W176 2000641-1•BVwG W176 2000641-1
W176 2000641-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2015
Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Seltenheitswert
W176 2000641-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2013, Zl. 56.119/1/2013, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Erhaltung der Scheune, Gst. XXXX, Niederösterreich, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Zu einem dem Verwaltungsakt nicht entnehmbaren Zeitpunkt langte beim Bundesdenkmalamt eine von Robert XXXX verfasste Fotodokumentation mit dem Titel "XXXX" ein. Dieser zufolge setzt sich der Baubestand des in der Katastralgemeinde XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk Hollabrunn, Niederösterreich, befindlichen Mühlenkomplexes aus einem "Mühlengebäude mit Wohnhaus" (Gst. Nr. 432/2 und 432/1), einer "Scheune mit Pfeilerzaun" (Gst. Nr. 433/4 und 433/8) sowie "ehem. Arbeiterwohnhäusern" (Gst. Nr. 434/1, 434/2 und 434/3) zusammen.
Der als "Scheune und Pfeilerzaun" bezeichnete Teil der Fotodokumentation enthält zunächst folgende Abbildungen mit Erläuterung:
Sodann finden sich Abbildungen des Pfeilerzaunes nördlich der Scheune.
2. Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte das Bundesdenkmalamt u.a. dem Eigentümer des Grundstückes Gst. Nr. 433/4 und nunmehrigem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Mühlenanlage XXXXin der Katastralgemeinde XXXXin folgendem Umfang:
XXXX wegen ihrer geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 DMSG wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.
Beabsichtig sei eine Teilunterschutzstellung der XXXX im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG, wobei der Schutz die übrigen Teile in jenem Umfang umfasse, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig sei.
Die Erhebungen der Amtssachverständigen XXXX hätten zu folgendem Gutachten geführt:
"Befund
Die XXXX liegt am nördlichen Ortsrand von XXXX südlich von XXXX und setzt sich aus mehreren Baukörpern zusammen. Die Mühle wurde erstmals 1307, als ein von Stefan von Maissau die Mühlen von XXXX, XXXX für seine Tochter Anna als Heiratsgut kaufte, erwähnt. Am 10.02.1435 erwarb Ulrich v. Eizig von Ulrich von XXXX das freie Eigen, "den Sitz von XXXX mit Graben umfangen und die Mühle". Im Jahr 1490 vergibt Friedrich III. die Mühle als Lehen an die Familie XXXX. Im 17. Jahrhundert werden die Grafen von XXXX als Besitzer der Mühle genannt. 1775 übernimmt die Familie XXXX den Besitz. Nach dem Ortsbrand, bei dem auch das Mühlengebäude in Mitleidenschaft gezogen wurde, erfolgte im Jahr 1800/01 der Wiederaufbau durch dieselbe Familie.
Zwischen 1905 und 1914 wurde die Mühle renoviert. In den 60er Jahren wurde die Rauchküche aufgegeben und durch Einzug einer Decke in zwei Geschosse unterteilt. In dieser Zeit entfernte man auch das Mühlenrad und verlegte es in den Mühlenbach, dem Kanal des Ortes Zellerndorf. Seit 2004 sorgen die Eigentümer des Wohn- und Mühlengebäudes durch stetige Erhaltungsmaßnahmen für den Fortbestand der Bausubstanz.
Die geplante Teilunterschutzstellung der historischen Mühlenanlage bezieht sich auf das zweigeschossige Mühlen- und Wohngebäude XXXX. Dieses gehöre zu einer Dreiergruppe von Mühlenarbeiterwohnhäusern, wobei die beiden anderen Objekte auf Grund späterer Überformungen keine Denkmaleigenschaft aufweisen. Das Gebäude 19 sei jedoch als repräsentatives Beispiel der Anlage der XXXX zuzurechnen.
