BVwG W228 2004366-1

W228 2004366-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2015

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Regest

Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

Texto completo

BVwG W228 2004366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2004366.1.00

Spruch

W228 2004366-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland (in der Folge: LH) vom 13.09.2013, Zl. XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG für die Zeiträume 10.04.2007 - 04.05.2007, 14.05.2007 - 25.05.2007, 29.05.2007 - 20.07.2007, 30.07.2007 - 24.08.2007, 27.08.2007 - 28.09.2007, 01.10.2007 - 16.11.2007, 23.01.2008, 28.01.2008 - 31.01.2008, 04.02.2008 - 27.02.2008, 03.03.2008 - 30.04.2008, 05.05.2008 - 09.05.2008, 19.05.2008 - 21.05.2008, 27.05.2008, 30.06.2008, 08.07.2008 - 29.08.2008, 01.09.2008 - 30.09.2008 sowie 02.10.2008 - 27.10.2008 für HerrnXXXX(nunmehr: XXXX), VSNR XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt,

Esterhazyplatz 3, hat mit Bescheid vom 05.10.2009, Zahl: XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG, § 30, § 539a ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AIVG Herrn XXXX, nunmehr XXXX XXXX, VSNR XXXX, rückwirkend für den 10.04.2007 bis 04.05.2007, 14.05.2007 bis 25.05.2007, 29.05.2007 bis 20.07.2007, 30.07.2007 bis 24.08.2007, 27.08.2007 bis 28.09.2007, 01.10.2007 bis 16.11.2007, 23.01.2008, 28.01.2008 bis 31.01.2008, 04.02.2008 bis 27.02.2008, 03.03.2008 bis 30.04.2008, 05.05.2008 bis 09.05.2008, 19.05.2008 bis 21.05.2008, 27.05.2008, 30.06.2008, 08.07.2008 bis 29.08.2008, 01.09.2008 bis 30.09.2008 und vom 02.10.2008 bis 27.10.2008, als Dienstnehmer des Herrn XXXX, Innenausbau, 7202 Bad Sauerbrunn, XXXX, in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AIVG einbezogen und die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung in der Höhe von € 14.210,48 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, hat den obzitierten, angefochtenen Bescheid vom 05.10.2009 im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass in Folge einer Nachschau durch das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag am 22.11.2008 bei Herrn XXXX, nunmehr XXXX XXXX, VSNR XXXX, und der im Anschluss durchgeführten Niederschrift festgestellt worden sei, dass Herr XXXX von 10.04.2007 bis 04.05.2007, 14.05.2007 bis 25.05.2007, 29,05.2007 bis 20.07.2007, 30.07.2007 bis 24.08.2007, 27.08.2007 bis 28.09.2007, 01.10.2007 bis 16.11.2007, 23.01.2008, 28.01.2008 bis 31.01.2008, 04.02.2008 bis 27.02.2008, 03.03.2008 bis 30.04.2008, 05.05.2008 bis 09.05.2008, 19.05.2008 bis 21.05.2008, 27.05.2008, 30.06.2008, 08.07.2008 bis 29.08.2008, 01.09.2008 bis 30.09.2008 und vom 02.10.2008 bis 27.10.2008 für Herrn XXXX beschäftigt gewesen sei. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sei von diesem Sachverhalt von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 09.04.2009, FA-GZ: XXXX, in Kenntnis gesetzt worden. Herr XXXX, nunmehr XXXX XXXX, hätte die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, 1090 Wien, XXXX, mit Schreiben vom 28.10.2009 gemäß § 412 ASVG fristgerecht am 28.10.2009 Einspruch bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, eingebracht. Der Einspruch wird damit begründet, dass Herr XXXX, nunmehr XXXX XXXX, ein selbständiger Unternehmer sei, der lediglich Subaufträge vom Einspruchswerber erhalte. Herr XXXX, nunmehr XXXX, sei ein selbständiger Unternehmer, der seit 26.04.2007 einen Gewerbeschein für Spachtelarbeiten besitze. Er habe zwei Kleinlastwagen und verfüge auch über das nötige Werkzeug. In der Buchhaltung 2009 von Herrn XXXX, nunmehr XXXX, würden sich ca. EUR 50.000,-- Ausgaben für Material und Fremdleistungen finden. Für Herrn XXXX, nunmehr XXXX, hätten auch anderen Firmen als Subunternehmer gearbeitet. Da sowohl der Einspruchswerber als auch Herr XXXX, nunmehr XXXX XXXX, aus Rumänien stammen würden, würden sie immer wieder zusammenarbeiten, jedoch jeder als eigenständiger Unternehmer. Da es sich bei den Aufträgen seitens des Einspruchswerbers an Herrn XXXX, nunmehr XXXX, um eine geschlossene Einheit handle und das Interesse des Einspruchswerbers sei, dass der Auftrag vollkommen selbständig durchzuführen sei, liege im konkreten Einzelfall nicht einmal ein dienstnehmerähnliches Vertragsverhältnis vor. Der Einspruchswerber beantrage daher, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, das ordentliche Verfahren einzuleiten und nach durchgeführtem Beweisverfahren das Verfahren gegen den Einspruchswerber einzustellen.

