstreckt. (AA 12.6.2013) Disziplinlosigkeit und Menschenrechtsvergehen, die in Afgooye nach der Einnahme durch die SNA und AMISOM um sich griffen, waren das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten somalischen Sicherheitskräften. In der Folge intervenierte AMISOM mehrfach, und die somalische Seite reagierte mit der Exekution einiger Soldaten nach entsprechenden Urteilen der Militärgerichte. Zusätzlich wurde die Elitetruppe "Alpha Group" für ein halbes Jahr nach Afgooye entsendet. Aufgrund dieser Maßnahmen hat sich die Situation in der Stadt drastisch verbessert. Ähnliche Probleme entstanden auch nach der Eroberung von Jowhar und Merka. Vor allem in Merka wurden von somalischen Kräften zahlreiche Menschenrechtsvergehen begangen. Seit März 2013 hat sich die Situation in beiden Städten aber wesentlich verbessert. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013):

Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Korruption

Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013) In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 26.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen agierten in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden. Sie untersuchten Fälle und veröffentlichten Ergebnisse. Allerdings schränkten Erwägungen hinsichtlich der Sicherheit ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia ein. (USDOS 19.4.2013) NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. (AA 12.6.2013) Es kam im Jahr 2012 zu Angriffen auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal, wobei es auch Todesopfer gab. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.

Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie, u.a. von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht- und interessenorientierten Warlords. (AA 12.6.2013) Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land. (USDOS 19.4.2013)

In Puntland konnten internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der jeweiligen Regierung arbeiten, auch wenn es Ausnahmen gab. Puntland verweigerte der UNPOS etwa Gespräche mit Inhaftierten. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Ombudsmann

Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Diese waren zu Jahresende 2012 noch nicht eingerichtet worden. Der Kandidat für den puntländischen "human rights defender" zog seine Kandidatur zurück und wurde noch nicht abgelöst. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen VN-Institutionen (z.B. United Nations Political Office for Somalia UNPOS, UNDP, UNICEF, Welternährungsprogramm) und der VN-Menschenrechtsrat, die die Situation in Somalia beobachtenden diplomatischen Vertretungen von EU- und anderen westlichen Staaten, in Somalia humanitär tätige NGOs, sowie internationale Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch. Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Regierung stehende Gruppen ausgeübt wird, woran auch der Amtsantritt der neuen Regierung Ende 2012 bislang nicht viel zu ändern vermochte, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschen-rechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. (AA 12.6.2013)

