W128 1417788-1•BVwG W128 1417788-1
W128 1417788-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W128 1417788-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 03.229-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 zu Recht erkannt:
A) XXXX
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Reisezug EN 234 aus Italien kommend im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Rahmen dieser Amtshandlung am 14.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.06.1993 in [der afghanischen Provinz] Kunar geboren, stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch: XXXX) und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Afghanistan habe er am 13.02.2010 verlassen und sei in den Iran gereist. Von dort aus sei er mittels LKW über unbekannte Länder gefahren und sei dann in den Zug eingestiegen, in dem er in der Folge von der Polizei festgenommen worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater, sein Bruder und sein Onkel [väterlicherseits] von den Taliban umgebracht worden seien, da sie Gegner der Taliban gewesen seien. Sie hätten die Taliban bei der Regierung und bei den Amerikanern verraten. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Taliban drei Leute aus seiner Familie umgebracht hätten, sei er aus XXXX wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihm geraten zu flüchten und daher habe sein Onkel mütterlicherseits die Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass er von den Taliban umgebracht werde. Die Taliban hätten seinen Vater umgebracht, sie würden auch ihn umbringen.
1.3. In der Folge führte das Bundesasylamt Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Italien, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben haben.
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2010 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er telefonischen Kontakt zu seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen (Mutter und fünf Schwestern) habe. Diese würden jedoch nicht mehr im Heimatdorf, sondern in Jalalabad leben. Wo genau sie leben, wisse er allerdings nicht. Vor drei oder vier Tagen habe er seine Familie um die Übersendung seiner Dokumente ersucht, wobei ihm gesagt worden sei, dass die Taliban, als sie das Haus angegriffen hätten, alle Personal- und Eigentumsdokumente mitgenommen hätten. Sie könnten nur eine Bestätigung vom Dorfältesten schicken. Derzeit kümmere sich sein Onkel mütterlicherseits um seine Mutter und die fünf Schwestern. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer über sechseinhalb Jahre in XXXX als Autoersatzteilverkäufer gearbeitet. Er sei Analphabet und habe keine Schule besucht. Allerdings könne er rechnen. Seine Familie habe in einem Dorf in [der afghanischen Provinz] Kunar ein eigenes Haus gehabt samt Grundstücken und Feldern. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten aus Herat Autos geholt und diese nach Kunar oder Kabul gebracht und verkauft. Seine Familie sei finanziell gut gestellt gewesen und habe sein Onkel daher auch die Ausreise des Beschwerdeführers finanzieren können.
Wann genau er geboren sei, wisse er nicht. Er wisse nur wie alt er sei und könne keine näheren Angaben zu seinem Geburtsdatum machen. Er sei 17 Jahre und ein Monat alt. Im Alter von zehn Jahren habe er zu arbeiten begonnen; das sei kein Problem gewesen. Damals habe ihm seine Mutter sein Alter genannt und er habe immer mitgerechnet, sodass er jetzt wisse, wie alt er sei.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, sein Bruder und ein Onkel väterlicherseits für "die Europäer und die Amerikaner" gearbeitet hätten. Drei weitere Mitarbeiter seien zu den Taliban übergelaufen und hätte den Vater, Bruder und Onkel des Beschwerdeführers verraten. Sie hätten gesagt, diese würden für die Ausländer spionieren und für kriminelle Taten verantwortlich sein. Daraufhin seien die drei Familienmitglieder des Beschwerdeführers entführt und drei Tage später enthauptet worden. Ein Kunde des Beschwerdeführers, der aus seinem Dorf stamme, habe dem Beschwerdeführer von diesem Vorfall berichtet, der daraufhin sofort von XXXX in sein Heimatdorf gefahren sei. Dort habe ihm seine Mutter erzählt, was passiert sei und ihm gesagt, er solle das Haus verlassen, da es zu gefährlich sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen und habe den Vorfall den Behörden gemeldet bzw. Anzeige erstattet. Es sei ihm bei der Gemeindeverwaltung zwar geraten worden, die Anzeige zu unterlassen, da "alles" noch gefährlicher werden könnte, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, trotzdem die Anzeige zu erstatten. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm sein Onkel erzählt, dass acht Taliban von der Behörde festgenommen worden seien. Drei von diesen seien die früheren Mitarbeiter seines Vaters gewesen, die dann zu Überläufern geworden seien. In der Nacht seien die Taliban ins Haus seiner Familie eingedrungen und hätten seine Mutter und seine Schwester unter Druck gesetzt und ihnen gesagt, dass sie mitbekommen hätten, dass der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe. Seine Schwester sei daraufhin zum Haus des Onkels gekommen und habe dem Beschwerdeführer vom Besuch der Taliban berichtet. Der Beschwerdeführer sei sofort geflohen. Die Taliban seien dann auch zu seinem Onkel gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten, hätten sie seiner Mutter aufgefordert, entweder den Beschwerdeführer an die Taliban zu übergeben oder die gesamte Familie werde bestraft. Am Tag darauf habe sein Onkel beschlossen, den Beschwerdeführer nach Europa in Sicherheit zu schicken. Zu seinem Arbeitgeber nach Torkham habe der Beschwerdeführer nicht zurückkehren können, da er dort genauso in Gefahr gewesen wäre. Die Taliban seien überall. Sein Vater habe die Aufenthaltsorte und die Verstecke der Taliban an die Amerikaner verraten. Es sei geheim gewesen, dass seine Familienangehörigen mit den Amerikanern zusammengearbeitet haben. Es sei ihre Arbeit gewesen, die Verstecke der Taliban den Amerikanern zu verraten. Die Anzeige habe der Beschwerdeführer beim Gemeindevorstand von XXXX erstattet. Diese Vorfälle hätten sich vor ca. fünf Monaten bzw. fünf Tage vor seiner Ausreise (sohin Anfang Feber 2010) ereignet.
1.5. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Dokument in der Sprache Pashtu vor. Der vom Bundesasylamt beauftragten Übersetzung ist zunächst zu entnehmen, dass die Vorderseite des Dokuments aus dem Jahr 2003 und die Rückseite aus dem Jahr 2007 stammen würden. Inhaltlich wurde auf der Vorderseite ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Distrikt Savki in der Provinz Kunar lebe und er ("Manzur Hassan Khil") sowie "Laili Hassan Khil" (= der vom Beschwerdeführer angegebene Name seines Bruders) für die Amerikaner und die Europäer in Afghanistan arbeiten würden. Aus diesem Grund seien beide mehrfach von den Taliban angegriffen und attackiert worden. Einige Familienmitglieder dieser Personen seien von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer ("Herr Manzur Hassan Khil") habe die Taliban bei der zuständigen Behörde angezeigt und seien einige von ihnen aufgrund der Anzeige festgenommen worden. Die Taliban hätten ihn danach bedroht, angegriffen und ihm vorgeworfen, dass er ein Spion der Amerikaner sei. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr, da er von den Taliban verfolgt werde. Auf der Rückseite des Dokuments finden sich Bestätigungen mehrerer Personen, an den Bürgermeister von Savki gerichtet, dass die obigen Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden.
In der Folge ließ das Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument einer Echtheitsüberprüfung unterziehen. Einem Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen vom 06.08.2010 betreffend "urkundentechnische Untersuchung" ist zu entnehmen, dass sich erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen amtlichen Ausstellung des Dokuments sowohl aufgrund der Ausstellungsmodalitäten als auch inhaltlich ergeben hätten. Sohin hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer Totalfälschung ergeben.
Aufgrund dieser Hinweise beauftragte das Bundesasylamt die Abteilung für Kriminaltechnik des Bundeskriminalamtes mit einer weiteren urkundentechnischen Untersuchung. Dem diesbezüglichen Befund vom 23.08.2010 ist eindeutig auf der Bewertungsgrundlage von Vergleichsmaterial von bereits untersuchten und beurteilten Formularen zu entnehmen, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle. Die urkundentechnischen Untersuchungen hätten sohin das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben.
1.6. Dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von 24.09.2010 bis 05.10.2010 zur stationären Behandlung in einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgehalten habe. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Kopfschmerzen. Darüber hinaus wurde eine drohende Selbstgefährdung angeführt.
1.7. In Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters erfolgte am 18.11.2010 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher dieser zunächst angab, dass er seit mehr als sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er könne seine Familie telefonisch nicht mehr erreichen.
