BVwG W209 2015897-1

W209 2015897-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Schlüsselkraft

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BVwG W209 2015897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2015897.1.00

Spruch

W209 2015897-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Ecker, Embacher, Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, betreffend den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 15.07.2014, GZ: 08114/GF: 3692335, mit welchem die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgelehnt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX beabsichtigte, ihn als Assistent der Geschäftsleitung mit einer Bruttoentlohnung von 2.718 € monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.

Weiters legte er dem Antrag ein Abschlusszeugnis des allgemeinen Gymnasiums in XXXX, Bosnien und Herzegowina, eine Bescheinigung der Fakultät für Forstwirtschaft der Universität Banja Luka über den Abschluss mehrerer Prüfungen, eine Studienbestätigung und das Studienblatt der Universität für Bodenkultur Wien betreffend sein im Juli 2007 begonnenes (ordentliches) und nach wie vor aufrechtes Bachelorstudium der Forstwirtschaft sowie Zeugnisse über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in deutscher Übersetzung vor.

Dem Antrag angeschlossen war auch eine Bestätigung der XXXX. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort auf der Grundlage von Beschäftigungsbewilligungen seit 03.10.2011 als Metallhilfsarbeiter geringfügig beschäftigt sei und zu seinen Tätigkeit die dem Stanzen vor- und nach geschalteten Arbeiten, wie z. B. Tafelbleche schneiden, Gewinde schneiden, Teile trowalisieren, Gewichte und Stückzahlen bestimmen und Aufträge kommissionieren gehören würden. Dem Beschwerdeführer werde Lernbereitschaft, eine schnelle Auffassungsgabe und ein hoher Einsatz bescheinigt. Den wirtschaftspolitischen Entwicklungen folgend hätten viele Kunden des Unternehmens ihre Standorte in den ehemaligen Ostblock verlegt bzw. Tochterunternehmen gegründet und man wolle versuchen, auch von den Vorteilen dieser Regionen zu profitieren und mit dortigen Firmen Geschäftsbeziehungen aufzubauen. So arbeite man bereits mit einem slowakischen und einem serbischen Lieferanten zusammen. In diesem Zusammenhang seien die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für das Unternehmen eine große Hilfe. Der Beschwerdeführer habe neben guten Deutsch- und Englischkenntnissen auch osteuropäische Sprachkenntnisse (Muttersprache Serbokroatisch, Fremdsprache Russisch). Aufgrund seiner Ausbildung als Forstwirt verfüge er über ein gutes technisches Verständnis. Da er außerdem über die betrieblichen Notwendigkeiten und Arbeitsabläufe im Unternehmen sehr gut Bescheid wisse, wäre er im Zusammenhang mit der beabsichtigen Akquisition neuer Kunden und Lieferanten in der Region eine große Hilfe für das Unternehmen.

Dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers zum Antrag ist zu entnehmen, dass er derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung - Studierender verfüge und der Antrag daher als kombinierter Verlängerung- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rote-Karte als sonstige Schlüsselkraft zu werten sei. Weiters ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien das allgemeine Gymnasium positiv abgeschlossen habe und dieser Abschluss der allgemeinen Universität im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002 entspreche, sowohl in Bosnien als auch in Österreich Forstwirtschaft studiert habe, neben guten Deutschkenntnissen auch über gute Englischkenntnisse verfüge und eine Bestätigung über Deutschkenntnisse der Stufe B2 besitze. Da er derzeit 30 Jahre alt sei, verfüge er gemäß Anlage C insgesamt über 55 Punkte. Darüber hinaus seien seine muttersprachlichen Serbischkenntnisse sowie die guten Russischkenntnisse für seine künftige Tätigkeit für das Unternehmen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erschließung neuer Märkte in Kroatien, Serbien und Bosnien von Vorteil. Neben seinen betriebswirtschaftlichen und seinen sehr guten EDV-Kenntnissen seien auch seine praktischen Erfahrungen in der metallverarbeitenden Industrie erforderlich, da er im Unternehmen künftig als Assistent der Geschäftsführung als Schnittstelle zwischen der Unternehmensleitung und der Produktion fungieren solle.

2. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs um Angaben zum anwendbaren Kollektivvertrag samt dazugehöriger Einstufung, zu einer allenfalls bestehenden Überzahlung und zum Anforderungsprofil für die beantragte Tätigkeit sowie um eine genauen Stellenbeschreibung ersucht.

