BVwG W217 2007409-1

W217 2007409-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Meldepflicht

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BVwG W217 2007409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2007409.1.00

Spruch

W217 2007409-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vom 13.04.2014 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.03.2014, Zl. VA/ED-K-0536/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der

angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 29.01.2014, Zl. VA/ED-K-0536/2013 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer am 15.11.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX/für das Finanzamt XXXX in XXXX festgestellt worden sei, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für Herrn XXXX nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG, § 111a ASVG und § 113 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.02.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie beide berufstätig und selten unter Tags anzutreffen seien. Da die Beschwerdeführer eine Warenlieferung für einen Umbau erwartet hätten, sei Herr XXXX - ein Bekannter aus Jugendzeit, der nur ca. 100 Meter entfernt wohne - anwesend gewesen. Während der Wartezeit habe Herr XXXX, der lange am Bau beschäftigt gewesen sei und über entsprechendes Wissen verfüge, eine vom Beschwerdeführer anzubringende, abgehängte Decke an der Wand skizziert. Herr XXXX habe keine Arbeitstätigkeiten im Haus der Beschwerdeführer verrichtet, dies gehe auch aus der Niederschrift bei der Finanzpolizei vom 28.11.2013 hervor. Die anonyme Anzeige gegen die Beschwerdeführer sei aus reiner Gehässigkeit und Neid erfolgt. Dies zeige auch eine weitere anonyme Anzeige einige Wochen später, als allein der Beschwerdeführer und sein Schwager von der Finanzpolizei im Haus arbeitend angetroffen worden seien. Gegen die Strafverfügung der BH XXXX hätten die Beschwerdeführer bereits Einspruch erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2014, Zl. VA/ED-K-0536/2013, wies die NÖGKK, Hauptstelle, die Beschwerde vom 24.02.2014 gegen den Bescheid der Kasse vom 29.01.2014 als unbegründet ab.

Die NÖGKK stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:

Im Rahmen der am 15.11.2013 nach einer anonymen Anzeige um 10:42 Uhr erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX/für das Finanzamt XXXX in XXXX, sei Herr XXXX im Auftrag der Beschwerdeführer als Eigentümer der genannten Liegenschaft in schmutziger Arbeitskleidung arbeitend beim Anzeichen und Ausmessen von Unterkonstruktionen zum Anbringen von Rigipsplatten angetroffen worden. Am Tag der Betretung sei vom Betretenen, der über Erfahrung mit gegenständlichen Tätigkeiten verfüge und mit dem Beschwerdeführer befreundet sei, um ca. 9:00 Uhr eine Warenlieferung angenommen worden und anschließend habe dieser jene Arbeiten im Haus verrichtet, bei denen er durch die Organe der Finanzpolizei angetroffen worden sei. Für seine Tätigkeit habe Herr XXXX Kaffee vom Beschwerdeführer trinken können. Das Werkzeug sei seitens des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem Verfahrensakt, sohin den Niederschriften mit Herrn XXXX vom 18.11.2013 und dem Beschwerdeführer vom 28.11.2013, dem Bildmaterial der Finanzpolizei, dem Aktenvermerk über die anonyme Anzeige vom 15.11.2013, dem Grundbuchauszug, dem angefochtenen Bescheid der Kasse vom 29.1.2014, dem Rückschein als Zustellnachweis und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.2.2014.

In der Beweiswürdigung führte die NÖGKK aus, dass die in der Beschwerde gemachten Angaben zum Teil mit dem Verfahrensakt im Widerspruch stünden. Der Beschwerde sei zu entnehmen, dass Herr XXXX die Wartezeit bis zum Eintreffen der Warenlieferung mit den gegenständlichen Arbeiten überbrückt habe. Den Niederschriften sei jedoch im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Warenlieferung entgegengenommen und anschließend die Arbeiten im Haus verrichtet worden seien. Aufgrund dieser in zeitlicher Nähe zur Kontrolle und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben stehe für die Kasse fest, dass die Arbeiten überwiegend erst nach der Warenanlieferung erbracht worden seien und nicht beim Warten auf die Ankunft der Lieferung. Zwar hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch Herr XXXX niederschriftlich angegeben, dass die gegenständliche Tätigkeit unentgeltlich erfolgt sei, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, Herr XXXX habe Kaffee erhalten, und des Umstandes, dass Herr XXXX vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrung wiederholt um Hilfe ersucht worden sei, schließlich aufgrund des Tätigkeitausmaßes von ca. 2 Stunden am Tag der Betretung, ergebe sich für die Kasse das mit Sachbezügen vergütete Tätigwerden von Herrn XXXX, da ein wiederholtes Tätigwerden ohne jedwede Gegenleistung selbst bei Freundschaft der Lebenserfahrung widerspreche. Dass der Betretene neben der Entgegennahme der Warenlieferung am Tag der Betretung Arbeiten, nämlich das Ausmessen und Anzeichnen einer Unterkonstruktion zum Anbringen von Rigipsplatten für die Beschwerdeführer verrichtet habe, sei der Beschwerde sowie den Niederschriften zu entnehmen.

