W164 1426478-1•BVwG W164 1426478-1
W164 1426478-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W164 1426478-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.04.2012, Zl. 12 04.429-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 17.2.2015 vom zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 12.04.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu, wobei er die Sprachkenntnis mit "schlecht" beurteilte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, er habe in XXXX elf Jahre lang die Schule besucht und nebenbei einen XXXXklub in XXXX gehabt. Die Taliban hätten ihn jeden Tag bedroht, weil sie nicht gewollt hätten, dass er so einen Klub führe. Sie hätten ihn während seiner Schulzeit belästigt und bedrängt, weil sie gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Eines Tages hätten sie ihn nach dem Klub aufgehalten und ihm mit dem Tod gedroht, wenn er seinen Klub nicht aufgeben würde. Er sei von ihnen auch geschlagen worden. Damit sie ihn in Ruhe ließen, habe er ihnen gesagt, er werde das mit seinem Vater in Ruhe besprechen. Am nächsten Tag habe der Mullah in der Moschee gesagt, er solle sich den Taliban anschließen und ein Selbstmordattentat verüben, um in das Paradies zu kommen, ansonsten würden ihn die Taliban töten. Aus Angst getötet zu werden, habe er seine Heimat verlassen.
3. Am 25.04.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, vom Stamm der XXXX. Er spreche Dari und sei moslemischen Glaubens. Seine Mutter sei Tadschikin, deswegen würden sie Dari sprechen. Sein Vater sei Paschtune und spreche auch Dari mit ihnen. Er habe in Afghanistan einen Führerschein und eine Tazkira.
Er sei insgesamt elf Jahre in die Schule gegangen. Mit 16 Jahren habe er einen XXXXklub erworben und ca. vier Jahre als Trainer gearbeitet. Er habe von XXXX für das Parlament gearbeitet. Sein Onkel XXXX sei ein Parlamentarier und er sei sein Fahrer gewesen. Sein Onkel lebe in der Provinz XXXX und arbeite immer noch für das Parlament. Er sei eine XXXX Person, die von den Provinzpersonen für das Parlament gewählt worden sei. Der BF habe seinen Führerschein mit dem 18. Lebensjahr von der Provinzverwaltung in XXXX bekommen. Um einen Führerschein zu erhalten, gehe man zuerst zu Unterrichtsstunden des Verkehrsamtes und dann habe man eine theoretische und praktische Prüfung.
Der BF habe zuletzt im Distrikt XXXX (XXXX), Dorf XXXX, Provinz XXXX, gewohnt. Er habe mit dem Onkel mütterlicherseits seines Vaters und mit seiner Frau zusammengewohnt. Dort habe er XXXX die Trauung "Nekah" gemacht, ohne dass seine Familie einverstanden gewesen sei. Seine Eltern würden im Distrikt XXXX im Dorf XXXX leben, seien Bauern und hätten sieben Jirib (1 Jirib = 2000 qm, 14.000 qm). Seine Schwester und sein Bruder würden bei seinen Eltern leben. Sein Bruder besuche die Schule. Sein Vater habe einen Bruder und zwei Schwestern, wovon eine Schwester bereits verstorben sei, die im Distrikt XXXX von ihren Grundstücken leben würden. Seine Mutter habe einen Bruder, der im Parlament gearbeitet habe und ein Bruder sei bereits verstorben. Seine Mutter sei auch eine XXXX. Sie spreche Dari und gehöre den Tadschiken an, eigentlich sei sie Paschtunin, weil ihre Vorfahren Paschtu gesprochen hätten.
