I403 2101535-1•BVwG I403 2101535-1
I403 2101535-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2015
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
I403 2101535-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zl. 1049545304-150014691, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 07.01.2015, direkt nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2015 erklärte er, im Dezember 1999 aus Nigeria in den Libanon ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in Griechenland, wo er seit 2003 gelebt habe, weggeschmissen, da er abgelaufen gewesen sei. Er habe als Kind im Norden Nigerias gelebt und sei dort von Moslems schlecht behandelt worden, weswegen seine Mutter ihn im Alter von etwa 13 Jahren in den Libanon geschickt habe.
3. Am 15.01.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er als christlicher Jugendlicher an seinem Wohnort XXXX von seinen moslemischen Freunden bedrängt worden sei, zum Islam überzutreten und dass diese ihm auch gedroht haben würden, da er sich geweigert habe, Arabisch zu lernen. Er habe eine Aussage über den Propheten Mohamed gemacht, welche von den Moslems als Blasphemie gewertet wurde, er würde daher bei einer Rückkehr nach XXXX von diesen Personen bedroht werden bzw. vor ein Scharia-Gericht gestellt werden.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.12.2014 [Anmerkung der erkennenden Richterin: irrtümliche Datierung, gemeint wohl 20.01.2015] wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
5.1. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Nigerias nicht glaubhaft seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht, wo er mit seiner Mutter bzw. seinen Eltern gelebt habe; einmal sei die Rede von XXXX, einmal von XXXX gewesen. Die Schilderung des Konfliktes sei oberflächlich und wenig lebensnah erfolgt. Zudem sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus dem Streit mit seinen gleichaltrigen moslemischen Freunden Gefahr drohe. Es sei auch nicht plausibel, dass seine Mutter nicht versucht habe, das Problem anders zu lösen als ihren Sohn zur Flucht zu animieren. Es sei jedenfalls nicht glaubhaft, dass ein 15 Jahre zurückliegender Streit unter Kindern, der zudem nicht glaubhaft gemacht worden sei, heute noch Konsequenzen für den Beschwerdeführer haben würde. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass es sehr wohl Regionen in Nigeria geben würde, an welchen keine Übergriffe der Boko Haram zu befürchten seien.
Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe anzunehmen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Genfer Konvention in Nigeria bedroht seien. Eine Gefährdungslage habe nicht glaubhaft gemacht werden können; es sei nicht ersichtlich, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben; ebenso wenig jene für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar. Eine besonders schützenswerte Integration liege nicht vor.
6. Gegen diesen am 21.01.2015 vom Beschwerdeführer übernommenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung des Vereins Menschenrechte Österreich, fristgerecht am 26.01.2015 eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften anfocht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben, dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben sowie in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen. Dem Formblatt beigelegt war eine handschriftliche Begründung des Beschwerdeführers, verfasst in englischer Sprache, und folgende Übersetzung des Textes durch die Rechtsberaterin: "Es begann alles im Jahr 1999 in Nigeria. Ich wurde angesprochen, ich solle zum Islam konvertieren und eine Madras (arabische Schule) besuchen. Man sagte mir, dass ich 72 tausend Jungfrauen bekäme und so viele ich wollte heiraten könne. Da ich mich weigerte wurde ich schnell zu ihrem Feind, was sehr gefährlich für mich war. Man drohte mir mich vor das Sharia Gericht zu bringen. Meine Mutter hatte Angst um mich und wusste dass die Regierung mir zu diesen Zeiten nicht geholfen hätte, daher beschloss sie mich in den Libanon zu bringen. Aufgrund der Lage in Nigeria kann jeder ein Opfer ihrer Attacken werden. Aus diesen Gründen musste ich mein Heimatland verlassen."
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung bzw. Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 5 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und lebt von der Grundversorgung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer erst im Jänner 2015 in das österreichische Bundesgebiet kam.
1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.7. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grundschule abgeschlossen; er hat Nigeria bereits im Alter von etwa 13 Jahren verlassen und lebt seit mehr als 15 Jahren außerhalb Nigerias.
1.8. Seine Mutter und sein Vater leben in Nigeria. Seine Mutter lebt in XXXX, zu ihr unterhält der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers lebt im Südosten Nigerias, zu ihm hat er keinen Kontakt.