3. Mit Stellungnahme vom 10.07.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass für die beabsichtigte Beschäftigung der Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes anzuwenden sei. Die konkrete Einstufung erfolge in der Verwendungsgruppe IV. Im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr betrage das kollektivvertragliche Mindestentgelt € 2.315,88, weshalb die beabsichtigte kollektivvertragliche Überzahlung rund 17,5 % betrage.

Als Assistent der Geschäftsführung solle er als Schnittstelle zwischen der Unternehmensleitung und der Produktion fungieren. Er werde sehr eng mit dem Geschäftsführer des Unternehmens zusammenarbeiten, jedoch auch unter seiner Anleitung eigenständige Aufgabenbereiche übernehmen.

Das Unternehmen beabsichtige, neue Arbeitsmärkte - insbesondere in osteuropäischen Ländern - zu erschließen. Der Antragsteller werde als eigenes, selbstständig zu bearbeitendes Tätigkeitsfeld den Aufbau bzw. Ausbau dieser (teilweise schon vorhandenen) Absatzmärkte haben, da er insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse bestmöglich dazu in der Lage sei. Darunter fielen die regelmäßige Kontaktaufnahme mit bereits bestehenden Kunden und Lieferanten (inklusive Reisetätigkeit), die Betreuung der Kunden und Lieferanten sowie die Suche nach neuen Kunden und Lieferanten. Weiters sei seine Aufgabe, die Märkte in Osteuropa zu analysieren und Marktpotenziale abzuschätzen.

Neben dem Erschließen von neuen Absatzmärkten und Kundenkreisen in osteuropäischen Ländern werde der Antragsteller zudem in Absprache mit dem Geschäftsführer für die Einhaltung der ISO 9001:2008 verantwortlich zeichnen. Er übernehme somit innerbetrieblich Aufgaben des Qualitätsmanagements und sorge dafür, dass die Standards in der Produktion eingehalten werden. Er werde daher sehr eng mit der Produktion im Betrieb zusammenarbeiten.

Da einerseits eine sehr enge Zusammenarbeit mit der Produktion im Betrieb erfolge, andererseits auch administrative Aufgaben übernommen würden, liege folgendes Anforderungsprofil für die beantragte Tätigkeit vor: Neben sehr guten Deutsch- und Englischkenntnissen die perfekte Kenntnis zumindest einer osteuropäischen Sprache, vorwiegend aus dem ex-jugoslawischen Sprachraum; darüber hinaus sehr gute EDV-Anwenderkenntnisse; ebenso betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse und aufgrund der engen Zusammenarbeit mit dem Produktionsbetrieb eine genaue Produktkenntnis sowie praktische Erfahrungen in der metallverarbeitenden Industrie.

4. Mit Bescheid vom 15.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 30 Punkte für die Sprachkenntnisse und das Alter des Beschwerdeführers vergeben werden hätten können. Für die Qualifikationen hätten keine Punkte vergeben werden können, weil die nachgewiesene Ausbildung für die beantragte Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei. Die ausbildungsadäquate Berufserfahrung wurde ebenfalls mit 0 Punkten bewertet. Erläuterungen, wieso hierfür keine Punkte vergeben worden sind, enthält der Bescheid keine.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er unzweifelhaft die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UnivG 2002 erlangt habe, zumal er seit Jahren erfolgreich im Bundesgebiet studiere. Die belangte Behörde sei jedoch der Rechtsauffassung, dass dafür keine Punkte vergeben werden könnten, da für die beantragte Tätigkeit eine höhere Ausbildung nicht zwingend erforderlich sei.

Nach Anlage C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erhalte der Beschwerdeführer für das Erlangen der Universitätsreife 25 Punkte. Für die Punktevergabe sei nicht Voraussetzung, dass für die berufliche Tätigkeit tatsächlich die Universitätsreife erforderlich sei.

So würden die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen nach Anlage B ähneln. Auch hier würden für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte vergeben, obwohl Fachkräfte in Mangelberufen zusätzlich immer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten. Im Falle der Universitätsreife würden sie dennoch dafür die erhöhte Punkteanzahl von 25 erhalten, obwohl die Universitätsreife für die Ausübung der konkreten Tätigkeit der Fachkraft in einem Mangelberuf formell nicht erforderlich sei (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz Ausländerbeschäftigungsgesetz Rz 329).