Er sei wegen seiner Arbeit als Fahrer von XXXX nach Kabul gefahren und wieder zurück. Seine Aufgabe sei es gewesen, dass er von seiner Gegend seinen Onkel mitgenommen und nach Kabul zum Parlament gefahren habe. Die Fahrtstrecke von XXXX nach Kabul sei ca. drei Stunden lang. Er sei mit einem von den Behörden für seinen Onkel zur Verfügung gestellten Auto, Marke XXXX, gefahren.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF näher an, er sei, als er einen Klub geführt habe, mehrere Male von den Taliban bedroht worden. Sie hätten ihm auch gesagt, er könne bei ihnen mitmachen und er könne den Weg in das Paradies erreichen, wenn er einen Selbstmordanschlag verübe. Er habe versucht durch Gespräche eine Lösung zu finden, aber er habe bemerkt, dass der Druck zugenommen habe und sie mit Zwang ihren Willen durchsetzen wollten. Der Gelehrte von der Moschee habe Beziehungen zu den Taliban gehabt und habe mit seinem Vater gesprochen. Er habe ihm gesagt, er sei ein Haji und der Vater solle es zulassen, dass der BF den richtigen Weg wähle. Er habe auch gesagt, dass er seinen Willen ohne das Einverständnis des Vaters durchsetzen könne. Der BF sei dann zur Provinzverwaltung gegangen und habe sich beschwert. Es sei ihm gesagt worden, er solle lieber von hier wegziehen und woanders einen Klub aufmachen, da die Behörde sich gegen diese Leute auch nicht wehren könne. Der BF sei froh gewesen, als sein Onkel mütterlicherseits ihm die Arbeit als Fahrer gegeben habe. Er sei dann ca. eineinhalb Jahre der Fahrer seines Onkels gewesen. Als sein Vater ihn aufforderte, endlich zu heiraten und ihm eine Verwandten vorschlug, habe der BF, der sich mittlerweile in ein anderes Mädchen verliebt hatte, dieses Mädchen vorgeschlagen. Seine Eltern seien nicht einverstanden gewesen, weil sie eine Fremde war und von einem anderen Stamm. Das Mädchen habe auch ihrer Mutter von ihm erzählt, aber auch ihre Familie sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Das Mädchen habe sehr darunter gelitten und sich Verletzungen zugefügt. Aus Angst, dass sie Selbstmord begehe, sei der BF mit ihr nach XXXX geflüchtet. Er habe telefonischen Kontakt zum Onkel mütterlicherseits des Vaters hergestellt und der habe ihnen geholfen. Der BF sei mit dem Mädchen zum Onkel geflüchtet. Die Familie der Frau habe nicht gewusst, wo sie sich aufhalten. Sie hätten auch nicht zugelassen, dass sie miteinander leben. Er habe große Angst um sein Leben gehabt. Der BF sei ein einfacher Fahrer gewesen und habe sich mit einer mächtigen Familie angelegt. Das Mädchen habe ihm gesagt, dass ihre Familie hinter ihnen her sei. Er habe keinen Kontakt mit seiner eigenen Familie aufnehmen können, er habe aber seine Freunde angerufen, die ihm erzählt hättem, dass sein Vater nach ihm suche. Die Familie seiner Frau habe Kontakt mit seinem Onkel aufgenommen und nach ihm gefragt. Sein Onkel habe ihnen gesagt, er wisse nicht, wohin sie geflüchtet seien. Sie seien auf der Suche nach ihm gewesen. Als der Gelehrte ihre Trauung gemacht habe, seien Leute gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sie seien sogar bis in den Iran auf der Suche nach ihm gewesen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, damals vor den Taliban und dann noch wegen dieser Geschichte. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Brüdern seiner Frau und vor den Taliban. Seine Frau lebe jetzt beim Onkel mütterlicherseits des Vaters in XXXX. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr. Bei seiner Ausreise habe ihm sein Onkel versprochen, er werde auf seine Frau achten und ihre Ehre beschützen. Sie hätten nicht genug Geld gehabt um beide auszureisen und seine Frau habe darauf bestanden, dass er gehe.
