W208 2013181-1•BVwG W208 2013181-1
W208 2013181-1Tribunal Administrativo Federal26 de fev. de 2015
Burn-out-Erkrankung, Dienstpflichtverletzung, Dienstverrichtung,<br/>Disziplinaranwalt - Abweisung, Geldstrafe, Postzusteller,<br/>Ruhestandsbeamter, Strafbemessung, Verschulden
W208 2013181-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Astrid HEBER und den fachkundigen Laienrichter Raimund TASCHNER als Beisitzer über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG, beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT V, vom 20.08.2014, GZ. L 9/25-DK-V/2013 gegen Oberoffizial XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX betreffend Geldstrafe, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 13.01.2015 und einer nicht öffentlichen Sitzung am 26.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 91 BDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der Post AG.
2. Am 09.12.2013 langte bei der Disziplinarkommission (DK) eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (Personalamt) ein. Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschuldigte am 11.11.2013 nachmittags bei seiner Dienststelle eine geplante Nachschau vereitelt habe, indem er unerlaubt (der Beamte habe keine Heimfahrgenehmigung) mit seinen Dienstauto in dem sich noch Postsendungen befanden, davongefahren sei und später ertappt worden sei, wie er zehn Stück gefüllte graue Postbehälter auf einem Feldweg in der Wiese in der Nähe seines Wohnhauses deponiert habe. Die vorgefundenen Postsendungen seien somit unerlaubt dem normalen Postlauf entzogen worden und hätten darüber hinaus schon seit Tagen zugestellt worden sein sollen. Der Beamte werde daher verdächtig seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 BDG verletzt zu haben.
Der beiliegenden Niederschrift des Beschuldigten vom folgenden Tag, mit dem Posterhebungsdienst, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Tag der vorgeworfenen Tat, gegen 15:00 Uhr an die Zustellbasis zurückgekehrt sei, dort von seiner Chefin mit Kundenbeschwerden konfrontiert worden sei und diese bei dieser Gelegenheit drei Briefehälter mit nicht zugestellter Post bei ihm festgestellt habe. Danach gefragt, habe er dieser gegenüber zugegeben, in seinen Dienstauto noch weitere nicht zugestellte Sendungen zu haben. Er habe dann seine Abrechnung fertig gemacht und habe in der Folge, obwohl ihm das nicht erlaubt sei, mit seinem Dienstauto die Heimreise (9 km) angetreten. Etwa 500 m entfernt von seinem Haus habe er in einem Feldweg damit begonnen das Postauto, in dem sich weitere nicht zugestellter Poststücke befanden, zu entladen, mit der Absicht diese bis zum nächsten Tag in einer nahe gelegenen Hütte zu verstecken, um bei einer allfälligen Nachschau in seinem Postauto nicht damit betreten zu werden. Bei dieser Entladetätigkeit sei er von seiner Chefin und einer weiteren Kollegin auf frischer Tat betreten worden. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass er körperlich völlig "fertig" sei; er habe seit März 2013 Schlafstörungen und auch Probleme mit dem Bewegungsapparat, er sei deshalb sehr lange krankgeschrieben gewesen und habe erst am 28.10.2013 seinen Dienst wieder angetreten. Er habe auf Anraten seines Hausarztes verschriebene Tabletten abgesetzt, was sich negativ ausgewirkt habe und sei mit der dienstlichen Situation nicht mehr zusammengekommen.
3. Am 30.01.2014 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte habe am 11.11.2013 nachmittags bei seiner Dienststelle eine geplante Nachschau vereitelt, indem er sich unerlaubt (der Beamte hat keine Heimfahrgenehmigung) mit seinen Dienstauto, in welchem sich noch zu bearbeitende Postsendungen befanden, von der Zustellbasis entfernte und nachstehend beschriebene Postsendungen, die er bereits hätte zustellen müssen, unerlaubt dem regulären Postlauf entzogen hat, indem er zehn Stück gefüllte graue Postbehälter auf einem Feldweg in einer Wiese in der Nähe seines Wohnhauses abstellte und deponierte:
960 E +1 Sendungen (die Zustellung hätte schon 2-3 Zustelltage früher erfolgen müssen)
2100 E + 3 Sendungen (beanschriftete Massensendungen, die Zustellung war hier schon seit 5-7 Tagen überfällig)
41 bescheinigte Sendungen (Zustellung hätte schon 2-3 Zustelltage früher erfolgen müssen): 17 Stk. RS, 20 Stk. Rico, 3 Stk. Kleinpakete, 1 Stück Paket
1250 unadressierte Massensendungen (Zustellung 45. Kalenderwoche = ist 4. bis 8. November) [diese werden im Detail angeführt]
Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschuldigte die Dienstpflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen habe."
4. Am 27.02.2014 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten Akteneinsicht.
5. Am 03.03.2014 beantragte der Beschuldigte seine Versetzung in den Ruhestand. Als Begründung gab er dabei seine gesundheitliche Verfassung an, er könne seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen.
6. Am 06.03.2014 fand die Disziplinarverhandlung der DK statt, bei der neben dem Beschuldigten auch eine Zeugin XXXX (R., seine Chefin) geladen war [Protokoll ON 17]. In der Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte vollinhaltlich schuldig, ergänzte jedoch, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle Burn-Out Probleme gehabt habe. Es sei ihm alles zu viel geworden er sei mit der Arbeit nicht zusammengekommen. Im Detail führte er dazu aus, dass er einen anderen Rayon bekommen habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig Tabletten genommen (Psychopharmaka). Er sei damals in ärztlicher Behandlung gewesen habe täglich ein- bis eineinhalb Tabletten genommen, diese Tabletten seinen vom Hausarzt verschrieben worden und er habe sie nach Absprache mit dem Post-Anstaltsarzt abgesetzt. Es sei ihm nach Absetzung ganz schlecht gegangen, er befinde sich seit 24.11.2013 im Krankenstand. Er habe einen Abriss der Patellasehne und noch immer Schwierigkeiten; er gehe dreimal wöchentlich zur Physiotherapie, die Tabletten habe er seit ca. eineinhalb Jahren eingenommen und habe seitdem das Gefühl überlastet zu sein. Seine Tat seine Kurzschlusshandlung gewesen.
Die Zeugin, seine Chefin, gab im Wesentlichen an, sie habe, nach dem es Beschwerden gab und sie unter seinem Zustelltisch nicht zugestellte Postsendungen gesehen habe und der Beschuldigte angegeben habe auch im Auto noch welche zu haben, ihn beauftragt diese aus dem Auto zu holen. Als sie kurz ins Büro gegangen und dann zurückgekehrt sei, sei der Beschuldigte nicht mehr da gewesen. Sie habe sich vorerst nichts gedacht, dann sei sie zum Parkplatz hinausgegangen, um ihm zu helfen. Sie habe dann gesehen, dass er mit dem Auto weggefahren sei. Sie sei ihm mit einer Kollegin nachgefahren und hätte ihn beim Ausladen der Postkisten betreten. Er habe ihr keinen Grund für sein Verhalten nennen können und nur um Hilfe ersucht. Die Sendungen seien alle nach der Gangordnung sortiert gewesen, so dass sie davon ausgehe, dass er diese nicht entsorgen habe wollen, sondern später austragen. Offensichtlich sei er überfordert gewesen, habe sich das aber nicht zu sagen getraut, obwohl sie ihn jeden Tag nach seinem Befinden gefragt habe.
Die DK unterbrach die Verhandlungen, gab ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und zu seiner Krankheitssituation als mögliche Mitursache in Auftrag. Weiters wurde seine vorherige Distributionsleiterin als Zeugin zur Frage der dienstlichen Leistungen des Beschuldigten zur nächsten Verhandlung geladen.
7. Dem in der Folge vorgelegten Gutachten [ON 16] von XXXX (K.), Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin und Primaria der forensischen Abteilung der Landesnervenklinik XXXX vom 06.06.2014 ist im Wesentlichen zur Arbeitssituation entnehmen [Anonymisierung durch BVwG]:
"Er sei schon sehr lange bei der Post als Briefträger. Früher seien zwei Drittel des Jobs schön gewesen, dann sei einiges dahergekommen, heute sei es brutaler geworden, man müsse aus Personalmangel dauernd zusätzliche Rayone übernehmen. Das Ganze habe sich seit ca. 2005 verschlechtert, er habe sich wirklich geärgert und immer wieder geärgert. Er rede gelegentlich mit Kollegen, alle würden schimpfen, manche würden auch schreien, die bekämen dann ein Disziplinarverfahren. Es käme dann eine Mannschaft mit 3 - 4 Leuten, da bekäme man dann die zusätzlichen Aufgaben hineingedrückt. Wenn er sich ärgere, gehe er zu seinem Damwild füttern, da habe er seine Ruhe. Wenn er sich ärgere, sage er jedenfalls nichts, er sei keiner der sich aufrege oder zu streiten beginne. Das mache man in der Familie so, dass man sich zusammensetze, bei der Post könne man sich aber mit niemandem zusammensetzen, also habe er keine Möglichkeit seinen Ärger loszuwerden. Man könne sich zwar mit dem Chef zusammensetzen, das habe er allerdings auch nie getan, dass seien nur Abteilungsleiter, die könnten ja nichts ändern, da würde man ja sowieso immer nur nach [...] verwiesen. Ein Kollege habe einmal gemeint, er wolle einen Rayon nicht mit besorgen, da sei ihm dann gleich ein Disziplinarverfahren angedroht worden. Es sei klar, dass es überhaupt nichts bringe sich zu wehren. Er sei sowieso einer, der in der Gruppe sicher nicht die Anführerposition inne habe, er weiche dem Streit eher aus, er werde sich nicht mit niemandem anlegen, er gebe eher nach. Zuhause sei es so, dass die Frau das Ganze führe, immer schon, die mache z.B. auch alles mit dem Banken. Er arbeite gerne manuell. Das mit der Arbeit habe er mit der Frau gesprochen, aber was solle die schon dazu sagen, die Frau wisse sowieso alles von ihm. Sein Ärger sei jedenfalls sicher sehr groß gewesen. Aus heutiger Sicht meine er, dass er zum Chef gehen hätte müssen und sagen, dass er nicht mehr zusammen käme. Wenn es wieder so käme, müsse er eben auf 30 Stunden reduzieren, das sei aber nicht sein Plan. Es tue ihm furchtbar leid, er könne aber nichts mehr daran ändern."