1.9. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria, weil er eine Auseinandersetzung mit seinen moslemischen Freunden hatte und seine Mutter um seine Sicherheit fürchtete. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ist nach über 15 Jahren nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Gefahr droht. Zudem würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln und somit um keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, da die nigerianischen Behörden in interreligiösen Konflikten nicht prinzipiell schutzunfähig bzw. schutzunwillig sind.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer 15 Jahre zurückliegenden Auseinandersetzung unter Jugendlichen von seinen ehemaligen Freunden Übergriffe zu erwarten haben würde. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria ist auch nicht so, dass jeder automatisch der realen Gefahr unterliegen würde, Opfer eines Angriffs der Boko Haram zu werden.
1.11. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht eingeschränkt, er hat keine gesundheitlichen Beschwerden. In Griechenland hatte der Beschwerdeführer für eine Recyclingfirma Müll gesammelt. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdienen könnte.
1.15. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 11 bis 29 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.
Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential geben würde: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Die Spannungen im Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross Rivers) resultierten aus Auseinandersetzungen rund um die Öl- und Gasreserven der Region und hatten ihren Höhepunkt zwischen 2000 und 2010. 2009 machte der damalige Präsident ein Amnestieangebt, das von allen Milizenführern, darunter auch jenem der MEND (Movement for the Emancipation of The Niger Delta) angenommen wurde. Ein entsprechendes Reintegrationsprogramm wurde 2010 begonnen; allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie wieder auf; in Reaktion auf die Verurteilung von Henry Okah 2013 in Südafrika wurde von der MEND mit Anschlägen gedroht, doch wurde die Amnestievereinbarung im Wesentlichen eingehalten (Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria).
Am kritischsten stellt sich die Situation im Norden und Nordosten Nigerias dar, wo die Boko Haram aktiv ist: Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde im Mai 2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Anfangs ging die Gewalt kurzfristig zurück, doch seit August 2013 haben sich Angriffe auf Polizei, Sicherheitskräfte und zivile Ziele verstärk (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rigths Practices 2012 - Nigeria).
Die Gruppierung operiert zwar überwiegend im Nordosten, zunehmend aber auch im Zentrum des Landes (auch im Großraum Abuja). Es werden immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) ausgeübt (Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria). Insgesamt ist es der Regierung trotz wichtiger Teilerfolge nicht gelungen, die Gewalt einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen (Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria). Daher besteht aktuell ein hohes Anschlagrisiko, insbesondere für Nord- und Nordostnigeria und die Hauptstadt Abuja (Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformation - Nigeria). Das deutsche und das österreichische Außenministerium warnen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borko, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi.
Das Verhältnis zwischen Moslems und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Obwohl mit der Verfolgung der Christen in Nordnigeria meistens Boko Haram in Verbindung gebracht wird, ist das Schema der Verfolgung viel komplizierter als lediglich die gewaltsamen Übergriffe und die Ermordung von Christen - und auch gemäßigten Muslimen - durch die militante islamistische Gruppe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum zugestehen, ihren eigenen Lebensstil zu führen (Open Doors (2014): Weltverfolgungsindex 2014 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, was zu einer nicht unerheblichen Zunahme von Spannungen zwischen Christen und Muslimen geführt hatte, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) auch auf Nicht-Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebiete in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (United Kingdom Home Office (12.2013):
Operationale Guidance Note - Nigeria).
In Nigeria ist Bewegungsfreiheit garantiert und Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rigths Practices 2013 - Nigeria). Es kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft leben (Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria).
Nigeria verzeichnet in den letzten Jahren ein solides Wirtschaftswachstum, doch sind die Einkommen in Nigeria höchst ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut und vom informellen Handel sowie der Landwirtschaft (Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report). Die Lage der breiten Bevölkerung hat sich trotz Wirtschaftsreformen noch nicht verbessert (Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria).
Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert (Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik).
Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt (Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (zwei Monate) lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesamt in der Einvernahme am 15.01.2015, dass er keine Verwandten oder sonstige soziale Kontakte in Österreich habe und nicht Deutsch spreche.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Niederschrift zur Einvernahme durch das Bundesamt am 15.01.2015. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und auch arbeiten gehen zu können. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.2.6. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens; seine Mutter gehörte der Volksgruppe der Haussa an, sein Vater jener der Ibo.