Über Vorhalt der in der Erstbefragung erstatteten Fluchtgründe, gab der BF an, er habe alles auch betreffend seiner Frau im Detail erzählt. Die Dolmetscherin habe ihm gesagt, er solle das in der nächsten Einvernahme erzählen.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2012, Zahl:12 04.429-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die vom BF gemachten Angaben den Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen vermocht hätten. Er habe im Zuge verschiedener Einvernahmen rund um seine tatsächlichen Beweggründe für seine Ausreise aus dem Heimatland fundamental widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere habe er auch rund um seine nächsten Angehörigen widersprüchliche Angaben gemacht, sodass ihm die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Während er anlässlich der Erstbefragung sein fluchtbegründetes Vorbringen mit langjährigen Bedrohungen durch die Taliban abgestellt habe, habe er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nunmehr in nicht nachvollziehbarer Art und Weise behauptet, er habe sich den Bedrohungen durch die Taliban entziehen können, in dem er eine Arbeit als Fahrer für seinen Onkel ausgeübt habe, weshalb die Behörde davon ausgegangen sei, dass er bereits beim Erstkontakt mit einer Behörde anlässlich der Asylantragstellung eine bloß gedankliche Konstruktion zu seinen Fluchtgründen erstattet habe. Vor dem Bundesasylamt habe er nun behauptet, er habe Afghanistan wegen einer Heirat verlassen. Es sei aufgrund seines völlig modifizierten Vorbringens der Eindruck entstanden, er versuche einen asylrelevanten Sachverhalt auf einen möglichen Nachzug seiner Frau zu konstruieren. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt als er auch zu diesem völlig ausgewechselten Vorbringen nicht nachvollziehbare Sachverhalte behauptet habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden hätte können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Es sei ihm auch zumutbar durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit das ihm zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Er verfüge über finanzielle Mittel und verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan. Es sei ihm daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Das vom BF handschriftlich verfasste Beschwerdeschreiben wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts einer Übersetzung zugeführt. Der BF bringt darin vor, er habe einen XXXXklub besessen und sei deshalb mehrmals von den Taliban bedroht und gefragt worden, weshalb er nicht für sie arbeite und ein Selbstmordattentat verübe. Als er nach Hause gekommen sei, habe er seinen Eltern davon erzählt. Der Mullah der Moschee habe ebenfalls zu seinem Vater gesagt, dass er ein Haji sei und sein Sohn mit ihm zusammenarbeiten müsse. Sein Vater habe ihm geantwortet, dass er seinem Sohn nicht erlauben würde ein Selbstmordattentat zu verüben. Sein Vater habe ihm danach gesagt er solle die Behörden informieren. Der Distriktleiter habe ihm gesagt, dass die Behörden nicht in der Lage seien etwas gegen sie zu unternehmen. Ein Bruder seiner Mutter, der Vertreter sei und Haji Iqbal heiße, habe mehrmals zu seiner Mutter gesagt, er solle für ihn als Fahrer arbeiten. Er habe dann von XXXX als Fahrer gearbeitet und bis XXXX in XXXX gelebt. Während er als Fahrer gearbeitet habe, habe er sich in ein Mädchen verliebt. Sein Vater habe das nicht akzeptieren können, da sie zu einem frei-gesinnten Stamm gehören würde. Er habe dies dem Mädchen erzählt. Das Mädchen habe sich an beiden Unterarmen mit dem Messer verletzt, weil ihre Mutter ihr gesagt habe, ihn nicht zu heiraten. Das Mädchen habe gemeinsam mit ihm flüchten wollen. Er habe dann seinem Onkel davon erzählt und um Rat gebeten. Er habe ihm gesagt, er könne zu ihm kommen. Er habe dann etwa 15 Monate bei ihm verbracht. In dieser Zeit sei er von seinem Vater und den Brüdern des Mädchens gesucht worden. Sein Onkel habe ihnen gesagt, dass er die Arbeit verlassen habe und nicht wisse wo er sich aufhalte. Einige Monate später hätten seine Eltern und auch die Brüder des Mädchens von ihrem Aufenthaltsort erfahren. Seine Frau und sein Onkel rieten ihm von dort weg zu gehen. Seine Frau habe ihm auch gesagt, sie werde sich umbringen, wenn er nicht gehe. Als sie zum Messer gegriffen habe, sei er gezwungen gewesen zu flüchten.
Mit 4. November 2014 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein, verwies auf die prekäre Sicherheitslage in seiner Heimat und brachte vor, dass er aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie habe und nicht mit der Unterstützung seines Vaters rechnen könne. Der BF legte Nachweise über den Besuch eines dreimonatigen Deutschkurses des Caritas und eines neunmonatigen Lehrganges "Basisbildung für Migrantinnen und Migranten" der österreichischen Urania für Steiermark vor.
