BVwG I407 2014308-1

I407 2014308-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2015

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Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG I407 2014308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2014308.1.00

Spruch

I407 2014308-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 1042455510/140091591, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Befragt auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung 22.10.2014 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie folgt aus: "Ich habe zu Hause keine Arbeit gehabt. Ich stamme aus einer sehr armen Familie und mein Vater wollte, dass ich in Europa ein besseres Leben habe." Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe Angst, dass ich dort in Armut leben muss. Außerdem ist die Wirtschaftslage in Tunesien sehr schlecht."

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer die ihn treffende Armut. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) jeweils ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist seiner freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe und ihm in Ermangelung eines asylbegründenden Sachverhaltes die Anerkennung als Flüchtling verwehrt bleibe.

6. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er in seinem Herkunftsstaat ohne Familie, Arbeit, ohne Geld und ohne Unterkunft leben würde. Seine Freunde hätten ihn aufgrund seiner Armut ausgelacht. Seinen Herkunftsstaat habe er mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft verlassen. Er habe gehofft, dass er in Österreich bleiben und eine gute Zukunft aufbauen könne. Er bitte die österreichischen Behörden um Unterstützung bei diesem Vorhaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdevorbringen, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Er ist tunesischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist ledig.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich so-mit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Tunesien nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Tunesien im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation stellen sich laut Angaben des Beschwerdeführers wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wurde an dem von ihm im Spruch genannten Geburtsdatum in Tunesien geboren, besuchte dort auch sechs Jahre lang die Grundschule. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen vier Geschwistern (zwei Brüder und zwei Schwestern) im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern und sind seine Geschwister nach wie vor dort wohnhaft. Einer Beschäftigung ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht nachgegangen. Während seines sechsjährigen Aufenthalts in Griechenland jedoch verdiente der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt sowohl in der Landwirtschaft als auch als Bäcker. Den eigenen Angaben nach kontaktiere der Beschwerdeführer regelmäßig seine Mutter und gehe es allen gut.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.

Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Der Strafregisterauszug weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Lediglich wirtschaftliche Gründe bewegten den Beschwerdeführer zum Verlassen seines Herkunftsstaates und machte er damit keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK geltend. Eine Feststellung, ob dieses Vorbringen glaubwürdig ist, ist daher nicht erforderlich.

1.3. Zur Situation in Tunesien

Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 05.11.2014 zur Kenntnis gebracht und ist dahingehend eine allfällige Stellungnahme seinerseits unterblieben. Die Situation in Tunesien stellt sich wie folgt dar:

Kl vom 11.2.2014: Neue Tunesische Verfassung tritt in Kraft (betrifft Abschnitt 2 / politische Lage)

Die Ende Jänner von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist am Montag den 10.2.2014 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. Zahlreiche Bestimmungen der neuen Verfassung treten allerdings erst später in Kraft. Darunter fallen Bestimmungen, die mit der Wahl eines neuen Parlaments und eines neuen Präsidenten sowie der Einrichtung neuer Institutionen wie dem Verfassungsgericht in Zusammenhang stehen (Jeuneafrique 11.2.2014; vgl. Le Matin.ma 11.2.2014).

Quellen:

Jeuneafrique (11.2.2014): La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur,

http://www.ieuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitutiontunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-viqueur.html, Zugriff 11.2.2014

Le Matin.ma (11.2.2014): Tunisie Entrée en Vigueur de la nouvelle Constitution, http://www.lematin.ma/express/2014/tunisieentree-en-viqueur-de-la-nouvelle- constitution/196563.html, Zugriff 11.2.2014

Kl vom 27.1.2014: Neue Verfassung beschlossen (betrifft Abschnitt 2 / politische Lage)

Am 26.1.2014 hat die tunesische konstituierende Nationalversammlung die neue tunesische

Verfassung verabschiedet. Von den 216 Abgeordneten stimmten 200 dafür, 12 dagegen und 4 enthielten sich der Stimme (Jeuneafrique 27.1.2014: vgl. BBC 27.1.2014). Die regierende Ennahda war im Vorfeld zu einigen Konzessionen bereit gewesen, wie den Verzicht auf Referenzen zum islamischen Recht und die Gewährung der Glaubensfreiheit wiewohl der Islam Staatsreligion bleibt (BBC 27.1.2014). Festgeschrieben ist auch - erstmalig in der arabischen Welt - die zahlenmäßige Parität zwischen Männern und Frauen in den gewählten Körperschaften (Jeuneafrique 27.1.2014).

Nur wenige Stunden zuvor war die Bildung einer neuen Regierung verkündet worden (Jeuneafrique 27.1.2014: vgl. BBC 27.1.2014). Premierminister Mehdi Jomâas Kabinett besteht zum größten Teil aus Unabhängigen und Technokraten, und soll das Land bis zu den nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Laufe des Jahres 2014 führen (BBC 27.1.2014; vgl. Jeuneafrique 26.1.2014). Ein genaues Datum für die Wahlen steht bis dato noch nicht fest (BBC 27.1.2014).

Quellen:

BBC (27.1.2014): Tunisia assembly passes new constitution, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25908340, Zugriff 27.1.2014

Jeuneafrique (26.1.2014): Mehdi Jomâa a annoncé la formation de son gouvernement,

http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB2014Q126233854/constitutiontunisienne-qouvernement-tunisien-lofti-ben-ieddou-mehdi-iomaa-tunisie-mehdi-iomaa-aannonce-la-formation-de-son-qouvernement.html, Zugriff 27.1.2014

Jeuneafrique (27.1.2014): Tunisie : l'Assemblée nationale constituante adopte la nouvelle Constitution,

http://www.ieuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140t27080757/mustapha-ben-iaafar-constitution-tunisienne-printeinps-arabe-lotfi-ben-ieddou-constitution-tunisienne-tunisie-l-assemblee-nationale-constituante-adopte-la-nouvelle-constitution.html.

