G302 2100000-1•BVwG G302 2100000-1
G302 2100000-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G302 2100000-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2014, Zahl XXXX ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 40,00 wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises für den Dienstnehmer
XXXX mit Beschäftigungsende 31.08.2014 und mit Bescheid vom 11.11.2014, Zahl XXXX ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 40,00 wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises für den Dienstnehmer XXXX mit Beschäftigungsende 31.08.2014 vorgeschrieben.
2. Gegen diese Bescheide erhob die Wirtschaftskammer Kärnten für die BF fristgerecht, am 17.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerden gemäß § 414 ASVG iVm § 7 VwGVG, in welcher diese im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei dem Unternehmen der BF um einen Saisonbetrieb handle und die Lohnzettel aus bürokratischen Vereinfachungsgründen erst mit Saisonende, in gesammelter Form an die Kärntner Gebietskrankenkasse übermittelt worden seien. Dies sei seit vielen Jahren gängige Praxis, in Zukunft wolle man sich aber an die gesetzlichen Meldefristen halten, weshalb man, im Wege der Ermessensübung um Aufhebung der Bescheide ersuche.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 wurden die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit §§ 409 und 410 Abs. 1 Z 5 ASVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass feststehe, dass der Beitragsgrundlagennachweis für den Dienstnehmer XXXX und jener für den Dienstnehmer XXXX mit jeweiligem Beschäftigungsende 31.08.2014 im gegenständlichen Fall erst am 27.10.2014 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die Kärntner Gebietskrankenkasse übermittelt worden seien. Laut ELDA-Protokoll, mit der Protokollnummer XXXX, hätte eine korrekte Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises für den Dienstnehmer
XXXX am 27.10.2014, um 11:12:04 Uhr, und mit der Protokollnummer XXXX, eine korrekte Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises für den Dienstnehmer XXXX am 27.10.2014, um 11:08:54 Uhr, seitens der Dienstgeberin stattgefunden. Die verspätete Übermittlung werde von der Dienstgeberin nicht bestritten. Das gegenständliche ELDA - Protokoll werde als Beweis dem Akt beigelegt. Die Beitragsgrundlagennachweise wären für die betreffenden Dienstnehmer bis zum 30.09.2014 zu übermitteln gewesen. Tatsächlich seien die Beitragsgrundlagennachweise für die betreffenden Dienstnehmer jedoch objektiv verspätet am 27.10.2014 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingelangt. Die BF sei ihren Meldeverpflichtungen in den letzten zwölf Monaten bereits einmal nicht nachgekommen. Wegen des verspätet eingelangten Beitragsgrundlagennachweises für die Dienstnehmerin XXXX mit Beschäftigungsende 28.02.2014, eingelangt am 11.09.2014, sei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 20,00 angefallen, auf dessen Vorschreibung seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse aber zur Gänze verzichtet worden sei. Dieser Meldeverstoß sei der Dienstgeberin mittels Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 15.09.2014 zur Kenntnis gebracht worden und werde dem Akt als Beweis beigelegt. Insgesamt würden von der BF weder in der Beschwerde vom 17.11.2014 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2014 berücksichtigungswürdige Entschuldigungsgründe, welche ein Absehen von der Vorschreibung der Beitragszuschläge rechtfertigen würden, vorgebracht werden. Unter Berücksichtigung des Normzwecks und den objektiven Fristüberschreitungen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend an, dass sie die Lohnzettel immer pflichtbewusst bis zum 31.01. für das Vorjahr eines jeden Jahres übermittelt hätte. Nach ihrer Information diene der Lohnzettel ausschließlich dazu diesen abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer einen Jahresausgleich bzw. eine Arbeitnehmerveranlagung beantrage bzw. eine Aufforderung dazu erhalte. Die BF frage sich, ob diese neue Maßnahme, die Lohnzettel einen Monat nach Beendigung eines Dienstverhältnisses abzugeben eine Bürokratieerweiterung oder Arbeitsbeschaffung sei.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 02.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beitragsgrundlagennachweis für den Dienstnehmer XXXX und jener für den Dienstnehmer XXXX wurden mit jeweiligem Beschäftigungsende 31.08.2014 im gegenständlichen Fall erst am 27.10.2014 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die belangte Behörde übermittelt.
Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt ein weiterer Meldeverstoß vor.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen der BF sind plausibel nachvollziehbar.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die Feststellungen sind unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden
Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Werden gemäß § 113 Abs. 4 ASVG gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 leg. cit. festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH, 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047 ).
Darüber hinaus ist zu auszuführen, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Beitragszuschläge sind somit nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.
Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH, 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH, 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die BF hat den Beitragsgrundlagennachweis für den Dienstnehmer XXXX und jenen für den Dienstnehmer XXXX mit jeweiligem Beschäftigungsende 31.08.2014 im gegenständlichen Fall erst am 27.10.2014 - somit verspätet - mittels elektronischer Datenfernübertragung an die belangte Behörde übermittelt. Der BF ist somit entgegenzuhalten, dass diese ihrer Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen, nicht nachgekommen ist.
Die BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon ein weiteres Mal neben den gegenständlichen zwei Meldeverstößen ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen.
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Zur Höhe der Beitragszuschläge ist auszuführen, dass diese gesetzeskonform berechnet wurden und in Anbetracht der Meldeverstöße und des Ausmaßes der Verspätungen angemessen sind.
Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung der Beitragszuschläge als rechtmäßig.
3.4. Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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