Anlässlich der am 17.2.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er habe eine etwa drei jüngere Schwester und einen etwa fünf bis sechs Jahre jüngeren Bruder. Er habe aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie. In seinem Dorf habe es ein Lycee gegeben, wo man Volkschule, Hauptschule und Mittelschule besuchen konnte. Von klein auf habe der BF XXXX gemacht. Mit 16 Jahren habe er über Vermittlung seines Vaters, der mit dem Leiter der XXXX befreundet war, die Gelegenheit erhalten, einen Raum zu mieten und einen XXXXclub in der Nähe der Distriktgemeinde eröffnen. Auch beim Führen dieses Clubs habe ihm der Vater und der Leiter der XXXX geholfen. Die Schule habe der BF in der Folge abbrechen müssen, da seine Arbeit zu viel Zeit in Anspruch nahm. Eines Tages sei der BF auf der Straße von Taliban angehalten und mit der Forderung konfrontiert worden, er solle, wenn er den Club weiterführen möchte, auch die Taliban unterstützen. Der BF habe zunächst mit Stolz reagiert und habe die Bedrohungen nicht ernst nehmen wollen. Auch seinem Vater habe er nicht gleich davon erzählt. Erst, als die Bedrohungen sich wiederholten habe er seinen Vater einbezogen. Auf seinen Rat sei der zur Distriktsbehörde, also zur Polizei in der Distriktsgemeinde im Zentrum des Distriktes gegangen und habe dort den Rat erhalten, den Distrikt zu verlassen. Gemeinsam mit seinem Vater habe er den XXXX-Club an den Leiter der XXXX übergeben. Da der Onkel mütterlicherseits des BF, der Parlamentarier war, in der Zeit davor schon mehrmals angefragt hatte, weil er einen vertrauenswürdigen Lenker suchte, sei die Familie nun auf dieses Angebot zurückgekommen. Der BF sei zu seinem Onkel mütterlicherseits ins Provinzzentrum XXXX gezogen, habe diesen in der Früh nach Kabul und am Nachmittag wieder nach Hause gebracht. Im Provinzzentrum XXXX seien zu dieser Zeit die Amerikaner und die Afghanische Nationalarmee stationiert gewesen. Dort habe man damals keine Bedrohungen durch Taliban befürchten müssen. Tatsächlich sei der BF auch in Ruhe gelassen worden. Auch seinen Vater habe der Mullah nicht mehr unter Druck gesetzt. In der Nähe des Parlaments habe der BF ein Mädchen kennen gelernt, das aus der Provinz Panjsher stammte, in Kabul mit ihrer Familie wohnte und dort zur Schule ging. Dass sie "freigesinnt" (Azad) war habe der BF daraus geschlossen, dass sie keine Burka trug und selbst bei ihren Eltern anfragte, ob sie den BF heiraten dürfe. So etwas nenne man freigesinnt. Beides wäre etwa in seinem Dorf anders üblich gewesen. Darüber hinaus habe der BF über die Familie der Frau nicht viel gewusst. Er habe sie auch nicht kennen gelernt. Nachdem seine Braut mit ihren Eltern über ihre Absicht, den BF zu heiraten gesprochen hatte, hätten diese heftig abgelehnt. Der BF selbst habe - wie in seiner Gegend üblich - seine Familie ersucht, zur Familie der Braut zu gehen und für den BF um ihre Hand anzuhalten. Aber seine Familie habe ebenfalls abgelehnt. Der BF habe danach noch eine Weile weiter für seinen Onkel mütterlicherseits gearbeitet. Bei dieser Gelegenheit habe er seine Braut wieder auf der Straße gesehen, mit ihr gesprochen und so bemerkt, dass sie sich an den Unterarmen verletzt hatte. Der BF habe dann nach einem Ausweg gesucht und sei auf den Onkel mütterlicherseits seines Vaters gekommen, den er seit seiner Kindheit kannte und zu dem er Vertrauen hatte. Er habe ihm telefonisch von seinem Problem erzählt und gesagt, dass nur Gott und er ihm helfen könne. Die nächsten etwa 10 Monate habe er sich mit seiner Braut beim Onkel mütterlicherseits des Vaters in XXXX versteckt. Dort habe er kaum das Haus verlassen. Dort habe er auch geheiratet: der Onkel habe den Mullah und ein paar Personen aus dem Dorf zu sich nach Hause geholt, die der BF als "Weißbärtige" bezeichnete.