Zugriff 27.1.2014

Kl vom 23.12.2013: Tunesiens neuer Premierminister (betrifft Abschnitt 2 / politische Lage)

In Tunesien haben sich die herrschenden Islamisten und Oppositionsparteien auf einen Ministerpräsidenten für das neue Expertenkabinett geeinigt. Industrieminister Mehdi Jomâa hat die Amtsgeschäfte per 14.12.2013 vorübergehend übernommen. Die Übergangsregierung soll vor allem Neuwahlen zum Parlament Anfang kommenden Jahres vorbereiten. Ziel ist die Überwindung des politischen Patts zwischen den Blöcken. Die schwelende Krise seit der Ermordung des Oppositionspolitikers Mohamed Brahmi im Juli 2013 soll damit beendet werden. (Der Standard 14.12.2013; vgl. AI Jazeera 15.12.2013) Der neue Premierminister gilt als unabhängig, verfügt über keine Parteizugehörigkeit und war seit einigen Monaten in der Regierung. (AI Jazeera 15.12.2013) Er ist politisch in der Öffentlichkeit wenig bekannt und war in der Ära Ben Ali nicht politisch aktiv. Der neue Regierungschef beabsichtigt, "transparente und glaubwürdige Wahlen" zu organisieren, "die Sicherheit seiner Landsleute zu gewährleisten", und für "die Unparteilichkeit der Verwaltung" zu sorgen. (Jeuneafrique 20.12.2013)

Quellen:

AI Jazeera (15.12.2013): Tunisia picks new PM ahead of polls, http://www.aljazeera.com/news/africa/2013/12/tunisian-parties-pick-pm-ahead-polls-20131214201031409972.html, Zugriff 23 12.2013

Der Standard (14.12.2013): Einigung auf neuen tunesischen Regierungschef,

http://derstandard.at/1385171084238/Einiqunq-auf-neuen-tunesischen-Reqierunqschef, Zugriff 23.12.2013

Jeuneafrique (20.12.2013): Tunisie : les belles intentions du futur Premier ministre Mehdi Jomâa,

http://www.ieuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20131220154845/politique-tunisieennahdha-neqociations-tunisie-tunisie-les-belles-intentions-du-futur-premier-ministre-mehdi-jomaa html, Zugriff 23.12.2013

Kl vom 2.9.2013: Regierungskrise (betrifft Abschnitt 2 / politische Lage)

Die Ermordung des Oppositionspolitikers Mohamed Brahmi von der linksgerichteten "Bewegung des Volkes" am 25.7.2013 (Der Standard 26.7.2013) führte zu massiven Protesten seitens der Opposition und einer ausgewachsenen Regierungskrise. Einige Tage später wurden von der regierenden Ennahda Neuwahlen für Dezember angesetzt. (Der Standard 29.7.2013) Die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch die verfassungsgebende Versammlung liegt seit Anfang August auf Eis. (Der Standard 30.8.2013) Anfang August gingen noch zehntausende Menschen auf die Straße, um gegen die Regierung zu protestieren (Der Standard 7.8.2013), Ende August waren es noch Tausende. (Der Standard 25.8.2013 / AI Jazeera 31 8.2013)

Die primär von einem Zusammenschluss verschiedener Oppositionsgruppen namens nationaler Heilsfront organisierten Demonstrationen fordern den sofortigen Rücktritt der von der Ennahda geführten Regierung und die Einsetzung einer Expertenregierung. (AI Jazeera 31.8.2013) Die Ennahda lehnt einen sofortigen Regierungsrücktritt ab und ist dazu erst bereit, wenn mit der Opposition eine Einigung über den Inhalt der neuen Verfassung, das Wahlrecht und den Wahltermin erzielt worden sei. (Der Standard 30.8.2013)

Quellen:

AI Jazeera (31.8.2013): Tunisians protest as political crisis deepens,

http://www.aliazeera.com/news/africa/2013/08/2013831194215674703.html, Zugriff 2.9.2013

Der Standard (26.7.2013) Tunesien: Oppositionspolitiker von Salafisten ermordet,

http://derstandard.at/1373513805032/Tunesischer-Oppositionspolitiker-moeqlicherweise-von-Salafisten-ermordet, Zugriff 2.9.2013

Der Standard (29.7.2013): Tunesische Regierung nach Protesten in der Krise,

http://derstandard.at/1373513963650/Tausende-Tunesier-protestieren-fuer-und-qeqen-Reqierunq, Zugriff 2.9.2013

Der Standard (7.8.2013): Neue Protestwelle in Tunesien: Zehntausende für Regierungsrücktritt,

http://derstandard.at/1375625889696/Zehntausende-demonstrieren-erneut-fuer-Ruecktitt-der-Reqierunq-in-Tunis, Zugriff 2.9.2013 Der Standard (25.8.2013): Tausende demonstrieren in Tunis; Weniger als bisher,

http://derstandard.at/1376534537551/Tausende-demonstrieren-qeqen-tunesische-Reqierunq, Zugriff 2.9.2013

Der Standard (30.8.2013): Tunesische Regierung legt neues Gesprächsangebot vor,

http://derstandard.at/1376535204584/Tunesische-Reqierunq-leqt-neues-Gespraechsanqebot-vor, Zugriff 2.9.2013

Politische Lage

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.1.2011 und mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23.10.2011. die seit ihrer Konstituierung am 22.11.2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt (AA 3.2013; vgl. AA 3.2013a).