Befragt zum 11.11.2013 gab er sinngemäß an, er fange um 5:30 Uhr an, der Ärger habe sich schon aufgestaut gehabt, an diesem Tag sei es mehr gewesen als sonst. Es sei ihm zu viel gewesen, wenn man statt 8, 12 Stunden arbeiten solle. Er sei angefressen gewesen, der Ärger sei mehr geworden, weil es schon 15:15 Uhr gewesen sei. Es gäbe keine Überstunden, es würde alles nur auf Zeitausgleich oder -guthaben gemacht. Er habe beschlossen die restliche Post im Auto zu lassen und am nächsten Tag auszuliefern. Die Leiterin habe das gesehen, sei ihm nachgefahren habe ihn beim Ausladen gesehen. Er habe keine Heimfahrgenehmigung mit dem Auto gehabt. Es sei seine Wiese gewesen, wo er ausgeladen habe. Er hätte die Post nicht draußen stehen gelassen, sondern in eine Hütte bringen wollen, da hätte er mit dem Traktor von der Hütte herunterfahren müssen, das ganze aufladen und wieder hinauf führen. In der Garage habe es nicht abstellen können, da sei zu wenig Platz gewesen.
Er wurde von der Ärztin auch zum ersten Disziplinarverfahren bzw. zum Vorfall vom 08.08.2012 befragt. Dazu gab er an es habe sich damals um zwei Geldanweisungen gehandelt er habe die Unterschriften gefälscht damit der nicht rückrechnen müsse, wenn er das Geld nämlich wieder mitnehme zum Stützpunkt, dann müsse er es mit dem Computer rückrechnen, damit habe er sich immer schwergetan, also habe er die Unterschriften gefälscht und das fehlende Geld in der Brieftasche in der Postlade liegen lassen. Er habe damit gar nichts vorgehabt, hätte es irgendwann hingebracht. Er sei einfach schlampig, zuhause mache alles seine Frau, die Adressaten hätten dann nachgefragt, wo das Geld bleibe. Früher sei alles leichter gewesen.
Zum psychischen Status hält die Gutachterin fest, der BF sei allseits orientiert, kontaktfähig, allerdings schlecht fixierbar, da ausweichend in seinen Antworten und auch wenig präzise. Immer wieder bevorzuge er die neutrale "man"-Form, treffe seine Aussagen nur selten in der ersten Person bzw. halte seine Angaben eher vage und allgemein. Der Antrieb sei etwas reduziert, die Stimmung eher indifferent. Die Affizierbarkeit prinzipiell aber erhalten, formale und inhaltliche Denkstörungen würden sich nicht finden. Halluzinationen und Suizidgedanken würden negiert.
Die psychologische Testung erfolgte durch das sogenannte "Formdeuteverfahren nach Rohrschach." Dazu wurde ausgeführt: "IQ durchschnittlich, sichtbar wird eine erhöhte Aggressionsspannung, weiters eine Labilität des Affekts, die durch innerpsychische Mechanismen nur unzureichend gebremst wird, sowie ein erhöhter Selbstbezug; der Realitätsbezug ist eingeschränkt, d.h. der Proband nimmt die Umwelt nicht so wie andere wahr, sondern deutet sie nach eigenem innerpsychischen Bedarf um, vor allem im Fall einer hohen affektive Besetzung."
Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
"Beim BF ist aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnose nach ICD 10 zu stellen: Persönlichkeitsveränderungen mit passiv aggressiven Komponenten, noch nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. In Summe finden sich bezogen auf den 11.11.2013, keine Hinweise auf eine Erkrankung oder Störung, die aus psychiatrischer Sicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit führen hätte können. Die Persönlichkeitsstruktur des BF begünstigt, in aus seiner Sicht problematischen oder belastenden Situationen, sicher die ‚indirekte Opposition', hebt aber den Realitätsbezug nicht auf und lässt ausreichend Spielraum, um Recht von Unrecht zu unterscheiden und sich entsprechend dieser Erkenntnis zu verhalten."
8. Am 08.07.2014 fand der zweite Teil der mündlichen Verhandlung [ON 21] der DK statt. Der Beschuldigte war dabei nicht anwesend, aber durch sein Rechtsanwalt vertreten. Da der BF ordnungsgemäß geladen war, wurde gemäß § 125a BDG in seiner Abwesenheit verhandelt. Nachdem die Verteidigung mit dem Gutachten konfrontiert worden war, gab diese an, es gäbe eine begrenzte Schuldfähigkeit, wenn jemand dauernd überlastet sei, wenn jemand die Anforderungen die an ihn in dienstlicher Hinsicht gestellt würden, nicht mehr erfüllen könne. Es wurden Unterlagen zum Burn-Out Syndrom vorgelegt.
Die Disziplinaranwältin brachte demgegenüber vor, dass ein allfälliges Burn-Out Syndrom vielleicht erklären könne warum ein Rückstand bei der Zustellung entstanden sei, jedoch nichts damit zu tun habe, dass der Beschuldigte Sendungen unerlaubt dem Postlauf entzogen und in der freien Natur deponiert habe, wenn er vorgehabt hätte diese tatsächlich in die Hütte zubringen, hätte er mit dem Auto direkt dorthin fahren können.
Die Zeugin XXXX (B.), seine vormalige Distributionsleiterin und Chefin führte im Wesentlichen an, dass Sie und ihre Kollegin im Laufe des Tages unter dem Zustelltisch bzw. dem Arbeitsplatz des Beschuldigten Kisten mit Post gefunden hätten. Ihre Kollegin und sie hätten beschlossen, ihn nach dessen Rückkehr auf diese anzusprechen. Am Nachmittag zwischen 2:00 und 3:00 Uhr sei dieser vom Zustellgang zurückgekehrt und angesprochen worden. Als ihre Kollegin zu ihr gekommen sei und sie gebeten hätte als Zeugin zu fungieren, sei der Beschuldigte von seinem Arbeitsplatz verschwunden. Das Dienstauto sei auch weg gewesen. Sie hätten dann vermutet, dass er Nachhause gefahren sei und hätten, da der Weg bekannt gewesen sei, Nachschau gehalten. Dabei hätten sie ca. 300 m von seinem Wohnhaus entfernt das Auto und den Beschuldigten beim Ausladen gesehen und die Kollegin hätte ihn angesprochen. Der Beschuldigte habe sich wie in Zeitlupe umgedreht und habe gesagt: "Ich kann nicht mehr" und zu weinen begonnen. Er habe einen verzweifelten Eindruck gemacht, er habe sein Verhalten damit gerechtfertigt, dass er die Sendungen in die Hütte habe bringen wollen, um sie am nächsten Tag zuzustellen. Er habe ihnen mehrfach versichert, dass er nichts wegwerfen habe wollen. Sie seien am nächsten Tag zu dieser Stelle im Weg gefahren und hätten sich auch die Hütte angeschaut, wo der BF nach seinen Aussagen die Sendungen deponieren habe wollen; die Hütte sei eigentlich nicht richtig geeignet gewesen aber möglich wäre es gewesen. Der Beschuldigte sei einige Tage danach nicht zum Dienst zugelassen gewesen, danach habe er seinen Dienst wieder angetreten und eine Schulung bekommen. Am dritten Tag, an dem der Beschuldigte alleine hätte gehen sollen, habe sich dieser verletzt und sich seit diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden. Der Beschuldigte sei eigentlich ein sehr netter Kollege gewesen, unauffällig und hilfsbereit. Aufgrund der technischen Ausstattung (Handheld und Echtzeiterfassung) habe er sich verändert, er sei offensichtlich nicht damit zu Recht gekommen. Er habe des Öfteren Hilfe bei Kollegen gesucht und habe bei der Abrechnung immer wieder Kollegen gefragt.
Der Beschuldigte habe um 6:05 Uhr Dienstbeginn gehabt, im Tatzeitraum sei das Postaufkommen relativ stark gewesen. Sie und ihre Kollegin hätten ihn die ganze Woche vor dem Vorfall, jeden Tag regelmäßig gefragt: "Kommst du zusammen - wie geht es dir?" Er habe immer mit den Worten: "Ja, ja, es passt schon" reagiert.
Der Beschuldigte sei 2012 bis Jänner 2013 in ihrer Gruppe gewesen danach sei er gefragt worden, ob er in eine andere Gruppe wechseln wolle, weil sich die Beschwerden gehäuft hätten. Dem Beschuldigten sei dann ein Gebiet vorgeschlagen worden, wo er Zuhause sei und sich gut auskenne; er sei auf diesen Vorschlag eingegangen. Es sei ihm auch die Möglichkeit eingeräumt worden, nach einem Monat wieder zu einem anderen Zustellbezirk zu wechseln, wenn er nicht zufrieden gewesen wäre. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihm die Situation mit dem neuen Zustellbezirk gepasst habe. Er habe sehr erleichtert gewirkt.
Der Beschuldigte sei kein übermäßig langsamer Zusteller gewesen, er habe zwar manchmal etwas länger gebraucht, die letzten Tage vor dem Vorfall hätten sich die Beschwerden aber wieder erhöht, deshalb hätten sie auch die Kontrollen verstärkt. Sie könne sich eigentlich nicht vorstellen, dass er die Sendungen habe wegwerfen wollen; sie glaube, dass er keinen Ausweg gesehen habe. Es sei ihnen aufgefallen, dass er bei der Handhabung technischer Geräte, einen sehr unsicheren Eindruck gemacht habe. Bei den Beschwerden habe es sich um verspätete Zustellungen oder eben keine Zustellungen gehandelt. Es habe aber keine Fehlzustellungen vor der Häufung der Beschwerden in den letzten Tagen gegeben, er habe eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht.