Zu seinem Gesundheitszustand bzw. betreffend die Verschlechterung seines psychischen Zustandes seit der letzten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor ca. zwei Monaten dreimal hintereinander einen Alptraum gehabt habe, der ihn so sehr belastet habe, dass er immer stärkere Kopfschmerzen bekommen habe. Eines Tages sei er in Ohnmacht gefallen und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Seither gehe es ihm schlecht. Er habe auch Selbstmordgedanken gehabt. Derzeit nehme er Medikamente und Beruhigungsmittel. Nach wie vor habe er Alpträume und sehr starke Kopfschmerzen.
Auf Vorhalt des Widerspruchs, das von ihm vorgelegte Dokument sei bereits im Jahr 2003 ausgestellt bzw. im Jahr 2007 bestätigt worden, der bezughabende Vorfall habe sich jedoch erst Anfang Feber 2010 ereignet, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses Schreiben angefordert habe, als er bereits in Österreich gewesen sei. Es sei üblich, dass die selben Stempel über Jahre hinweg verwendet würden. Auf Vorhalt, dieses Dokument sei bei der Urkundenüberprüfung als Totalfälschung qualifiziert worden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesasylamt bei den Behörden Nachforschungen anstellen könne. Das Dokument von seinem Onkel sei echt. Die Dorfbewohner hätten bestätigt, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet habe. Wenn das Bundesasylamt in Afghanistan Nachforschungen anstellen würde, würden sich "diese Sachen" bestätigen. Betreffend die unterschiedlichen Stempel mit den Jahreszahlen "2003" und "2007" könne er nur sagen, dass er davon ausgehe, dass es sich bei einem der Stempel um jenen der Behörde und bei dem andern um jenen des Dorfvorstehers handle. Es seien vorgedruckte Dokumente, die bei der Behörde liegen und von den Mitarbeitern verwendet würden.
Seine Tazkira könne er nicht vorlegen, da die Taliban alle Dokumente mitgenommen hätten, da der Vater des Beschwerdeführers mit den Amerikanern gearbeitet habe. Es seien auch Dokumente der Amerikaner dabei gewesen. Welche Dokumente das gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht.
In der Folge wurden der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Feststellungen des Bundesasylamts zur Lage in Afghanistan übermittelt und eine 14tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
1.8. Am 06.12.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin seine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ein, in der zunächst ausgeführt wurde, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesem das als Fälschung qualifizierte Schriftstück zukommen lassen habe. Aufgrund der prekären und kriegsähnlichen Zustände in Afghanistan könne die dortige Verwaltung nicht annähernd mit europäischen Maßstäben verglichen werden. Es sei wohl auch aus logistischen Gründen eher unwahrscheinlich, dass einzelne Bürgermeister oder Stammesälteste ihre Stempel jedes Jahr austauschen und dem aktuellen Datum anpassen würden. Nicht das richtige Datum spiele eine Rolle, sondern vielmehr die Tatsache, dass ein bestimmtes Schriftstück von einer autorisierten Person ausgestellt worden sei. Auch sei eine Fälschung aus logischen Gründen schon nicht anzunehmen, da der Onkel des Beschwerdeführers, der sich um diese Bestätigung bemüht habe, im Fall einer tatsächlichen Fälschung wohl auf den "datumsmäßig richtigen" Stempel geachtet hätte. Aus diesem Grund erscheine es erforderlich, die Angaben des Beschwerdeführers in Afghanistan vor Ort überprüfen zu lassen.
Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und werde sich weiterhin verschlechtern. Alleine deshalb sei dem Minderjährigen eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zumutbar. Es sei eine Tatsache, dass Kinder und Jugendliche häufig Opfer von Entführungen zwecks Sklavenarbeit sowie Zwangsrekrutierungen seien. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Tätigkeit seiner Familienmitglieder von den Taliban verfolgt und sei die Regierung nachweislich nicht im Stande, afghanische Staatsbürger vor den Übergriffen der Taliban zu schützen. Erschwerend komme hinzu, dass nicht bekannt sei, ob sich die Mutter und der Onkel [mütterlicherseits] des Beschwerdeführers noch in Afghanistan befänden, da der telefonische Kontakt abgebrochen sei. Dem jugendlichen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Afghanistan ohne bestehenden Familienverband keinesfalls zumutbar. Ein weiterer Aspekt, der seine Situation erschwere, sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die in einer Klinik in Salzburg behandelt werde. Die bedrohliche Situation in Afghanistan sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 25.01.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan und im Zweifel am 01.06.1993 in Kunar geboren und aufgewachsen sei. Er sei Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe. Er habe familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vorübergehend an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Festgestellt werde, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorlägen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sein Vater und sein Bruder durch Taliban ermordet worden seien und der Beschwerdeführer infolge einer Anzeige gegen unbekannte Taliban nach der Ermordung seines Vaters bzw. seines Onkels durch Taliban verfolgt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den vorgebrachten Bedrohungen durch die Taliban der realen Gefahr menschenrechtsverletzender Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer minderjährig und Zugehöriger einer besonders vulnerablen Gruppe in Afghanistan sei. Trotz sozialer Anknüpfungspunkte könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger den familiären Anschluss wieder herstellen könnte und somit im Schutz der Großfamilie die dringlichsten Lebensbedürfnisse gesichert wären. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die notwendigen Existenzgrundlagen im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers als Minderjähriger in Afghanistan gesichert wären. Demzufolge sei die reale Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne einer unmenschlichen Behandlung durch die mangelnde Existenzsicherung und die erhöhte Gefährdungslage gegeben. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, die zurzeit einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünde.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 24 bis 54 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass betreffend die vorgebrachte Minderjährigkeit anzumerken sei, dass diese nicht widerlegt habe werden können. Hinsichtlich seiner Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Verwendung der afghanischen Sprache und seiner geografischen Kenntnisse glaubwürdig. Sein Geburts- und Wohnort sei aufgrund der gleichbleibenden Schilderungen und der regionalen Kenntnisse glaubhaft. Insgesamt betrachtet habe der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen aufgrund seiner persönlichen Umstände keinen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht, aus dem eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten gewesen wäre. Unter einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Tatsachen - insbesondere aufgrund seiner Aussagen und der länderkundlichen Feststellungen - müsse davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr eines erheblichen Schadens in Form einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Im Zuge des gesamten Verfahrens habe er keine Aussagen über eine Verfolgung von staatlicher Seite gemacht. Er habe zweifelsfrei und wiederholt angegeben, dass es alleine die Gründe und Vorfälle mit den Taliban gewesen seien, die ihn zum Verlassen Afghanistans veranlasst hätten. Mit näherer Begründung führte das Bundesasylamt in der Folge aus, dass es in Bezug auf sein Vorbringen betreffend die Bedrohungslage durch die Taliban zu einem teils gesteigerten Vorbringen gekommen sei, mit welchem der Beschwerdeführer die genannte Bedrohungslage nicht schlüssig nachvollziehbar und demzufolge auch nicht glaubhaft habe darstellen können. Beispielsweise habe er den wesentlichen Umstand der Anzeigenerstattung und die daraus folgende Verfolgung seiner Person durch die Taliban bei der Erstbefragung mit keinem Hinweis erwähnt. Ein wesentliches Indiz der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens der Bedrohung durch die Taliban sei auch daraus abzuleiten, dass das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Bestätigungsschreiben entsprechend dem Gutachten des Bundeskriminalamtes als Totalfälschung qualifiziert worden sei. Insgesamt habe er durch seine vagen und pauschalen Schilderungen eine subjektive und konkrete Bedrohungslage nicht glaubhaft vorbringen können. Gegen eine akute Bedrohungslage spreche auch, dass gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich niemals Gewalt ausgeübt worden sei. Die Gefährdungslage habe sich im konkreten Fall alleine aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer als allein zurückkehrender Minderjähriger einer besonders vulnerablen Personengruppe angehöre und aufgrund dieser Tatsache nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als potenziell gefährdete Person Opfer von Gewaltübergriffen würde bzw. er einer unmenschlichen Behandlung in Folge der unsicheren Versorgungslage ausgesetzt wäre, zumal eine gesicherte Rückkehr zu seiner Familie zurzeit nicht sichergestellt sei. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Darstellung des Fluchtvorbringens aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen keine konkrete Gefahr einer aktuellen Verfolgung durch Taliban glaubhaft habe machen können, sodass sein Antrag im Ergebnis abzuweisen gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen sei, da der Beschwerdeführer als Minderjähriger ohne gesicherten familiären oder sozialen Anschluss in Afghanistan im Fall einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung aufgrund des erhöhten Risikos Opfer von Gewalt im Rahmen der allgemein angespannten Sicherheitslage ausgesetzt wäre. Ferner wäre es ihm nahezu unmöglich, seine Existenzgrundlage außerhalb des sozialen Auffangnetzes des Familienverbandes zu sichern, sodass demnach das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bestehe, sodass ihm der subsidiäre Schutz aus diesen Gründen zu gewähren und eine Ausweisung nicht zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu seinen Fluchtgründen verweise er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, welches von der Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden sei. Eine Verfolgung seiner Person könne im Fall der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden und fürchte der Beschwerdeführer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus habe er Angst umgebracht zu werden. Er stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Ferner habe auch das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit aufgrund der Situation in Afghanistan dort keine Existenzgrundlage habe. Da dies eine unmittelbare Konsequenz der Verfolgung seiner Person sei, sei diese Tatsache schon als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren.