Die Wahlen vom Oktober 2011 stellten eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf Wahlfreiheit und Praxis gegenüber der Vergangenheit dar. Tunesien ist eine Wahldemokratie Alle 217 Mitglieder der Verfassungsgebenden Versammlung wurden direkt über Parteilisten gewählt. Die politischen Parteien vertraten eine breite Palette an Ideologien und politischen Philosophien, von islamistisch bis säkular. Viele der teilnehmenden Parteien waren unter Ben Ali von der politischen Partizipation ausgenommen (FH 1.2013).

Die Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung gewann die islamisch-konservative Ennahdha, die mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung gebildet hat. Ende 2011 wurde eine Regierung unter Premierminister Jebali ernannt. Gemäß der Koalitionsvereinbarung wurden die politischen Führungspositionen unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (Ettakatol), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (Ennahdha), Übergangspräsident Moncef Marzouki (CPR) (AA 3.2013; vgl. AA 3.2013a). Letztererlegte am 13.12.2011 als erster gewählter Staatschef des Arabischen Frühlings seinen Amtseid ab Vor den Mitgliedern der Verfassunggebenden Versammlung schwor Marzouki auf den Koran, dass er die nationalen Interessen und den Rechtsstaat verteidigen und den "Zielen der Revolution treu sein" werde. Er versprach außerdem, der "Präsident aller Tunesier" zu sein und keine Mühe zu scheuen, das Leben seiner Landsleute zu verbessern. Er werde das "Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht der Frauen" gewährleisten. Der

Menschenrechtsaktivist und frühere Oppositionsführer Marzouki war ein entschiedener Gegner Ben Alis (Der Standard 14.12.2011).

Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Belaid am 6.2.2013 trat Premierminister Jebali zurück, da er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung scheiterte. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Larayedh (Ennahdha) ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13.3.2013 vom Parlament bestätigt wurde (AA 3.2013a). Die Übergangsregierung besteht aus 26 Ministern (AA 3.2013).

Im Parlament, der Nationalversammlung (auch Verfassungsgebende Versammlung oder Verfassungsgebende Nationalversammlung), sind 217 Abgeordnete vertreten, davon für die drei Koalitionsparteien:

islamisch-konservative Ennahdha ("Wiedergeburt", 89), zentristische CPR (Kongress für die Republik, 15), sozialdemokratisches Ettakatol (11). Nach der Revolution sind mehr als 110 Parteien neu entstanden, teilweise gab es bereits Fusionen und Auflösungen (AA 3.2013) Die Nationalversammlung soll eine neue Verfassung für Tunesien verabschieden sowie neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vorbereiten. Eine Abstimmung wird für Sommer 2013 erwartet. Die Neuwahlen sollen im Herbst 2013 abgehalten werden (AA 3.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit - Tunesien, http://www.auswaertiqesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laendehnfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tunesien node.html, Zugriff 17.4 2013

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Reise Sicherheit - Tunesien - Innenpolitik,

http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/lnnenpolitik node.html, Zugriff 17.4.2013

Der Standard (14.12.2011): Tunesiens neuer Staatschef Marzouki legte Amtseid ab,

http://derstandard.at/1323222761509/Praesident-aller-Tunesier-Tunesiens-neuer-Staatschef-Marzouki-leqte-Amtseid-ab, Zugriff 18 4.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/235707/358534/de.html, Zugriff 18.4.2013

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil (AA 18.4.2013).

Am 6.2.2013 wurde ein hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis ermordet. Daraufhin fand in Tunis eine Großdemonstration statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Auch in anderen Städten des Südens gab es Demonstrationen. Der 8.2.2013 war ein nationaler Trauertag und es fand ein Generalstreik statt, der von weiteren Ausschreitungen begleitet wurde. Vor allem in den großen Städten kam es in diesem Zusammenhang zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften. Nach dem Antritt der neuen Regierung Mitte März 2013 hat sich jedoch die im Zusammenhang mit der Ermordung des Oppositionspolitikers gegebene Krisensituation etwas beruhigt. Die Sicherheitslage in Tunesien ist - mit Ausnahme der Saharagebiete und gewisser Gebiete im Landesinneren - besser geworden, hat sich aber noch nicht vollständig stabilisiert. Der für das gesamte Land bestehende Ausnahmezustand wurde bisher nicht aufgehoben. Eine flächendeckende Ausgangssperre gibt es nicht mehr. Es können in einzelnen Städten und Regionen jedoch kurzfristig Ausgangssperren verhängt werden (BMeiA 26.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.4.2013): Reise Sicherheit - Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html, Zugriff 18.4.2013 BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (26 4.2013):

Reiseinformation-Tunesien,

http://www.bmeia.qv.at/aussenministerium/buerqerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html,

Zugriff 26.4.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive hatte dennoch weiterhin großen Einfluss auf Gerichtsverfahren, insbesondere bei Fällen von politischen Dissidenten und Oppositionellen. Während Fälle von religiösen Extremisten oder mit diesen in Verbindung stehenden Randalierern oft nicht bis zum Ende durchgeführt wurden, führten Fälle gegen Säkularisten oder solche, die die Meinungsfreiheit betrafen, oft zu langen Verfahren und harten Verurteilungen (USDOS 19.4.2013, vgl. HRW 31.1.2013). Gefängnisstrafen aus politischen Gründen und ähnliche Schikanen gingen 2011 und 2012 erheblich zurück und es kam zu einigen Veränderungen in der Justiz. Das Gerichtswesen wurde aber seit dem Sturz Ben Alis noch nicht umfassend reformiert, und innerhalb der Regierung wurde trotz innerstaatlichem und internationalem Druck nur wenig politischer Wille gezeigt, Reformen vorzunehmen (FH 1.2013, vgl. HRW 31.1.2013).