2.2.7. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben die Grundschule in Nigeria; er verließ Nigeria als Jugendlicher. Während seines Aufenthaltes in Griechenland war er teilweise arbeitslos, teilweise als Müllsammler tätig. Dies ergibt sich aus seinen entsprechenden Aussagen in der Erstbefragung am 07.01.2015.
2.2. 8 Der Beschwerdeführer gab am 15.01.2015 vor dem Bundesamt zu Protokoll, dass seine Eltern in Nigeria leben würden. Zu seiner in XXXX lebenden Mutter habe er letztmals von Griechenland aus telefonisch Kontakt gehabt, zu seinem im Südosten lebenden Vater habe er keinen Kontakt.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.01.2015 zusammengefasst vor, dass seine Mutter eine Haussa sei, sein Vater aber ein Ibo. Er selbst sei Katholik. Seine Familie habe zunächst in XXXX gelebt, dann sei der Vater in den Südosten zurückgegangen. Seine Mutter habe wegen Spannungen mit der Familie ihres Mannes den Vater des Beschwerdeführers verlassen und sei mit dem Beschwerdeführer nach XXXX gezogen, wo er die letzten Grundschuljahre absolviert habe. Er habe Haussa-Dialekt gesprochen und sei von den Moslems der Nachbarschaft gefragt worden, ob er nicht zum Islam übertreten wolle. Dann würden nach seinem Tod 72 Jungfrauen auf ihn warten und er könne ein sechsjähriges Mädchen heiraten. Er habe im Scherz gesagt, dass das verrückt sei und dass nur ein Vergewaltiger so etwas mache. Seine Nachbarn seien dann sehr wütend geworden und würden gemeint haben, man müsse das vor den Imam bringen. Als er das seiner Mutter erzählt habe, habe diese Angst bekommen. Ihr Arbeitgeber, ein Libanese, habe ihr geholfen, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen. Er habe sich drei Wochen auf der Farm des Libanesen versteckt, ehe er ausreisen habe können.
2.3.2. Das Bundesamt hatte dieses Vorbringen als unglaubwürdig abgetan; so habe der Beschwerdeführer einmal von XXXX, einmal von XXXX gesprochen. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergibt sich aber aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ein plausibles chronologisches Bild: Die Familie war zunächst nach XXXX gezogen, von wo der Vater des Beschwerdeführers nach Verlust seines Arbeitsplatzes in den Südosten übersiedelte, während der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nach XXXX zog. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme Lokalkenntnisse zu XXXX vorweisen. Wenn dem Beschwerdeführer vom Bundesamt darüber hinaus vorgeworfen wird, dass sein Vorbringen detailarm und oberflächlich gewesen sei, müsste wohl auch berücksichtigt werden, dass das Geschehen mehr als 15 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer damals etwa 13 Jahre alt gewesen war. Dass die Schilderung lange zurückliegender Ereignisse gegebenenfalls nicht mehr so lebensnah erfolgt wie kürzlich Erlebtes, erscheint plausibel. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht im Vornherein als unglaubwürdig qualifiziert werden.
2.3.3. Im konkreten Fall ist es allerdings ausreichend, das Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen, ohne es abschließend auf seinen inneren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Das Vorbringen zum Sachverhalt ist hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können, es ist aber von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf den Status eines Asylberechtigten zu begründen.
2.3.4. Sollten die früheren Nachbarn des Beschwerdeführers ihn im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner mehr als 15 Jahre zurückliegenden Äußerungen bedrohen, ist festzuhalten, dass es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen handeln würde, welche nicht dem nigerianischen Staat zuzurechnen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (ua VwGH 28.6.2011, 2011/01/0102; VwGH 24.3.2011, 2011/23/0064; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0191).
Laut Verwaltungsgerichtshof kann auch erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, sollte er im Falle einer Rückkehr von seinen früheren Nachbarn bzw. Bekannten bedroht werden.
2.3.5. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte wegen seiner früheren Äußerungen vor ein Scharia-Gericht gestellt werden, ist auf die Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides (zusammengefasst unter 1.16 dieses Erkenntnisses) zu verweisen. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime, auch wenn einzelne Regelungen (Geschlechtertrennung etc.) Auswirkungen auf Nicht-Muslime haben können. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates ist daher auch hinsichtlich dieser Befürchtung des Beschwerdeführers gegeben.