Die Disziplinaranwältin führte in ihrem Schlussplädoyer sinngemäß aus, dass aufgrund der mündlichen Verhandlung feststehe, dass der Beschuldigte die mit Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen gesetzt und dadurch gegen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen und damit schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen habe. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit, auch im Hinblick auf das vorliegende Gutachten bestünden keine Zweifel, dass die volle Schuldfähigkeit gegeben gewesen sei. Er habe eine große nicht zu bagatellisierende Anzahl an Postsendungen unerlaubt aus dem Postlauf entzogen und sozusagen in der freien Wildnis deponiert hat. Er habe gewusst, dass er das nicht machen dürfe und sei in der Lage gewesen, sich hier pflichtgemäß zu verhalten. Die beiden Zeuginnen hätten dargestellt, dass man sehr versucht habe seitens der Vorgesetzten auf ihn einzugehen. Als man noch vor seinem Krankenstand bemerkt habe, dass es beim alten Zustellbezirk Beschwerden gegeben habe, dass Sendungen nicht zugestellt bzw. verspätet zugestellt worden seien, habe man reagiert, sei auf den Beschuldigten eingegangen und habe versucht eine Lösung zu finden, um den Beschuldigten auch wirklich konkret zu helfen. Man habe einen Bezirk gefunden, der in der Umgebung seiner Wohnstätte gewesen sei, wo er sich besonders gut ausgekannt habe. Man habe ihn trotzdem drei Tage eingeschult. Man habe ihn gefragt wie es ihm gehe, ob es Probleme gäbe, er habe gesagt es sei alles in Ordnung. Für die Vorgesetzten seien die neuerlichen Probleme, bis zum Tag an dem sie die Kisten unter dem Zustelltisch fanden, nicht erkennbar gewesen. Dem Beschuldigten sei klar geworden, dass die nicht zugestellte Post im Auto erheblich sei und er habe sie in der Wildnis, wo jeder Zugriff gehabt habe und die Post beschädigt werden hätte können, deponiert. Ob er die Sendungen endgültig auch entsorgen habe wollen oder später zustellen, das könne nicht nachgewiesen werden. Es sei aber auf jeden Fall ein Verhalten, das in keinster Weise mit dem Verhalten übereinstimme, dass man sich von einem ordentlichen Zusteller erwarten könne. In diesem Zusammenhang sei auch zu sagen, dass man mit einer Geldstrafe das Auslangen finden könnte, wenn nicht die Vorstrafe wäre. Hier würde er eine große Rolle spielen, dass der Beschuldigte bereits seit 1012 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 10.000 verurteilt worden sei. Bereits wegen des damaligen nicht geringfügigen Deliktes, wären die meisten anderen bereits entlassen worden. Im jetzigen Verfahren sei diese Vorstrafe ein gewichtiger Erschwerungsgrund, sie beantrage daher die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Der Verteidiger verwies in seinem Schlussplädoyer auf das Gutachten und auf das Phänomen des Burn-Out, das in verschiedenen Ausprägungen auftrete. Der BF habe nicht aus Widerstand gehandelt, sondern ganz einfach aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung heraus, mit der er zu kämpfen gehabt habe. Insbesondere die Passage des Gutachtens auf Seite 11, wo von einem eingeschränkten Realitätsbezug die Rede sei und dass der Proband die Umwelt nicht so wahrnehme, wie andere sowie auf Seite 14, wonach der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit in einem für ihn akzeptablen Zeitrahmen zu bewältigen, jedoch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht das Gespräch mit den Vorgesetzten gesucht habe, sondern seinem passiv-aggressivem Muster der wortlosen Verweigerung gefolgt sei, würden darauf hindeuten.
Dazu komme die dauernde Überlastung und die Probleme mit den technischen Systemen mit denen er nicht zurecht gekommen sei. Die Anforderungen an Zustelldienst würden laufend steigen, gerade im November seien diese stärker. Er sei einfach total überfordert gewesen, die wirkliche Ursache sei daher das Burn-Out Syndrom mit all seinen Folgen gewesen und nicht absichtliches Fehlverhalten, mit dem er seinen Dienstgeber schädigen habe wollen. Die damalige Verfehlung sei mit dem heutigen Tatbestand nicht vergleichbar, aber auch damals habe er das Geld noch im in der Geldbörse verwahrt gehabt und nicht an sich genommen; die jetzigen Verfehlungen seien die überwiegende Folge von gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Man könne daher nicht einfach addieren, der Beschuldigte verdiene eine Chance; es sei ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig, das auch aufzeige, dass er tatsächlich schwer wiegende gesundheitliche Probleme habe. Es werde um eine milde Bestrafung, eine Geldstrafe im untersten Bereich ersucht.
9. Im Folgenden wurde dem Beschuldigten eine vierzehntägige Stellungnahmefrist zur Verhandlungsschrift eingeräumt, welche dieser ungenutzt verstreichen ließ.
10. Am 20.08.2014 erließ die DK das Disziplinarerkenntnis, sprach den Beschuldigten schuldig im Sinne der im Einleitungsbeschluss angeführten Verfehlungen und verhängte eine Geldstrafe i.H.v. €
Begründend wurde ausgeführt, dass am vorliegenden Sachverhalt schon aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten kein Zweifel bestehe, ebenso hätten dies die Zeuginnen bestätigt, die darüber hinaus auch übereinstimmend angegeben hätten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen überforderten Eindruck gemacht habe und nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt hätten, dass eine "Entsorgung" der Sendung durch den Beschuldigten nicht beabsichtigt gewesen sei.
Es werde festgehalten, dass das Weglegen und Liegenlassen von Postsendungen, wie es der Beschuldigte praktiziert habe, eine äußerst schwere Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung gemäß § 43 Abs. 1 BDG darstelle. Als privatwirtschaftliches Unternehmen sei die Österreichische Post AG darauf angewiesen, dass seitens ihrer Bediensteten kein Schaden durch verspätete Zustellung von Postsendungen zugefügt werde. Das Unternehmen müsse sich dabei auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können. Der Beschuldigte habe zeitsensible Briefsendungen nicht zeitgerecht und verlässlich zugestellt, obwohl er gewusst habe, dass beispielsweise E+1 Sendungen am Tag ihres Einlangens in der Zustellbasis zuzustellen seien.
Die subjektive Vorwerfbarkeit sei trotz seiner psychischen Schwierigkeiten und der zweifellos gegebenen Überforderung gegeben gewesen. Das vom Beschuldigten dargestellte schwierige dienstliche Umfeld und die beschriebenen Burn-Out-Symptome könnten den Beschuldigten nicht von den vorliegenden Vorwürfen exkulpieren. Durch das disziplinäre Fehlverhalten, mit dem der Beschuldigte seiner primäre Dienstpflicht als Zusteller im Zusammenhang mit einer beträchtlichen Anzahl von Postsendungen nicht nachgekommen sei und das Eigentum der Kunden und deren Aufträge nicht respektiert habe, habe er sich einer gravierenden Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht. Dadurch, dass der Beschuldigte Postsendungen den jeweiligen Empfängern - wenn auch nur kurzzeitig - vorenthielt, hatte er die Privatsphäre dieser Kunden beeinträchtigt. Die Kunden seine diesbezüglich äußerst sensibel. Er habe dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und jenes der Post schwer beschädigt.
Die verspätete Zustellung sei auch geeignet einen Schaden materieller Art zuzufügen. Die dem Beschuldigten bekannte Verpflichtung, Briefsendungen fristgerecht zuzustellen, sei ganz wichtiges Kriterium für die finanzielle Gebarung der Post. Diese träfen bei Nichteinhaltung von Lauf-und Zustellzeiten Pönalzahlungen, so dass jeder Verstoß gegen die Einhaltung der Laufzeit dem Unternehmen einen materiellen Schaden verursachen könne.
Die Vorgehensweise des Beschuldigten berühre den innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben eines Zustellers und stünde mit den mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätzen und Pflichten im Widerspruch. Sie seien von erheblichem Gewicht und besonderer Tragweite für das Vertrauen der Kunden in das Grundgeschäft der Post, nämlich in die absolute Zuverlässigkeit hinsichtlich der raschen, sicheren, unversehrten und flächendeckenden Beförderung und Zustellung der dem Unternehmen Österreichische Post AG anvertrauten Postsendungen.
Die Post stehe im täglichen Wettbewerb mit den auf den freien Markt positionieren privaten Anbietern von Zustelldiensten und sei einem harten Konkurrenzkampf ausgesetzt, dies erhöhe das Gewicht der Disziplinarverfehlung.
Trotz der vorgesehenen Kontrollen sei die Post angesichts des personalintensiven Betriebes nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen und daher auf die Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt sei hierbei, dass sich das Unternehmen auf die Vertrauenswürdigkeit der in seinem Bereich beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten bei der Dienstausübung verlassen können müsse; eine lückenlose Kontrolle sei nicht möglich. Obwohl der Beschuldigte von seinen Vorgesetzten stets wertschätzend behandelt und vorbildlich betreut worden sei, hätten die verfahrensgegenständlichen Handlungen nicht verhindert werden können.
Bei der Strafbemessung sei vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Die Handlungen, seien objektiv betrachtet, schwerste Dienstpflichtverletzung. Die disziplinäre Vorstrafe des Beschuldigten - er sei aufgrund der Aneignung von Geldern für private Zwecke und damit verbundenen Unterschriftenfälschungen auf PSK Anweisungen, mit Erkenntnis vom 08.08.2012 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 10.000 verurteilt worden - müsse erschwerend gewertet werden.
Als Milderungsgründe kämen das reumütige Geständnis des Beschuldigten und sein psychischer Ausnahmezustand zum Tatzeitpunkt zum Tragen.
Hinsichtlich der schweren Dienstpflichtverletzungen sei zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen, da dem Beschuldigten sehr wohl die Bestimmungen und Prozessvorgaben bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung von Sendungen bekannt gewesen seien. Es habe auch keinen Hinweis gegeben, dass der Beschuldigte seine Handlungen zum Tatzeitpunkt nicht mehr habe steuern können oder Dispositionsunfähigkeit vorgelegen sei. Es sei ihm zumutbar gewesen, zu erkennen, dass er durch seine Vorgehensweise elementare Zustellvorschriften verletzt habe. Die auch im Sachverständigengutachten dargestellte schwierige psychische Situation und die zweifellos gegebenen Überforderung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt, sei jedoch bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.