Beschreibung
Das Mühlengebäude XXXX umfasst einen 17,5 m langen Wohnteil und einen ebenso langen Mühlenteil, der durch eine Feuerschutzmauer getrennt ist. Die straßenseitige Fassade zeigt jeweils 5 Fensterachsen. Der Mühlentrakt besteht aus Mischmauerwerk mit einem hohen Steinanteil und kann in die 2. Hälfte des 17./18. Jahrhunderts eingeordnet werden. Auch die Fensteröffnungen mit Steingewänden aus Zogelsdorfer Sandstein sind ins 18. Jahrhundert zu datieren. Im Jahre 1800/1801 wurde der Wohntrakt weitgehend neu errichtet und der Mühlentrakt adaptiert. Die Wohnräume erhielten in diesem Zusammenhang eine repräsentative Ausstattung mit dekorativen Stuckspiegeldecken, Türen mit Messingkastenschlössern und raumgliedernden Wandfassungen. Im nordwestlichen Eckraum des Obergeschosses kam bei der partiellen Freilegung von Wandmalereien eine Darstellung des Mühlenkomplexes (von Süden her betrachtet) und einer Landschaft zum Vorschein.
Die künstlerische Ausstattung ist stilistisch dem Übergangsstil zum nach-josephinischen Klassizismus zuzuordnen. Das Dachwerk ist als doppelt stehender Stuhl ausgeführt, es wurde mit Hilfe dendrochronologischer Untersuchungen auf das Winterhalbjahr 1800 (als Fälljahr) datiert. Die Kopfbänder der Stuhlständer weisen Abfasungen und Kerben als Zierformen auf. Im Mühlentrakt haben sich im 1. Obergeschoss sämtliche beschnitzte und zum Teil rot gefassten Träme des Bretterbodens zum Dachboden sowie auch einige technische Ausstattungselemente des Mühlenbetriebes erhalten.
Im rechten Winkel zum Wohn- und Mühlengebäude erstreckt sich östlich die Scheune. Sie besitzt ein homogenes Dachwerk mit Scherenstuhlkonstruktion und einem bemerkenswerten Unterzug aus einem etwa 20 m langen Balken, der ebenfalls Abfasungen und Kerben aufweist. Aufgrund des analogen Ziegelmaterials der Giebelwände und jenes des Mühlengebäudes ist von einer gleichzeitigen Entstehung auszugehen. Die erhaltenen Putze weisen im Giebelbereich Putzschnitte und Profile aus der Zeit um 1800 auf.
Die westlich gelegenen Mühlenarbeiterwohnhäuser weisen zum Teil starke Überformungen auf. Allein das Haus XXXX zeigt noch die primären Fensteröffnungen. Mit ihrem längsrechteckigen Grundriss manifestieren sie, wie das Mühlengebäude selbst, die Ausrichtung und Orientierung zum Mühlbach. Die Eingeschossigkeit und Schlichtheit reflektiert die hierachische Staffelung innerhalb des Mühlenbetriebes. Als repräsentatives Beispiel dieser für den Mühlenbetrieb wichtigen Baugruppe ist - aufgrund der teilweise erheblichen Eingriffe in die Bausubstanz - nur das Haus XXXX dem Ensemble zuzurechnen.
Gutachten
Das Mühlenwesen zählt zusammen mit dem Bergbau und der Metallverarbeitung zu den ältesten Wirtschaftszweigen der Menschheitsgeschichte. Die ehemals zahlreichen Mühlen besaßen einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert und waren markantes Kennzeichen der Wirtschaftsstruktur dieser Region. Durch die zunehmende Industrialisierung reduzierte sich die Zahl historischer Mühlen sehr rasch, sodass den wenigen heute erhaltenen Objekten Seltenheitswert zukommt. Die gegenständliche Gebäudegruppe bildet eine weitgehend vollständige Mühlenanlage aus der Zeit 1800/1801 in der die Abläufe innerhalb eines historischen Mühlenbetriebes anschaulich nachvollziehbar sind. Die überaus qualitätvolle Bauausstattung verweist auf die wirtschaftliche Potenz und den hohen gesellschaftlichen Status dieses Gebäudes.
Die künstlerische, geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Ensembles begründet sich daher nicht nur in seinem Stellenwert für die Regional-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, sondern auch in der erhaltenen Substanz, die wertvolle bautypologische Informationen vermittelt."
Zugleich gab das Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2012 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er sei mit der Unterschutzstellung seiner Scheue auf dem Grundstück Nr. 433/4 keinesfalls einverstanden und sei der Ansicht, dass diese Scheune nicht von einer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung sei, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sein könne. Auch sei er von einer Besichtigung der Scheune nie in Kenntnis gesetzt worden, sodass er davon ausgehe, dass eine solche bislang nicht stattgefunden habe. Scheunen wie jene des Beschwerdeführers, die für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde, seien alleine im Pulkautal vielfach zu finden.