4. Am 09.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 23.09.2014 sein Fernbleiben entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er unter chronischen Kopfschmerzen leide und dagegen Medikamente nehme. Manchmal habe er Depressionen und nehme auch diesbezüglich Medikamente. Er sei jedoch körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen.
Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, die in Peshawar (Pakistan) leben würden. Dort lebe seine gesamte Familie (Mutter, Onkel [mütterlicherseits], fünf Schwestern, Ehegattin und zwei Kinder). Der Beschwerdeführer sei am 02.04.2013 nach Pakistan gefahren und habe Pakistan am 11.06.2013 wieder verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass sein Bruder, sein Vater und sein Onkel [väterlicherseits] sowie drei weitere Personen aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten, indem sie den Amerikanern gezeigt hätten, wo sich die Taliban aufhalten würden. Dann habe es wegen der Belohnung, die sie von den Amerikanern erhalten hätten, einen Streit zwischen diesen sechs Personen gegeben. Daraufhin seien die drei anderen Personen zu den Taliban übergelaufen und hätten die Verwandten des Beschwerdeführers an die Taliban verraten. Als die Taliban nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, seien sie auch in das Haus seines Onkels gekommen und hätten diesen verprügelt. Ins Haus seiner Mutter seien sie einmal gekommen und hätten alles durchsucht. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und hätten wissen wollen, wo der Bursche sei, der sie angezeigt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihn dasselbe Schicksal wie seinen Vater, seinen Bruder und seinen Onkel erwarten. Die Taliban würden ihn töten, weil er für sie ein Verräter sei, da seine Familie die Taliban verraten habe. Er könne auch nicht woanders in Afghanistan - beispielsweise in Kabul - leben, da die Taliban in ganz Afghanistan präsent seien. Auch in Kabul sei man vor den Taliban nicht sicher.
Auf Vorhalt, er habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt laut Gutachten des Bundeskriminalamtes eine gefälschte Urkunde vorgelegt, gab der Beschwerdeführer an, dass seiner Meinung nach diese Urkunde echt sei. Sein Onkel [mütterlicherseits] sei zur Bezirksverwaltung gegangen, habe den Vorfall geschildert und so diese Urkunde erhalten. Er sei damit einverstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der ausstellenden Behörde nachfrage, ob die Urkunde von dort stamme und ob der Fall des Beschwerdeführers dort bekannt sei.
Ferner erteilte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine ausdrückliche Zustimmung zu Erhebungen in Afghanistan unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten. Ergänzend gab er an, dass bei einem Nachbarn, der Lehrer sei, nachgefragt werden solle. Dieser heiße Rahmanudin und lebe im Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Kunar.
5. In der Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht - wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen - die Flugtickets bzw. die Reiseunterlagen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Reise nach Pakistan ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2013 von Wien aus über Dubai nach Peshawar geflogen und am 11.06.2013 aus Peshawar wieder über Dubai nach Wien zurückgeflogen ist.
6.1. Mit Beschluss vom 13.10.2014, GZ. W128 1417788-1/6Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. Sarajuddin RASULY zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Afghanistan und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Beantwortung folgender Fragen wurde dem Sachverständigen aufgetragen:
Anfrage bei der Generaldirektion für die Registrierung von Dokumenten und Unterlagen sowie beim Bürgermeister von Savki (= Adressat der Urkunde):
Ist der Beschwerdeführer dort amtsbekannt?