4. Mit E-Mail vom 13.04.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

5. Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der bezughabende Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

6. In der am 24.02.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er kenne Herrn XXXX seit Kindertagen, dieser sei ein Freund und wohne ca. 100 m entfernt. Er habe am 15.11.2013 um 9:00 Uhr eine Warenlieferung erwartet. Da beide Beschwerdeführer berufstätig seien habe er Herrn XXXX ein bis zwei Tage vorher ersucht, an diesem Tag zu kommen und die Lieferung zu übernehmen. Es gebe einen Schlüsselcode, der zwar verändert werden könne, der Beschwerdeführer habe jedoch Vertrauen zu Herrn XXXX und kein Problem damit, dass dieser den Code kenne. Er sei davon ausgegangen, dass Herr XXXX ihn informiert hätte, hätte er aus irgendeinem Grund nicht kommen können. Der Bereich der Wohnung der Mutter der Beschwerdeführerin - 48 m² - sei als Ordination adaptiert worden. Dabei sei beabsichtigt gewesen, eine abgehängte Decke anzubringen. Herr XXXX habe lange Zeit im Baugewerbe gearbeitet, weshalb der Beschwerdeführer ihn gebeten habe, die entsprechenden Markierungen für die Unterkonstruktion an der Wand anzuzeichnen und die Beleuchtungshalterung zu markieren. Das Werkzeug, in diesem Fall ein Bleistift und Maßband, seien auf der Baustelle vorhanden gewesen. Es sei kein Entgelt vereinbart worden, es sei ein Freundschaftsdienst gewesen. Herr XXXX, der an diesem Tag auch keinen Kaffee oder Kuchen bekommen habe, würde als Freund für so eine Tätigkeit niemals eine Bezahlung verlangen oder erwarten. Über eine Bezahlung sei im Vorfeld nie gesprochen worden. Herr XXXX habe zwei- bis dreimal im Zuge der Baustelle Waren für die Beschwerdeführer angenommen.