Die Übergangsverfassung, die seit August 2012 den Rahmen für das politische Leben darstellen soll, verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso weitreichend und regelmäßig verletzt wie bürgerlich-politische Rechte (Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Religionsausübung). (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Mehrzahl insbesondere der schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen dürfte dabei nicht-staatlichen Strukturen, v.a. den bewaffneten Formationen der radikal-islamistischen Opposition, zuzurechnen sein. (AA 12.6.2013) Generelle Straflosigkeit blieb die Norm, v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings tätigten die Behörden einige Schritte, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen. (USDOS 19.4.2013) Berichte über zivile Opfer und außergerichtliche Tötungen in Konfliktgebieten sind häufig. Zivilisten tragen noch immer den Großteil der Last, die aus den Kämpfen in Somalia resultiert. Während die Anzahl an zivilen Opfern, die in den Spitälern in Mogadischu im Vergleichszeitraum von 2012 auf 2013 um ein Drittel zurückging, wurden dort noch immer 1.500 Personen behandelt. 14.000 Menschen wurden im ersten Quartal 2013 zu IDPs. (UNSC 31.5.2013) Auch wenn die Mörserangriffe zurückgingen, so sollen dennoch einige Zivilpersonen bei derartigen Angriffen zu Tode gekommen sein. Bei hauptsächlich in Mogadischu ausgetragenen Schießereien und internen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Regierungseinheiten und Milizen wurden Zivilpersonen getötet und verletzt. Aber auch die von den al Shabaab und ihren Sympathisanten verstärkt eingesetzten selbst gebauten Sprengsätze und Granaten forderten Opfer unter der Zivilbevölkerung. Al Shabaab übernahm die Verantwortung für Selbstmordattentate, bei denen Hunderte von Menschen getötet oder verletzt wurden. (AI 23.5.2013) Al Shabaab war weiterhin für Folterungen und rechtswidrige Tötungen von Menschen verantwortlich, die sie beschuldigte, Spione zu sein oder nicht ihrer Auslegung des islamischen Gesetzes zu folgen. Sie richtete öffentlich Personen hin (z.B. durch Steinigung), führte Zwangsamputationen von Gliedmaßen durch und ließ Menschen auspeitschen. Sie zwang Männern und Frauen außerdem restriktive Verhaltensregeln auf. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zivilrechte und die Meinungsfreiheit wurden eingeschränkt, NGOs mit Restriktionen belegt. Außerdem kam es zu Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und politisch motivierten Morden durch al Shabaab. (USDOS 19.4.2013) Jede Person auf von AS kontrolliertem Gebiet, die außerhalb der Schutzschilder Clan und Scharia steht, ist einem permanenten Risiko ausgesetzt, willkürlich zum Ziel der Islamisten zu werden. Die Niederlagen des vergangenen Jahres und der andauernde militärische Druck auf AS haben dazu geführt, dass die Islamisten ihrerseits den Druck auf die Zivilbevölkerung in ihren Gebieten verstärkt haben. Die Zahlen von willkürlichen Verhaftungen, Spionagevorwürfen und Exekutionen sind seither immer weiter angestiegen. (BAA 25.7.2013) Z.B. wurden im Juni 2012 in den Regionen Galgadud und Hiran 13 Frauen und Männer aufgrund des Vorwurfs der Kollaboration mit dem Feind enthauptet. (USDOS 19.4.2013) Die Menschenrechtslage in Puntland ist im Vergleich zu der in den mittleren und südlichen Landesteilen etwas besser, weil bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihren negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte dort nicht in gleichem Umfang wie in Zentral- und Südsomalia vorkommen. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):

Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor. Menschen konnten in allen Regionen die jeweiligen Regierungen kritisieren. Ausnahmen gab es bezüglich Kritik an Korruption oder wenn Sicherheitsinteressen betroffen waren. (USDOS 19.4.2013)

Die Verfassung sieht Pressefreiheit vor. (USDOS 19.4.2013) In den vergangenen Jahren herrschte in weiten Teilen des Landes eine gewisse, wenn auch durch die Bürgerkriegslage eingeschränkte, Meinungs- und Pressefreiheit. Es gab eine relativ umfangreiche Zeitungslandschaft sowie zahlreiche Hörfunkprogramme, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Die jeweils herrschenden Milizen bzw. quasi-staatlichen Autoritäten haben unliebsame Berichterstattung aber regelmäßig durch Zensur, Schließung bzw. Übernahme von Radiostationen und Einschüchterung bis hin zu Mord unterbunden. Der größte Teil der Printmedien hat daher inzwischen aufgegeben. 2007-2011 wurden insgesamt mindestens 26 Journalisten ermordet und zahlreiche weitere verwundet; mehr als 40 Journalisten waren zeitweise inhaftiert. (AA 12.6.2013) Journalisten sind allerdings in allen Regionen der Gewalt, Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) 2012 wurden 18 Journalisten getötet, im Januar 2013 gab es ein weiteres Opfer. In Mogadischu wurden 14 weitere verletzt. Journalisten üben massiv Selbstzensur. (AA 12.6.2013, vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gibt nur mehr wenige Printmedien, in größeren Städten werden kopierte Ausgaben von unabhängigen und regierungseigenen Blättern verteilt. In einigen dieser Zeitungen wurden politische Führer und andere Prominente offen kritisiert. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen allerding von ausländischen Radiosendern, v.a. von BBC und VOA. Es gibt auch mehrere Radiostationen in Somalia. (USDOS 19.4.2013) In Puntland ist die Pressefreiheit eingeschränkt; es gab in den vergangenen Jahren regelmäßig Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Diese rechtfertigen ihr Vorgehen mit der nationalen Sicherheit. Bewaffnete töteten auch Journalisten. (USDOS 19.4.2013) In Einzelfällen wurde auch auf Journalisten geschossen. Im Herbst 2010 wurde ein Journalist zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er beschuldigt wurde, einen "Rebellenführer" interviewt zu haben. Der Journalist wurde schließlich durch den "Präsidenten" begnadigt. (AA 12.6.2013) In Puntland gibt es sechs unabhängige Radiostationen. Die Behörden haben im Jahr 2012 Medieneinrichtungen geschlossen (6.10.2012: Horseed Media, Bossaso). Andere konnten ihren Betrieb wieder aufnehmen (Somali Channel Television, Universal Television). (USDOS 19.4.2013) Al Shabaab hat Nachrichtensender geschlossen. Z.B. wurde am 30.4.2012 der Sender Markableey in Baardheere geschlossen und wird nunmehr von al Shabaab selbst betrieben. Al Shabaab tötete Journalisten oder schüchterte diese ein. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013):