Dem Antrag der Disziplinaranwältin auf Entlassung, sei aufgrund der zu berücksichtigenden subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht zu entsprechen gewesen.
Aufgrund der objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiven Erfordernisse, sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs-und Erschwernisgründe, sei nur die Disziplinarstrafe der Geldstrafe als angemessene Reaktion auf die Handlungsweisen des Beschuldigten in Betracht gekommen. Die Verhängung einer Geldstrafe i.H.v. € 5000 erscheine dem Senat erforderlich, angemessen und ausreichend, um den Beschuldigten nachhaltig das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien berücksichtigt worden; die ausgesprochene Geldstrafe sei für den Beschuldigten spürbar aber dennoch - aufgrund der Gewährung von Ratenzahlung - wirtschaftlich verkraftbar. Durch diese Strafbemessung soll ein deutliches Zeichen gesetzt werden, dass derartige gravierende Eingriffe in die ordnungsgemäße Beförderung und Zustellung nicht geduldet würden. Es müsse nämlich eindeutig klargestellt werden, dass die für die störungsfreie Leistungserbringung dringend erforderliche Einhaltung der betrieblichen Vorgaben nicht in Gefahr gebracht werden dürfe. Verfahrenskosten seien keine angefallen.
11. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 brachte die Disziplinaranwältin (DA) Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche DK-Erkenntniss, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die DK in Anbetracht der Schwere der Schuld, sowie in Anbetracht der Schwere und dem Ausmaß der Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstpflichten und der Auswirkungen auf die Kundinnen und dadurch auf das Image der Österreichischen Post AG die Strafe viel zu gering bemessen habe. Der DK sei daher sowohl bei der Beurteilung der Schwere der Schuld als auch bei der Strafbemessung ein Rechtsirrtum unterlaufen.
Zu Schwere der Schuld wurde ausgeführt, dass dem Beschuldigten sehr wohl die Bestimmungen und Prozessvorgaben bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung von Sendungen bekannt gewesen sein und es auch keinen Hinweis gebe, dass der Beschuldigte seine Handlungen zum Tatzeitpunkt nicht mehr hätte steuern können und dispositionsunfähig gewesen wäre. Angesichts der langjährigen Tätigkeit des Beschuldigten als Zusteller der Österreichischen Post AG sei diesem durchaus zumutbar gewesen, zu erkennen, dass er mit seiner Vorgehensweise elementare Zustellvorschriften verletze. Die DK habe dies auch erkannt und auch das Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt wonach zweifellos eine Überforderung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gegeben war. Sie habe jedoch dabei außer Acht gelassen, dass im Sachverständigengutachten von Primaria Dr. K. Vom 06.06.2014 ausdrücklich festgestellt worden sei, dass sich keine Hinweise auf eine Erkrankung oder Störung ergeben hätten, die aus psychiatrischer Sicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit hätten führen können und die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten in zwar aus seiner Sicht problematischen oder belastenden Situationen, sicher die "indirekte Opposition" begünstigt, aber den Realitätsbezug nicht aufgehoben und ausreichend Spielraum gelassen habe, um Recht von Unrecht zu unterscheiden und sich entsprechend dieser Erkenntnis zu verhalten. Die Gutachterin habe sogar ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche schwerwiegenden psychischen Erkrankungen oder Störungen beim Beschuldigten aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden könnten und dass sich - abgesehen von den Schlafstörungen, die in seiner Schilderung eng mit dem Thema seiner beruflichen Tätigkeit verknüpft gewesen seien (hätte von der Post geträumt) - in seinen Beschreibungen keine Symptome einer depressiven Erkrankung wie Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, Stimmungsverschlechterung, Appetitlosigkeit oder abnormer Appetitsteigerung finden würden. Der Beschuldigte habe im Gegenteil auf Nachfragen angegeben, dass es sich in dieser Zeit über Dinge habe freuen können, dass die Stimmung nicht wesentlich anders gewesen, dass der Antrieb im Normbereich gelegen sei, womit eine depressive Störung von einer solchen Schwere, die geeignet gewesen wäre, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu führen oder gar eine Aufhebung derselben zu bewirken, ausgeschlossen werden könne. Die Gutachterin habe auch in keiner Weise eine Überforderung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt festgestellt, sondern lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit in einem für ihn akzeptablen Zeitrahmen zu bewältigen, er aber nicht das Gespräch mit Vorgesetzten gesucht habe, sondern auch hier seinem passiv-aggressiven Muster der wortlosen Verweigerung gefolgt sei. Der Beschuldigte selbst habe gegenüber der Gutachterin ausgesagt, dass er die Sendungen aus Ärger nicht zugestellt und auf seiner Wiese ausgeladen habe.
Dies lasse jedoch im Gegensatz zur Annahme der DK, die von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen sei, nur den Schluss zu, dass unbedingter Vorsatz ohne jede Einschränkung vorgelegen sei und der Beschuldigte seine Tathandlungen damit auch voll und ganz zu verantworten habe. Die Berücksichtigung eines psychischen Ausnahmezustandes im Zeitpunkt der Taten als Milderungsgrund, sei damit nicht nachvollziehbar. Die DK habe damit die Schwere der Schuld falsch beurteilt und hätte zu einem strengeren Ergebnis kommen müssen.
Zur Beurteilung der objektiven Schwere der Dienstverletzungen wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte massivste Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten gesetzt habe. Es zähle zu den ureigensten Aufgaben eines Zustellers ihm anvertraute Postsendungen sicher, zuverlässig und zeitgerecht an die Empfänger zuzustellen. Ein Zusteller, der demgegenüber in großer Zahl Postsendungen vorsätzlich und teilweise mehrere Tage aus Ärger zurückhalte und nicht davor zurückschrecke, diese in der freien Natur "zu lagern", um seine Verfehlungen zu vertuschen, nehme damit ganz bewusst in Kauf, dass Kunden in vielfältiger Weise Schäden erleiden. Sei es, in dem Termine nicht eingehalten werden können, weil sie die Information darüber verspätet oder gar nicht erreicht, sei es, in dem Postsendungen bzw. deren Inhalt beschädigt werden oder in Verlust geraten, sei es, indem z.B. bei behördlichen Briefen dadurch Verfahren verzögert werden und noch vieles mehr. Die Dienstpflichtverletzungen seien damit als eine der schwersten zu werten, die ein Zusteller überhaupt begehen könne; dies sei von der DK zu wenig berücksichtigt worden.
Der Beschuldigte habe Postsendungen in großer Zahl nicht zugestellt und dies teilweise über einen Zeitraum von mehreren Tagen. Unter diesen Sendungen haben sich Sendungen aller Kategorien befunden, unter anderem sogar Behördensendungen, Einschreibesendungen, Kleinpakete und ein Paket. Sendungen, bei denen ganz besonderes Interesse an der verlässlichen und zeitgerechten Zustellung bestanden habe. Durch die Nichtzustellung von Werbesendungen würden die Bemühungen der Firmen, die viel Geld in Werbung investieren würden, um den Verkauf ihrer Produkte in genau definierten Zeiträumen anzukurbeln zunichte gemacht. Nicht nur die Kunden, sondern auch die Österreichische Post als Dienstgeber müsse das uneingeschränkte Vertrauen in die Zusteller haben können, dass dieser ihrer Verantwortung auch gerecht werden. Dieses Vertrauen habe der Beschuldigte vollständig zerstört. In der Öffentlichkeit würde kein Verständnis dafür bestehen, wenn ein Beamter in einem solchen Fall weiter im Dienst bleiben könne. Die Post gäbe gegenüber ihren Kunden ein Leistungsversprechen ab, werde sie diesem Versprechen nicht gerecht, bestehe die Gefahr der Abwanderung von Kunden und damit von Geschäftseinbußen. Ein Verhalten, wie es der Beschuldigte gesetzt habe, sei geeignet einen entsprechenden Imageschaden nach sich zu ziehen und habe damit auch Auswirkungen auf die Geschäftsgebarung der Post; dies sei jedenfalls als erschwerend zu werten.
Die Schwere der Schuld und die Schwere der Dienstpflichtverletzungen sei somit als hoch zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe, Erschwerungsgründe, insbesondere auch der disziplinären Vorstrafe und der Generalprävention, sei ein deutliches Zeichen zu setzen. Nur eine Entlassung könne diesen Ansprüchen gerecht werden. Eine Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst der Post hätte nicht nur intern, sondern auch extern eine negative Signalwirkung. Bei Anwendung dieses Maßstabs würden sich die Ausführungen der DK als Begründungsmangel darstellen und als Verkennung der Rechtslage. Es werde daher eine Verhandlung beantragt und die Verhängung der Entlassung, in eventu die Aufhebung des Erkenntnisses und die Zurückverweisung.
12. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 teilte die DK mit, dass das oben angeführte Disziplinarerkenntnis am 15.09.2014 von der Disziplinaranwältin übernommen worden sei. Die Beschwerde sei bei der DK am 14.10.2014 fristgerecht eingelangt und die elektronische Übermittlung sei bereits am 13.10.2014 erfolgt. Es werde bemerkt, dass der Beschuldigte voraussichtlich mit 01.11.2014 in den dauernden Ruhestand versetzt werde.
In einem wurde der Verwaltungsakt vorgelegt und offenbar auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet. Am 17.10.2014 langte der Verfahrensakt beim BVwG ein.
13. Mit Ladungen vom 27.11.2014 (zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am 01.12.2014) wurde für den 13.01.2015 eine Verhandlung vor dem BVwG anberaumt.
14. Am 12.01.2015 ließ der Beschuldigte über seinen neuen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Er habe sich einer endoskopischen Operation an der Speiseröhre unterziehen müssen. Sein Rechtsvertreter würde an der Verhandlung teilnehmen.
15. Am 13.01.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Abwesenheit des Beschuldigten statt, bei der neben dem Vertreter der belangten Behörde und der DA auch der Rechtsanwalt des Beschuldigten anwesend war und zwei Zeuginnen gehört wurden.
