W152 1432096-2•BVwG W152 1432096-2
W152 1432096-2Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2015
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Mitwirkungspflicht,<br/>staatenlos, Verbesserungsauftrag
W152 1432096-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, Zl. 750053006 + 14694401, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist das palästinensische Autonomiegebiet Israels - Westjordanland. Am 12.01.2005 stellte sie einen Asylantrag.
Begründend führte der Genannte zentral die ständigen Ausgangssperren in seiner Stadt als fluchtauslösend ins Treffen. Die extremistischen jüdischen Siedler seien bewaffnet und würden mit Autos durch die Wohngebiete fahren und Palästinenser töten. Ferner werde man ständig kontrolliert und gebe es viele Straßensperren, wobei auch die Gefahr bestehe, während einer Fahrt von den israelischen Soldaten angeschossen zu werden. Generell lebe das palästinensische Volk unter extremen Bedingungen. Wenn man von einer Ortschaft in eine andere zu fahren beabsichtige, werde man bei den Kontrollen aufgefordert, alle Bekleidungsstücke auszuziehen. Darüber hinaus habe der Rechtsmittelwerber aber auch noch persönliche Probleme mit Vertretern der Al-Aqsa-Brigaden, zumal ihm diese Spionagetätigkeit für den israelischen Geheimdienst unterstellen würden.
1.2. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 28.10.2008, Zl. 05 00.530-BAT, selbigen Antrag des Genannten gemäß 7 AsylG 1997 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Rechtsmittelwerbers in seinen Herkunftsstaat Israel für nicht zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2009 erteilt.
Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen vom Bundesasylamt ausgeführt, wonach sich das Vorbringen in wesentlichen Punkten als widersprüchlich erweisen würde und es mehrfach zu Steigerungen des Vorbringens gekommen sei, weshalb dieses im Ergebnis letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen wäre. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage bestünden jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme, derzufolge der Genannte im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in den palästinensischen Autonomiegebieten einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht zulässig erachtet und diesem unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.
1.3. Mit 21.11.2008 erwuchs die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft.
1.4. Aufgrund der fristgerechten Verlängerungsanträge des Rechtsmittelwerbers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung dreimal verlängert; letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 bis zum 29.10.2012. Dies mit der Begründung, derzufolge aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - in Verbindung mit dessen Vorbringen - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig erachtet worden sei.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2011, Zl. 031 HV 122/2011s, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
1.6. Am 02.10.2012 langte ein weiterer Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Demnach lasse die Lage in der Heimat des Rechtsmittelwerbers eine gefahrlose Rückkehr weiterhin nicht zu. Ursprünglich arbeitstätig, habe er zwischenzeitlich einen Unfall erlitten, weshalb dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 25.09.2012 beigelegt sei. Sobald es sein Gesundheitszustand erlaube, würde er sich aber wieder um eine Arbeitsstelle bemühen.
1.7. Am 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer zum Antrag auf Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechts vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hiebei gab dieser zu Protokoll, gesund zu sein. Er wäre zwar sechs Monate aufgrund einer Attacke durch eine Gruppe von Palästinensern in ärztlicher Behandlung gewesen, aber sei diese seit einer Woche abgeschlossen. Die Täter wären für ihr Fehlverhalten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Der Genannte musste aber einräumen auch selbst in Österreich vorbestraft zu sein. Konkret wäre er rechtskräftig zu einer bedingten eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hintergrund sei eine physische Auseinandersetzung mit vier Personen gewesen, welche gemeinsam gegen ihn vorgegangen wären. Wenngleich der Rechtsmittelwerber selbst seinerseits bloß einen seiner Gegner geschlagen hätte, habe das Gericht leider sämtliche seiner Kontrahenten freigesprochen und ausschließlich ihn verurteilt.
Aktuell habe er eine Freundin namens XXXX, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Einen gemeinsamen Haushalt würden die beiden aber nicht führen. Seine Eltern, Brüder, Onkel und Tanten befänden sich demgegenüber nach wie vor in der Westbank.
1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 05 00.530-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.10.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Genannten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 28.10.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des Rechtsmittelwerbers sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass dieser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten, der Westbank, stamme, weshalb sein Herkunftsstaat Israel wäre. Die Identität des ledigen und allein lebenden Beschwerdeführers stehe fest und sei er nunmehr gesund. Im Bundesgebiet sei der beschäftigungslose Genannte, welcher über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und einige Freunde mit österreichischer Staatsbürgerschaft verfüge, rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden.
Bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgestellt, dass aufgrund der nunmehrigen Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank), seiner Arbeitsfähigkeit und aufgrund dessen, dass seine gesamte Familie nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank) aufhältig sei, der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine ausweglose Situation geraten würde. Zur Situation im Fall der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete (Westbank) wurde ausgeführt, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich wären, derzufolge der Genannte Gefahr laufen könnte, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal überdies seine Eltern und seine vier Brüder nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten, Westbank, aufhältig seien, er selbst arbeitsfähig wäre und - so wie bisher - in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in der Westbank (z.B. durch Gelegenheitsarbeiten bzw. durch Unterstützung seiner Familienangehörigen) zu bestreiten. Weiters wurden Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Rechtsmittelwerbers getroffen, im Einzelnen zu den Punkten politische Lage 2006 - 2010 sowie zur derzeitigen Sicherheitssituation, zum Justizsystem und den Haftbedingungen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit und zu Rückkehrmöglichkeiten, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung.