Gleiches habe auch für sonstige Schlüsselkräfte zu gelten, zumal die Punktevergabe für die Qualifikationen immer unabhängig von der konkreten Tätigkeit sei. Ansonsten könnten Punkte für Sprachkenntnisse auch nur dann vergeben werden, wenn die konkreten Sprachkenntnisse bei der auszuübenden Tätigkeit erforderlich seien, oder Punkte für das Alter, wenn für die konkrete Tätigkeit eine bestimmte Altersbeschränkung vorliege.

Bereits daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Punkteanzahl erfülle, da er somit insgesamt zumindest 55 Punkte erhalte.

Darüber hinaus sei für die konkrete beabsichtige Tätigkeit die Universitätsreife aus nachfolgenden Gründen jedenfalls erforderlich:

Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass für die Tätigkeit neben entsprechenden Sprachkenntnissen sehr gute EDV-Anwenderkenntnisse, betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sowie praktische Erfahrungen in der metallverarbeitenden Industrie erforderlich seien. Im Gesamten ergebe dieses Anforderungsprofil, dass es nur dann erfüllt werden könne, wenn Universitätsreife vorliege. Andernfalls sei es nicht möglich, sich ausreichende betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse anzueignen, die im Regelfall im Rahmen einer Handelsschule (mit Maturaabschluss) oder im Rahmen eines Universität- bzw. Fachhochschulstudiums vermittelt würden. Für beides sei die Universitätsreife ohne Zweifel erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst habe sich die betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse im Rahmen seines Universitätsstudiums angeeignet.

Es werde daher ausdrücklich festgehalten, dass die Stelle als Assistent der Geschäftsführung jedenfalls einen Maturaabschluss voraussetze, da mit einem Hauptschulabschluss oder mit einer abgeschlossenen Lehre das Anforderungsprofil unter keinen Umständen erfüllt werden könne.

Im vorliegenden Fall finde die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes Anwendung. Bereits aus der Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale sei ersichtlich, dass dafür jedenfalls die Universitätsreife erforderlich sei, zumal hier schwierige Arbeiten selbst ausgeführt und auch Führungsaufgaben übernommen werden müssten.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde somit zum Ergebnis kommen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft vorlägen.

Darüber hinaus sei der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Frage der Universitätsreife kein Parteiengehör gewährt habe.

6. Am 24.10.2014 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und teilte mit, dass er bereits am 15.03.2013 einen gleichlautenden Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft für dieselbe Tätigkeit bei der gleichen Firma eingebracht habe. Über diesen Antrag sei nach einem Berufungsverfahren mit Bescheid vom 21.10.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden. Grund dafür sei der Umstand gewesen, dass sich sein Arbeitgeber zwar formal mit der Vermittlung von Ersatzkräften einverstanden erklärt habe, aber kein diesbezügliches Inserat beim AMS habe schalten wollen.

Aufgrund des neuerlichen Antrages sei davon auszugehen, dass der Bedarf an einer solchen Arbeitskraft weiterhin bestanden habe und nach wie vor bestehe. Trotzdem sei dem Arbeitsmarkservice gegenüber keinen Vermittlungsauftrag erteilt worden. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ohne einen dem Arbeitsamt (jetzt Arbeitsmarktservice) erteilten Vermittlungsauftrag keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich unter den beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitssuchenden keine für den antragstellenden Betrieb geeignete Arbeitskräfte befunden hätten. Private Bemühungen des Betriebes die Nachfrage an Arbeitskräften durch Inserate zu decken, könnten daran nichts ändern (vgl. VwGH, 17.01.1991, Zl. 90/09/0115).

Abschließend wurde der Beschwerdeführer ersucht, sein Arbeitgeber möge bis spätestens 03.11.2014 das beiliegende Formular "Vermittlungsauftrag" ausgefüllt an das belangte AMS retournieren.

7. Am 03.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer das gewünschte Formular samt Begleitschreiben seines Arbeitgebers und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Die Firma habe sehr wohl Bemühungen unternommen, den freien Arbeitsplatz zu besetzen. So habe es brancheninterne Gespräche mit Kunden und Lieferanten gegeben, um in Erfahrung zu bringen, ob jemand in der Lage sei, die vakante Stelle zu besetzen. Tatsache sei, dass die Firma sehr daran interessiert sei, eine geeignete Arbeitskraft für die Stelle des Assistenten der Geschäftsführung zur erhalten. Aus diesem Grunde sei nicht nur der Durchführung des Ersatzkraftverfahrens zugestimmt worden, sondern werde nunmehr auch ein Vermittlungsauftrag erteilt. Das Anforderungsprofil sei objektiv gerechtfertigt und finde auch in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung.