Zu Beginn brachten die Parteien dem Senat des BVwG zur Kenntnis, dass der Beschuldigte am 01.11.2014 vorzeitig gem. § 14 Abs. 1 BDG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Als Beweismittel wurden der Bescheid des Personalamtes vom 02.09.2014, GZ PAL-0000947/14-A03, die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 23.07.2014 und das gesamtärztliche Gutachten zum Antrag auf Dienstunfähigkeit vom 16.07.2014 vorgelegt. Nach den Fachärzten leidet der Beschuldigte an einer Reihe von körperlichen Gebrechen aber auch an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und einem Burn-out-Syndrom.
Die beiden Zeuginnen seine letzte Chefin, Distributionsleiterin R. sowie seine Chefin bis eine Woche vor dem Vorfall, B., bestätigten im Wesentlichen ihre Aussagen vor der DK. Der Beschuldigte sei ein ruhiger unauffälliger Mitarbeiter gewesen der lange krank gewesen sei, habe sich davor schon mit dem Computer/Handheld schwer getan und auch danach. Er habe bei seinem Dienstantritt zwei Wochen vor dem Vorfall mit seinem Einverständnis einen neuen Rayon zugewiesen bekommen, sei eine Woche eingeschult worden und habe auf tägliche Rückfrage, wie es ihm gehe, immer gesagt, es sei alles in Ordnung. Er habe die Zustellvorschriften gekannt. Hätte er gemeldet, dass er nicht zu Rande komme, wäre er von jüngeren Kollegen unterstützt worden. Die Gesprächsbasis sei vertrauensvoll und gut gewesen, der Beschuldigte habe sich aber nie beschwert; über ihn habe es - so wie bei anderen auch - vereinzelt Beschwerden gegeben, am Land sei das normal, dass sich die Leute beschweren würden, wenn der Briefträger mal zu spät oder nicht komme. Massive Beschwerden habe es erst am 11.11.2013 und am Tag danach gegeben.
Grundsätzlich sei zumindest die E+1 Post noch am selben Tag auszutragen, dazu seien auch Überstunden zu machen, die im Jahresgleitzeitmodell (bis 150 Stunden plus) wieder auszugleichen gewesen wären. Es sei auch die andere Post im Zeitrahmen zu schaffen. Wenn es einmal zu lang dauere, könne der Zusteller anrufen und seinen Zustellgang allenfalls abbrechen. Die Post würde am nächsten Tag aufgeteilt und zugestellt werden. Aufgeflogen sei der Fall am Montag, nachdem der Beschuldigte eine Woche alleine Zustellgänge gemacht habe. Es seien 2 Kisten Post von ihm nicht mitgenommen worden. Bei der Rückkehr sei er angesprochen und gefragt worden, ob er noch andere Post nicht zugestellt habe. Der Beschuldigte habe darauf mit "ja" geantwortet und zugegeben, dass sich diese im Auto befände. Den Auftrag diese hereinzuholen, sei er dann nicht nachgekommen, sondern mit dem Postauto davon gefahren. Als man das bemerkt habe, sei man ihm nachgefahren und habe ihn beim Ausladen der Postkisten auf seiner Wiese betreten. Er sei als er angesprochen worden sei "zusammengebrochen" habe geweint, gesagt, er können nicht mehr und um Hilfe gebeten. Er habe gesagt, er habe die Kisten ausladen wollen, mit dem Traktor zu einer Hütte bringen und morgen wieder holen, um sie zuzustellen. Die Hütte die er zur Zwischenlagerung ausgesucht habe, sei mit dem Postauto nicht zu erreichen gewesen, weil dieses keinen 4x4 Antrieb gehabt habe.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die bis dahin nicht zugestellten Poststücke am nächsten Tag zuzustellen, sei auf Grund der Menge sehr gering. Sie hätten zwar von seinen körperlichen Gebrechen gewusst, nicht jedoch von seinen psychischen. Fr. B. gab an sie hätte zwar gespürt, dass ihn etwas bedrücke, er habe aber nie etwas gesagt, geschimpft oder Bedrücktheit gezeigt. Am Anfang sei es in keinem Rayon für einen neuen Zusteller leicht. Ein Leugnen der Nichtzustellung hätte jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil er ja schon zugegeben gehabt habe, dass er noch Post im Auto habe. Es sei unerklärlich, warum er dann damit wegefahren sei.
Die Disziplinaranwältin führte in ihrem Schlussplädoyer Folgendes aus:
"Ich möchte auf die Ausführungen, die ich in einer Beschwerde gemacht habe, nochmals ausdrücklich hinweisen und dazu noch ergänzend ausführen, dass wir heute unmittelbar noch einmal einen Eindruck davon bekommen haben, wie sehr die Vorgesetzten auf den Beschuldigten eingegangen sind. Der Beschuldigte konnte nach seinem längeren Krankenstand in einen Rayon wechseln, der für ihn sicher leichter zu bewältigen war als der vorherige. Dieser Rayon befand sich in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung. Er hatte dort relativ gute Ortskenntnisse und kannte zum Teil auch die Kunden und hatte auf diesem Rayon auch weniger Pakete zuzustellen als ihm vorherigen. Was, wie auch aus den Befragungen in der Verhandlung erster Instanz hervorgegangen ist, mit ein Grund war, warum er sich in seinem ursprünglichen Rayon schwerer getan hatte. Man ist ihm also hier entgegengekommen und es wurde von den Zeuginnen auch bestätigt, dass er über diesen Wechsel des Rayons froh war. Zusätzlich wurde er auch drei Tage lang eingeschult und fortlaufend von den Vorgesetzten unterstützt. Insbesondere bei der Abrechnung und den Eingaben in das System, da er sich mit den computertechnischen Angelegenheiten noch nicht so gut auskannte. Auf die Fragen der Vorgesetzten, ob er Probleme hätte am Zustellrayon hat er regelmäßig geantwortet, dass alles in Ordnung wäre. Die Vorgesetzte R. hat sogar am 11. November, als sie die beiden Kisten liegen gelassener Post unter dem Zustelltisch entdeckt hat, ihm angeboten ihm zu helfen. Sogar in dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte zugegeben hat, dass sich im Auto noch mehr nicht zugestellte Post befinden würde. Frau R. hat ihm ausdrücklich angeboten, mit ihm gemeinsam diese Post hereinzubringen und durchzusehen und ihm am nächsten Tag jemanden zur Seite zu stellen, um die Aufarbeitung zu gewährleisten. Hier ist der Punkt, an dem der Beschuldigte dann die totale postalische Todsünde begangen hat. Er hat sich entschlossen, mit dem Postauto wegzufahren und die Sendungen in der freien Natur auszulagern. Das ist naturgemäß etwas, was in keiner Weise mehr toleriert werden kann, denn hier hat er auch in Kauf genommen, dass diese Sendungen dem unbefugten Zugriff Dritter ausgesetzt wurden und darüber hinaus auch Schaden nehmen hätten können. Für mich ist in diesem Zeitpunkt auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte behauptet, er hätte diese Sendungen am nächsten Tag zustellen wollen, denn der einfachere und legitime Weg dafür, wäre eindeutig die Annahme des Angebotes der Vorgesetzten gewesen und nicht Sendungen irgendwo im Freien an schlecht zugänglicher Stelle zu deponieren, zumal es von den örtlichen Verhältnissen noch dazu so gewesen wäre, dass er diese Kisten nur unter Zuhilfenahme eines Traktors, wie er ebenfalls in der ersten Verhandlung ausgesagt hat, zu der von ihm angesprochenen Scheune führen hätte können. Das hätte aber natürlich bedeutet, dass er diesen Aufwand für den umgekehrten Weg genauso machen hätte müssen. Für mich ergeben sich daher auch große Zweifel daran, wie er das am nächsten Tag dann bewältigen hätte wollen. Im Kern ist für mich aber vor allem wesentlich, dass es sich hier um eine der schwersten Dienstpflichtverletzungen überhaupt handelt, die ein Zusteller begehen kann. Wir haben aufgrund der großen Menge der nichtzugestellten und deponierten Post vor allem am 11. November und in den Folgetagen massive Beschwerden gehabt. Es entsteht bei derlei Dienstpflichtverletzungen immer ein entsprechender Imageschaden für die Österreichische Post AG und es muss daher auch ein deutliches Zeichen gesetzt werden. Schon aus dem heraus, da das Vertrauen in einen derartigen Zusteller durch derartige Vorgangsweisen zerstört wird und derartige Dienstpflichtverletzungen auch im Sinne der Generalprävention strengstens zu ahnden sind. Der Beschuldigte hat versucht, das Ganze auf Burnout zurückzuführen. Eine gewisse Überforderung mag erklären, dass es zum Rückstand bei der Zustellung gekommen ist, entschuldet aber in keiner Weise die weitere Vorgehensweise des Beschuldigten. Ich möchte hier noch einmal ganz Besonders auf das Gutachten von Frau Dr. K. verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war, in dem Sinne, dass der Beschuldigte sich nicht entsprechend der Vorgaben verhalten hätte können. Hinweisen möchte ich auch noch explizit auf die Vorstrafe in Höhe von 10.000,-- Euro, die am 08. August 2012 über den Beschuldigten verhängt worden war. Damals ist es ebenfalls um eine postalische Todsünde gegangen. Der Beschuldigte hatte sich damals einen Geldbetrag in Höhe von 1.101,30 Euro angeeignet und diesen für private Zwecke verwendet und ist damals noch einmal mit dem berühmten "blauen Auge" davongekommen. In Anbetracht der Schwere der jetzigen Dienstpflichtverletzung und der Schwere der Schuld sowie auch insbesondere in Anbetracht der nicht so lange zurückliegenden Vorstrafe bleibt mir daher nichts anderes, als die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts der Rechte aus dem Dienstverhältnis zu beantragen."