1.9. Mit fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz erhob der Genannte Beschwerde.
1.10. Im Zuge einer Beschwerdeergänzung wurde von Seiten des gewillkürten Vertreters darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelwerber zwei schwerwiegende Eingriffe in seine körperliche Integrität erlebt habe, weshalb er sich sehr zurückgezogen hätte. Mit seinen früheren Freunden habe er mittlerweile den Kontakt abgebrochen. Konkret hätte sich der Beschwerdeführer im Zuge eines Raufhandels, wobei er diesbezüglich selbst verurteilt worden sei, Rissquetschwunden an der Unterlippe, eine Alveolarfortsatzfraktur in regio 32 bis 41 und eine Gingivaverletzung in regio 32 bis 41 zugezogen. Ferner sei er am 25.03.2012 von vier Männern niedergeschlagen worden und habe im Zuge dessen zahlreiche Schnittverletzungen erlitten. Diesbezüglich wurden die niederschriftliche Zeugeneinvernahme des Genannten und ein Schreiben seines Privatbeteiligtenvertreters beigelegt. Seither leide er unter einer akuten Belastungsstörung und wäre zur stationären Behandlung in der XXXX in der Zeit von 06.08.2012 bis 23.08.2012 wegen einer suizidalen Krise aufgenommen worden. Zudem nehme er eine Psychotherapie in Anspruch.
1.11. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde mit Schriftsatz vom 05.08.2013 mitgeteilt, demzufolge das AMS mit Bescheid vom 30.07.2013 festgestellt habe, dass dem Rechtsmittelwerber Arbeitslosengeld zustehe. Selbigen gehe es im Übrigen gesundheitlich nicht gut, zumal er nach wie vor von den Angehörigen der Familie XXXX bedroht werde.
Frau XXXX, mit der der Genannte freundschaftlich verbunden sei, lebe derzeit mit diesem zusammen, da sie selbst über keine Wohnung verfüge. Sie könne aus eigener Wahrnehmung über den äußerst schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichten, vor allem in psychischer Hinsicht. Wegen dieses Zustandes könne sie sich nicht vorstellen, mit diesem auf Dauer eine Lebensgemeinschaft zu bilden oder ihn zu heiraten.
1.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013, Zl. E4 432096-1/2013/6E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten habe:
"I. Der XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl 0500.530-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird XXXX gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Gleichzeitig wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Westjordanland unzulässig ist."
Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde hingegen der Beschwerde stattgegeben und dieser gemäß §§ 10 Abs. 1 iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
1.13. Am 10.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 idgF.
1.14. Aufgrund fehlender aktueller Nachweise der in letztgenannter Rechtsnorm taxativ aufgelisteten Tatbestandselemente wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 04.08.2014 seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt. Die darin gesetzte dreiwöchige Frist verstrich trotz der am 18.08.2014 erfolgten rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG nach der Aktenlage fruchtlos.
1.15. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, wonach dem verfahrensgegenständlichen Antrag ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag oder eine Patenschaftserklärung nicht beigelegt worden sei. Weiters wäre es seitens des Genannten verabsäumt worden, einen aktuellen Strafregisterauszug wie auch eine Bestätigung über das Bestehen einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung anzuschließen. Der mit Schreiben vom 04.08.2014 übermittelten Aufforderung zur Behebung der Mängel sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, trotz der darin detailliert geschilderten Folgen eines derartigen Verhaltens. Aufgrund der zuvor in der Entscheidung des Asylgerichtshofes ausgesprochenen Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Rechtsmittelwerbers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/Westjordanland, werde daher nunmehr in einem gesonderten Verfahren von Amts wegen geprüft, ob eine Duldung gemäß § 46a FPG auszusprechen sei.
1.16. In weiterer Folge wurde am 31.10.2014 mit Aktenvermerk die Erteilung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG vermerkt (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
1.17. Nachdem die Zustellung des angefochtenen Bescheides an der offiziellen Meldeadresse des Genannten fehlgeschlagen war, veranlasste die Erstinstanz bei der zuständigen LPD eine Hauserhebung in Kombination mit einem neuerlichen Zustellversuch. Hiebei wurde festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber nach wie vor unter selbiger Adresse wohnhaft sei und konnte diesem schließlich die Entscheidung der belangten Behörde durch persönliche Übergabe ausgehändigt werden.