Die Justiz steht weiterhin unter Kritik der Parteilichkeit, insofern Richter amtieren, die noch im früheren Regime ernannt worden waren (AA 3.2013a, vgl. auch HRW 31 1.2013). Bis Jahresende 2012 war die zugesagte unabhängige Körperschaft zur Leitung der Justiz und von richterlichen Ernennungen noch nicht eingerichtet. Ein Gesetz, das die Ernennung. Beförderung. Entlassung und Maßregelung von Richtern festlegen würde, war bis Ende 2012 noch nicht verabschiedet (USDOS 19.4.2013, vgl. AI 23.10.2012). Derzeit ist hierfür daher das Justizministerium direkt zuständig (HRW 31.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Reise Sicherheit - Tunesien - Innenpolitik,

http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/ALissenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/lnnenpolitik_node.html, Zugriff 17.4.2013

AI - Amnesty International (23.10.2012): One step forward, two steps back? One year since Tunisia's landmark elections, http://www.refworld.org/cqi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=508e559d2, Zugriff 23.4.2013

FH - Freedom House (1.2013):Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/235707/358534_de.html, Zugriff 18.4.2013 HRW - Human Rights Watch (31 1 2013): World Report 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/237085/359959_de.html, Zugriff 18 4.2013 USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013):

Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Sicherheitsbehörden

Obwohl das Innenministerium rechtlich für den Gesetzesvollzug zuständig und verantwortlich ist, begann nach der Revolution 2011 das Militär eine größere Rolle bei Angelegenheiten der inneren Sicherheit zu spielen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die die Erstverantwortung beim Gesetzesvollzug in größeren Städten hat. Die Nationalgarde (Gendarmerie) ist für die Grenzsicherheit und den Streifendienst in kleineren Städten und ländlichen Gegenden zuständig. Zudem gibt es ein Generaldirektorat für Nationale Sicherheit und eine Feuerwehr. 2012 wurden Einheiten der Polizei und der Nationalgarde wiederholt angegriffen Demonstranten zerstörten bei zahlreichen Gelegenheiten Polizeiwachen, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände. Gegen Ende des Jahres 2012 stieg die Zahl gewalttätiger Angriffe auf die Polizei durch salafistische Extremisten und Kriminelle (USDOS 19.4.2013).

Zivile Behörden behielten im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Die Regierung hatte jedoch keine effektiven Mechanismen, Missbräuche, Korruption und Straffreiheit zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte bei Übergriffen nicht adäquat reagierten. Zudem gab es Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte Demonstranten gegenüber gewalttätig waren (USDOS 19.4.2013, vgl. AI 24.5.2012).

Im März 2011 wurde die gefürchtete Abteilung für staatliche Sicherheit, jahrelang verantwortlich für Misshandlungen unter Ben Ali, aufgelöst. Es gibt aber weiterhin Befürchtungen, dass Mitglieder dieser Abteilung in andere Teile der Sicherheitskräfte integriert wurden, ohne dass kontrolliert worden wäre, ob die betroffenen Beamten in Menschenrechtsverletzungen involvierte gewesen sind (AI 23.10.2012).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.10.2012): One step forward, two steps back? One year since Tunisia's landmark elections, http://www.refworld.org/cqi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=508e559d2, Zugriff 23.4.2013

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217422/339241_de.html, Zugriff 26.4.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz gegen die Folter wurde nach der Revolution 2011 geändert. Das Strafgesetzbuch enthält nunmehr eine Definition von Folter, die eher der im Völkerrecht verankerten Definition entspricht. Eine strafrechtliche Verfolgung von Foltervorwürfen ist jedoch nur 15 Jahre lang möglich. Dies steht im Widerspruch zum völkerrechtlichen Anspruch der Opfer auf Einlegung von Rechtsmitteln und Wiedergutmachung (AI 24.5.2012).

2012 gab es Anschuldigungen, dass verhaftete Personen gefoltert worden waren, aber die Behörden untersuchten diese Vorwürfe nicht vollständig. Zudem erhielten mehrere internationale Organisationen aus erster Hand Berichte über harte physische Behandlung von Personen für die Teilnahme an Demonstrationen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217422/339241 de.html, Zugriff 26.4.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen, die Regierung unternahm beschränkt Bemühungen, diese Gesetze effektiv umzusetzen Fälle von Korruption und Unterschlagung durch ehemalige Beamte des Regimes unter Ben Ali wurden weiter untersucht. Im Mai 2012 wurden 82 Richter vom Justizministerium entlassen, mit der Begründung, die vorherrschende Korruption eindämmen zu müssen. Den Richtern wurde ihrer Aussage zufolge keine Möglichkeit gegeben, sich über die Vorgehensweise angemessen zu beschweren. Neun der Richter wurden später wieder eingesetzt (USDOS 19.4.2013).

Nach den Wahlen 2011 wurde unter dem Büro des Premierministers eine Abteilung eingerichtet, die sich mit den Themen gute Regierungsführung und Korruption befasst. Der verantwortliche Beamte in Ministerrang, Mohamed Abbou, trat Ende Juni 2012 zurück, bis Ende des Jahres blieb die Stelle unbesetzt. Um die Transparenz zu erhöhen, verabschiedete die Verfassungsgebende Versammlung ein Gesetz, das Journalisten und zivilgesellschaftlichen Organisationen Zugang zu den Akten des Regimes von Ben Ali ermöglicht. Es gibt keine Verpflichtung für ernannte oder gewählte Beamte, ihr Einkommen oder Vermögen offenzulegen. Es gibt auch kein Gesetz, das der Öffentlichkeit Zugang zu staatlichen Informationen ermöglicht (USDOS 19.4.2013) Die im Oktober 2011 gewählte Regierung scheint allerdings geneigt, mit größerer Transparenz arbeiten zu wollen. Jedoch müssen ein starker rechtlicher Rahmen und systematische Methoden, um Korruption einzuschränken, erst Gestalt annehmen. Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 75 von 176 untersuchten Landern (FH 1.2013).

