W217 2014868-1•BVwG W217 2014868-1
W217 2014868-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2015
Behinderung, Familienbeihilfe, Pensionsversicherung, Pflege,<br/>Revision zulässig, Selbstversicherung
W217 2014868-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 07.10.2014, Zl. XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 18a und 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der Pensionsversicherung am 27.05.2013 einlangendem Antrag vom 15.05.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes XXXX rückwirkend für den Zeitraum 01.01.1988 bis 02/1992 gestellt.
Mit Schreiben vom 19.02.2014 bestätigte das Finanzamt XXXX der Pensionsversicherungsanstalt, dass für das angeführte behinderte Kind, XXXX, kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bestehe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.10.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, vorliege. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.11.2014 das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der vom Antrag auf Selbstversicherung erfasste Zeitraum auf die Zeit von 1988 bis 1992 erstrecke, danach hätte wieder eine Pflichtversicherung vorgelegen.
Bei einer Nachfrage am Finanzamt, nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides, sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass vom Finanzamt der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe deshalb nicht bestätigt habe werden können, weil diese Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Wie bereits ausgeführt, habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits in diesem Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe bezogen, so dass eine Selbstversicherung zulässig sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
5. Mit Schreiben vom 07.01.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt XXXX um Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe habe vom Finanzamt deshalb nicht bestätigt werden können, weil die Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 teilte das Finanzamt mit, dass die Beschwerdeführerin für XXXX keine Familienbeihilfe bezogen habe. Herr XXXX habe als Familienbeihilfenbezieher im Zeitraum 08/1993 - 01/1999 die Familienbeihilfe für XXXX bezogen, jedoch keine erhöhte Familienbeihilfe. Für die Zeit vor 08/1993 könne keine Auskunft mehr erteilt werden, da es keinen Akt (weder in Papierform noch in elektronischer Form) mehr gebe.
6. Mit Schreiben vom 23.2.2015 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Vollmacht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15.05.2013, eingelangt bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX am 27.05.2013, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX gemäß § 18a ASVG rückwirkend für den Zeitraum 01.01.1988 bis 02.1992.
Es kann nicht festgestellt werden, dass für XXXX von Jänner 1988 bis Februar 1992 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
[...]
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) und (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[...]"
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ist als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18a Abs. 1 stellt somit auf den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ab. Dementsprechend sehen § 18a Abs. 5 und 6 ASVG auch vor, dass die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten beginnt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist.
Im gegenständlichen Fall kann zwar nicht festgestellt werden, dass für XXXX erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Dies ist jedoch deshalb irrelevant, als § 669 Abs. 3 ASVG den Beginn der Selbstversicherung insofern einschränkt, als eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs längstens für einen 120 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig ist.
Die Wortfolge des § 669 Abs. 3 ASVG "..., und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. ..." stellt den Beginn der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs ist daher längstens für einen 120 Monate vor dem der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig.
Da die Beschwerdeführerin in den letzten 120 Monaten vor Antragstellung im Mai 2013 aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit durchgehend seit 17.02.1992 pflichtversichert war, sind die Voraussetzungen für §§ 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Monate der Jahre 1988 bis 1992 liegen für die Inanspruchnahme der begünstigenden Regelung des § 669 Abs. 3 ASVG jedenfalls zu weit zurück.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, davon ausgegangen, dass eine Berichtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ebenso zu verneinen ist, wie bei einem Ausschluss der Selbstversicherung nach § 18a Abs. 2 ASVG, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde feststeht, dass der Antragsteller für die von ihm gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil der Grundsatz des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, wonach nur Zeiten als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung herangezogen werden können, für die leistungswirksam Beiträge gezahlt werden können (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 17 ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226), aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf § 669 Abs. 3 ASVG auch im Falle der im Zuge der 78. Novelle zum ASVG verlängerten Rückwirkung zu gelten hat.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zum § 669 Abs. 3 ASVG.
Zwar ist der Wortlaut des § 669 Abs. 3 ASVG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, da er den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung auf alle oder einzelne Monate - längstens jedoch für 120 Monate - beschränkt.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2000 der Beilagen XXIV. GP, ist allerdings zu entnehmen, dass bis zu der in Rede stehenden Novelle des ASVG (BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG rückwirkend nur für 12 Monate rückwirkend erworben werden konnten. Viele Berechtigte hätten ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.
Die Regierungsparteien hätten vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu 10 Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.
Weiters wird dann ausgeführt, dass jene Pflegemonate in der von der antragstellenden Personen gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen sind, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragsmonat am nächsten liegt.
Dieser Absatz könnte - im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut - dahingehend ausgelegt werden, dass der gesamte Zeitraum vom 01.01.1988 bis zum jeweiligen Antragsdatum für die Gewährung einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG im maximalen Ausmaß von 120 Monaten beachtlich ist.
Da eine unterschiedliche Interpretation der Bestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG zu einer in sich inkonsistenten Rechtsprechung zu führen vermag, war die Revision zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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