BVwG W196 1423857-1

W196 1423857-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W196 1423857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1423857.1.00

Spruch

W196 1423857-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 05.251-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 28.05.2011 per Flugzeug, aus Peking kommend, am Flughafen Wien Schwechat ein, wobei für den Beschwerdeführer ein Weiterflug nach Belgrad gebucht war.

Im Zuge einer unmittelbar anschließenden Identitätskontrolle gemäß § 12 GrekoG konnte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten des SPK Schwechat nicht ausweisen. Im Verlauf der Amtshandlung stellte er dann einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.06.2011 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu diesem Antrag auf internationalen Schutz durch einen Beamten des SPK Schwechat, wobei er nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt angab, ein Geschäftsmann zu sein und einen Handel mit Waren aller Art betrieben zu haben. Konkret habe er Waren aus China auf legalem Wege eingekauft und diese anschließend in Tschetschenien verkauft. Die Waren seien in Containern nach Tschetschenien verfrachtet worden. Es seien auch andere Kunden zu ihm gekommen, die wiederum mit seiner Hilfe ihre Waren in den vom Beschwerdeführer organisierten Containern verschickt hätten. Leute des Präsidenten hätten dann gemeinsam mit ihm arbeiten wollen und ihm einen Container im Wert von 300 000 Dollar einfach weggenommen. Da die Waren in dem Container nicht dem Beschwerdeführer alleine gehört hätten, habe er den rechtmäßigen Besitzern ihren Verlust ersetzen müssen und sei seine Lebensgrundlage somit ruiniert gewesen. Die Leute des Präsidenten seien täglich zu seiner Mutter gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sie hätten ihm mit großen Problemen gedroht. Auch sei die Entführung seines Sohnes angekündigt worden, weshalb er diesen zu seiner Schwester geschickt habe. Dem Beschwerdeführer sei angelastet worden, dass er Freunde und Bekannte unterstützt habe, die gegen das Regime in Tschetschenien kämpfen würden. Aus diesem Grund hätten die Leute des Präsidenten nach seinem Leben getrachtet und habe der Beschwerdeführer daher ausreisen müssen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, getötet zu werden.

Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Flughafen in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache sowie in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob er geistig und körperlich gesund sei, bejahte der Beschwerdeführer, er fühle sich gut, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein, sondern sei völlig gesund. Vor seiner Ausreise habe er in Urus-Martan gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Sohn und seiner Schwester gelebt, ehe er am 10. oder 11. Oktober 2010 ausgereist sei. Zum jetzigen Zeitpunkt würden seiner Mutter, seine Schwester und grundsätzlich auch sein Sohn, der sich jedoch momentan nicht dort befinde, in dem Haus leben. Befragt, wo sich sein Sohn derzeit aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass sich dieser bei einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers befunden habe und gestern zur Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers in die Stadt Grosny gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie im telefonischen Kontakt und würden diese wissen, dass er sich in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer wolle nicht, dass der russische bzw tschetschenische Staatsapparat erfahre, wo er sich befinde. Vor seiner Familie wolle er aber nichts geheim halten. So Gott wolle, könne er seine ganze Familie nach Österreich holen. Seine Mutter habe ihm empfohlen, nach Österreich zu fahren. Dazu befragt, wann der Beschwerdeführer konkret aus der Russischen Föderation, also aus dem Staatsgebiet ausgereist sei, gab er an, die letzten dreizehn Jahre, nämlich seit 1998, außerhalb der Russischen Föderation gelebt zu haben. Sein Hauptwohnsitz in den vergangenen dreizehn Jahren seien Peking und Urunchi gewesen. 2003 sei er drei Tage lang in Russland gewesen, um seine Dokumente zu bekommen. 2007 habe er sich sieben Tage lang in der Russischen Föderation aufgehalten, weil er einen Verstorbenen aus China nach Hause gebracht habe. Von Winter 2009 bis Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer etwa neun Monate Gefangener in Tschetschenien gewesen. Die Frage, ob er sich seit 1998 legal in China aufgehalten habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe ein Visum beantragt, eine Wohnung gemietet, ein Auto gehabt und dort nie ein Gesetz gebrochen. Sein Visum habe er jedes Mal verlängert; man könne für China ein einjähriges Visum oder ein Multivisum für ein halbes Jahr beantragen. Mit diesem Visum könne man dann mehrfach einreisen und auch wieder ausreisen. Sein Sohn Adam habe nicht gemeinsam mit ihm in China gelebt, sodass ihn der Beschwerdeführer erst zweimal gesehen habe. Die Mutter des gemeinsamen Sohnes lebe in Tschetschenien und sei mit einem anderen Mann verheiratet. Der Beschwerdeführer selbst sei mit der Mutter seines Sohnes nach muslimischem Recht verheiratet gewesen. Ein Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei die Ehe jedoch geschieden worden. Seine Exfrau heiße XXXX. Ihre Verwandten hätten wichtige Positionen bei der Polizei in Urus-Martan. Der Sohn des Beschwerdeführers habe gegenwärtig Kontakt zu seiner Mutter, weil der Beschwerdeführer dies erlaube. Die Frage, ob er seit der Scheidung weiterhin Kontakt zu den Verwandten seiner Exfrau gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer; sie hätten ihm geholfen sein Geschäft kaputt zu machen, obwohl sie früher sehr gute Freunde gewesen seien. Konkret hätten ihm XXXX XXXX und seine acht Brüder Probleme gemacht. XXXX hätte dem Beschwerdeführer immer Leute nach Hause geschickt. Zwei dieser Brüder von der Ex-Frau des Beschwerdeführers seien getötet worden. Die Namen der sechs verbleibenden Brüder kenne der Beschwerdeführer nicht alle, ein Bruder heiße XXXX. Dazu befragt, welche Position XXXX XXXX in Urus-Martan gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Polizeichef gewesen sei. XXXX arbeite zwar nicht bei der Polizei, sei aber sozusagen der Chef der Brüder. Sie hätten hunderte Menschen umgebracht. Nachgefragt, was das mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, führte dieser aus, dass teils Nachbarn und Bekannte, aber auch Verwandte von ihm von den Brüdern von XXXX im Zuge des Krieges umgebracht worden seien. Begonnen habe dies alles bereits vor zwanzig Jahren. Der Vater von XXXX und den Brüdern habe seinen Nachbarn im Zuge einer Blutrache getötet. Zwanzig Jahre später hätten dann die Brüder, also die Söhne, diesen Blutrachekonflikt weiter geführt. Die Familie habe dem Beschwerdeführer alles genommen; sein Business und sogar seinen Sohn. Es sei so, dass Cousins als Brüder bezeichnet würden. XXXX und XXXX seien Cousin und Cousine. Abgesehen von den besagten Brüdern und Cousins von XXXX habe der Beschwerdeführer mit niemandem Probleme in der Heimat. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass es insgesamt sechs Cousins und zwei Cousinen seiner Ex-Frau XXXX seien, mit denen der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt habe. Von diesen insgesamt acht Personen sei der Vater nach einer dreizehnjährigen Haft wegen Blutrache getötet worden, ebenso wie auch zwei Brüder. XXXX habe nur einen in Russland lebenden Bruder und einen Bruder, der in Russland in Haft sei. Dieser besagte Bruder von XXXX sei von den Cousins der Familie XXXX ins Gefängnis gebracht worden. Erneut dazu befragt, ob er, außer mit der Familie XXXX noch mit jemandem Probleme in der Russischen Föderation gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die XXXXs /nichtanonymanonymXXXX/anonym/personviel Macht und auch Beziehungen zu Kadyrov gehabt hätten. Kadyrov habe sogar zu Ehren des verstorbenen Vaters der XXXXs eine Moschee bauen lassen; sie seien also sehr einflussreich. Alle Schwierigkeiten, die sie ihm gemacht hätten und auch die Inhaftierungen seien über Kadyrov gegangen. Die Frage, ob er Verwandte in Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinen Geschäften in China befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Hauptgeschäft gewesen sei, verschiedene Waren, z.B. Kleider und Bettwäsche zu kaufen und in kleinen Partien nach Tschetschenien zu schicken. Die Geschäfte hätten sich weiterentwickelt, sodass der Beschwerdeführer dann auch für andere Geschäftsleute die Transportwaren mit Containern nach Tschetschenien verschifft habe; er habe also ein Cargounternehmen betrieben. Der Beschwerdeführer habe keine offiziell gemeldete Firma, er habe lediglich einen Pass mit dem Namen der Händler. Auch habe er andere Cargounternehmen verwendet und so die Verschiffung der Waren für seine Kunden, also die Händler, organisiert. Der Beschwerdeführer habe zwischen sieben und zehn Mitarbeitern meist Chinesen gehabt, wenn das Geschäft gut gegangen sei. Diese seien je nach Tagesarbeit bezahlt worden. Nachgefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage sein chinesisches Visum seit 1998 immer wieder verlängert worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Chinesen keine Probleme machen würden, wenn man sich an die Gesetze halte oder Geld bezahle. Seine letzte Ware habe er vor zwei Monaten zu Hause in Tschetschenien bekommen, wobei ihm diese dann, vermutlich von den XXXXs, weggenommen worden sei. Der Beschwerdeführer vermute dies, weil er die Familie schon lange kenne und diese für Kadyrov arbeiten würden. Die Leute, die ihm die Ware vor zwei Monaten weggenommen hätten, hätten selbst ein Geschäft in China gründen wollen, was ihnen nicht geglückt sei. Der Beschwerdeführer sei beim Abschicken in China selbst dabei gewesen, das sei ungefähr zwischen dem 10. und 15. März 2011 gewesen. Nachgefragt, wo sich der Beschwerdeführer konkret aufgehalten habe, als ihm vor zwei Monaten die letzte Warenladung aus China weggenommen worden sei, führte er aus, in Peking gewesen zu sein. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer die Ware von Peking aus nach Aserbaidschan geschickt. Anschließend sei ein LKW aus Dagestan gekommen und habe die Ware nach Grosny gebracht. Von dort aus hätten die Kunden ihre Waren selbst abgeholt. Der Fahrer sei mit dem Beschwerdeführer stets in Kontakt gewesen. Konkret sei es vor zwei Monaten so gewesen, dass der LKW in Grosny angekommen sei und dann von anderen Autos mit dem Container darauf weggeführt worden sei. Dem Fahrer sei gesagt worden, dass er den Container später wieder holen können. Als er dann wieder gekommen sei, habe er den LKW ohne Container vorgefunden. Der Beschwerdeführer wisse dies alles vom Fahrer. Es sei auch so, dass in Peking Leute von Kadyrov sitzen würden, die überall Einfluss hätten. Dem Beschwerdeführer sei von einem Aslan, der in China aufhältig sei, gesagt worden, dass er zu Kadyrov gehen solle, wenn er seine Waren wieder haben wolle. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht, sondern sei stattdessen hierher geflogen. Dieser Aslan habe dem Beschwerdeführer zunächst ein Angebot dahingehend unterbreitet, dass er mit den Leuten von Kadyrov, die in China vor Ort gewesen seien, zusammenarbeiten solle. Dazu befragt, ob ihm dieses Angebot zur Zusammenarbeit mehrmals gemacht worden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass zunächst Aslan als Kunde gekommen sei und seine Waren bei ihm habe abgeben wollen. Als ihm der Beschwerdeführer dann alle Geschäftsmodalitäten etc erklärt habe, habe Aslan begonnen, ihn über seine Herkunft zu befragen und ihn auch Privates gefragt, nämlich wie lange er schon in China sei und ob er auf der Seite von Kadyrov sei. Der Beschwerdeführer habe ihm auch seine Daten gegeben. Dies sei üblich gewesen, weil die Kunden seine Daten benötigt hätten, um ihn im Falle einer Nicht-Ankunft der Waren finden zu können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Kadyrov gegenüber negativ eingestellt sei. Ungefähr einen Monat nach dem Erstkontakt mit Aslan habe er über die Geschäfte, die er mit ihm habe machen wollen, geredet. Aslan habe sich in diesem Monat unauffällig verhalten, sodass der Beschwerdeführer ihm gegenüber zunächst keinen Verdacht geschöpft habe. Bei der nächsten Warenlieferung vor zwei Monaten sei dann jedoch die Ware verschwunden und habe Aslan, als ihm der Beschwerdeführer davon erzählt habe, gesagt, dass er zu Kadyrov gehen solle, wenn er seine Ware wieder haben wolle. Der Beschwerdeführer habe zwar auch schon zuvor ein schlechtes Gefühl gehabt, weil ihn ja Aslan bereits davor nach seiner Einstellung zu Kadyrov gefragt habe, habe dies dann jedoch erst nach dem Verschwinden der Ware richtig mitbekommen. Auf die Frage, welche Informationen er über seine Kunden üblicherweise eingeholt habe, erklärte der Beschwerdeführer den Vatersnamen, den Familiennamen und Kontaktnummern eingeholt zu haben. Zu Aslan habe er diese Informationen nicht, weil er ihm ja keine Waren gegeben habe. In Tschetschenien sei es nicht üblich, so schnell nach dem Familiennamen zu fragen. Erst wenn er die Person als Kunden aufschreibe, trage der Beschwerdeführer den vollen Namen ein. Dazu aufgefordert, ausführlich alle Gründe zu nennen, die zur Flucht des Beschwerdeführers im Oktober 2010 geführt haben, gab er an, im Winter 2009 nach Hause gekommen zu sein, um seinen Sohn Adam bei der Familie XXXX abzuholen, weil dieser zu dem Zeitpunkt bei seiner Mutter gewesen sei. Von dem Moment an habe der Beschwerdeführer Probleme mit den XXXXs bekommen. Die XXXXs hätten begonnen, ihm zu unterstellen, dass er im Krieg einem ihrer Nachbarn geholfen habe, die tschetschenischen Krieger finanziell zu unterstützen. Dies sei jedoch nicht richtig. Sie hätten dies dem Beschwerdeführer nur unterstellt, damit sein Sohn Adam nicht zu ihm komme. Nachgefragt, ob sein Sohn überhaupt bei ihm habe sein wollen, habe er ihn ja kaum gekannt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Sohn neun Monate, in denen er in Tschetschenien gewesen sei, bei ihm gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe ihn kurz vor Weihnachten 2009 abgeholt und sei dann bis Oktober 2010 in Tschetschenien geblieben. Tschetschenische Kinder würden so erzogen werden. Kinder in Tschetschenien würden im Haus des Vaters bleiben. Der Beschwerdeführer habe seinem Sohn jedoch Kontakt zur Mutter erlaubt. In Tschetschenien gebe es keine Zukunft, die Lage sei noch immer allgemein schlecht. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Sohn nach China holen wollen. Nachgefragt, welches Ereignis dann letztlich seine Ausreiseentscheidung aus Tschetschenien im Oktober 2010 begründet habe, gab er an, dass ihn die Ereignisse wegen den genannten Personen zur Flucht getrieben hätten und er nicht nur seine Mutter, sondern auch seinen Sohn habe im Stich lassen müssen. Dazu befragt, welche konkreten Ereignisse dies gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass aus der Nachbarsfamilie, über die der Beschwerdeführer Kämpfer im Krieg unterstützt haben soll, inzwischen viele Leute umgebracht worden seien. Zwei Brüder seien bereits getötet worden, der dritte Bruder, der ein Schulkollege des Beschwerdeführers gewesen sei, sei inzwischen auch schon geflohen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn abgeholt habe, habe er XXXX XXXXin seiner Ehre verletzt. XXXX XXXXhabe dadurch seine Macht als Polizeichef ausgespielt. Seine Mutter habe große Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer getötet werden könnte und habe geweint. Am 10. oder 11.11.2010 sei der Beschwerdeführer dann nach China ausgereist, als Adam in der Schule gewesen sei. Nachgefragt, ob es dann tatsächlich zu von XXXX XXXXveranlassten Übergriffen gekommen sei, führte er aus, dass zweimal oder dreimal Maskierte bei ihnen zu Hause in Urus-Martan gewesen seien, weshalb der Beschwerdeführer in eine Wohnung nach Grosny gezogen sei. Sein Sohn Adam sei wegen der Schule in Urus-Martan geblieben. Zuerst hätten die Maskierten das Haus verwechselt und irrtümlich einem Nachbarn von ihnen in Urus-Martan die Nase gebrochen. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, sei er gleich am Folgetag nach Grosny gezogen. Dazu befragt, weswegen er den Vorfall auf seine Person bezogen habe, gab er an, dass diese Leute aus Grosny gekommen seien. An dem Tag, als der Beschwerdeführer nach Grosny gefahren sei, seien maskierte Leute in sein Elternhaus in Urus-Martan gekommen. Diese hätten seine Mutter nichts gefragt, sondern nur das komplette Haus durchsucht und seien anschließend wieder gegangen. Nach dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zwischen 01. und 03.10.2011 gewesen sei. Danach sei ihr Haus noch zweimal durchsucht worden, als der Beschwerdeführer in Grosny gewesen sei. Die Frage, ob die Maskierten, die den Beschwerdeführer in Tschetschenien gesucht hätten, ihn überhaupt jemals gefunden hätten, verneinte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er sonst nicht hier sein würde. Er sei in Tschetschenien auch niemals in Haft gewesen und habe es auch zu keinem Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren betreffend den Beschwerdeführer gegeben. Auf die Frage, ob es, abgesehen davon, dass Maskierte in Tschetschenien mehrfach versucht hätten, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, sonst noch ein die Flucht begründendes Ereignis gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ab dem Zeitpunkt, in dem seine Ware verschwunden gewesen sei, laufend Autos mit verdunkelten Scheiben um sein Elternhaus in Urus-Martan herumgestanden seien und dass auch noch heute seine Familie observiert werde. Das seien alles seine Fluchtgründe gewesen. Darauf angesprochen, wie es zusammenpasse, dass er einerseits angegeben habe, seit 1998 in der VR China gelebt zu haben, nur einmal im Jahr 2003 für drei Tage und eine Woche lang im Jahr 2007 in Tschetschenien aufhältig gewesen zu sein, gleichzeitig aber einen neunjährigen, also ungefähr 2002 geborenen Sohn haben solle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gegen 2000 in Inguschetien geheiratet habe. Auf die Frage, weshalb er nicht sein in China seit 1998 bestehendes Berufsleben fortgesetzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Kadyrov-Mannschaft ruiniert habe und er wisse, dass sie ihn auch in China finden würden und töten könnten. Kadyrov habe in ganz Russland Einfluss, sodass sich der Beschwerdeführer auch nicht an einem anderen Ort in der Russischen Föderation habe ansiedeln können. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, befürchte der Beschwerdeführer von den XXXXgetötet zu werden. Die Frage, ob er eine besondere Bindung an Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe sich in China die Länder angesehen, in die er auswandern könnte. Österreich sei ein gutes Land, nicht korrupt, 97 % der Verbrechen würden aufgeklärt, die Menschen würden hier geachtet werden und könnte man in Österreich frei leben. Der Beschwerdeführer wolle seinen Sohn holen, heiraten und sei an einer Doppelstaatsbürgerschaft nicht interessiert.