Seitens des LH wurde in dessen Bescheid vom 13.09.2013, Zl. XXXX, folgender Sachverhalt festgestellt: Am 22.11.2008 wurde durch das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag mit Herrn XXXX, nunmehr XXXX XXXX, eine Niederschrift über seine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Der Einspruchswerber akquirierte die Aufträge und Herr XXXX, nunmehr XXXX, führte dann für diesen die Innenausbautätigkeiten, nämlich Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und Montage, aus. Dazu traf sich der Einspruchswerber mit Herrn XXXX, nunmehr XXXX, und teilte diesem mit, welche Arbeiten auf der jeweiligen Baustelle zu verrichten waren. Die einzelnen Verträge zwischen dem Einspruchswerber und Herrn XXXX, nunmehr XXXX, wurden mündlich geschlossen und nicht schriftlich abgefasst. Herr XXXX, nunmehr XXXX, war in den Zeiträumen vom 10.04.2007 bis 04.05.2007, vom 14.05.2007 bis 25.05.2007, vom 29.05.2007 bis 20.07.2007, vom 30.07.2007 bis 24.08.2007, vom 27.08.2007 bis 28.09.2007, vom 01.10.2007 bis 16.11.2007, am 23.01.2008, vom 28.01.2008 bis 31.01.2008, vom 04.02.2008 bis 27.02.2008, vom 03.03.2008 bis 30.04.2008, vom 05.05.2008 bis 09.05.2008, vom 19.05.2008 bis 21.05.2008, am 27.05.2008, am 30.06.2008, vom 08.07.2008 bis 29.08.2008, vom 01.09.2008 bis 30.09.2008 und vom 02.10.2008 bis 27.10.2008 für den Einspruchswerber tätig. Der Einspruchswerber war jeden Tag auf der Baustelle und kontrollierte gemeinsam mit dem Bauleiter die Arbeit des Herrn XXXX, nunmehr XXXX. Das Material wurde vom Einspruchswerber zur Verfügung gestellt, das Werkzeug stammte von Herrn XXXX, nunmehr XXXX. Für den Leistungszeitraum 15., 16., 17., 18., 20. und 21. Lohnwoche 2007 legte Herr XXXX, nunmehr XXXX, Rechnung über diverse Dienstleistungen auf diversen Baustellen zu einem Pauschalepreis von € 1.545,--. Dabei handelt es sich um die Zeiträume vom 10.04.2007 bis 04.05.2007 (09.04.2007 war Ostermontag) und vom 14.05.2007 bis 25.05.2007. Für den Leistungszeitraum 22. bis 29. Lohnwoche 2007 legte Herr XXXX, nunmehr XXXX, Rechnung über diverse Dienstleistungen auf diversen Baustellen zu einem Pauschalepreis von € 1.300,--. Dabei handelt es sich um den Zeitraum vom 29.05.2007 bis 20.07.2007 (28.05.2007 war Pfingstmontag). Für den Leistungszeitraum