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/235707/358534_de.html, Zugriff 18.4.2013

USDOS - U S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die bisherige Verfassung garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14.1.2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es hier jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Es besteht bei den in der Verfassungsgebenden Versammlung vertretenen Parteien Konsens darüber, dass die Menschenrechte in der neuen Verfassung garantiert werden sollen (AA 3.2013a). Der Respekt für Menschenrechte ist seit dem Sturz Ben Alis stark gestiegen (USDOS 19.4.2013). Viele Gesetze blieben zwar nach der Außerkraftsetzung der Verfassung im März 2011 gültig, einige davon wurden aber erheblich geändert. Das Pressegesetz sowie ein Gesetz, welches die audiovisuelle Kommunikation regelt, enthalten weiterhin den Straftatbestand der Verleumdung, der jedoch nicht länger mit Haftstrafen geahndet wird. Das Versammlungsrecht wurde dahingehend geändert, dass die Gründung von und die Mitgliedschaft in Vereinigungen keinen Beschränkungen mehr unterliegen. Das Erbringen von Dienstleistungen für nicht genehmigte Vereinigungen ist nicht länger strafbar (AI 24.5.2012). Zudem wurde eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt (AA 3.2013a). Weitere Gesetze müssen aber noch überarbeitet werden, vor allem das Gesetz zum Kampf gegen den Terrorismus, das Gesetz zur Regelung von Versammlungen, Prozessionen und Paraden sowie das Gesetz zur Organisation des Gerichtssystems (AI 24.5.2012).

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN- Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Ratifizierungsdokumente sind bereits hinterlegt worden, so dass das Statut zum 1.9.2011 für Tunesien in Kraft getreten ist. Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte:

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008 ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW); sowie Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Sowohl hinsichtlich CEDAW als auch des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hat Tunesien jedoch Vorbehalte des Inhalts erklärt, dass einzelne Vorschriften nur dann Anwendung finden, wenn sie im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung stehen.

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, -Prostitution und -pornographie;

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

Rom-Statut zum IStGH (AA 3.11.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Reise Sicherheit - Tunesien - Innenpolitik,

http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/laenderinfos/Tunesien/lnnenpolitik_node.html, Zugriff 17.4.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.11.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

Oktober 2011 AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217422/339241_de.html, Zugriff 18.4.2013

USDOS - U S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Seit der Revolution genießen viele Journalisten neue Freiheiten. Die Anzahl an Radio- und Fernsehsendern sowie an Printpublikationen nahm zu (BBC 15.6.2012). Die Bedingungen verbesserten sich in der Praxis erheblich, aber viele Probleme bleiben bestehen. Es bleibt ungewiss, ob lange versprochene rechtliche und institutioneile Rahmenbedingungen, die Medienfreiheit gewährleisten, geschaffen werden (FH 1.2013).

Gesetzlich sind die Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet. Kritik an der Übergangsregierung wurde regelmäßig veröffentlicht, sowohl Online, als auch in Zeitungen und Zeitschriften. Jedoch stieg die Angst vor behördlichen Repressalien. Die Regierung war bei der Umsetzung von 2011 beschlossenen Medienreformen, die das alte Pressegesetz ersetzen, die Pressefreiheit schützen sowie die Ernennungen in den staatlich kontrollierten Medien transparenter machen würde, zurückhaltend. Die vorgeschlagene Gesetzgebung tendierte dazu, die Meinungsäußerungsfreiheit dort einzuschränken, wo sie die Religion betrifft. Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft beschuldigten die Regierung, durch Ernennungen in den staatlichen Medieneinrichtungen und durch die Verhaftung und Verfolgung von Journalisten die Medien zu kontrollieren, wobei man sich auf das alte Strafrecht eher als die 2011 erfolgten Reformen berief (USDOS 19.4.2013). Einige Journalisten beklagten, dass es das unter Ben Ali aufgebaute Netzwerk aus Herausgebern und Zensoren weiterhin gibt (BBC 15.6.2012).

Den Sicherheitskräften wurde vorgeworfen, sie hätten wiederholt nicht angemessen eingegriffen, als Angehörige von militanten religiösen Gruppierungen andere Menschen an der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung hinderten (AI 24.5.2012). Im Mai 2012 wurde die Studioausstattung von El Hiwar Ettounsi - einem von fünf neuen privaten Fernsehsendern, die Senderechte seit der Revolution erhalten hatten - beschädigt und gestohlen. Ebenfalls im Mai wurde Nabil Karoui, Eigentümer des privaten Fernsehsenders Nessma TV, zur Zahlung einer Strafe in der Höhe von 2.400 Dinar verurteilt, aufgrund der Ausstrahlung des Animationsfilmes Persepolis, in dem Allah bildlich dargestellt wurde, was religiös Konservative beleidigend empfanden und das Gericht als moralische Werte verletzend und die öffentliche Ordnung störend bewertete (FH 1.2013).