Am 07.06.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle Flughafen zugelassen.

Am 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin des Bundesasylamtes in der Außenstelle Traiskirchen, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Russischen Sprache, niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob er geistig und körperlich gesund sei, gab der Beschwerdeführer an, völlig gesund zu sein. Er brachte weiters vor, mittlerweile in Österreich geheiratet zu haben. Sie würden auch standesamtlich heiraten wollen, bräuchten aber dazu Urkunden und würden gerade alles vorbereiten. Seine Gattin sei bei der Caritas beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Gattin im selben Haushalt und bewohne mit ihr gemeinsam eine Mietwohnung in Linz. Der Beschwerdeführer habe unter der Wohnung seiner Frau eine Wohnung angemietet, weil es als Mann eine Ehrenfrage sei, dass man nicht in die Wohnung der Frau ziehe. Aus diesem Grund würde der Beschwerdeführer dort gemeinsam mit seiner Ehefrau wohnen. Der Beschwerdeführer legte eine Trauungsurkunde des islamischen Kulturvereins in Linz, wonach er am 01.08.2011 geheiratet habe, sowie einen Meldezettel seiner Gattin vor. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, seine Gattin bereits zehn Tage nach seiner Ankunft in Linz kennengelernt zu haben. Seine Gattin sei mit der Frau seines Cousins, der ebenfalls in Linz wohne, befreundet. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer am Flughafen angegeben habe, keine Verwandten in Österreich zu haben, führte er aus, als er angekommen sei, zunächst nicht gewusst zu haben, dass sich sein Cousin in Österreich aufhalte. Inzwischen habe er jedoch auch herausgefunden, in Deutschland einen Cousin mütterlicherseits, der dort mit seiner Familie wohne, zu haben. Ein ehemaliger Schulkollege des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe dies alles hier in Österreich herausgefunden. Die Frage, ob seine Gattin schwanger sei, verneinte der Beschwerdeführer, sie habe aber zwei Kinder im Alter von 14 und 19 Jahren. Seine Gattin sei in Tschetschenien geboren und habe hier seinem Wissen nach ein Visum. Der Beschwerdeführer habe sie jedoch nicht wegen der Dokumente geheiratet, weil ihr Visum ja möglicherweise auch nicht verlängert werde. Darauf angesprochen, dass er erst ungefähr Anfang Juni 2011 in Österreich angekommen sei, aber bereits am 01.08.2011 geheiratet habe, gab der Beschwerdeführer an, einfach nur Glück gehabt zu haben. Er habe den richtigen Menschen getroffen. Sein Wunsch sei es gewesen, eine eigene Familie zu haben und mit seiner Frau Kinder zu bekommen. Bislang habe er nur Adam, der Zuhause bei der Mutter des Beschwerdeführers lebe. Seit 10. oder 12.11. gehe Adam wieder zur Schule, davor habe er aus Angst wegen der Probleme des Beschwerdeführers immer bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gelebt. In der ersten Zeit, nachdem der Beschwerdeführer weggegangen sei, seien die Behörden immer um ihr Haus herum gewesen und hätten seine Mutter beunruhigt. Sie seien mit Gewehren ins Haus gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Auch sei seine Mutter vorgeladen worden und hätten die Behörden ihr Haus observiert. Nun sei seine Mutter alt und krank und hätte den Behörden zu verstehen gegeben, dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, weshalb mittlerweile Ruhe eingekehrt sei. Würden die Behörden erfahren, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei, vermute er, dass sie ihm sicher eine Interpol-Sache anhängen würden, wonach er einen Terroranschlag verübt habe, um ihm Probleme zu machen. Der Beschwerdeführer habe nie in seinem Leben strafbare Handlungen gesetzt. Auf die Frage, ob er mittlerweile irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen könne, gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente zu haben. Er glaube auch nicht, dass er welche brauche, aber möglicherweise könne er Dokumente vorlegen. Wenn aber seine Feinde erfahren würden, dass er in Europa sei, dann würden sie beginnen, ihn zu suchen und zu versuchen, ihn über Interpol zu finden. Nachgefragt, wer nun seine konkreten Feinde in Tschetschenien seien, gab er an, dass Kadyrov und seine Leute seine Feinde seien und sie auch in Österreich Verbindungsleute hätten. Dazu aufgefordert, seine Feinde in Tschetschenien namentlich zu nennen und anzugeben, mit wem aller er Probleme in der Heimat habe, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX XXXXund sein Bruder XXXX konkret daran interessiert seien, dass der Beschwerdeführer in die Heimat zurückkehre. Dies habe mit dem Sohn des Beschwerdeführers zu tun. XXXX sei Milizchef und habe Macht. Weil der Beschwerdeführer Adam zu sich geholt habe, habe XXXX ein Problem mit ihm. Adam habe zuvor mit ihm in einem Haushalt gelebt und habe er Adam daher nicht hergeben wollen. Für XXXX sei das eine Ehrenbeleidigung gewesen. Wer die Leute nach China geschickt habe, ob XXXX oder Kadyrov, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, aber sei es offensichtlich, dass er wegen der XXXXdiese Schwierigkeiten bekommen habe. Davor habe der Beschwerdeführer keinerlei Probleme in China gehabt und auch noch nie in einem anderen Staat der Welt Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Nachgefragt, wann und wo dem Beschwerdeführer nun die besagte Ware abgenommen worden sei, gab er an, dass dies in Grosny gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Warentransporte für Dritte und auch den Transport seiner eigenen Waren aus China nach Tschetschenien organisiert. Dies sei etwa Mitte April 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch alle Probleme begonnen. Dazu befragt, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass die Waren weggekommen seien, führte er aus, zu diesem Zeitpunkt schon in China gewesen zu sein. Der Mann in Tschetschenien, der die Ware ausgebe, sei mit dem beladenen Laster zum Lager hingefahren. Es seien dann PKWs gekommen, die den LKW gestoppt hätten. Der Fahrer und der LKW seien anschließend mitgenommen worden. In der Folge habe man den Fahrer und den leeren LKW wieder freigelassen, der Container mit Waren sei jedoch verschwunden geblieben. Dies sei nur einmal passiert. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 07.06.2011 ausgeführt habe, dass dem Fahrer gesagt worden sei, dass er den Container später wieder holen könne und dann, als er wieder gekommen sei, den LKW ohne Container vorgefunden habe, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er in China gewesen sei und mehrere Leute in Grosny habe, die für ihn gearbeitet hätten. An diesem Tag habe er mit allen diesen Leuten gesprochen, die ihm alle dasselbe gesagt hätten. Er könne sich nicht wortwörtlich an das erinnern, was er in der letzten Niederschrift gesagt habe. Die Frage, ob er, nachdem ihm die Waren Mitte April 2011 abgenommen worden seien, noch einmal nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, verneinte der Beschwerdeführer. Am 10. oder 11.10.2010 habe der Beschwerdeführer letztmals Tschetschenien nach China und dann weiter Richtung Österreich verlassen. Hätte er Tschetschenien im Oktober 2010 nicht verlassen, dann würde er heute nicht mehr leben. Dazu aufgefordert, erneut die Vorfälle zu schildern, die sich während seines letzten Tschetschenienaufenthaltes ereignet hätten, gab er an, im Herbst 2009 beabsichtigt zu haben, seinen Sohn Adam zu sich zu holen. Seither habe er mit XXXX XXXXProbleme. Er habe viele Soldaten unter sich und habe der Beschwerdeführer daher nicht mit ihm um Adam kämpfen können. Die Ältesten der Familie hätten dann beschlossen, dass Adam zu ihm kommen solle, weil das so Brauch sei. Ab dem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer immer wieder Probleme mit der Familie gehabt, weil XXXX XXXXbeleidigt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer, trotz dessen Macht, Adam zu sich geholt habe. Der Beschwerdeführer habe dann nie zweimal am selben Ort übernachtet. Es seien auch stets Autos mit verdunkelten Fensterscheiben vor seinem Elternhaus gestanden. Sie hätten nicht damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer wieder ausreisen würde und habe auch der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich wieder in Tschetschenien niederzulassen. Anschließend hätten sie begonnen, ihm die Probleme in China zu machen. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wer die Leute in diesen Autos mit verdunkelten Scheiben gewesen seien, ihm sei aber klar, dass es von XXXX XXXXgeschickte Leute gewesen seien, weil er so sicherstelle, dass der Beschwerdeführer nicht ruhig schlafen könne. XXXX XXXXsei so mächtig, dass man ihn auch im Internet finde. Er habe viele Leute getötet und auch verhindert, dass Familien ihre Angehörigen richtig beisetzen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien hätten sich die Probleme noch verstärkt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei belästigt und besucht worden. Erst vor ungefähr zwei Monaten hätten sie sich beruhigt und würden nun Ruhe geben. Die Frage, ob es während des letzten Tschetschenienaufenthaltes zu irgendwelchen Übergriffen auf die Person des Beschwerdeführers gekommen sei, verneinte er. Die Besuche in seinem Elternhaus hätten erst begonnen, nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei. Darüber hinaus hätten keine Personen, außer den genannten, Probleme mit dem Beschwerdeführer. Nach den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Rückkehr nicht überleben würde. Damit konfrontiert, dass er in seiner Einvernahme am 07.06.2011 ausgeführt habe, dass insgesamt drei Hausdurchsuchungen des Elternhauses in Urus-Martan stattgefunden hätten, als der Beschwerdeführer selbst noch in Tschetschenien gewesen sei, er heute jedoch angegeben habe, dass die Besuche erst nach seiner letzten Ausreise begonnen hätten, führte er aus, dass er vermutlich gesagt habe, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, als er in China gewesen sei. Wäre er zu Hause gewesen, wäre er mitgenommen worden. Auf Vorhalt, dass er am 07.06.2011 ausgeführt habe, dass erst ab dem Zeitpunkt, ab dem seine Waren verschwunden gewesen seien, Autos mit verdunkelten Scheiben rund um sein Elternhaus in Urus-Martan gestanden seien und sie dieses observiert hätten, dies aber nicht mit seinen heutigen Angaben zusammenpasse, gab der Beschwerdeführer an, dass alle Probleme in dem Zeitpunkt begonnen hätten, als er seinen Sohn zu sich geholt habe. Ab dem Zeitpunkt sei ihm klar gewesen, dass es ernste Probleme geben werde. Er fühle sich verfolgt und spüre so etwas. Nachgefragt, weshalb er eigentlich in der letzten Einvernahme ausgeführt habe, im Winter 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, er jedoch seinen heutigen Angaben zufolge aber bereits im Herbst 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Monate Oktober bzw November Winter bei ihnen seien. Es liege da schon Schnee, also sei das für ihn die kalte Jahreszeit. Darauf aufmerksam gemacht, dass er am 07.06.2011 angegeben habe, zuletzt etwa neun Monate in Tschetschenien verbracht zu haben, heute jedoch davon gesprochen habe, etwa ein Jahr dort gewesen zu sein, rechtfertigte er sich damit, dass er in seiner letzten Einvernahme die Daten genannt habe und ungefähr neun Monate angegeben habe, sodass dies übereinstimmen würde. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer heute nicht mehr zur Sprache gebracht habe, Probleme mit den rechtmäßigen Besitzern der Waren gehabt zu haben, die den Warenwert der entwendeten Waren vom Beschwerdeführer eingefordert hätten, erklärte der Beschwerdeführer, derzeit diesbezüglich keine Probleme zu haben, weil er durch einen Hausverkauf die Kosten übernommen habe und dies nun geregelt sei. Er schulde in Tschetschenien niemandem mehr Geld. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, führte der Beschwerdeführer aus, Grundversorgung zu beziehen. Er besuche alle zwei Wochen in der Pension einen Deutschkurs, darüber hinaus absolviere er keine Kurse und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, zu versuchen, alle Caritas- und Diakonietermine in der Pension wahrzunehmen. Auf seine Lebensverhältnisse in Österreich angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, mit seiner Frau seit der Hochzeit zusammenzuleben. Er bleibe immer drei Tage lang und fahre dann nach Niederösterreich in die Pension. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Frau oder einer anderen Person bestehe nicht. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihm aus Tschetschenien Geld geschickt. Nachgefragt, ob er in Österreich einen Freundeskreis habe, gab der Beschwerdeführer an, seinen Cousin in Österreich zu haben. Ansonsten habe er tschetschenische Bekannte in Österreich, es handle sich dabei aber um Bekanntschaften und keine Freundschaften. Auf die Frage, ob er eine besonders enge Bindung an Österreich habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Leute hier sehr angenehm und freundlich seien, es dem Beschwerdeführer hier also gut gefalle. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er sich verschiedene Länder angesehen, jedoch habe ihm Österreich am besten gefallen. Die Österreicher würden allen Lebewesen wohlwollend gegenüber stehen und sei auch die Verbrechensrate niedrig, weil es kaum Verbrechen in Österreich gebe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nichts zu ergänzen. Er wolle seinen Sohn Adam nachholen und ihn hier zur Schule schicken. Der Beschwerdeführer wolle keine Doppelstaatsbürgerschaft, sondern die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Sein Sohn solle in Österreich einmal Jus studieren und Anwalt werden, damit er den Leuten helfen könne, die in solchen Situationen seien, wie der Beschwerdeführer derzeit.