Gegen den Bescheid des LH richtet sich die Berufung des Rechtsvertreters Dr. XXXX vom 09.10.2013, die am selben Tag bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse einlangte und somit rechtzeitig war. Darin wird hinsichtlich der Versicherungspflicht ausgeführt: Im angefochtenen Bescheid, Seite 4, stellt die Behörde unter anderem fest: "Der Einspruchswerber akquirierte die Aufträge und Herr XXXX (nunmehr und nachfolgend XXXX) führte dann für diesen die Innenausbautätigkeiten, nämlich Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und Montage, aus. Dazu traf sich der Einspruchswerber mit XXXX und teilte diesem mit, weiche Arbeiten auf der jeweiligen Baustelle zu verrichten waren." Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides stellt die Behörde weiters fest: "Der Einspruchswerber war jeden Tag auf der Baustelle und kontrollierte gemeinsam mit dem Bauleiter die Arbeiten des XXXX". Diese Feststellungen sind nicht nur falsch, sondern auch undeutlich. Die Behörde meint, ich war jeden Tag auf der Baustelle und kontrollierte gemeinsam mit dem Bauleiter. Dabei stellt die Behörde aber weder fest, auf welcher Baustelle ich gewesen wäre und wer denn der Bauleiter gewesen sei. Es gab nämlich niemals einen Bauleiter der für mich tätig gewesen wäre. Dass ich jeden Tag auf der Baustelle gewesen sei ist schlichtweg eine Erfindung der Behörde und auch eine aktenwidrige Feststellung. Ich hatte selbst meine Aufträge abzuarbeiten und schon gar nicht die zeitlichen Möglichkeiten permanent die Arbeiten von Subunternehmern zu beobachten. Ich habe bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS Burgenland am 04.11.2010 ausgesagt (Protokoll Seite 3, 3. Absatz) dass ich regelmäßig nach Rechnungslegung die Fertigstellung des Werks überprüft aber sonst keinen Einfluss auf die Tätigkeit genommen habe. XXXX selbst wurde vor dem UVS Burgenland als Zeuge und daher unter Wahrheitspflicht einvernommen. Auf Seite 7, letzter Absatz, des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2010 hat XXXX vor dem UVS Burgenland ausgesagt, auf diversen Baustellen in Graz, Baden und Wien für mich Subaufträge ausgeführt zu haben. Wenn die Behörde nunmehr wie aufgezeigt von einer Baustelle spricht, auf der ich XXXX permanent kontrolliert haben sollte, so hätte sie konkretisieren müssen, welche Baustelle gemeint ist. Aus den vorliegenden Einvernahmen geht nämlich bisher nicht hervor, dass ich permanent auf den Baustellen eine Kontrolltätigkeit gegenüber XXXX ausgeübt hätte, womit das Merkmal der Dienstgebereigenschaft meinerseits gerade nicht vorliegt. Wenn die Behörde dies bezogen auf eine Baustelle konkret vermeint, so hätte es hier genauerer Feststellungen gebraucht. Diese Feststellung lässt den Schluss zu, dass die Behörde offenbar nur auf einer Baustelle meine Dienstnehmereigenschaft gegenüber XXXX annimmt, was jedoch zumindest zum teilweisen Erfolg meines Einspruches führen hätte müssen. Völlig schleierhaft bleibt im Zuge dessen dann auch, welchen Bauleiter die Behörde meint. Dies ist aber wesentlich, da die Behörde hier offenbar irrig von einem vorhandenen Bauleiter ausgeht, wodurch für mich wiederum der Rechtsnachteil entsteht, dass ein fiktiver Bauleiter meine Dienstgebereigenschaft herleiten soll, nur damit die Behörde ihre mangelhaften Ermittlungen rechtfertigen kann. XXXX gab in seiner schriftlichen Stellungnahme am 10.10.2011 konkret auf die Frage, wie oft Herr XXXX oder ein Vertreter von ihm auf der Baustelle war an: "Wenn Auftrag fertig war". In den oben angeführten Feststellungen hat dann die belangte Behörde auch absichtlich nicht ausgeführt, dass ich mich grundsätzlich mit XXXX auf den Baustellen getroffen habe, damit dieser den Leistungsumfang anschauen konnte. Ich habe mich also nicht "irgendwo mit XXXX getroffen", sondern hat dieser konkret immer die auszuführenden Werkleistungen selbst auf den Baustellen beurteilt. Auch diesbezüglich schreibt XXXX in seiner Stellungnahme am 10.10.2011 hinsichtlich der Beauftragungsmodalität, dass der Auftrag nach "Anschauen der Baustellen" erteilt wurde. Die genannten Feststellungen sind daher falsch und für mich gröblich benachteiligend. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass ich Werkaufträge grundsätzlich nur aufgrund vorhergegangener gemeinsamer Besichtigung von Baustellen und der dabei durchzuführenden Arbeiten mit XXXX vereinbart habe und, dass ich lediglich nach Abschluss der Arbeiten diese von XXXX abgenommen habe. Dies kann zweifelsfrei aus meinen bisherigen Einvernahmen vor dem UVS und der belangten Behörde (12.6.2012) festgestellt werden und ist jedenfalls die lebensnahe und logische Vorgehensweise im Vorfeld einer möglichen Auftragsvergabe an Subunternehmer. Die belangte Behörde führt aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt vor allem aus der Einvernahme von XXXX am 22.11.2008 vor dem Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag und meiner Einvernahme am 12.06.2012 vor der belangten Behörde ergebe. Dabei werden aber wesentliche verfahrensrelevante Umstände bei der Einvernahme von XXXX am 22.11.2008 geflissentlich ausgeblendet. So zeigt das Protokoll zur Befragung am 22.11.2008, welches offenbar von den KIAB Beamten unterzeichnet wurde, folgende Bemerkungen der KIAB Beamten: "Herr XXXX konnte zwar rudimentär deutsch, (...)" "Die meisten Fragen wurden während der Befragung durch Herrn XXXX beantwortet, Herr XXXX antwortete Größenteils nur auf ja - nein Fragen." "Anschließend übersetzte Herr XXXX die Niederschrift für Herrn XXXX." "Dieser schien alles zu bejahen, da aus subjektiver Sicht der wahre Machthaber der Firma Herr XXXX ist."