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus:
"Faktum ist, dass der Beschuldigte die äußeren Tatumstände zugegeben hat, außerdem existiert ein psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. K., wo im Übrigen festgestellt wird, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gegeben ist und zum Tatzeitpunkt gegeben war, wobei gewisse Einschränkungen konstatiert wurden. Demnach hat der Beschuldigte den Verlust der Sendungen praktisch in Kauf genommen und vorsätzlich gehandelt. Faktum ist, dass das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom Beschuldigten, der anwaltlich vertreten war, nicht bekämpft worden ist. Ich möchte mich den Ausführungen der DA in der Beschwerde anschließen und es ist für mich inhaltlich nachvollziehbar, dass es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um die praktisch objektiv schwerste Pflichtverletzung eines Zustellers handelt. Da es meines Erachtens zum Tatzeitraum sowohl einen erheblichen psychischen Ausnahmezustand gegeben hat, wird daher beantragt, das erstinstanzliche Erkenntnis auch hinsichtlich des Strafausmaßes zu bestätigen."
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte in seinem Schlusswort das Folgende vor:
"Ich stimme mit der Frau Disziplinaranwältin darin überein, dass beide einvernommenen Zeuginnen offenbar eine sehr menschliche Art haben, die Zustellbasis zu führen, was leider nicht immer der Fall ist. So gesehen hat sich der Beschuldigte an sich in guten Händen befunden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte offenbar bereits seit geraumer Zeit, insbesondere durch die veränderten technischen Anforderungen an seinem Arbeitsplatz massive Probleme hatte. Wenn man alle medizinischen Quellen (physische und psychische) betrachtet, liegt doch ein massives Krankheitsgeschehen in beiden Sphären vor. In medizinischer Hinsicht bis zu sehr weitgehenden Erkrankungen, aber auch in psychischer Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass das Burnout erst dann eingetreten ist, als der Beschuldigte ohnehin sich bereits nach dem Vorfall in Krankenstand befand und auf seine Pensionierung zusteuerte. Insofern ist die jetzt erfolgende Ruhestandsversetzung sozusagen "selffullfilling" und muss man ex post davon ausgehen, dass der Beschuldigte vermutlich zu dem Zeitpunkt, als er aus seinem Krankenstand zurückkam und über Anraten des Anstaltsarztes einen Arbeitsversuch unternahm letztlich wohl nicht mehr arbeitsfähig war. Damit lässt sich auch in Einklang bringen, dass der Beschuldigte die ihm verordneten Medikamente abgesetzt und damit sich wieder größere Probleme eingehandelt hat. Letztlich hat das dazu geführt, dass er nach außen hin, was ihm aber im Endeffekt nur eine Woche gelungen ist, abgeblockt und den Eindruck erweckt hat, er würde mit seinem neuen Arbeitsversuch zurechtkommen. Richtig ist, dass der Beschuldigte die von seinen Vorgesetzten präsentierte Möglichkeit, einen anderen Rayon zu übernehmen als positives Signal eingeschätzt hat, bevor er die Arbeit aufnahm. Bei der Nagelprobe des tatsächlichen Verrichtens des Dienstes, muss man aber eingestehen, dass er diesen Anforderungen eben nicht bzw. nicht mehr gewachsen war. Feststeht auch, dass der Beschuldigte keinesfalls die Absicht gehabt hat, die Postsendungen zu vernichten, und bleibend den Zustellvorgängen zu entziehen, dann hätte er die Sendungen wohl entweder weggeworfen, verheizt oder in den benachbarten Bach geschüttet. Dies war alles nicht der Fall. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass er subjektiv geplant hätte, diese Sendungen zeitnah, nämlich am nächsten Tag wieder dem Zustellkreislauf zuzuführen, ist in Zweifel nicht widerlegbar, aber selbst wenn dies längere Zeit in Anspruch genommen hätte, würde dies das Gebiet der Spekulation betreten. Tatsache ist jedenfalls, dass im Endeffekt der Postumfang eines Tages als Rückstau festzustellen war, mögen auch darunter Postsendungen gewesen sein, die bereits 3 bis 4 Tage nicht zugestellt wurden. Letztlich ist aber, und das ist für die Strafbemessung ganz wesentlich, kein Schaden entstanden. Auch das Volumen der Postsendungen liegt mit den 2.500 Stück deutlich unter dem Volumen jener Fälle, die wirklich für Schlagzeilen in den Medien gesorgt haben, wo es um die Entziehung von Poststücken in Größenordnung von 25.000 bis 30.000 gegangen ist, einhergehend mit dem Sammeln über mehrere Jahre, wobei, wenn hier Rsa- und Rsb-Briefe betroffen sind, natürlich auch der Tatbestand des Amtsmissbrauches anzuwenden ist, aber selbst in einem solch gelagerten Fall hat sich jüngst das zuständige Gericht veranlasst gesehen, im Hinblick darauf, dass ebenfalls kein Schaden entstanden ist und die Postsendungen, wenn auch nach Jahren wieder zugestellt werden konnten, die Mindeststrafe bedingt zu verhängen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist bei den Milderungsgründen auch ins Treffen zu führen, dass eben keine Absicht des Vernichtens gegeben war, dass zweifellos eine Überforderung anzunehmen ist, der Beschuldigte aber nicht in der Lage war, sein Hilfebedürfnis zu artikulieren. Beide Zeuginnen haben ihn auch eher als introvertiert und stillen Mitarbeiter geschildert, der eben lieber in den Wald geht und sein Wild füttert, pointiert gesagt, ein Förstertyp und kein Computertyp. Wesentlich ist auch das Geständnis. Ich verkenne nicht, dass es wenig Sinn gemacht hätte, den Sachverhalt zu bestreiten, dennoch sind gerade wir in unserer Profession immer wieder mit Delinquenten konfrontiert, die noch bei erdrückenderer Beweislage keine wie immer geartete Schuldeinsicht zeigen. Diese Schuldeinsicht und dies scheint noch wesentlich wichtiger als das Geständnis, ist aber im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben. Bezeichnend hiefür sind die Schilderungen der zuletzt gehörten Zeugin über das Verhalten des Beschuldigten nach dem Vorfall und auch über den Zusammenbruch vor Ort. Das Wegfahren im Moment des Hilfeangebotes ist natürlich keine wie immer geartete logische Handlung, sondern spricht in all seiner Unlogik für eine Kurzschlusshandlung. Die Zeugin XXXX hat selbst angemerkt, dass sie sich das Verhalten zwar nicht erklären kann, aber sich ziemlich sicher ist, gerade durch ihr Hilfsangebot, diese befremdliche Aktion ausgelöst zu haben. Vor diesem Hintergrund kann die Strafbemessung durch die Disziplinarkommission als Behörde erster Instanz als maßvoll bezeichnet werden, eine höhere Strafe ist aber auch nicht indiziert. Hätte der beschuldigte das Hilfsangebot vor Ort angenommen und wäre nicht mit dem Auto weggefahren, hätte es vermutlich gar kein Disziplinarverfahren gegeben. Diese von mir als Kurzschlussreaktion bezeichnete Reaktion handelt den Beschuldigten zu Recht ein Disziplinarverfahren ein. Es wäre aber zur Schwere der Schuld vollkommen unverhältnismäßig hier mit der schärfsten für einen im Ruhestand befindlichen Beamten vorgesehenen Sanktion, nämlich mit dem Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche vorzugehen, was als einschneidendste Konsequenz den Verlust des Pensionsanspruches nach sich zöge. Wenn ich mich für die Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses ausspreche, ist ohnehin zu bedenken, dass im Hinblick auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Pensionierung dieses erstinstanzliche Erkenntnis nunmehr schwerer wiegt als zum Zeitpunkt, als die Strafe ausgemessen wurde. Die hier verhängte Geldstrafe von 5.000,-- Euro hat vereinfacht gerechnet ungefähr zweieinhalb Aktivbezügen entsprochen, hat sohin den Rahmen der Geldstrafe die bis zu fünf Monatsbezügen hätte ausgemessen werden können, nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern sich in der Mitte bewegt, dies zu Recht, weil die Verletzung der Zustellpflichten eines Postzustellers zweifellos keine Bagatelle ist, aber auch keine extreme disziplinarrechtliche Todsünde und scheint auch die Relation zum zitierten Vorerkenntnis, welches diesen Rahmen ausgeschöpft hat, durchaus gewahrt. Geht man nunmehr vom Ruhegenuss aus, wird die hier verhängte Sanktion wirtschaftlich jedenfalls so spürbar sein, dass es sich einer Geldstrafe im Ausmaß von nahezu vier, zumindest aber dreieinhalb Bezügen, die der Beschuldigte jetzt erhält, nähert. Aus diesem Grund ersuche ich, der Beschwerde keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zu bestätigen."
16. Die Disziplinaranwältin machten in der Folge von der eingeräumten Möglichkeit bis 02.02.2015 zur Verhandlungsschrift Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Der Verteidiger des Beschuldigten teilte am 02.02.2015 mit, dass er seinen Mandanten vom Verhandlungsergebnis in Kenntnis gesetzt habe, dieser habe dem Schlusswort des Verteigers nichts hinzuzufügen, außer dass er die ihm zur Last gelegte Handlung voll und ganz bedauere und ersuche die Beschwerde abzuweisen.
17. Vom zuständigen Senat wurde in einer nicht öffentlichen Sitzung am 26.02.2015 wie im Spruch angeführt entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten
Der 50-jährige Beschuldigte steht seit 20.03.1985 als Zusteller im Postdienst. Seit 01.10.1988 ist er Beamter. Sein Monatsbruttoeinkommen betrug zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der DK € 2310,60. Er hat offene Kreditrückzahlungen in Höhe von etwa € 50.000 - 55.000, die monatliche Rückzahlungsrate beträgt ca. € 520.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 16.04.2012 wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe i.H.v. € 10.000 verhängt. Grund war die Fälschung von Unterschriften auf 2 PSK-Überweisungen und die vorübergehende Aneignung eines Teils des Geldes, um einen finanziellen Engpass zu beheben. Er wollte damals das veruntreute Geld in Höhe von € 1.101,30 der Kundin auszahlen, wenn er den Geldbetrag wieder von seinem Konto beheben könnte. In der Folge vergaß er aber darauf. Erst etwa ein Monat später vielen ihm die in seiner Posttasche aufbewahrten Rückscheinabschnitte auf. Er erinnerte sich wieder, überzog sein Konto und zahlte die aushaftende Summe an die Kundin aus. Die Kundin hatte sich aber in der Zwischenzeit schon beschwert. Die DK sah damals von einer Entlassung nur ab, weil der Beschuldigte "tätige Reue" geübt und ihm seine Vorgesetzten das Vertrauen ausgesprochen hatten.