Stammt die Urkunde von der dortigen Behörde?
Hat der Beschwerdeführer die Tötung seines Vaters, seines Onkels und seines Bruders angezeigt?
Entspricht das in der Urkunde Wiedergegebene der Wahrheit?
Kontaktaufnahme mit Rahmanudin:
Ist der Beschwerdeführer bekannt?
Entspricht es der Wahrheit, dass der Vater, der Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban enthauptet wurden?
Ist bekannt, dass die Taliban den Beschwerdeführer ebenfalls verfolgen?
6.2. Dem daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten vom 22.11.2014 ist zunächst zu entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft mit den Recherchen des Sachverständigen übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt Zawkai in der Provinz Kunar. Er sei in dieser Gegend bekannt. Herr Rahmanudin und der Vorbeter der Moschee hätten auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen bestätigt und ausgeführt, dass seine Mutter, seine Schwestern, seine Frau sowie seine beiden Kinder seit fünf oder sechs Jahren in Pakistan leben würden. Weiters hätten die erwähnten Befragten sowie einige andere Dorfbewohner angegeben, dass der Vater, der Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers vor mehr als fünf Jahren von den Taliban getötet worden seien. Auch sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer dies zur Anzeige gebracht habe; an eine schriftliche Anzeige könne man sich jedoch nicht erinnern. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde wolle der Sachverständige darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Dokument nicht um eine staatliche Urkunde handle, sondern um ein Gesuchs- bzw. Anzeigenformular, das als Vordruck verteilt werde, auf dem den die Behörde Anmerkungen machen könne. Ob der Beschwerdeführer oder sein Onkel tatsächlich eine schriftliche Anzeige erstattet hätten, habe nicht herausgefunden werden können, da die meisten derartigen Gesuche auf Distriktebene nicht registriert würden. Außerdem würden solche Formulare auch reproduziert oder gegen Bestechung von der Behörde abgestempelt und mit Anmerkungen versehen. Die Dorfältesten und Herr Rahmanudin hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters die Region verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Ob er auch von den Taliban persönlich verfolgt werde, wüssten die Dorfältesten nicht. Allerdings hätten sie gesagt, dass in ihrer Gesellschaft eine Feindschaft auf die männlichen Kinder übergehe.
Dem Gutachten beigelegt waren ein Verzeichnis von Schulen in der Provinz Kunar, eine färbige Karte der Provinz Kunar sowie ein Wikipedia-Ausdruck in englischer Sprache betreffend den "Chawkay District".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kunar, wo er geboren und ca. bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufgewachsen ist. Danach - ca. im Alter von zehn Jahren - zog der Beschwerdeführer ohne seine Familie nach XXXX, wo er die nächsten Jahre bis zu den fluchtauslösenden Ereignissen als Autoersatzteilverkäufer gearbeitet hat.
Der Vater, der Bruder und ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers waren gemeinsam mit drei weiteren Personen für die amerikanischen Truppen tätig, indem sie diesen die Stellungen der Taliban verraten haben. Als es wegen der Belohnung, die diese sechs Personen von den Amerikanern erhalten hatten, zu einem Streit zwischen den drei Familienangehörigen des Beschwerdeführers und den drei anderen Personen gekommen war, liefen diese drei Personen zu den Taliban über und verrieten die Angehörigen des Beschwerdeführers an die Taliban. Daraufhin wurden der Vater, der Bruder und der Onkel des Beschwerdeführers entführt und drei Tage später von den Taliban enthauptet. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt an seiner Arbeitsstelle in XXXX war, erfuhr von einem seiner Kunden von der Tötung seiner Familienmitglieder und fuhr daraufhin unverzüglich in sein Heimatdorf. Nachdem der Beschwerdeführer die Morde an seinen Familienmitgliedern angezeigt hatte, wurden acht Mitglieder der Taliban - darunter jene drei "Überläufer" - festgenommen. In der darauffolgenden Nacht suchten die Taliban im Haus seiner Mutter nach dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei seiner Mutter, sondern bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hat, dass die Taliban nach ihm suchen, verließ er auch das Haus seines Onkels und hielt sich versteckt. Während sich der Beschwerdeführer versteckt hielt, kamen die Taliban auch in das Haus seines Onkels und suchten dort nach ihm.