Am 18.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit seiner Zustimmung aktuelle Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme hierzu eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen ließ.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 05.251-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 05.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in sämtlichen Spruchpunkten angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Behörde angestellte Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe in den Einvernahmen sehr umfangreich und detailliert geschildert. Zunächst könne es keinesfalls als eklatanter Widerspruch bezeichnet werden, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 18.11.2011 angeführt habe, dass er im Oktober oder November 2011 aus China nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und in seiner Einvernahme vom 07.06.2011 vorgebracht habe, dass er im Winter aus China zurückgekehrt sei. Auch sei bei den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Überfall und dem Raub des Containers kein wirklicher Widerspruch erkennbar. Generell habe der Beschwerdeführer ausführlich die Zusammenhänge seiner Verfolgung geschildert und umfassend, widerspruchsfrei und glaubwürdig jene Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, dargelegt. Die belangte Behörde habe das Vorbringen jedoch nicht als Gesamtes gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er konkret vom Polizeichef von Urus Martan, XXXX XXXX, und seinem Bruder XXXX verfolgt werde. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt konkrete Namen und die Funktion der Verfolger genannt habe, wäre das Bundesamt als Spezialbehörde im Asylverfahren verpflichtet gewesen, Ermittlungen dahingehend zu veranlassen, ob die genannte Person die Funktion des Polizeichefs in Urus Martan inne habe. Aufgabe des Bundesasylamtes sei es mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, dass die Behörde voneinander wiedersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreife, andere aber ohne Begründung nicht erwähne. Vielmehr habe die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. Aus § 58 Abs 2 und § 60 AVG folge die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies sei jedoch im Fall des Beschwerdeführers eindeutig unterlassen worden, was den gegenständlichen Bescheid jedenfalls mit einem schweren Verfahrensmangel belaste. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die in seiner Heimat drohende Verfolgung, hätte die Behörde zu erkennen vermocht, dass er Flüchtling im Sinne des Art 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei. Dass in Tschetschenien ungesetzliche Festnahmen beinahe täglich stattfinden würden, sei ausgezeichnet belegt und zwar sowohl von angesehenen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch einfach von den Medien. Bei richtiger, ordnungsgemäßer Beweiswürdigung und gesetzesmäßiger Schlussfolgerung in der rechtlichen Beurteilung hätte die Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche Institutionen sein Heimatland habe verlassen müssen und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des österreichischen Asylgesetzes zukomme. Auch werde angeregt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Eine solche könne nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Wortfolge "sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt" normiere einen überaus hohen (sogar den höchsten) Maßstab für das Unterbleiben der Beschwerdeverhandlung. Angesichts der aufgezeigten Zweifel sei daher eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Mit Eingabe vom 20.01.2012 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerscheins vor.