2.3.6. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Seine Mutter lebt in XXXX, doch könnte sich der Beschwerdeführer als Christ und aufgrund der Volkszugehörigkeit seines Vaters durchaus in einem Bundesstaat ansiedeln und Aufnahme finden, in welchem eine christliche Bevölkerungsmehrheit besteht und die vom Beschwerdeführer angesprochenen Probleme (Bedrohung durch seine früheren Nachbarn in XXXX wegen kritischer Äußerungen zum Islam) nicht vorhanden sind. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater pflegt, wäre anzunehmen, dass seine Mutter über den Aufenthaltsort der Familie seines Vaters informiert wäre. Doch selbst wenn nicht, sollte es dem Beschwerdeführer als jungen und gesundem Mann und Angehörigen der Mehrheitsreligion und der größten Volksgruppe möglich sein, im Südosten Nigerias Fuß zu fassen. In dieser Region ist auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes nach und in Einklang mit den Länderfeststellungen von keiner maßgeblichen Gefahr durch Boko Haram auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet.
2.3.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sein würde.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat durch das Bundesamt ausgewählten Quellen (auf den Seiten 11 bis 29 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Länderfeststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2015 erörtert. Seine diesbezügliche Stellungnahme war, dass die Leute in Nigeria ihn wegen seiner Aussage vor ein Sharia-Gericht bringen würden. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch in der Beschwerde nicht entgegen. Er erklärte diesbezüglich nur, dass in Nigeria jeder Opfer einer "ihrer Attacken" werden könne.
Die Länderfeststellungen als solche blieben daher unbestritten und sind Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses. Die wesentlichen Punkte aus den Länderfeststellungen sind in Punkt 1.16 zusammengefasst.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Das gegenständliche Vorbringen zum Sachverhalt ist hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig); es ist - wie bereits dargelegt wurde - aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen. Daher stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069)
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er aufgrund kritischer Äußerungen über den Islam im Alter von 13 Jahren von seinen muslimischen Nachbarn bedroht worden wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Wie bereits dargelegt ist die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Als Christ könnte der Beschwerdeführer verlangen, nicht vor ein Scharia-Gericht gestellt zu werden, falls es - nach mehr als 15 Jahren - noch zu diesbezüglichen Vorhalten seiner früheren Nachbarn in Kano käme. Es stünde dem Beschwerdeführer auch frei, sich in den Südosten Nigerias zu begeben, wo die Mehrheit der Bevölkerung der Volksgruppe der Ibo und dem christlichen Glauben angehört (wie der Beschwerdeführer auch).
Es ist auch im Fall des Beschwerdeführers Voraussetzung der Asylgewährung, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Es ist aber nicht erkennbar, warum dem Beschwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes, dass er aufgrund der Androhung seiner früheren Nachbarn vor 15 Jahren, vor ein Scharia-Gericht gestellt zu werden, Verfolgung drohen sollte - selbst wenn diese Drohung noch immer aufrecht erhalten werden sollte, stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich unter den Schutz der nigerianischen Behörden zu stellen und eine Zuständigkeit der Scharia-Gesetzgebung zu verneinen oder sich in einen anderen Landesteil zu begeben.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und arbeitsfähig ist und in Nigeria über ein familiäres Netzwerk verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, in Österreich ein schützenswertes Familie- und Privatleben zu führen und ist ein solches auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im österreichischen Bundesgebiet nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat zwar vor bereits 15 Jahren verlassen, doch bestehen noch Bindungen, so hat er etwa regelmäßigen Kontakt zu seiner in Nigeria lebenden Mutter. Zudem steht dem Verlust der Bindungen an seinen Herkunftsstaat kein entsprechender Aufbau von Bindungen in/zu Österreich gegenüber, verbrachte er doch die letzten Jahre im Libanon bzw. Griechenland und reiste er erst im Jänner 2015 in Österreich ein. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer konnte der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen knüpfen und hatte auch noch keine Gelegenheit, Deutsch zu lernen oder sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch wenn ihm dies nicht vorzuwerfen ist, bleibt doch als objektives Faktum festzuhalten, dass keine nachhaltige Integration und Verfestigung im österreichischen Bundesgebiet stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, doch erfolgte seine Einreise nach Österreich unrechtmäßig.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt im Rahmen der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu und überwiegt im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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