Der Zeuge XXXX, geboren XXXX, führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den Beschwerdeführer seit seiner Kindheit kenne. Sein älterer Bruder sei mit dem Beschwerdeführer in den Kindergarten gegangen. Es bestehe eine freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer. Der Zeuge sei früher Maurer, Fassader und Stuckateur gewesen, lebe jedoch jetzt von der Invaliditätspension. Am Tag der Betretung, am 15.11.2013, habe er sich von ca. 8:45 Uhr bis 11:00 Uhr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe ihn etwa ein bis zwei Tage vorher gebeten, Waren entgegenzunehmen und zu kontrollieren, ob die Unterkonstruktion für die Decke so passen könnte, wie der Beschwerdeführer sich das so vorstelle. Die Lieferung - Rigipsplatten und Trennständerwände - sei für 9:00 Uhr angesetzt worden und um ca. 9:15 Uhr tatsächlich angekommen. Es handle sich um ein älteres Haus, nichts sei im Winkel, dennoch solle alles passen. Das Ausmessen, Skizzieren und Aufzeichnen habe sicher eine Stunde oder länger gedauert. Er habe es nicht eilig gehabt und sei auch ab und zu eine Zigarette rauchen gegangen. Als Werkzeug habe er lediglich ein Maßband und einen Bleistift benötigt, Gegenstände, welche vor Ort bereit gelegen seien. Die Decke tatsächlich angebracht habe er nicht, das könne er auch aus körperlicher Sicht gar nicht. Bedingt durch die Hunde seiner Söhne, welche ihn oft beschmutzen würden, habe er alte Kleidung getragen. Für seine Hilfe am 15.11.2013 habe er nichts bekommen, weder Essen noch Trinken. Es sei ja auch allein dort gewesen und habe bereits zu Hause gefrühstückt. Es sei weder ein Entgelt vereinbart gewesen, noch über ein solches gesprochen worden. Er habe auch nichts erwartet, unter Freunden erfolge solch eine Hilfe gratis, das sei doch selbstverständlich. Um in das Haus zu gelangen, gebe es einen Schlüsselcode, den ihm der Beschwerdeführer genannt habe. Im Falle einer Erkrankung hätte er den Beschwerdeführer angerufen und diesem Bescheid gegeben, dass er nicht kommen könne. Den Code hätte er keinesfalls weitergegeben. Er glaube, einmal für den Beschwerdeführer Waren angenommen zu haben. Wenn ihn der Beschwerdeführer fragt, wie dieser etwas machen solle, so gebe er ihm aufgrund seiner Berufserfahrung zwar Tipps und Ratschläge, aushelfen könne er selbst jedoch nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX besteht ein freundschaftliches Verhältnis, diese kennen sich seit Kindertagen und wohnen in der gleichen Ortschaft. Herr XXXX bezieht Invaliditätspension. Der Beschwerdeführer ersuchte Herrn XXXX ein bis zwei Tage vor dem 15.11.2013, eine Warenlieferung, die er für diesen Tag um 9:00 Uhr erwartete, entgegenzunehmen. Hierfür nannte er ihm den Schlüsselcode. Herr XXXX übernahm die Lieferung gegen 9:15 Uhr und hielt sich bis 11:00 Uhr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf. Dort skizzierte und zeichnete er auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Unterkonstruktion von vom Beschwerdeführer anzubringenden Rigipsplatten an. Die Beschwerdeführer wussten von der Tätigkeit des Herrn XXXX. Durch die Beschwerdeführer wurde keine Kontrolle ausgeübt.

Sowohl für den Betretenen als auch für die Beschwerdeführer war es selbstverständlich, dass für diese Tätigkeit keine geldwerte Gegenleistung erfolgen wird und wurde dies auch von diesem nicht erwartet. Der Betretene hat auch tatsächlich keine geldwerte Gegenleistung erhalten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Angabe des Zeugen sowie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Übereinstimmend gaben sie an, dass die Hilfe des Herrn XXXX aus der freundschaftlichen Beziehung zum Beschwerdeführer resultierte und Herr XXXX keine geldwerte Gegenleistung erhalten hat (Beschwerdeführer: "Er ist unser Freund und würde für so eine Tätigkeit niemals eine Bezahlung verlangen oder erwarten." "Es gab kein Entgelt. Es war ein Nachbarschafts-, Freundschaftsdienst." "Herr XXXX ist ein Freund, und unter Freunden ist das nicht üblich." Zeuge: "Es wurde nichts vereinbart. Das macht man unter Freunden gratis. Das ist selbstverständlich." "Ich habe nichts bekommen. Weder Essen noch Trinken.")

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Durch die Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).

Laut obzitierter Judikatur sind für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnisses dieses Begriffes im Wesentlichen die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung anderer Beschäftigungsformen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Verfahren - neben der Entgeltlichkeit - bereits die persönliche Abhängigkeit zu verneinen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt kann mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Betretenen und dem BF keine Pflicht des Betretenen zur Arbeit, also eine Verpflichtung, seine Arbeitskraft auf Weisung des Arbeitgebers gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, abgeleitet werden.

Schon deshalb kann die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse nicht erkannt werden.

Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich die Betätigung des Betretenen als Gefälligkeit dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318, ausgesprochen, dass als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Der Betretene steht in einem freundschaftlichen Verhältnis zu den Beschwerdeführern und hat freiwillig und kurzfristig aufgrund dieser speziellen Bindung seine Dienste erbracht.

Mangels Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab (VwGH vom 19. März 1984, Slg. 11361/A; vom 25.09.1990, 89/08/0334, vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318; vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229)

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