Die in weiterer Folge ausgeführte Begründung, warum das abgegebene Anforderungsprofil objektiv gerechtfertigt sei, deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.07.2014.

8. Am 05.11.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 15.03.2013 einen gleichlautenden Antrag für dieselbe Tätigkeit bei der gleichen Firma gestellt habe. Dieser sei am 21.10.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden, da sich die Firma nicht bereit erklärt habe, beim Arbeitsmarktservice ein Inserat zu schalten. Auch nunmehr habe die Firma keinen Vermittlungsauftrag erteilt. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Firma in irgendeiner Form Bemühungen unternommen hätte, den freien Arbeitsplatz zu besetzen.

Darüber hinaus sei das Anforderungsprofil überzogen. Die internationale Handelssprache sei Englisch. Nach Ansicht der belangten Behörde würden daher sehr gute Englischkenntnisse ausreichen, um auch auf dem ex-jugoslawischen und osteuropäischen Markt Fuß zu fassen. Die Erfahrungen des AMS würden zeigen, dass Verträge zwischen österreichischen und osteuropäischen Staaten in der Regel in Englisch abgefasst seien. Englisch werde mittlerweile in allen Staaten als Fremdsprache Nr. 1 gelehrt und sei internationale Vertragssprache. Insofern möge die Kenntnis einer osteuropäischen Sprache zwar von Vorteil sein und es sei aus Sicht des Arbeitgebers auch durchaus verständlich, diese zu verlangen, unbedingt erforderlich und vor allem objektiv gerechtfertigt sei sie jedoch nach Ansicht der belangten Behörde nicht, zumal laut Anforderungsprofil "perfekte" Kenntnisse einer osteuropäischen Sprache, vorzugsweise aus dem ex-jugoslawischen Sprachraum, jedoch nur "sehr gute" Deutsch- und Englischkenntnisse gefordert worden seien. Dies lasse den Schluss zu, dass die geforderten Kenntnisse einer osteuropäischen Sprache, vorzugsweise aus dem ex-jugoslawischen Sprachraum, nur vorgeschoben seien, um das Potenzial an verfügbaren Ersatzkräften einzuschränken.

Zudem seien die Anforderungen an die fachliche Eignung sehr allgemein gehalten, sodass sie in jedem Fall auf den Beschwerdeführer passen würden. Es würden lediglich Grundkenntnisse im Projektmanagement und Grundkenntnisse in Betriebswirtschaft verlangt, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines - nicht abgeschlossenen - Studiums der Forstwirtschaft in diversen Seminaren erworben habe. Weiters würden praktische Erfahrungen in der Metallverarbeitung verlangt, die der Beschwerdeführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Arbeitgeberin erworben habe. Somit sei das Anforderungsprofil nicht nur überzogen, sondern auch auf den Beschwerdeführer zugeschnitten, weswegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 iVm § 4b Abs. 1 AuslBG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien.

9. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde und führte aus, dass die Kenntnisse einer osteuropäischen Sprache, vorzugsweise aus dem ex-jugoslawischen Sprachraum, deswegen höher zu bewerten seien als Deutsch- und Englischkenntnisse, weil beim Arbeitgeber ausreichende Ressourcen von Mitarbeitern vorhanden seien, die über perfekte Deutsch- und Englischkenntnisse verfügen würden. Insbesondere der Geschäftsführer selbst verfüge hinsichtlich beider Sprachen über ausreichende Kenntnisse. Aus diesem Grund habe die ausgezeichnete Kenntnis einer osteuropäischen Sprache größeren Stellenwert als Englisch- sowie Deutschkenntnisse, zumal der Geschäftsführer über keine Kenntnisse einer osteuropäischen Sprache verfüge.

Die perfekte Kenntnis einer osteuropäischen Sprache sei deswegen erforderlich, da mit der zu besetzenden Stelle neue Märkte erschlossen werden sollen, dies insbesondere aus dem ex-jugoslawischen bzw. osteuropäischen Raum. Da es sich beim Kunden- und Lieferantenbereich auch um Klein- und mittelständische Betriebe handle, könne erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Kommunikation auf Deutsch oder Englisch möglich sei. Insbesondere für die Anbahnung neuer Geschäfte und das Knüpfen neuer Kontakte sei daher eine ausgezeichnete Kenntnis unabdingbar. Dies sei nicht überzogen, zumal ausdrücklich nicht muttersprachliche Sprachkenntnisse verlangt würden.