2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Übergangsverfassung gewährt Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013); dies hat aber bisher mangels effektiver Staatsstrukturen kaum praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Die Unsicherheit führt in manchen Gebieten dazu, dass das Recht effektiv eingeschränkt ist. Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig. (USDOS 19.4.2013) In Puntland sind, soweit bekannt, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ebenfalls nur unzureichend gewährleistet. (AA 12.6.2013) Es kam auch zur Tötung von Demonstranten, z.B. im November 2012 in Qardho. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Opposition

Die Regierungsinstitutionen wurden so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen repräsentiert sind. Politische Parteien gibt es, nachdem sie lange Zeit nur in Somaliland zugelassen waren, mittlerweile zwar in allen Landesteilen, allerdings haben diese in der somalischen Gesellschaft bislang weder den Stellenwert noch nehmen sie die Rolle ein, die ihnen in einer demokratisch verfassten Ordnung zukommt. (AA 12.6.2013)

In Opposition zur Regierung stehen bewaffnete Rebellen unterschiedlicher, häufig islamistischer Motivation. Angesichts der nicht immer klaren Machtverhältnisse ist es unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Regierung von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden. Entsprechende Behauptungen sind seit Amtsübernahme der neuen Regierung Ende 2012 deutlich seltener geworden. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013) Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013) Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013) Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BFM - Bundesamt für Migration (30.5.2011): Focus Somalia - Dokumente und Reisen - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):

Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013- ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Meldewesen

In Somalia existiert kein Personenstandsverzeichnis. Etwas besser stellt sich die Situation in Somaliland dar, welches über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz verfügt. Allerdings bestehen auch dort nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). (ÖBN 8.2013)

Quellen: - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. Die IDPs verteilen sich wie folgt: 893.000 in Süd-/Zentralsomalia; 129.000 in Puntland; 84.000 in Somaliland; (UNHCR 22.8.2013)

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013) Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013) Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)

Internationale Flüchtlinge

Somalia ist angesichts seiner im Bürgerkrieg zerfallenen Staatsstrukturen, der extrem schlechten Sicherheitslage, einer desolaten Menschenrechtslage und allgemein großer Armut insgesamt ein äußerst unattraktives Zufluchtsland. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt und beschränkt sich im Wesentlichen auf somalischstämmige Äthiopier aus der Ogaden-Region (die im Regelfall versuchen, andere Zielländer, etwa Jemen, zu erreichen). (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- UNHCR (22.8.2013):