Die staatliche "Agence Tunisienne d'lnternet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Internet-Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind. Sie hat sich jedoch der Gewährleistung von freiem Internetzugang verpflichtet, den Ben Ali am 13.1.2011 in seiner letzten Rede versprochen hatte und der innerhalb von Minuten nach der Rede möglich war. Zwischenzeitlich ist die Zensur auf Seiten pornografischen Inhalts beschränkt; auch Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (AA 3.11.2011, vgl. BBC 15.6.2012).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217422/339241_de.html, Zugriff 26.4.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.11.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik. Stand:

Oktober 2011

BBC - BBC News (15.6.2012): Tunisia profile, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-14107557, Zugriff 18.4.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/235707/358534_de.html, Zugriff 18.4.2013 USDOS - U.S. Department of State (194.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

2012 gab es weiterhin spontane Demonstrationen, Proteste und Streiks

Der seit Jänner 2011 geltende Ausnahmezustand wurde monatlich verlängert. Das Gesetz verbietet Zusammenkünfte von mehr als drei Personen, für alle Demonstrationen und Märsche muss mindestens drei Tage vorher um Genehmigung angesucht werden. Es kam zu einigen Vorfällen, bei denen sich Sicherheitskräfte den Demonstranten gegenüber gewalttätig verhielten (USDOS 19.4.2013, vgl. auch FH 1.2013 und HRW 31.1.2013). Einige Menschenrechtsgruppen stellten das Bekenntnis der Regierung zur Versammlungsfreiheit in Frage In einigen Fällen wurden vorübergehende Ausgangsperren verhängt (FH 1.2013).

Seit dem Sturz Ben Alis wird die Registrierung oder Arbeit von privaten Organisationen, politischen Parteien, Frauen- oder Minderheitenorganisationen im Allgemeinen nicht mehr eingeschränkt. Vor den Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung wurden 111 politische Parteien registriert, weitere 26 bis zum Ende des Jahres. Ein Gesetz über Vereinigungen aus dem Jahr 2011 beseitigt Strafen, die früher vorgesehen waren, sowie auch Verbote, bestimmten Vereinigungen anzugehören (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.11.2011). Eine Vielzahl der mehr als 10.000 Personen, die wegen der Mitgliedschaft in "Ennahdha" unter dem alten Regime verurteilt worden sind, dürften unter die Bestimmungen der Generalamnestie (Februar 2011) fallen, die politische Gefangene amnestiert (AA 3.11.2011).

Es können nunmehr alle Arten von Vereinigungen gegründet werden, diese werden ohne größere Probleme zugelassen (AA 3.11.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.11.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

Oktober 2011

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/235707/358534_de.html, Zugriff 18.4.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013):World Report 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/237085/359959_de.html, Zugriff 18.4.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22 4.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe gilt für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat und wurde bis zum Ende des Ben Ali-Regimes verhängt; zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen (AA 3.11.2011). Die Todesstrafe blieb in Kraft, ist jedoch in der Praxis abgeschafft. Es gab [2011] keine Berichte über Todesurteile oder Hinrichtungen. Damit hielt die Regierung ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen aufrecht, das seit 1991 gilt (AI 24.5.2012). Die Interimsregierung hat öffentlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Todesstrafe abschaffen will: Bestrebungen zur Abschaffung gibt es auch in der Zivilgesellschaft (AA 3.11.2011).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217422/339241_de.html, Zugriff 26.4.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.11.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

Oktober 2011

Religionsfreiheit

Tunesien ist ein mehrheitlich muslimisch geprägtes Land. Nach der alten tunesischen Verfassung war die Religionsfreiheit garantiert, dies soll auch in die neue Verfassung übernommen werden. Islamistische Kräfte fordern eine Verankerung des islamischen Rechtssystems der Scharia in der neuen Verfassung. Die regierende Ennahdha-Partei hat sich jedoch im März 2012 für den Verzicht auf diesen in Tunesien sehr kontroversen Schritt ausgesprochen. Stattdessen soll der Art. 1 der früheren Verfassung, der den Islam als Religion des tunesischen Staates beschrieb, beibehalten werden, was auch die säkular eingestellten Kräfte befürworten (AA 3.2013a, vgl. USDOS 30.7.2012). Gemäß dem neuen, Ende 2012 zur Diskussion stehenden Verfassungsentwurf würde zwar die Religionsausübung geschützt sein, jedoch würden nicht alle Angehörigen aller Religionen als gleich angesehen werden. Nicht- Muslime könnten nicht das Amt des Präsidenten innehaben, und das Recht seine Religion frei zu wählen oder keinem Glauben anzugehören wird nicht explizit erwähnt (FH 1.2013).

Obwohl die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien Religionsfreiheit weitgehend gewährleisten, wurden von der Regierung einige Einschränkungen dieser Freiheit umgesetzt. So wurden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt. Gleichzeitig setzte die Regierung konkrete Schritte, um interreligiöse Toleranz zu verbessern, was eine Tendenz hin zur Verbesserung des Respekts und Schutzes der Religionsfreiheit zeigt. Während weder die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten, noch deren Registrierung erforderlich ist, kam es in Einzelfällen zu Belästigungen und Diskriminierung von Konvertiten. Missionierung unter Muslimen bleibt illegal. Die Regierung erachtet derartige Aktivitäten als "Störung der öffentlichen Ordnung". Allerdings gab es im Jahr 2012 keine bekannten Fälle behördlichen Vorgehens gegen der Missionierung verdächtige Personen(USDOS 30.7.2012).