Der BF fürchte vor allem die Familie seiner Frau: deren Vater sei bei der afghanischen Nationalarmee, ihre Brüder seien Polizisten und Beamte der Nationalen Sicherheit. Die Familie seiner Frau wäre mächtig und in der Lage, ihn zu töten oder ihn sein Leben lang ins Gefängnis zu stecken, da ihre Tochter mit ihm weggelaufen war. Die Leute aus Panjsher würden so etwas sehr ernst nehmen. Sein eigener Vater habe dem BF gedroht, ihn zu enterben. Mit den Taliban habe der BF während des Aufenthaltes bei seinem Onkel mütterlicherseits des Vaters keine Probleme mehr gehabt- er habe ja das Haus kaum verlassen.
Von Österreich aus habe der BF erst nach etwa 1 1/2 Jahren wieder telefonischen Kontakt zum Onkel mütterlicherseits des Vaters und zu seiner Frau aufnehmen können. So habe er erfahren, dass Leute zum Onkel gekommen waren und nach dem BF gefragt hatten. Diese Leute hätten die Frau mitnehmen wollen, der Onkel habe das aber verhindern können. Die Frau verlasse das Haus des Onkels nicht, sie sei bereit, all das auszuhalten, bis der BF sie holt.
Die Geschichte von seiner Frau habe der BF auch bei der Erstbefragung erzählen wollen. Die Dolmetscherin habe ihm aber gesagt, er solle das beim nächsten Mal erzählen. Ausführlich befragt habe man ihn damals zum Fluchtweg.
Der BF legte ergänzend einen Nachweis über eine bei der Caritas ausgeübte sechs-monatige ehrenamtliche Tätigkeit vor.
Das zu der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört dem Stamm der XXXX an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Eltern sind Bauern. Der BF hat einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule. Mit etwa 16 Jahren begann er mithilfe seines Vaters, der mit dem Leiter der lokalen XXXX befreundet war, einen XXXX-Klub nahe dem Distrikt-Zentrum XXXX zu führen. Die Schule besuchte der BF zunächst weiter, bracht sie aber in der Folge ab.
Eines Tages wurde der BF auf der Straße von Taliban angehalten und mit der Forderung konfrontiert, er solle, wenn er den Club weiterführen möchte, auch die Taliban unterstützen. Der BF nahm dies zunächst nicht ernst, als sich die Bedrohungen wiederholten, suchte er Rat bei seinem Vater, von dem er erfuhr, dass auch der Gelehrte von der Moschee (der bekanntermaßen zu den Taliban Beziehungen hatte) den Vater des BF angesprochen und von ihm verlangt hatte, er solle zulassen, dass der BF "den richtigen Weg wähle", widrigenfalls man das auch ohne sein Einverständnis durchsetzen könne.
Auf den Rat seines Vaters ging der BF zur Distriktsbehörde im Zentrum des Distriktes und erhielt dort den Rat, den Distrikt zu verlassen und wo anders einen XXXX-Klub aufzumachen. Gemeinsam mit seinem Vater übergab der BF den XXXX-Club an den Leiter der XXXX. Da der Onkel mütterlicherseits, der Parlamentarier war, in der Zeit davor schon mehrmals angefragt hatte, weil er einen vertrauenswürdigen Lenker suchte, kam die Familie des BF nun auf dieses Angebot zurück. Der BF zog zu seinem Onkel mütterlicherseits ins Provinzzentrum XXXX und chauffierte diesen in der Früh nach Kabul und am Nachmittag wieder nach Hause. Im Provinzzentrum XXXX musste man zu dieser Zeit keine Bedrohungen keine Bedrohungen durch Taliban befürchten. Tatsächlich wurde der BF auch in Ruhe gelassen. Auch sein Vater wurde nicht mehr unter Druck gesetzt.
In der Nähe des Parlaments lernte der BF ein Mädchen kennen, das aus der Provinz Panjsher stammte, in Kabul mit ihrer Familie wohnte und dort zur Schule ging. Das Mädchen trug keine Burka und sprach in der Folge selbst mit ihren Eltern darüber, dass sie den BF heiraten wolle. Der BF bezeichnete sie deshalb als "freigesinnt". Er selbst ersuchte - wie in seiner Gegend üblich - seine Familie, zur Familie der Braut zu gehen und für den BF um ihre Hand anzuhalten. Beide Familien lehnten ab. Der Vater hatte bereits eine Verwandte für den BF ausgesucht.