Aus der Dienstbeurteilung vom 02.12.2013 geht hervor, dass er ansonsten bis Ende August 2012 seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet hat. Ab diesem Zeitpunkt häuften sich die Krankenstände und die Beschwerden der Kunden, wenn er da war.
Er ist verheiratet (seine Frau arbeitet Teilzeit) und hat bereits zwei erwachsene Kinder für die er nicht mehr sorgepflichtig ist (23 und 26). Vor seiner Tätigkeit für die Post war er Bauschlosser.
Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 11.11.2013 war er nicht suspendiert, sondern bis zum 24.11.2013 vom Dienst freigestellt (nicht zugelassen).
Seit 27.11.2013 befand er sich im Krankenstand und hat am 03.03.2014 seine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen beantragt, welche am 01.11.2014 erfolgt ist.
Dem Ruhestandversetzungsbescheid ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach § 14 Abs. 2 BDG in den Ruhestand versetzt wurde, weil er dauernd dienstunfähig ist. Er ist nicht mehr in der Lage, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm die damit verbundenen Tätigkeiten mit körperlicher mittelschwerer Beanspruchung, überwiegend mittelschwerer und fallweise schwerer Hebe- und Trageleistungen, häufiges Bücken/Strecken, hauptsächlich im Freien, Nässe-/Kälteexposition, das Lenken eines PKW und viel Kundenkontakt nicht mehr möglich sind. Weiters besteht eine geringe psychische Belastbarkeit. Sein Bruttoruhebezug beträgt: € 1462,40.
Der Beschuldigte leidet nach dem ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 16.07.2014 an einer Reihe körperlicher Gebrechen und Krankheiten unter anderem an folgender psychischen Erkrankungen:
"Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Burn-out-Syndrom."
Die für 13.01.2014 anberaumte Verhandlung hat er - ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen (Rekonvaleszenz aufgrund eines operativen Eingriffes wegen Einblutung in die Speiseröhre) - versäumt.
Aus psychiatrischer Sicht wurde im Disziplinarverfahren am 06.06.2014 folgende Diagnose nach ICD 10 gestellt:
"Persönlichkeitsveränderungen mit passiv aggressiven Komponenten, noch nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. In Summe finden sich bezogen auf den 11.11.2013, keine Hinweise auf eine Erkrankung oder Störung, die aus psychiatrischer Sicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit führen hätte können. Die Persönlichkeitsstruktur des BF begünstigt, in aus seiner Sicht problematischen oder belastenden Situationen, die ‚indirekte Opposition', hebt aber den Realitätsbezug nicht auf und lässt ausreichend Spielraum, um Recht von Unrecht zu unterscheiden und sich entsprechend dieser Erkenntnis zu verhalten.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Beschuldigte hat die im Einleitungsbeschluss (vorne I.3.) und im Disziplinarerkenntnis angeführten Tathandlungen gesetzt.
Er hat in einer Kurzschlussreaktion - obwohl er seiner Vorgesetzten bereits gestanden hatte im Dienstauto noch nicht zugestellte Post zu haben - versucht, die geplante Nachschau im Dienstauto zu vereiteln indem er mit diesem unerlaubt auf sein Privatgrundstück fuhr und die nicht zugestellte Post dort zumindest einen Tag zwischenlagern wollte.
Er hat gewusst, dass die Zustellungen 1 - 7 Tage überfällig waren und insbesondere E+1 Poststücke am selben Tag zuzustellen gewesen wären. Seine Vorgesetzte hat er - unter dem Einfluss seiner psychischen Beeinträchtigung - darüber nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl diese ihn ausdrücklich täglich gefragt hat, ob er zurechtkommt.
Der im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Geständnisses und der Aussagen der Zeugen fest und wird vom Beschuldigten insofern eingestanden, dass er die Poststücke zwar dem Postlauf entzogen habe, diese aber nicht dauerhaft entsorgen wollte, sondern später zustellen. Weiters sei er überfordert gewesen und habe ein Burn-out Problem gehabt.
Dass er die Post später hätte zustellen wollen, mag sein, wäre dies aber vor dem Hintergrund seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und angesichts der angehäuften Menge (10 Kisten) in der Praxis nicht möglich gewesen, wie beide Zeugen ausgesagt haben und sich aus dem Gutachten der PVA ergibt.
Das Faktum, dass er die Post bereits richtig sortiert hatte, deutet auf seinen Willen hin diese zuzustellen, vermag aber am letztlich gefassten Vorsatz diese - entgegen der ihm bekannten Vorschriften - zumindest vorerst - nicht zuzustellen, nichts zu ändern. Er hat sich ganz bewusst aus Ärger entschlossen, die Poststücke nicht am selben Tag auszuliefern und war dann damit überfordert dies an den nächsten Tagen zu tun.
Er war trotz seines Ärgers und der täglichen Nachfrage seiner Vorgesetzten - aus psychischen Gründen - nicht in der Lage sein Unvermögen einzugestehen, wie sich aus den Aussagen der Zeuginnen und dem Hinweis im Gutachten von Fr. Dr. K. (Seite 13) ergibt, Zitat: "Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur war es Herrn A. [dem Beschuldigten] allerdings nicht möglich, diese Verärgerung und Aggressionsanspannung an zuständiger Stelle zu deponieren ...".
Dass der BF zum Tatzeitpunkt nicht an einer Persönlichkeitsstörung und einem Burn-out-Syndrom litt, wird im Gutachten von Fr. Dr. K.
nicht explizit erwähnt, es ergeben sich daraus neben dem oben
erwähnten Zitat Hinweise darauf, dass der Beschuldigte zwar nicht
schwerwiegend psychisch erkrankt war, aber doch an einer krankhaften
psychischen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit seinem Beruf litt
(Seite 14): "... Vollbild einer Persönlichkeitsstörung ... nicht zu
diagnostizieren ..., ....passiver Widerstand und passive Behinderung
bei gleichzeitig innerer Rechtfertigung des eigenen Fehlverhaltens
im beruflichen Kontext ..., ... Gefühl unzumutbarer Belastung durch
die von ihm erwartete Arbeitsleistung ..., ... Empfindung der
ungerechtfertigten Überforderung ... passiv aggressives Muster der
wortlosen Verweigerung ... schwerwiegende psychische Erkrankungen
oder Störungen können ausgeschlossen werden ...".
Diese Einschätzung wird auch durch das Gutachten der PVA, bestätigt, dass ganz klar von einer "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion" und "Burn-out-Syndrom" spricht.
Dass damit "keine wesentliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit" verbunden ist und er dennoch Recht und Unrecht einzusehen sowie sich entsprechend zu verhalten vermochte, ändert am Faktum, dass er zum Tatzeitpunkt bereits psychisch erkrankt war, nichts.
Dass die Flucht mit dem Postauto - nach seinem Geständnis - eine Kurzschlussreaktion war und er die Post nicht dauerhaft entsorgen, sondern zustellen wollte, zeigt einerseits, dass er die Post tagelang im Dienstauto hatte und andererseits, dass er sie selbst nach Entdeckung nicht einfach an einem unbekannten Ort nicht wiederauffindbar entsorgt hat, sondern zu seinem Grundstück brachte, um sie dort zwischenzulagern.
Die eingangs angeführte Rechtfertigung des Beschuldigten erscheint dem Senat vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse plausibel und nachvollziehbar.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gem. § 135b Abs. 4 BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 134. Disziplinarstrafen sind
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 135. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
"Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).
Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben dem Verweis, der Geldbuße und der Geldstrafe als höchste Disziplinarstrafe die Entlassung vor. Durch die Disziplinarstrafe der Entlassung soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten werden. Dabei ist die Frage des durch die objektive Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes entscheidend. Ein solcher ist anzunehmen, wenn ein Beamter der Achtung und dem Vertrauen überhaupt nicht mehr gerecht wird, die seine Stellung als Beamter erfordert. In einem solchen Fall kann er aber auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Berücksichtigt man, dass die vorgeworfenen Taten gerade jene Werte gravierend verletzten, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinarbehörden den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13213 A, und vom 24. Februar 1995, 93/09/0418). Die belangte Behörde hat daher in diesem Sinne richtig erkannt, dass angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kommt, und alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe nicht entscheidend zum Tragen kommen können (vgl. auch dazu die Ausführungen im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, ferner etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186 und Zl. 92/09/0025, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0133; VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021).
Generalpräventiven Gründen kann seit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 ein höheres Gewicht zugemessen werden als spezialpräventiven und eine Entlassung bereits aus diesen Gründen erforderlich sein (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0027).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Der Beamte bringt vor, er habe ein Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB abgelegt. Er übersieht, dass ihm einleitend die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente vorgehalten worden sind. Zudem war sich der Beamte darüber im Klaren (auch dies wurde ihm einleitend vorgehalten), dass ein Teil der gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente durch die von der Gendarmerie auf Grund von wiederholten, von F. angezeigten Diebstählen im Postamt errichtete Diebsfalle, welche den Beamten als Täter überführt hatte, geklärt war. Daher war das Geständnis im Umfang näher bezeichneter Taten nicht als mildernd im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu werten, weil Leugnen kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20.9.1994, 11 Os 109/94; VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042).
Nach dem auch im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 sinngemäß heranzuziehenden § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Die Anwendbarkeit dieses Milderungsgrundes ist aber nicht - wie die belangte Behörde vermeint - auf Dienstverfehlungen, die auf mangelhafter Arbeitsweise beruhen, beschränkt. Eine psychische Erkrankung, wie ein Burnout-Syndrom, die geeignet ist, die Schuld eines Disziplinarbeschuldigten bei Tatbegehung zu mindern, wäre auch im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte angesichts der Belastungssituation des Beschwerdeführers und seiner Behauptung einer Erkrankung - nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Berufungsverhandlung - Überlegungen dahingehend anstellen müssen, ob die Schuld des Beschwerdeführers durch eine psychische Beeinträchtigung gemindert war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0187, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0004). Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig (VwGH 04.10.2012, 2011/09/0190).