Daraufhin verließ der Beschwerdeführer Mitte Feber 2010 Afghanistan und reiste über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder illegal nach Österreich, wo er in einem Reisezug aus Italien kommend im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten wurde. Im Rahmen dieser Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer am 14.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters bzw. als Familienmitglied seines Vaters, seines Bruders und seines Onkels väterlicherseits ebenfalls gefährdet ist bzw. dass ihm von Seiten der Taliban, die bereits seinen Vater, seinen Bruder und seinen Onkel getötet haben, da diese die Stellungen der Taliban an die amerikanischen Truppen verraten hatten, die Gefahr einer Verfolgung droht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters bzw. seines Bruders bzw. seines Onkels väterlicherseits hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Der Beschwerdeführer leidet unter chronischen Kopfschmerzen sowie an Depressionen, wogegen er medikamentös behandelt wird.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und auch zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2014.
Darüber hinaus wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - insbesondere betreffend die Tötung seines Vaters, seines Bruders und seines Onkels väterlicherseits durch die Taliban - durch das Sachverständigengutachten bestätigt. In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten führt der Sachverständige weiters aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und zu seinen Familienangehörigen ebenso von den Dorfbewohnern bestätigt worden seien wie jene zur Tötung der genannten Familienangehörigen, zur Anzeigeerstattung und zur Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimatregion. Dieses Gutachten stammt von dem hg. bekannten länderkundlichen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaften studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - schon bereits für den Unabhängigen Bundesasylsenat und in der Folge für den Asylgerichtshof sowie nunmehr auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Aufgrund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen und hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie vieler Richter des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Aus all diesen Gründen hat der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens und der Übereinstimmung der dortigen Ausführungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan, zumal das Gutachten die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck vermittelt hat, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten als glaubwürdig zu Grunde legen kann.
Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Urkunde um ein tatsächlich von der dortigen Bezirks- bzw. Gemeindeverwaltung ausgestelltes Dokument handelt, da die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers zum einen ohnehin durch das Sachverständigengutachten bestätigt wurden und zum anderen aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
Betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum bzw. seine zum Zeitpunkt der Antragstellung behauptete Minderjährigkeit geht der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der unwiderlegbaren Angaben von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. von seinem vorgebrachten Geburtsdatum "01.06.1993" aus.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den, im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, medizinischen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurden der Vater, der Bruder und der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers von den Taliban getötet, da diese die Stellungen der Taliban den amerikanischen Truppen verraten und in der Folge von drei ehemaligen Mitarbeitern, die aufgrund eines Streites wegen der von den Amerikanern bezahlten Belohnung zu den Taliban übergelaufen waren, ihrerseits an die Taliban verraten wurden. Der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der Ermordung seiner Familienmitglieder nicht in seinem Heimatdorf, sondern in XXXX aufgehalten hat, kehrte unmittelbar nachdem er von diesen Ereignissen erfahren hat, in sein Heimatdorf zurück und erstattete Anzeige wegen der Morde an seinen Angehörigen. Daraufhin wurde er sowohl im Haus seiner Mutter als auch im Haus seines Onkels von den Taliban gesucht. Daher befürchtet der Beschwerdeführer, dass er nunmehr als Familienmitglied seines Vaters bzw. seines Bruders bzw. seines Onkels väterlicherseits ebenfalls durch die Verfolger seiner Angehörigen gefährdet ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten und für glaubhaft befundenen Ereignisse ist diese Befürchtung durchaus plausibel. So gab der Beschwerdeführer mehrfach sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten, als er nach der Tötung seiner Familienmitglieder von XXXX in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Die Taliban hätten sowohl seine Mutter und seine Schwestern unter Druck gesetzt, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren als auch bei seinem Onkel nach ihm gefragt, wobei sie dem Onkel gegenüber auch gewalttätig geworden wären. Bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt - nämlich in seiner Stellungnahme vom 06.12.2010 - brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund der Tätigkeit seiner Familienmitglieder [gemeint: die Spionagetätigkeit für die Amerikaner] von den Taliban verfolgt werde und