Darüber hinaus sei es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstoße, Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm beschäftigte Person stellt. Sind diese Anforderungen durch objektive Notwendigkeit begründet, würden sie zu den Bedingungen der Beschäftigung gehören (VwGH, 19. Januar 1989, 88/09/0131).

Aus dieser Entscheidung lasse sich ableiten, dass die speziellen Bedürfnisse des Arbeitgebers jedenfalls beachtet werden müssten (Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung 11. Auflage, 207).

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch dann ein Ersatzkraftverfahren durchführen müssen, wenn sie zur Auffassung gelangt sei, dass die Qualifikationen überzogen seien. Denn nur dann wäre sie in der Lage gewesen, abzuklären, ob Ersatzkräfte entsprechend den ihrer Ansicht nach erforderlichen Qualifikationen vorhanden seien.

Sofern die belangte Behörde dem Arbeitgeber unterstelle, er wäre an der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens nicht interessiert, sei dem zu entgegnen, dass der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht nur der Durchführung des Ersatzkraftverfahrens zugestimmt habe, sondern auch einen Vermittlungsauftrag erteilt habe. Die Feststellung, der Arbeitgeber hätte an einem Ersatzkraftverfahren kein Interesse gehabt, sei somit aktenwidrig. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass ohne ausdrückliche Erklärung, nur den beantragten Ausländer und keinesfalls eine Ersatzkraft zu wünschen, nicht das Interesse bestehe, keine andere Arbeitskraft aufzunehmen. Es bedürfe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal eines zusätzlichen Vermittlungsauftrages (VwGH, 21.10.1993, 93/09/0355). In einem Fall, in dem ein Arbeitgeber ursprünglich erklärt habe, keine Ersatzkraft zu wünschen, danach jedoch einen Vermittlungsauftrag erteilt habe, sei der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass doch ein Interesse an der Vermittlung von Ersatzkräften bestehe (VwGH, 21.10.1993, 93/09/0327).

Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber sowohl dem Ersatzkraftverfahrens zugestimmt als auch einen Vermittlungsauftrag erteilt habe, sei klargestellt, dass er an der Durchführung eines (bislang von der belangten Behörde verweigerten) Ersatzkraftverfahrens Interesse habe.

10. Am 16.12.2014 langte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer besitzt die Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UnivG 2002. Er verfügt über Deutschkenntnisse mindestens auf der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und war im Zeitpunkt der Antragstellung 30 Jahre alt.

Er erreicht damit 55 von 50 notwendigen Punkten gemäß Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Die Entscheidung der Behörde erging ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet somit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zumindest 55 der laut Anlage C notwendigen 50 Punkte erreicht.

Die belangte Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 (mit Ausnahme der Z 1) AuslBG vorliegen.

Sie vermeinte, von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b Abs. 1 AuslBG absehen zu können, weil der Arbeitgeber keinen Vermittlungsauftrag gestellt habe und darüber hinaus das Anforderungsprofil auf die beantragte ausländische Arbeitskraft zugeschnitten und im Hinblick auf die geforderten Sprachkenntnisse überzogen sei.

Dabei übersieht sie aber, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers einen Vermittlungsauftrag gestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er die Vermittlung von Ersatzkräften wünsche.

Auch wenn die belangte Behörde vermeint, das Anforderungsprofil sei auf die beantragte Arbeitskraft zugeschnitten und darüber hinaus überzogen, hätte sie dennoch eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und gegebenenfalls dem Arbeitgeber Arbeitssuchende, die ihrer Meinung nach fähig und bereit sind, den vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft machen müssen. Erst dann hätte rechtlich einwandfrei beurteilt werden können, ob der Arbeitgeber des Ausländers tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1997, Zl. 94/09/0387, mwN). Dabei ist der Prüfung der Arbeitsmarktlage das angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070).

Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist.

Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichts verbietet sich - abgesehen von den mangelnden Ressourcen - bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß § 17 VwGVG zukommt.

Der Beschwerdevorentscheidung ist daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt.

Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall existiert daher eine Rechtsprechung des VwGH, weswegen im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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