Die Versetzung in den Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung (vgl § 133 BDG 1979) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (§ 63 iVm § 133 BDG 1979; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur Versetzung in den Ruhestand
Die mit 01.11.2014 erfolgte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG ist keine Disziplinarstrafe und kommt nur dann in Betracht, wenn entweder aufgrund der Strafzumessungskriterien eine Geldstrafe ausreicht oder der Beamte aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit, die schon zum Tatzeitpunkt bestand, nicht bestraft werden kann (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 645).
Letzteres ist aufgrund der Aussagen im Gutachten von Fr. Dr. K. - die der Senat teilt - nicht der Fall. Der Beschuldigte war in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen (Nichtzustellung der Poststücke, Vorschriftswidriger Gebrauch des Dienstautos) und sich entsprechender dieser Einsicht zu verhalten.
Wenn die Disziplinaranwältin, trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte gem. § 14 BDG in den Ruhestand versetzt wurde, statt der Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z. 4 BDG) nunmehr den "Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche" fordert (§ 134 Z. 3 BDG) muss sie darlegen, dass diese schwerste Strafe auch nach der Ruhestandsversetzung vor dem Hintergrund der Strafzumessungsregeln (§ 93 BDG) erforderlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gelungen.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafbemessung gem. § 93 BDG.
Zur Höhe der Strafe hat die DK zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Zusteller der Post gesetzt und mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten "gravierende" und "schwere" Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen hat.
So stellt die Nichtzustellung von Postsendungen über Tage hinweg zweifellos keine treue, gewissenhafte sowie engagierte Erfüllung dienstlicher Aufgaben dar und ist dies auch ein Verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit (sowohl der Vorgesetzten als auch der Kunden) in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert. Die Kernleistung der Post und eines Zustellers liegt, wie zutreffend festgestellt wurde, in der zeitgerechten Zustellung der oft auch zeitkritischen Poststücke. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dies kein Einzelfall war, sondern der Beschuldigte zumindest eine Woche lang, täglich mehrere hunderte Poststücke nicht am selben Tag bzw. bis zur Entdeckung gar nicht zugestellt hat.
Er hat auch ganz bewusst, gegen die ihm bekannten Pflichten verstoßen und damit die im Erkenntnis beschriebenen Tathandlungen gesetzt und bestehen daher für den von der DK angenommenen bloßen bedingten Vorsatz, keine Anhaltspunkte, insofern ist der Disziplinaranwältin zuzustimmen.
Er wollte jedoch die Postsendungen nicht dauerhaft dem regulären Postlauf entziehen und diese entsorgen. Wäre das der Fall gewesen, hätte er die nicht zugestellte Post nicht tagelang sortiert im Postauto belassen. Die Auslagerung in der "freien Natur" hätte seiner Intention nach - die auch durch die Beweisergebnisse nachvollziehbar war - nur vorübergehend sein sollen und hatte er den Vorsatz die Post bis zum nächsten Tag in einer Hütte zu lagern und am nächsten Tag zuzustellen. Dafür, dass er eine Beschädigung des Inhalts von Postsendungen bzw. deren Verlust bewusst in Kauf genommen hätte, gibt es keinen Hinweis. Dass sein Plan aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der bereits inzwischen angehäuften Postmenge praktisch nicht umsetzbar war, ändert nichts daran, dass dadurch die objektive Schwere seiner Schuld gemindert wird.
3.3.2.1. Zu den Erschwerungsgründen
Der Beschuldigte hat bereits eine noch nicht getilgte erhebliche disziplinäre Vorstrafe (€ 10.000), die darauf zurückzuführen war, dass er sich Kundengeld vorübergehend angeeignet hatte, um einen finanziellen Engpass seinerseits auszugleichen. Die Tat hatte daher zwar einen völlig anderen Hintergrund, doch hat er zweifellos auch damals seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 u. Abs. 2 BDG nicht beachtet und liegt der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z. 1 StGB vor.
Die Disziplinaranwältin rügt darüber hinaus zu Recht, dass der Beschuldigte eine große Anzahl von Briefen über mehrere Tage hinweg nicht zugestellt hat und dadurch der Post ein Imageschaden entstanden ist, der die Gefahr der Abwanderung von Kunden sowie von Geschäftseinbußen birgt.
Damit spricht sie einerseits den Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z. 2 StGB (längere Zeit, mehrere strafbare Handlungen) an und macht andererseits geltend, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB (keiner oder nur geringer Schaden) - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht zur Geltung kommen dürfe. In beiden Punkten teilt das BVwG diese Rechtsansicht, wenngleich anzumerken ist, dass die DK den angeführten Milderungsgrund ohnehin nicht in die Strafbemessung einbezogen hat und der Beschuldigte durch sein Geständnis, dass er noch etwas im Auto habe, zumindest geringfügig zur Schadensminimierung beigetragen hat.
3.3.2.2. Zu den Milderungsgründen
Die Annahme des - durch die Disziplinaranwältin auch gar nicht in Zweifel gezogenen - Milderungsgrundes des "reumütigen" Geständnisses (§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB) ist von der DK zu Recht erfolgt. Der Beschuldigte hat, als er von seiner Chefin gefragt wurde, ob er noch weitere Poststücke als jene nichtverfahrensgegenständliche unter dem Zustelltisch nicht zugestellt habe, sofort eingestanden, dass er im Auto noch welche habe.
Angesichts der späteren Betretung auf frischer Tat beim Ausladen und der Aussage der Vorgesetzten, dass sie ohnehin im Auto nachgesehen hätte, ist der Wert dieses Milderungsgrundes jedoch qualitativ verringert.
Die DK hätte allerdings einen weiteren Milderungsgrund anzunehmen gehabt, der die unerlaubte Nachhausefahrt mit der nichtzugestellten Post und das Ausladen in der "freien Natur" betraf (§ 34 Abs. 1 Z. 7 StGB). Dass hier eine Unbesonnenheit, eine "Kurzschlusshandlung" vorlag, liegt aufgrund der Beweisergebnisse auf der Hand.
Die Annahme des psychischen Ausnahmezustandes der DK zielt auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB ab und ist vor dem Hintergrund der Aussagen im fachärztlichen Gutachten sowie insb. jenem der PVA von erheblicher Bedeutung.
Es liegt zwar nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor, doch war der Beschuldigte zweifellos - auch bereits zum Tatzeitpunkt - psychisch und körperlich so krank, dass ihn Tätigkeiten die seine Kollegen problemlos bewältigten, sowohl psychisch als auch physisch überforderten. Was letztlich auch ein Grund war, dass seinem Ansuchen auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen Rechnung getragen wurde.
Hätte seine Vorgesetzte von seinen zahlreichen Krankheiten und insb. seinen psychischen Problemen gewusst, wäre sie in der Lage gewesen ihm Hilfe angedeihen zu lassen und wäre es zu den Dienstpflichtverletzungen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - gar nicht gekommen.
Aufgrund der Ruhestandsversetzung und des damit verbundenen Wegfalles seiner Dienstpflichten als Zusteller, ist davon auszugehen, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller Rechte aus dem Dienstverhältnis aus spezialpräventiver Sicht nicht mehr erforderlich ist.
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschuldigte auch als im Ruhestand befindlicher Beamter Dienstpflichten (insb. Meldepflichten) hat, die es einzuhalten gilt und deshalb - vor allem wegen der Erschwerungsgründe (insb. Vorstrafe) - die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich aber auch ausreichend ist, um ihn künftig an die Einhaltung dieser Dienstpflichten zu gemahnen.
Aufgrund der von der Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde eindrucksvoll dargestellten möglichen Folgen (insb. Gefahr von Kundenabwanderung und Geschäftseinbußen) nicht zeitgerechter Zustellungen für das nunmehr unter Wettbewerbsbedingungen agierende Unternehmen Post, die letztlich sowohl für das Unternehmen als auch für dessen Mitarbeitern existenzbedrohend sein können, weil die Konsequenz mangelnde Aufträge und daraus folgend Personalabbau ist, ist die Pflichterfüllung von Zustellern von besonderer Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund kann aus generalpräventiver Sicht die Verhängung einer Entlassung bei entsprechender Schwere der Dienstpflichtverletzung und Schuld des Zustellers erforderlich sein, um andere Beamte von ähnlichen Dienstpflichtverletzung abzuhalten und derartig unternehmensschädigende Mitarbeiter dauerhaft aus dem Dienst zu entfernen.
Im vorliegenden Fall ist diese Entfernung bereits durch die Versetzung in den Ruhestand erfolgt und hat das Handeln eines nachweislich bereits kranken Mitarbeiters nicht ein derartiges Gewicht, dass auch noch im Ruhestand, die Aberkennung aller Rechte aus dem Dienstverhältnis erforderlich wäre, um andere Mitarbeiter von ähnlichen Taten abzuhalten und an die Einhaltung ihrer Pflichten zu erinnern sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in deren ordnungsgemäße Dienstausübung wieder herzustellen.
3.3.5. Zu den persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Beamte befindet sich nunmehr im Ruhestand und bezieht einen gegenüber seines Aktivbezuges von € 2.310,60 wesentlich verringerten Bruttoruhebezug von € 1.462,40. Gem. § 134 BDG ist eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen möglich.
Die DK hat eine Geldstrafe von € 5.000 verhängt und erscheint diese vor dem Hintergrund der Neugewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der Tatsache, dass seine Frau Teilzeit arbeitet und er sonst keine Sorgepflichten mehr hat auch unter der Berücksichtigung seiner Kreditrückzahlungen nach wie vor angemessen und für ihn verkraftbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt II.
3.2. dargestellte Rechtsprechung, insbesondere auf VwGH 04.10.2012, 2011/09/0190, wo ebenfalls eine Burn-out-Erkrankung im Hintergrund stand, wird verwiesen.
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