ist bereits hier der Konnex zum Asylgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" ersichtlich gewesen. Dieser Konnex wurde durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.10.2014 nochmals verdeutlicht, als er vorbrachte, dass ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan dasselbe Schicksal wie seinen Vater, seinen Bruder und seinen Onkel erwarten würde; die Taliban würden ihn töten, weil er für sie ein Verräter sei, da seine Familie die Taliban verraten habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Letztlich wurde auch im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Dorfältesten gemeint hätten, in ihrer Gesellschaft würde eine Feindschaft auf die männlichen Kinder übergehen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aussage der Dorfältesten in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Taliban den Beschwerdeführer sowohl bei seiner Mutter als auch bei seinem Onkel gesucht haben, geht eindeutig eine direkte Bedrohung des Beschwerdeführers als Familienmitglied seines Vaters bzw. seines Bruders bzw. seines Onkels väterlicherseits hervor, die aufgrund der sonstigen Umstände (Ermordung der Familienmitglieder, intensive Suche nach dem Beschwerdeführer) als durchaus ernstgemeint zu werten ist. Wenn nunmehr der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 ausführt, dass nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche Verfolgung eines Asylwerbers bereits stattgefunden habe, sondern ausreichend sei, wenn aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits stattgefundenen Ereignisse, insbesondere aufgrund der intensiven Bemühungen der Taliban den Beschwerdeführer zu finden, die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Verfolger bzw. die Feinde seiner getöteten Angehörigen jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist.
3.2.3. Aus dem glaubhaften - und durch die durchgeführten Ermittlungen, insbesondere durch das unbedenkliche Sachverständigengutachten, bestätigte - Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner (wie auch oben bereits angeführt), dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters bzw. des Bruders bzw. des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers) liegt.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an einer soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der Sippenhaftung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm (damals) § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liege (vgl. VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312). In Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger seines Vaters bzw. seines Bruders bzw. seines Onkels väterlicherseits, somit als Mitglied der Familie, Verfolgung seitens der Taliban zu fürchten hat, worin ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist.
3.2.4. Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von regierungsfeindlichen Akteuren - nämlich den Taliban - aus. Da es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen durch Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich der Taliban, ausgesetzt wäre, Schutz gewähren könnte.
3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seinem Heimatort bzw. als seiner Herkunftsprovinz Kunar nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban bzw. jener Talibangruppierung nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer hat bis zu seinem zehnten Lebensjahr in seinem Heimatdorf in der Provinz Kunar gelebt. Danach zog er nach XXXX (in der afghanischen Provinz Nangarhar), wo er arbeitete und wo er sich auch zum Zeitpunkt der Tötung seiner Familienangehörigen aufgehalten hat. Allerdings kann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme in XXXX zum derzeitigen Zeitpunkt zumutbar ist. Zum einen lebt der Beschwerdeführer bereits seit ca. fünf Jahren im (westlichen) Ausland und ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer noch soziale Kontakte nach XXXX - insbesondere zu seinem ehemaligen Arbeitgeber - hat. Zum anderen ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar (jedenfalls außerhalb der Provinzhauptstadt Jalalabad) äußerst prekär (was im Übrigen auch ein Hinweis darauf sein könnte, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers dort nicht mehr ansässig ist) - im immer noch aktuellen ANSO (= Afghanistan NGO Safety Office) Bericht vom ersten Quartal 2013 wird die Provinz Nangarhar (im Übrigen ebenso wie die Provinz Kunar) als "extremely insecure", sohin in der schlechteste Sicherheitsstufe, gewertet -, sodass bereits aus diesen Gründen dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative wohl nicht zur Verfügung steht, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzukommt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter, Onkel mütterlicherseits, fünf Schwestern, Ehegattin und zwei Kinder) nicht mehr in Afghanistan befinden, sondern sich in Pakistan aufhalten, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan generell kein soziales Netz mehr zur Verfügung stünde. Ferner muss im Fall des Beschwerdeführers auch noch berücksichtigt werden, dass dieser an chronischen Kopfschmerzen und Depressionen leidet, wogegen er in Österreich medikamentös behandelt wird, was ebenfalls eine Rückkehr nach Afghanistan (ungeachtet der weiteren, bereits angeführten Umstände) als unzumutbar erscheinen lässt. Aufgrund all dieser Umstände wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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