Der BF arbeitete weiter für seinen Onkel mütterlicherseits. Bei dieser Gelegenheit sah er seine Braut in Kabul auf der Straße, sprach mit ihr und stellte fest, dass sie sich an den Unterarmen verletzt hatte. Der BF suchte nach einem Ausweg und rief den Onkel mütterlicherseits seines Vaters an, den er seit seiner Kindheit kannte und zu dem er Vertrauen hatte. Mit dessen Hilfe konnte sich der BF während der folgenden Monate mit seiner Braut beim Onkel mütterlicherseits des Vaters in XXXX, Dorf XXXX, Provinz XXXX verstecken. Er verließ kaum das Haus und heiratete im Haus seines Onkels. Da der BF fürchtete, dass die Familie seiner Frau, die beruflich mit der Afghanischen Nationalarmee bzw. der Polizei und den Regierungsbehörden verbunden ist, an ihm Rache nehmen könnte, verließ er Afghanistan.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der Schutz der Menschenrechte in Afghanistan weiterhin inkonsistent. Zwar wurden Fortschritte erzielt, jedoch sind große Teile der Bevölkerung, einschließlich Frauen, Kinder, ethnische Minderheiten, Inhaftierte und andere Personen, Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt.
Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter finden Berichten zufolge regelmäßig statt, insbesondere in Teilen des Landes, in denen die Regierung und rechtsstaatliche Institutionen schwach oder dysfunktional sind. In von der Regierung kontrollierten Gebieten können der Regierung nahestehende "Warlords" Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen begehen. Umgekehrt können regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen die Regierung eingeschränkte Präsenz und Kontrolle zeigt, Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen begehen; die hohe Anzahl von Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte beschränkten die Fähigkeit der Zentralegierung, in vielen Distrikten, insbesondere im Süden, die Menschenrechte zu schützen.
Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.
UNAMA hat in zwei aufeinander folgenden Berichten den verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung von im Zusammenhang mit dem Konflikt inhaftierten Personen durch den afghanischen Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanischen nationalen Streitkräfte dokumentiert. Inhaftierte haben Berichten zufolge keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen, einschließlich des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung ("habeas corpus") oder zu einem tatsächlichen Zugang zu einem Verteidiger. Weder der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS) noch die afghanische nationale Polizei führen reguläre öffentliche Statistiken zur Zahl der Inhaftierten.
Die von der zentralen Abteilung für Gefängnisse betriebenen Haftanstalten sind Berichten zufolge deutlich überbelegt, und die Untersuchungshaft erstreckt sich regelmäßig auf drei Monate und länger. Diese Situation trägt Berichten zufolge zur Bereitschaft von Strafverfolgungsbehörden bei, mit Hilfe von Folter Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen, insbesondere von solchen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt festgenommen wurden.
Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden.
Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde.
Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
In Blutfehden verwickelte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.
http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)
Am 18.11.14 wurde im Distrikt Kohistani der zentralafghanischen Provinz XXXX ein junges Paar wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs von einem staatlichen Gericht zu 100 Peitschenhieben verurteilt und die Strafe öffentlich vollzogen.
In der Provinz Punjab, Pakistan, erschoss eine Gruppe bewaffneter Männer am 21.10.14 ein Ehepaar, das gegen den Willen seiner Familien geheiratet haben soll.
(Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland: Briefing Notes vom 24.11.2014, 24. November 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1417075506_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-11-2014-englisch.pdf (Zugriff am 14. Januar 2015)
Auch der letztgenannte Länderbericht wird für die hier zu treffende Beurteilung herangezogen, da er zwar nicht unmittelbar Afghanistan, sehr wohl aber den umliegenden Kulturkreis betrifft und das hier relevante Thema einer Heirat gegen den Willen der Eltern behandelt.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des BF und die damit im Einklang stehenden hier herangezogenen allgemeinen Länderinformationen. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben lassen erkennen, dass er Vorfahren aus verschiedenen Volksgruppen hat ; seine Glaubwürdigkeit wird aus diesem Grund nicht bezweifelt. Die Bezeichnung seiner Frau als Angehörige eines anderen, gemeint "freizügigen" Stammes hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar erläutert.
Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2015 auf Nachfrage zu einzelnen Details seiner Fluchtgeschichte spontan Stellung nehmen und seine Angaben in lebensnaher Weise ergänzen. Seine Aussagen ergeben insgesamt die logische Abfolge von nachvollziehbaren Geschehnissen. Seine Fluchtgeschichte ist in ihren wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Die auf den ersten Blick ungereimte Aussage des BF, er hätte seine Fahrten für den Onkel mütterlicherseits, der im Zentrum der Privinz XXXX wohnte, auf der Strecke XXXX-Kabul absolviert, führt nach Heranziehen einer Landkarte zu dem Ergebnis, dass beide Ortsangaben im Wesentlichen die gleiche Strecke umschreiben.
Soweit im erstinstanzlichen Bescheid eingewendet wird, der BF sei deshalb nicht glaubwürdig, weil er anlässlich seiner Erstbefragung seine gegen den Willen der Eltern durchgeführte Heirat nicht erwähnt habe, wird dem nicht gefolgt, da der BF in seiner Beschwerde nachvollziehbar vorgebracht hat, dass er anlässlich seiner Erstbefragung angewiesen worden sei, diese Geschichte beim nächsten Mal zu erzählen, und dass er anlässlich der Erstbefragung dafür umso genauer über den Fluchtweg befragt wurde. Diese vom BF geschilderte Vorgangsweise entspricht dem in § 19 Asylgesetz normierten Zweck der Erstbefragung. Das Protokoll der Erstbefragung gibt auch tatsächlich eine ausführliche Beschreibung des Fluchtweges wieder. Das diesbezügliche Vorbringen des BF erscheint daher unbedenklich. Vor diesem Hintergrund wird auch dem im erstinstanzlichen Bescheid herangezogenen Argument, der BF habe sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens praktisch ausgewechselt, nicht gefolgt.
Aus dem Umstand, dass der BF sowohl die Bedrohung durch Taliban, als auch die spätere Verfolgung durch die Schwiegereltern wegen seiner gegen deren Willen erfolgten Heirat als Fluchtgrund angab ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu schließen, dass der BF alles vorbringen wollte, was für seinen Standpunkt sprechen kann. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des BF ergeben sich daraus nicht. Dass der BF während seiner Tätigkeit für den Onkel mütterlicherseits und danach, als er sich beim Onkel mütterlicherseits des Vaters versteckte, nicht von Taliban bedroht werden konnte, hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2015 schlüssig dargelegt.
Auch das Vorbringen, dass der BF bei einem bereits betagten Onkel, der also die Macht hatte, sich gegenüber jüngeren Verwandten und Verschwägerten Respekt zu verschaffen und dem der BF vertrauen konnte, Schutz vor seiner Familie und der Familie seiner Frau gefunden hat erscheint unbedenklich. Den im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten gegenteiligen Ausführungen wird nicht gefolgt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF ist hat seine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Er ist so in den Kreislauf einer Blutfehde geraten. Der BF hat Grund zur Annahme, dass die Familie seiner Frau, die Verbindung zu mächtigen Regierungsinstitutionen hat, diesen Einfluss zu seinem Nachteil missbrauchen und ihn auf diesem Weg menschrechtsverletzenden Handlungen ausliefern könnte.
Zwar kann aus der Möglichkeit, dass in einem Staat Bestechung und Korruption vorkommen, nicht in jedem Fall unmittelbar eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates abgeleitet werden, im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist dieser Umstand aber rechtlich beachtlich, da der BF in Afghanistan auch insgesamt einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausgesetzt wäre also keinerlei rechtstaatliche Strukturen anrufen könnte zur Wehr zu setzen. Die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung ist daher als objektiv möglich und damit als wohlbegründet anzusehen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verwickelten Personen.
Für den BF existiert keine sinnvolle interne Schutzalternative.
Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Zwar konnte sich versteckte sich der BF mehrere Monate mit seiner Frau beim Onkel mütterlicherseits seines Vaters. Er hätte dieses Haus jedoch nicht mehr gefahrlos verlassen können und hätte überdies nicht sicher sein können, dass ihn Familienangehörige eines Tages dort auffinden.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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