Somali Refugees in the Region as of 22 August 2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somali%20Refugees%20in%20the%20region%2022august2013.pdf, Zugriff 11.9.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. VN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Das Welternährungsprogramm (WFP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) halten inzwischen etwa 40% der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig; dies gilt allgemein als plausibel. (AA 12.6.2013) Die ohnehin schlechte Grundversorgung wurde durch die verheerende Dürre 2011 in weiten Teilen des Landes noch weiter verschärft. (ÖBN 8.2013) Im Februar 2012 erklärten die Vereinten Nationen die Hungersnot in Somalia für beendet, gaben jedoch zu bedenken, dass die humanitäre Krise anhalte. Ende des Jahres 2012 litten 31% der Bevölkerung unter Mangelernährung und waren auf Hilfe angewiesen. (AI 23.5.2013) Derzeit sind laut Angaben des Welternährungsprogramms 14,3 % der somalischen Bevölkerung unterernährt. Die Versorgungslage ist v.a. im Süden des Landes anhaltend schlecht. (ÖBN 8.2013) Allerdings hat sich die Situation im Frühjahr 2013 gegenüber dem Vorjahr drastisch verbessert. Die Anzahl an Menschen, die auf Überlebenshilfe angewiesen waren, sank um 50 Prozent. Auch die Raten an Unterernährung sanken aufgrund einer Kombination an Hilfe und besseren Wetterbedingungen. In den ersten Monaten des Jahres 2013 erreichten die Hilfen des WFP über eine Million Menschen. Allerdings sind noch immer 2,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen. (UNSC 31.5.2013) Zuverlässige Wirtschaftsdaten für Somalia sind nicht verfügbar. Die in manchen Medien kolportierte Wirtschaftswachstumsrate von bis zu 10 % kann daher mangels offizieller Statistiken nicht bestätigt werden. Investitionen - v.a. der somalischen Diaspora bzw. von Heimkehrern - bestehen insbes. in den Bereichen Hotels (Tourismus), Immobilien sowie Infrastruktur und Landwirtschaft. (ÖBN 8.2013) Insgesamt gab es beim Privatsektor ein rapides Wachstum in Mogadischu, seit die neue Regierung ihr Amt angetreten hat. UNDP unterstützt die Regierung dabei, das Klima für Investitionen zu verbessern und damit der (Jugend)Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. Auch die Möglichkeiten für Mikrokredite sollen ausgebaut werden. (UNSC 31.5.2013)Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise). (DIS 5.2013) Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. (DIS 5.2013) Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers und die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates des ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Seine Herkunft ist aufgrund seiner Sprach-und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seiner Darstellung im Verfahren. Das Strafregister weist keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

2.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den jeweils angegebenen Quellen. Die Verfahrensparteien sind ihrem Inhalt nicht konkret entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1.2. Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

...

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

...

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).

Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).

Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGVG hat eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird, das Begehren und die Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgelaufen ist, zu enthalten.

3.1.3. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.07.2014 wurde zwar ein "Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht" gestellt, wobei ein derartiges Rechtsinstitut seit der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 im vorliegenden Verfahrensbereich nicht besteht. Aus dem Antrag geht jedoch eindeutig das Begehren hervor, dass das Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Sachentscheidung treffen möge. Daher sind im Schriftsatz - abgesehen von der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels - die notwendigen Inhalte einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG enthalten.

Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 02.07.2014 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf internationalen Schutz, wurde am 31.08.2012 anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.

Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des Umstandes, dass (schon das Bundesasylamtes nach der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.03.2013 und auch) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit 01.01.2014 bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde am 02.07.2014 keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat, von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt, zumal sich weder aus dem Akteninhalt noch aus einer (im vorliegenden Fall unterbliebenen) Stellungnahme der Behörde ergibt, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Daher war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben, sodass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK), ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aufgrund der durch den Bürgerkrieg verursachten schlechten allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Aufgrund von Auswirkungen dieser schlechten allgemeinen Sicherheitslage war die Familie des Beschwerdeführers auch mehreren Übergriffen durch Angehörige bewaffneter Milizen ausgesetzt. Diese Angriffe sind erfolgt, weil die Familie des Beschwerdeführers über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt hat, und haben nicht an einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe angeknüpft. Es liegt auch keine Verweigerung staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer (und seine Familie) aus derartigen Gründen vor, sondern dieser ist wegen der fehlenden Fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates nicht zugänglich gewesen. Diese allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist allerdings nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Die aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen treffen sämtliche dort lebende Bewohner und solche Verhältnisse können daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung angesehen werden.

3.2.4. Da somit keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu erfolgen.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Somalia dazu führen würde, dass dieser in eine ausweglose Lebenssituation geraten müsste. Der Beschwerdeführer verfügt - da sich seine Kernfamilie offenbar ebenfalls nicht mehr dort aufhält - auch über kein soziales oder familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat. Es ergibt sich bereits aus Länderfeststellungen, dass staatliche soziale Sicherheitssysteme nicht existieren und die soziale Absicherung traditionell bei Familien und Stammesverbänden liege. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal nach den Länderfeststellungen die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig sind und in den Vorjahren etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot lebte. Diese Gefährdung liegt im Falle des Beschwerdeführers auch deshalb in besonderem Maße vor, weil er den Herkunftsstaat bereits 2002 verlassen hat und daher mit den dortigen Verhältnissen nicht vertraut ist. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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