W106 2017369-1•BVwG W106 2017369-1
W106 2017369-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2015
Antragsfristen, Einberufungsbefehl, Präsenzdienst, Ruhen des<br/>Anspruchs, Tauglichkeit, Zivildiensterklärung
W106 2017369-1/3E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.12.2014, Zl. 421045/1/ZD/15, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(02.03.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 12.03.2014 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 04.11.2014, zugestellt am 07.11.2014, wurde der BF mit Wirkung vom 04.05.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF "Einspruch" mit der Begründung, dass er sich bereits während seiner Ausbildung dazu entschieden habe, den Zivildienst anstatt des Grundwehrdienstes beim ÖBH abzuleisten. Er werde voraussichtlich ab 01.04.2015 den Zivildienst im Pflegeheim Stockerau antreten. Er bitte um Kenntnisnahme.
Diese Beschwerdesache ist am 05.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden.
I.3. Am 17.11.2014 brachte der BF beim Militärkommando NÖ auch eine Zivildiensterklärung ein, welche mit Schreiben dieser Behörde vom 24.11.2014 an die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet wurde.
Mit Bescheid vom 01.12.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest:
"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 17.11.2014 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."
In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG gilt das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG.
Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 07.11.2014 zugestellt worden, er habe jedoch erst am 17.11.2014 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen.
I.4. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF die verfahrensgegenständliche als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde.
Hiezu führte er wie folgt aus:
Er habe die Stellungnahme aus folgendem Grund erst am 17.11.2014 einbringen können: Infolge der Scheidung seiner Eltern verbringe der BF auch Zeit bei seinem Vater in XXXX. Der BF sei an der Adresse seiner Mutter inXXXX gemeldet. Der BF habe den eingeschriebenen Einberufungsbefehl erst kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist am 07.11.2014 abholen können, da er zu dieser Zeit bei seinem Vater gewohnt habe. Innerhalb von 10 Tagen habe er den Einspruch zur Einberufung übermittelt.
Den Grund der Absage habe der BF bereits in seinem ersten Brief übermittelt: Da er Respekt vor Waffen habe und damit selbst nicht agieren wolle, habe er sich für dem Zivildienst entschieden. Er habe bereits eine Stelle gefunden, wo er seinen Zivildienst ab April 2015 ableisten könne. Da er nach dem Zivildienst auch einen sozialen Job annehmen möchte, wäre dies für ihn die ideale Gelegenheit Erfahrung in diesem Bereich zu sammeln.
Da er bereits zweimal am Fuß operiert worden sei (Befunde lägen beim ÖBH vor) sei es ihm nicht möglich, geschlossene Schuhe zu tragen.
Er bitte seinen Einspruch zu akzeptieren, sodass er seinem Berufswunsch nach dem Zivildienst nachgehen könne.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 20.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die §§ 1 und 5a Zivildienstgesetz 1986 idF der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (ZDG) lauten (auszugsweise):
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
...
§ 5a (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
...
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
...
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
...
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.
..."
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF. der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet (auszugsweise):
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
...
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
..."
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass jedenfalls seit der Zustellung des Einberufungsbefehls am 07.11.2014 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruhte.
Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 12.03.2014 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 07.11.2014 acht Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.
Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 17.11.2014 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).
Wenn der BF vorbringt, er habe innerhalb von 10 Tagen einen Einspruch gegen die Einberufung erhoben, ist ihm zu entgegnen, dass mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Einberufungsbefehl nicht bereits der Tatbestand des Wiederauflebens des ruhenden Antragsrechts nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG erfüllt ist. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Einberufungsbefehl ist beim Bundesverwaltungs-gericht derzeit noch anhängig. Im Falle der Aufhebung des Einberufungsbefehls würde das ruhende Antragsrecht jedoch wieder aufleben.
Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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