Aus einem Schreiben der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 26.01.2012 ergibt sich, dass die Homepage http://vroziske.net nach einhelliger Meinung keinesfalls die tatsächliche Fahndungsliste der Russischen Föderation widerspiegle. Über den Server könnten x-beliebige Namen eingegeben werden und werde nach Durchforstung von Foren tatsächlich von einem "black listing" der Seite berichtet. Keiner der Kollegen habe Informationen darüber, dass die Russische Föderation ihre Fahndungsdaten "aller Art" ins Internet stelle. In der Russischen Föderation würden die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichungen von Fahndungen und der Suche nach Personen, zB bei allgemeiner Gefahr, gelten. Die Seite sei also keine "öffentliche, behördliche Seite", die Daten bzw deren Herkunft würden fragwürdig erscheinen und dürften wenig Wahrheitsgehalt haben. Umgemünzt auf Asylwerber in Österreich könne man auch sagen, dass man den Eintrag seines eigenen Namens auf dieser Seite selbst initiiere, danach gebe man in einem eventuellen Asylland an, man stünde auf einer Fahndungsliste, die sogar im Internet einsehbar sei, im Wissen, dass der Asylstaat keine Möglichkeit habe, die personenbezogenen Daten des Asylwerbers im Herkunftsstaat tatsächlich zu überprüfen.