4. Mit E-Mail vom 20.11.2012 teilte XXXX, Landeskonservatorat für Niederösterreich, der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes mit, dass eine Begehung der Scheune nicht stattgefunden habe. Mag. XXXX habe "die Daten vom Nachbarn Bauforscher XXXX, der beim XXXX als Feuerwehrmann in der Scheune" gewesen sei. Es sollte aber zur Ermittlung der allfälligen Denkmaleigenschaften ein Termin für einen Augenschein verlasst werden.
5. Mit Schreiben vom 22.11.2012 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit, dass eine Begehung der Scheune nie stattgefunden habe. Die im Gutachten gemachten Angaben seien der Gutachterin vom "Bauforscher XXXX" bekanntgegeben worden. Das Bundesdenkmalamt beabsichtige, nunmehr weitere Erhebungen hinsichtlich der Scheune durchzuführen und schlage einen Augenschein vor.
6. Mit E-Mail vom 07.12.2012 teilte XXXX der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes mit, dass die Erhebung am 06.12.2012 mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe; die Beschreibung der Scheune im Amtssachverständigengutachten könne bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe nach Rückfrage gemeint, dass er keine weiteren Schritte gegen die Unterschutzstellung unternehmen werde.
7. Mit einem u.a. an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben vom 13.12.2012 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass am 06.12.2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein Augenschein stattgefunden habe. Die Besichtigung habe ergeben, dass die Beschreibung der Scheune im Amtssachverständigengutachten bestätigt werden könne. Die Bewertung der Scheune als Denkmal werde nicht weiter bestritten. Weiters gab das Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
8. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Schreiben vom 13.12.2012 lediglich das bisherige Verfahren dargestellt werde, nicht aber Kriterien genannt würden, die eine Unterschutzstellung rechtfertigten. Ein Gutachten eines Sachverständigen liege bisher überhaupt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Bundesdenkmalamtes habe der Beschwerdeführer bei der Besichtigung am 06.12.2012 sehr wohl klargestellt, dass er sich gegen eine Unterschutzstellung ausspreche. Es sei daher nicht richtig, dass die Bewertung als Denkmal "nicht weiter bestritten" worden sei. Im Übrigen sei dies gerade kein Kriterium des DSMG. Vielmehr sei es Sache der zuständigen Behörde, selbst durch geeignete Ermittlungen festzustellen, ob und weshalb die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung gegeben seien. Bisher sei keine nachvollziehbare und fachlich ausreichend fundierte Begründung gegeben worden, weshalb gerade die Scheune von einer solch besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung sein sollte, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Scheunen, auch solche in der Gestalt der Scheune des Beschwerdeführers, gebe es im Wald- und Weinviertel und vermutlich auch im restlichen Niederösterreich unzählige. Der Beschwerdeführer spreche sich gegen die Unterschutzstellung seiner Scheune aus und stelle den Antrag, das bisherige Verfahren ohne Bescheiderlassung einzustellen.
9. Mit E-Mail vom 07.12.2012 beantwortete XXXXdas zuvor ergangene Ersuchen der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes um Stellungnahme zu dem unter Punkt 8. dargestellten Schriftsatz wie folgt: Dem Schreiben vom 10.10.2012 liege sehr wohl ein Amtssachverständigengutachten bei, in dem jedoch nicht explizit auf die Scheune eingegangen werde. Sodann wird Folgendes ausgeführt:
"Die gegenständliche Scheune stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der weitgehend vollständig erhaltenen Mühlenanlage aus der Zeit von 1800/1801 dar. Selbst wenn es in NÖ mehrere Scheunen ähnlicher Bauweise gibt, so handelt es sich hier um einen wichtigen Teil einer Mühlenanlage - in der Scheune wurden unter anderem die auszudreschenden Getreidegarben vor der Weiterverarbeitung gelagert. Damit ist die Scheune integraler Bestandteil. Da bei den meisten Mühlen die Scheunen bereits verloren gegangen sind, ist die in einem guten Erhaltungszustand befindliche Scheune von großem geschichtlichen Stellenwert und technikgeschichtlicher Aussagekraft."
10. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Mühlenanlage ehemalige Reibenbacher Mühle in der Katastralgemeinde XXXX, Gemeinde Zellerndorf, Gerichts- und Verwaltungsbezirk Hollabrunn, Niederösterreich, in folgendem Umfang:
XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wird ausgeführt, dass auf Grund des unter Punkt 2. angeführten Amtssachverständigengutachtens sowie des übrigen Ermittlungsverfahrens Folgendes feststehe:
Die Beschreibung der Scheune und deren Bedeutung als Teil der gegenständlichen Mühlenanlage seien von der Sachverständigen im Amtssachverständigengutachten ausgeführt.
In der Folge wird zu dem unter Punkt 8. dargestellten Schriftsatz des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten:
"Die gegenständliche Scheune stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der weitgehend vollständig erhaltenen Mühlenanlage aus der Zeit von 1800/1801 dar. Selbst wenn es in Niederösterreich mehrere Scheunen ähnlicher Bauweise gibt, so handelt es sich hier um einen wichtigen Teil einer Mühlenanlage - in der Scheune wurden unter anderem die auszudreschenden Getreidegarben vor der Weiterverarbeitung gelagert. Damit ist die Scheune integraler Bestandteil. Da bei den meisten Mühlen die Scheunen bereits verloren gegangen sind, ist die in einem guten Erhaltungszustand befindliche Scheune von großem geschichtlichen Stellenwert und technikgeschichtlicher Aussagekraft."
Auch könne ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten wie das vorliegende in der Regel nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene argumentierendes Gegengutachten in Frage gestellt werden. Ein solches Gutachten sei nicht vorgelegt worden. Die Bedeutung und Bewertung der gegenständlichen Mühlenanlage (samt Scheune) im Gutachten als Denkmal habe somit nicht widerlegt werden können.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete die Behörde aus folgenden Gründen für gegeben:
Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, handle es sich bei der gegenständlichen Gebäudegruppe um eine weitgehend vollständige Mühlenanlage aus der Zeit von 1800/1801, in der die Abläufe noch anschaulich nachvollziehbar seien und welche eine überaus qualitätvolle Bauausstattung aufweise. Diese Besonderheit lasse die gegenständliche Anlage jedenfalls über gleichgeartete Objekte hinausragen. Damit und auf Grund der Tatsache, dass die Mühle als markantes Kennzeichen der Wirtschaftsstruktur dieser Region gelte, sei sie als regionales Kulturgut anzusehen. Das Gutachten führe weiters nachvollziehbar aus, dass die Zahl historischer Mühlen sehr rasch zurückgegangen sei, sodass der gegenständlichen Mühlenanlage jedenfalls Seltenheitswert beizumessen sei. Insgesamt sie die gegenständliche Mühlenanlage sohin als ein geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Denkmal mit Dokumentationsfunktion anzusehen sei. Gerade unter den Aspekten Vielzahl, Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust dieser Mühlenanlage eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und materieller Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten werde.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, das dem Bescheid zu Grunde liegende Amtssachverständigengutachten sei keineswegs schlüssig und weise nicht einmal annähernd die von einem Gutachten zu erwartenden Inhalte auf. Es beruhe nicht auf einer eigenen Überprüfung der Amtssachverständigen, sondern auf Angaben eines "Bauforschers XXXX", dessen Stellung im gegenständlichen Verfahren unklar bleibe. Bei dem am 06.12.2012 stattgefundenen Augenschein, bei dem die Beschreibung der Scheune bestätigt worden sei, sei die Amtssachverständige nicht anwesend gewesen. Eine Beschreibung der Scheune, die durch eine Sachbearbeiterin des Bundesdenkmalamtes bestätigt werden könne, ersetze weder einen ordnungsgemäßen Befund eines Amtssachverständigen noch dessen Gutachten. Ein gesetzmäßiges Verfahren hätte ein Gutachten erfordert, welches nicht nur unüberprüfbare Annahmen treffe bzw. unüberprüfte Angaben eines "Bauforschers" zu Grunde lege, sondern eigene Untersuchungen der Bausubstanz und der baulichen, historischen und kulturellen Bedeutung in nachvollziehbarer Form durchführe und daraus dann auch entsprechende Schlüsse ziehe.
Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellungen werde vorgebracht, dass die Feststellungen völlig außer Acht ließen, dass auch nach der Beschreibung der Amtssachverständige Teile der Mühleanlage erst Anfang des 19. Jahrhunderts neu errichtet worden seien und diese mehrmals, 1905, 1914 und in den 60iger Jahren renoviert und massiv verändert worden seien. Auch die Feststellung, dass bei den meisten Mühlen Scheunen bereits verloren gegangen wären und daher die gegenständliche Scheune "von großem geschichtlichen Stellenwert und technikgeschichtlicher Aussagekraft" wäre, werde durch keinerlei Beweisergebnisse untermauert.
Überdies sei die rechtliche Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides auf Grundlage der getroffenen Feststellungen unrichtig und nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hätte ein Abwägen der Interessen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen stattfinden müssen. Dies hätte zum Ergebnis geführt, dass das öffentliche Interesse am Erhalt gegenständlicher Liegenschaft keineswegs das grundrechtlich geschützte Eigentum des Beschwerdeführers überwiegen könne.
12. Von anderer Seite wurde der genannte Bescheid nicht bekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen, wobei Verfahrensgegenstand nur die Unterschutzstellung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Scheune (Gst. Nr. 433/4, EZ 636), ist. Hinsichtlich der Unterschutzstellung des Mühlen- und Wohngebäudes XXXXsowie des Gebäude XXXX ist der angefochtene Bescheid mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Eine Ermittlungslücke betrifft den vom Bundesdenkmalamt festgestellten Sachverhalt insgesamt. Wie oben ausgeführt, hat eine Unterschutzstellung auf Grundlage eines Fachgutachtens zu erfolgen, wobei der Sachverständige, um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, darlegen muss, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist. Das Gutachten des Sachverständigen hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überdies auf eine Befundaufnahme zu stützen, die jedenfalls alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen hat, die für das Gutachten - das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen - erforderlich sind (vgl. etwa VwGH 13.06.1988, 87/12/0180).
Im gegenständlichen Fall wird diesen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen:
Zunächst ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass die Stellung des "Bauforschers XXXX" (gemeint: XXXX) unklar bleibe. Denn im Amtssachverständigengutachten wird weder auf dessen unter Punkt 1. dargestellte (aktenkundige) Fotodokumentation noch auf allfällige andere Informationen des Genannten (der nach dem unter Punkt 4. dargestellten E-Mail "beim XXXXals Feuerwehrmann in der Scheune" gewesen sei) Bezug genommen. Weiters kann dem Verwaltungsakt, der sich nur in den unter den Punkten I.6. und 7. dargestellten Aktenstücken auf das Ergebnis des am 06.12.2012 durchgeführten Augenscheines in der Scheune des Beschwerdeführers bezieht, nicht entnommen werden, dass das Beschwerdevorbringen, die Amtssachverständige sei bei dem Augenschein selbst nicht anwesend gewesen, tatsachenwidrig wäre. Schließlich enthält der vorgelegte Verwaltungsakt keinerlei Hinweis, dass die oben unter Punkt I.9. zitierten, zur Bedeutung der Scheune getätigten Ausführungen, die XXXX in ihrem E-Mail vom 07.12.2012 der Rechtsabteilung als Stellungnahme übermittelte und die in die Begründung des angefochtenen Bescheid übernommen wurden, von der Amtssachverständigen stammen.
Des Weiteren fehlen - wie die Beschwerde zutreffenderweise rügt - im Amtssachverständigengutachten konkrete Beweisergebnisse, um die Feststellung zu untermauern, dass bei den meisten Mühlen die Scheunen bereits verloren gegangen seien und die gegenständliche Scheune daher "von großem geschichtlichen Stellenwert und technikgeschichtlicher Aussagekraft" sei. Gleiches gilt für die Aussage, dass den wenigen heute noch erhaltenen historischen Mühlen Seltenheitswert zukommen. Denn erst nach Vorliegen entsprechender Daten ist es der Behörde bzw. in weiterer Folge dem Bundeverwaltungsgericht möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Teil der Anlage XXXX gerechtfertigt ist.
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches - unter Darlegung, wie die Befundaufnahme erfolgte - nachvollziehbar begründet, warum der Scheune des Beschwerdeführers als Teil der Anlage XXXX eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
2.5. Sofern die Beschwerde vorbringt, es hätte vor der Unterschutzstellung eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen stattfinden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass im Unterschutzstellungsverfahren - anders als im Veränderungsverfahren - eine derartige Abwägung nach dem Gesetz nicht zu erfolgen hat (vgl. etwa VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100).
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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