1.18. Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei inhaltlich primär auf dessen Integrationsbemühungen Bezug genommen wurde. So hätte er sich zwischenzeitlich von seiner bisherigen Freundin getrennt und nunmehr die Bekanntschaft einer anderen Frau namens XXXX gemacht. Der wiederholte Versuch, eine Deutschprüfung der Niveaustufe A2 erfolgreich zu bestehen, sei abermals gescheitert. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem angefochtenen Bescheid feststelle, wonach der Genannte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, sei entgegenzuhalten, demzufolge dieser, laut Auskunft seiner nunmehrigen Freundin, gemeinsam mit ihr sehr wohl zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nach Erhalt des Verbesserungsauftrages bei der belangten Behörde vorstellig geworden wäre. Auch werde sich die beschwerdeführende Partei bemühen, einen rechtsverbindlichen Arbeitsvorvertag zu erhalten und sei diese zur Zeit über die Grundversorgung versichert. Wenngleich der Rechtsmittelwerber auch aktuell nicht dazu in der Lage wäre, die geforderten Nachweise zu erbringen, so sei die diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung dennoch nicht gerechtfertigt.
1.19. Am 04.12.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Genannten im Rahmen einer Beschwerdeergänzung ein mit 03.12.2014 datiertes Schreiben der sich selbst als "sehr gute Freundin" bezeichnenden neuen Bekanntschaft des Beschwerdeführers, die ungarische Staatsbürgerin sei. Diese begrüßt darin ausdrücklich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Partnerin und interpretiert diesen Schritt zudem als deutliches Indiz für eine positive Persönlichkeitswandlung des Letztgenannten. Wenngleich ohne Anstellung und Geld, sei dieser dank ihrer tatkräftigen Unterstützung "motiviert" - ein Umstand der aus ihrer Sicht positiv gewertet werde. Als Mitglied einer christlichen Gruppe unternehme sie eine Vielzahl persönlicher Anstrengungen, um die beschwerdeführende Partei über diverse Kino- und Theaterbesuche kulturell zu interessieren und plane sie in naher Zukunft auch gemeinsame sportliche Aktivitäten. Nach Erhalt des Verbesserungsauftrages im August 2014 habe sie (auf nicht näher bezeichnete Weise) die fehlenden Unterlagen nachgereicht, soweit dies möglich gewesen sei, aber es sei ihr keinerlei Bestätigung diesbezüglich ausgestellt worden, weshalb die Vermutung naheliege, wonach diese "verloren gegangen" sein müssten. Inwieweit sie tatsächlich eine allfällige Eheschließung mit dem Rechtsmittelwerber in der Zukunft ins Auge fassen werde, könne sie aus heutiger Sicht noch nicht sagen, zumal für sie als zutiefst gläubige Christin diesbezüglich "der Wille Gottes" eine unabdingbare Voraussetzung darstellen würde.
2. Somit steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Westjordanland), gehört der palästinensischen Volksgruppe an und stellte am 12.01.2005 einen Asylantrag. Der Ablauf des Asylverfahrens ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2014 gemäß § 56 AsylG 2005 idgF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Einem ordnungsgemäß zugestellten Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nach. Ein Erscheinen des Beschwerdeführers und seiner Freundin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. eine (hiebei) erfolgte Nachreichung von Dokumenten ist nicht aktenkundig.
Gegenständlich ergeben Verfahrensgang und Sachverhalt, welche sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt ergeben, auch die wesentliche Entscheidungsgrundlage. Die Ausführungen hinsichtlich des relevierten Erscheinens des Beschwerdeführers und seiner Freundin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. der (hiebei) erfolgten Nachreichung von Dokumenten erweisen sich hiebei als unglaubwürdig. So lassen diese eine Bezeichnung der näheren Umstände vermissen, wobei eine genaue Angabe unterblieb, wann der Beschwerdeführer und seine Freundin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen sein sollen bzw. wann die Nachreichung der Dokumente erfolgt sein soll. So konnte auch keine diesbezügliche Eingangsbestätigung in Vorlage gebracht oder die empfangende Amtsperson namhaft gemacht werden. Es erweist sich abschließend für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch nicht als zuträglich, wenn in der Beschwerde noch beteuert wird, dass der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise derzeit nicht erbringen könne und die Freundin von einer Nachreichung von Unterlagen nach Erhalt des Verbesserungsauftrages im August 2014 spricht. Daher sind diese Ausführungen als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
1. Art. 129 B-VG besagt, wonach für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Liegen nur die Voraussetzungen der Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Abs. 2).
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (Abs. 3).
Weitere Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, das Bestehen eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes sowie, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und dass die Erteilung des Titels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, also ein Naheverhältnis zu einem extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliegt oder der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
2.3. § 13 Abs. 1 AVG besagt, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
2.4. Gemäß Art. I Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;
1a. in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt
Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.
2.5. Im vorliegenden Fall kam der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 jedenfalls nicht nach. So wurde dem erteilten Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Antrages vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht Rechnung getragen. Es langte nämlich aktenkundig kein diesbezügliches Schriftstück fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Ebenso wenig ist ein Erscheinen des Beschwerdeführers und seiner Freundin nach Erhalt des Verbesserungsauftrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. eine (hiebei) erfolgte Nachreichung von Dokumenten aktenkundig.
Aus den zuvor dargestellten Gründen erweist sich die angefochtene Entscheidung daher als rechtskonform. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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