Mit Eingabe vom 10.07.2012 langte eine Kopie des Führerscheinantrages des Beschwerdeführers ein.

Am 15.03.2013 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof ein. Aus dem beiliegenden Abschluss-Bericht des Bezirkspolizeikommando Linz-Land, Polizeiinspektion Leonding, geht hervor, dass der Beschwerdeführer des Deliktes der Sachbeschädigung verdächtig sei.

Mit Eingabe vom 02.07.2013 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, datiert mit 24.06.2013 vor. Auf der angeführten Internetseite sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation gesucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefängnisstrafe drohe. Man gelange auf diese Seite, wenn man im Internet seinen Namen eingebe. Vor einigen Monaten sei auch jemand bei seiner Mutter gewesen und habe nach ihm gefragt. Er wisse genau, dass er nicht zurückkehren sollte, weil ihm sicher vorgeworfen würde, ein Terrorist zu sein und er deshalb ins Gefängnis kommen würde.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 legte der Beschwerdeführer eine Liste vor, die auch im Internet abrufbar sei. Daraus ergebe sich, dass er generell gesucht werde und nicht wegen eines bestimmten Paragraphen, was bedeute, dass er wegen allem angeklagt werden könne. Er habe, als er bereits in Österreich gewesen sei, Drohungen erhalten, wonach man ihm anlasten werde, an einem Attentat beteiligt gewesen zu sein. Er wisse auch, dass sein Foto auf der Polizeistation in Kasachstan, in Semipalatinsk, hänge. Bezüglich seiner Beschwerdeergänzung vom 24.06.2013 wolle er korrigieren, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. In dem Internetauszug sei ersichtlich, dass er in Kasachstan und nicht, wie angegeben, in Russland gesucht werde. Er habe aber auch erfahren, in Russland gesucht zu werden. Auf der Polizeistation in Grosny hänge sein Foto.

Am 13.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Standesamtes Linz, wonach ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet worden sei.

Am 25.09.2014 langte ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, in dem er ausführte, seit mittlerweile drei Jahren in Österreich zu leben, bislang keine Unterstützung vom Staat bekommen zu haben und nicht einmal genug Geld für Brot zu haben. Darüber hinaus brachte er vor, keine Chance zu haben, woanders zu leben, weil er von der Regierung in ganz Russland verfolgt werde. Er führte diesbezüglich auch einen Link an.

Am 20.10.2014 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor. Ein Bekannter habe ihm seinen Reisepass vor ungefähr einem Monat aus Tschetschenien übermittelt. Darin würden sich zahlreiche Visa und Stempel befinden, die beweisen würden, dass der Beschwerdeführer überall herumgereist sei und würden sich darin insbesondere auch Visa von China befinden. Zuvor habe der Beschwerdeführer einen Reisepass, der bereits mit Stempel und Visa voll gewesen sei, wieder abgeben müssen.

Da sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lebenssituation befinde, bekomme er keinerlei staatliche Unterstützung. Seine Frau arbeite, der Beschwerdeführer wohne mit ihr in einer Wohnung zusammen und sei es praktisch nicht möglich, eine Arbeit zu erhalten. Er ersuche daher höflichst um die ehestmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Eingabe vom 11.11.2014 langte eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers ein. Demnach habe er am 23.10.2014 in Linz eine Ehe geschlossen.

Aus einer Anfragebeantwortung vom 16.01.2015 von ACCORD geht hervor, dass die Seite www.mvd.gov.kz vom Innenministerium der Republik Kasachstan genutzt werde. Auf der Website der Regierung der Republik Kasachstan würde sich eine Liste von September 2013 mit den offiziellen E-Mail-Adressen staatlicher Organe der Republik Kasachstan befinden und werde in der Liste zum Innenministerium der Republik Kasachstan die Website www.mvd.gov.kz angegeben. Zum zweiten Link wurde ausgeführt, dass die Zeile vermutlich "Fahndung nach Verbrechen im Gebiet Ostkasachstan" bedeute. Das Textfragment stamme ebenfalls von der Website des kasachischen Innenministeriums. Ein Vergleich mit dem aktuell auf der Website des kasachischen Innenministeriums veröffentlichen Fahndungsaufruf nach XXXX habe ergeben, dass es sich bei dem Textfragment um einen Fahndungsaufruf des Beschwerdeführers handeln dürfte, da unter anderem das Geburtsdatum und auch die Nummer des Fahndungsverfahrens ident seien. Im Fahndungsaufruf sei angegeben, dass nach dem Beschwerdeführer wegen § 177 Abs 3 (b) ("Anschlag auf das Leben des Ersten Präsidenten der Republik Kasachstan - des Führers der Nation") des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan gefahndet werde. Als prozessuale Zwangsmaßnahme werde Haft angegeben. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien aufhältig und registriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 03.06.2011 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2011, Zl. 11 05.251-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylg 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer deshalb in das Bundesgebiet einreiste, weil er in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen durch die Cousins seiner Exfrau, welche Beziehungen zu Kadyrov haben, ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat seit 1998 in China gelebt und dort als Geschäftsmann Waren nach Tschetschenien verschickt. Im Winter 2009, als der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehrte, holte er seinen Sohn von den Verwandten seiner Ex-Ehefrau ab und hatte ab diesem Zeitpunkt Probleme mit deren Cousins, die Beziehungen zu Kadyrov haben. Im April 2011 wurden ihm in Grosny aus China importierte Waren im Wert von 300 000 Dollar durch Leute des Kadyrov weggenommen. Der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in China aufhielt, fasste daraufhin den Entschluss, nicht mehr nach Tschetschenien zurückzukehren, sondern nach Österreich zu reisen. In der Folge observierten die Behörden das Haus seiner Mutter in Tschetschenien und befragten die Mutter des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort.