In der Gesellschaft ist seit der Revolution eine zunehmende Rückbesinnung auf islamische Werte und Lebensformen zu beobachten (Bekleidungsvorschriften, Einhalten des Fastens im Ramadan) (AA 3.2013a). Das bei strenggläubigen Muslimen verbreitete Tragen eines Vollbarts galt in Tunesien als politische Stellungnahme und wurde daher weitgehend vermieden. In der Zwischenzeit werden Vollbärte ebenso toleriert wie die Verwendung von Passbildern mit Kopftuch (AA 3.11.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Reise Sicherheit - Tunesien - Innenpolitik,

http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/lnnenpolitik_node.html, Zuqriff 17.4.2013

AA - Auswärtiges Amt (3.11.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/235707/358534_de.html, Zugriff 18.4.2013

USDOS - U.S. Department of State (30.7.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/223837/345472_de.html, Zugriff 22.4.2013

Religiöse Gruppen

Von den rund 10,9 Millionen Einwohnern (Schätzung vom Juli 2013) sind 98% Muslime, 1% Christlich, und 1% Jüdisch odereiner anderen Religion zugehörig (CIA 9.4.2013).

Die kleinen jüdischen und christlichen Gemeinden konnten ihren Glauben im Allgemeinen frei praktizieren (FH 1.2013). Präsident Marzouki traf sich auch mit den Führern von Juden und Christen und äußerte seine Hoffnung, dass alle ins Ausland emigrierten Juden nach Tunesien zurückkehren würden (USDOS 30.7.2012).

Es gab aber Berichte über gesellschaftliche Schikanen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, sowie mehrere versuchte Angriffe auf oder Vandalismus an Kirchen und Synagogen Muslime, die zu einer anderen Religion konvertierten, waren sozialer Ächtung ausgesetzt (USDOS 30.7.2012).

Quellen:

CIA - CIA World Factbook (9.4.2013): Tunisia, https://www.cia.gov/librarv/publications/the-world-factbook/qeos/ts.html, Zugriff 18.4.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local link/235707/358534_de.html, Zugriff 18 4.2013 USDOS - U S. Department of State (30.7 2012): 2011 International Religious Freedom Report - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/223837/345472_de.html, Zugriff 22.4.2013

Salafisten und Sufi

Nach dem Sturz Ben Alis hatten die Salafisten, wie alle religiösen Gruppen, mehr Freiheit die Rolle der Religion in der Gesellschaft offener zu diskutieren und ihre religiösen Ansichten ohne staatliche Einmischung auszudrücken Das hat jedoch zu wiederkehrenden gewalttätigen Zusammenstößen mit ihren politischen und ideologischen Gegnern geführt, sowie zu Angriffen auf Personen, die Alkohol verkaufen oder auf von Salafisten als blasphemisch angesehene Kunst sowie zu öffentlichen Drohungen von Salafisten gegen staatliche Institutionen. Zumindest vier Sufi-Schreine, die von Salafisten als unislamisch angesehen werden, wurden zerstört und viele andere dazu gezwungen zu schließen (FH 1.2013).

Gemäß der Union der Sufi-Bruderschaften Tunesiens wurden seit März 2012 40 von insgesamt 2.000 Mausoleen von Salafisten geplündert, was eine veritable Katastrophe für das kulturelle und religiöse Erbe des Landes darstellt. Viele berühmte Stätten, wie etwa das Mausoleum Sidi Bou Said im Norden von Tunis, wurden zerstört oder in Brand gesetzt. Gemäß dem Generalsekretär der Union der Sufi-Bruderschaften, Mohamed AI Hani, verhält sich das Innenministerium in Zusammenhang mit diesen Angriffen sehr zurückhaltend. Die Behörden hätten nichts unternommen, um die Angriffe zu stoppen und es gab insgesamt nur eine Verhaftung. Die Salafisten würden auch versuchen, die Sufi-Bruderschaften (Zaouias) in Koranvereinigungen umzuwandeln, die dann die salafistische Ideologie transportieren würden (Jeunafrique 7.2.2013).

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tunisia http://www.ecoi.net/local_link/235707/358534_de.html, Zugriff 18.4.2013

Jeunafrique (7.2.2013): Tunisie - Carte les mausolées tunisiens en péril,

http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20130207190344/tunisie-reliqion-tunis-islamcarte-les-mausolees-tunisiens-en-peril.html, Zugriff 22.4.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 19.4.2013).

Grundsätzlich steht für tunesische Staatsangehörige auf das illegale Verlassen des Landes (z.B ohne Reisepass, oder ohne die notwendigen Aus- und Einreisestempel) eine Haftstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (entspricht ungefähr EUR 15 bis 60) (ÖB 6.4.2012).

Quellen:

ÖB - österreichische Botschaft Tunis (6.4.2012): Auskunft der ÖB, per Email

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights

Practices for 2012 - Tunisia,

http://www.ecoi.net/local_link/245066/368514_de.html, Zugriff 22.4.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Durch die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU möchte das Land langfristig in den Kreis der Industrieländer aufsteigen. Am 19.11.2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Die wirtschaftlichen Folgen der tunesischen Revolution schlugen sich deutlich in der Jahresbilanz 2011 nieder. Für 2012 deutet sich eine Erholung der wirtschaftlichen Lage an (AA 11.2012).

Die Arbeitslosigkeit wird auf 17,6 Prozent geschätzt, wobei besonders junge Menschen und Akademiker betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 11.2012). Ende 2012 lagen die offiziellen Arbeitslosenzahlen bei gut 800.000, also gut 17 Prozent Nach Angaben des Ministeriums für berufliche Bildung und Beschäftigung soll die Zahl bis 2017 mit Hilfe der nationalen Beschäftigungsstrategie (2013-2017) auf rund 10 Prozent gesenkt werden. Die Absorbationskraft des tunesischen Arbeitsmarktes ist insofern erschöpft, als allein in den letzten fünf Jahren 313.000 neue Arbeitssuchende auf den Markt drängten. Hinzu kommt, dass es in der Vergangenheit insbesondere der öffentliche Bereich war, der entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten generierte. Auch die Übergangsregierung hat zu Beginn des Jahres angekündigt, 25.000 neue Arbeitsplätze im öffentlichen Bereich zu schaffen und durch einen nationalen Wettbewerb zu besetzen. Der private Sektor als eigentlicher Motor einer gesunden und marktkonformen Beschäftigungspolitik ist durch die Instabilitäten im Sicherheitsbereich sowie politische und soziale Friktionen stark getroffen (KAS 14.1.2013).