Zur Russischen Föderation / Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.

2006 wurde sein Sohn Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010 / BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.6.2011)

Seit 2004 wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.

(Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 1.6.2011)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 1.6.2011 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 1.6.2011)

Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschijew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 1.6.2011)

Im Jänner 2010 wurde Tschetschenien mit fünf Republiken des Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Nordossetien-Alanien, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien) und dem Gebiet Stawropol aus dem Föderationskreis Südrussland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit, dem Föderationskreis Nordkaukasus, zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen.

Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadyrows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29. August 2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19. Oktober 2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt.

Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums.

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an.

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten.

(Ria Novosti: UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf Terroristenliste, 11.3.2011, http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 1.6.2011)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und 59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7, Zugriff 1.6.2011)

Besondere Bedrohung

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen".

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen.

(Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 1.6.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.3.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.3.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 1.6.2011)

Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen.

(Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 1.6.2011)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.

Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Kopie seines russischen Reisepasses fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

In seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer, dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe genau darzustellen, glaubhaft dar, dass er im Heimatland der Verfolgung durch Verwandte seiner Ex-Ehefrau, die Beziehungen zu Kadyrov hätten, ausgesetzt sei. Insbesondere der Cousin seiner ersten Ehefrau, XXXX XXXX, der Polizeichef in Urus-Martan sei, habe ihm Probleme gemacht.

Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, seit 1998 in China gelebt zu haben und von dort aus als Geschäftsmann Waren aller Art nach Tschetschenien verfrachtet zu haben. Diese Angaben werden auch durch den vorgelegten Reisepass, in dem sich zahlreiche Visa und Stempel von China befinden, untermauert.

Durchaus plausibel und nachvollziehbar erscheint dem erkennenden Gericht auch das Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den Verwandten seiner ersten Ehefrau, die Beziehungen zu Kadyrov unterhalten würden, gehabt habe, weil er ihnen seinen Sohn im Jahr 2009 weggenommen habe. Der Beschwerdeführer konnte sehr konkrete Angaben zu der Verfolgung durch die Verwandten seiner Ex-Ehefrau machen und scheint es daher als hinreichend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Probleme mit diesen gehabt hat. Auch den Vorfall, bei dem ihm die Waren weggenommen worden seien, konnte der Beschwerdeführer durch konkretes Fragen durch den einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes einigermaßen konkret und detailliert sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei darlegen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei dem Beschwerdeführer auch in Kasachstan eine asylrelevante Verfolgungssituation vorliegt: Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 16.02.2015 geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Internetadresse www.mvd.gov.kz vom Innenministerium der Republik Kasachstan genutzt werde. Auf der Website der Regierung der Republik Kasachstan würde sich eine Liste von September 2013 mit den offiziellen E-Mail-Adressen staatlicher Organe der Republik Kasachstan befinden und werde in der Liste zum Innenministerium der Republik Kasachstan die Website www.mvd.gov.kz angegeben. Zum zweiten vom Beschwerdeführer angegebenen Link wurde ausgeführt, dass die Zeile vermutlich "Fahndung nach Verbrechen im Gebiet Ostkasachstan" bedeute. Das Textfragment stamme ebenfalls von der Website des kasachischen Innenministeriums. Ein Vergleich mit dem aktuell auf der Website des kasachischen Innenministeriums veröffentlichen Fahndungsaufruf nach XXXX habe ergeben, dass es sich bei dem Textfragment um einen Fahndungsaufruf des Beschwerdeführers handeln dürfte, da unter anderem das Geburtsdatum und auch die Nummer des Fahndungsverfahrens ident seien. Im Fahndungsaufruf sei angegeben, dass nach dem Beschwerdeführer wegen § 177 Abs 3 (b) ("Anschlag auf das Leben des Ersten Präsidenten der Republik Kasachstan - des Führers der Nation") des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan gefahndet werde. Als prozessuale Zwangsmaßnahme werde Haft angegeben. Anbetracht des festgestellten Herkunftsstaates Russische Föderation ist auf diese jedoch nicht weiter einzugehen.

Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltens mitzuwirken. So ist den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen, dass dieser alle an ihn gerichteten Fragen detailliert und umfassend beantwortet hat sowie, dass dieser bemüht war, mögliche Unklarheiten mit Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Trotz intensiver Befragung traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die er in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde getätigt hat, im Sinne der oben angeführten Judikatur, daher auch ein klares Bild konstruieren.

Insgesamt ist somit für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Soweit in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vereinzelte Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt werden, handelt es sich bei diesen um Umstände, welche nicht den Kern des Fluchtvorbringens berühren und konnten diese zudem bereits durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift entkräftet werden. Folglich ist anhand der detaillierten und widerspruchsfreien Ausführungen des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, dass dieser aus eigener Wahrnehmung berichtet hat und seine Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen, sodass an dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützten sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zl 90/01/0041).

In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist entscheidend, ob der betreffenden Person die Möglichkeit offensteht, angesichts der drohenden Verfolgung, Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob die Inanspruchnahme solchen Schutzes der Person zumutbar ist (vgl VwGH 22.03.2000 99/010170 und 06.03.2001, 2000/01/0056).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im vorliegenden Fall begründet. Aufgrund der Länderfeststellungen und dem glaubhaften Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hatte im Heimatland Probleme mit den Verwandten seiner Ex-Ehefrau, die Verbindungen zu Kadyorv haben.

Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist derzeit unter Berücksichtigung der angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstand - aufgrund des Umstandes, dass die Behörden bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer setzten und auch von seiner Mutter Informationen über seinen aktuellen Aufenthaltsort erlangen wollten und er daher bereits in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist - weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht zudem mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind bei dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgt.

Somit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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