Für den Monat Dezember 2012 hatte Tunesien nach Angaben des Nationalen Instituts für Statistik eine Inflationsrate von 5,9 Prozent sowie ein erhöhtes Handelsdefizit zu verzeichnen, das sich 2012 um 36,7 Prozent im Vergleich zu 2011 erhöht hat. Nach Angaben der tunesischen Zentralbank hat das laufende Defizit gegen Ende des Monats November 2012 7,5 Prozent des BIP erreicht. Die Finanzierung dieses Defizits kann allein mit Hilfe ausländischer Kredite oder Budgethilfe sowie durch ausländische Direktinvestitionen aufgefangen werden (KAS 14.1.2013).

Einige Firmen mussten ihre Tore schließen, andere haben von ihren Plänen, in Tunesien zu investieren, Abstand genommen. Erst in den Wochen vor Mitte Jänner 2013 kehrte ein wenig Ruhe und Selbstvertrauen in den privaten Bereich zurück, was entscheidend dafür sein wird, um neue Investitionen anzuziehen. Die Zahlen der Agentur für ausländische Investitionen bestätigen entsprechend eine leichte Erholung, demnach ausländische Direktinvestitionen im Vergleich zu 2011 um 29,2 Prozent zugenommen hätten, wenngleich immer noch mit einem Minus von 9,2 Prozent mit Blick auf 2010. Für 2013 sind die Perspektiven nicht sehr vielversprechend, da insbesondere die ungeklärte politische Lage sowie Sicherheitsfragen das Investitions- und Geschäftsklima beeinträchtigen (KAS 14.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.2012): Reise Sicherheit - Tunesien - Wirtschaft,

http://www,auswaertiqes-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft/node.html, Zugriff 22.4.2013

KAS - Konrad Adenauer Stiftung/Autor: Dr. Hardy Ostry (14.1.2013):

Länderbericht Tunesien - Konfiszierte Revolution - Tunesien zwei Jahre nach dem Sturz Ben Alis,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_33276-1522-1-30.pdf?130124160057, Zugriff 25.4.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Angaben zu seinen Familienverhältnissen so-wie Schulbildung ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Verfahren. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Tunesien selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, resultiert aus seinen Aussagen in den Einvernahmen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung sich lediglich auf die allfällige Situation des Beschwerdeführers in Tunesien bezieht, nicht jedoch auf eine allfällige Abschiebung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt. Damit hat es im angefochtenen Bescheid die Fluchtgründe vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und festgestellt, dass das im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheidungswesentliche Vorbringen zum Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftlicher Natur ist. Diese glaubwürdigen Angaben des Asylwerbers decken sich auch mit seinem Vorbringen in der Ersteinvernahme. Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass kein GFK-relevantes Fluchtmotiv, sondern ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe vorliegen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Tunesien

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt und der Tatsache, dass die Feststellungen nach wie vor die von der Judikatur verlangte notwendige Aktualität aufweisen, wurde von einer neuerlichen Übermittlung der Länderfeststellungen abgesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu A)

Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz ge-stellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religi-on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu be-dienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine "konkret" gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tunesien eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Sein wiederholtes Vorbringen erschöpfte sich in der Geltendmachung von wirtschaftlichen Gründen für seine Ausreise aus Tunesien (vgl. die Erstbefragung vom 22.10.2014: "Ich habe zu Hause keine Arbeit gehabt. Ich stamme aus einer sehr armen Familie und mein Vater wollte, dass ich in Europa ein besseres Leben habe. Ich habe Angst, dass ich dort in Armut leben muss. Außerdem ist die Wirtschaftslage in Tunesien sehr schlecht." und die Niederschrift vom 05.11.2014: Auf die Frage "Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen?" antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe"). Diese (wirtschaftlichen) Gründe weisen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN). Daran können auch seine erstmals in der Beschwerde und damit als "gesteigertes Vorbringen" zu qualifizierenden Behauptungen, er lebe in seinem Heimatland Tunesien ohne Familie, ohne Arbeit, ohne Geld und ohne Unterkunft sowie die Aussage, er sei von seinen Freunden aufgrund seiner Armut ausgelacht und niedergemacht worden, nichts ändern. Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein unsubstantiiertes, sich in einer bloßen Behauptung erschöpfendes Vorbringen. Seine ausschließlich wirtschaftlichen Motive für die Ausreise aus Tunesien bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005.

Da der Beschwerdeführer eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tunesien bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung aus Gründen der GFK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund nicht bestanden hat und besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Tunesien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, in den letzten Jahren außerhalb Tunesiens in der Landwirtschaft und zumeist als Koch tätig gewesen zu sein. In Tunesien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat in Tunesien auch Familie (Eltern und vier Geschwister). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und unverändert gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen, wonach die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG bzw. für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden, erstattet. Angaben, insbesondere zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor.

Hinsichtlich der Prüfung des §§ 57 und 55 Asylgesetz hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu folgen.

Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG vorliegen würden, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund vier Monaten in Österreich aufhält und hier weder über ein Familienleben noch ein besonders schützenswertes Privatleben verfügt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat, über außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit oder irgendwelche, geschweige denn besonders intensive Kontakte zu Freunden in Österreich hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Demgegenüber bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, die sich vor allem im Wohnsitz der Familie (Eltern und vier Geschwister) äußern.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Dass eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht vorliegt, wurde bereits im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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