Auf einen geeigneten Dolmetscher hat man gleichsam verzichtet. Es zeigt sich daher, dass bereits die einschreitenden Beamten erhebliche Zweifel an den Deutschkenntnissen von XXXX hatten. Trotzdem wurde eine Befragung fernab des Rechts auf ein faires Verfahrens durchgeführt. Fair trail beginnt schon bei der Ermittlung durch die einschreitenden Beamten, die sachlich und objektiv vorzugehen haben. Eine Aussage einer Person, die die Sprache der Beamten kaum spricht, wenn überhaupt nur auf Entscheidungsfragen antwortet und dann noch durch einen weiteren Sprachunkundigen möglicherweise eine teilweise Übersetzung des Gesprächsinhaltes erfährt, für hundertprozentig als wahr und richtig anzunehmen kann keinesfalls mit Fairness in Einklang gebracht werden. Es war hier den KIAB Beamten offenkundig nur wichtig, einen Sachverhalt zu erzeugen. Daher drängt sich der Verdacht auf, dass es wohl nicht nur bei der Wiener Polizei Strafquoten durch die Beamten zu erfüllen gibt, sondern auch bei der KIAB. Die KIAB Beamten hatten gerade auch den Eindruck, dass XXXX der "wahre Machthaber" sei. Dies hat hinsichtlich XXXX später der UVS Steiermark jedoch richtigerweise verneint. Bereits daraus zeigt sich, dass nur die Aneinanderreihung von subjektiven Einschätzungen der KIAB Beamten die Ergebnisse der damaligen Einvernahme begründet haben. Ein objektiver Beweiswert dieser Aussagen von XXXX ist nicht gegeben. Zu dieser richtigen Ansicht ist auch der UVS Burgenland gelangt der in seinem Erkenntnis vom 17.11.2010 zu Zahl XXXX auf Seite 4 klar darlegte: "Der Zeuge XXXX war erkennbar der deutschen Sprache wenig mächtig und hatte auch Schwierigkeiten, den Sinn von Fragen zu verstehen. Erst nach mehrmaligen Nachfragen und der Aufsplitterung von Fragen in Details war von ihm eine sinnvolle Antwort zu erhalten. Aufgrund dieses Eindruckes konnte seinen Angaben in der am 22.11.2008 ohne Beisein eines Dolmetschers (Herr XXXX ist selbst Ausländer und der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig) aufgenommene Niederschrift wenig Bedeutung beigemessen werden." Darüber hinaus wurde auch der Steuerberater Mag. XXXX XXXX am 04.11.2010 zu obiger Geschäftszahl vor dem UVS Burgenland einvernommen und gab unter Wahrheitspflicht an: "Eine Belehrung am Beginn der Befragung meiner Mandanten fand nicht statt. Ich hatte während der Befragung den Eindruck großer Diskrepanzen wegen der Sprachschwierigkeiten meiner Mandanten."

Einen Blick auf meine Einvernahme am 12.06.2012 diesbezüglich zeigt, dass ich ausgesagt habe: "Ich habe mich mit Herrn XXXX getroffen und danach haben wir die Baustellen besichtigt. Ich habe ihm dann gesagt, welche Arbeiten zu verrichten sind. Danach habe ich ihn gefragt ob er den Auftrag annehmen kann oder nicht. Nach einigen Tagen hat mich Herr XXXX angerufen und mir einen Pauschalpreis für den Auftrag genannt. Danach habe ich entschieden, ob ich den Auftrag an ihn vergebe oder nicht. Ich habe Herrn XXXX keine tägliche Arbeitszeit vorgegeben. Er musste nur schauen, dass er bis zu dem von mir vorgegebenen Fertigungstermin mit der Baustelle fertig ist. Herr XXXX wurde von mir nicht regelmäßig kontrolliert. Nur bei Fertigstellung haben wir uns die Baustelle angeschaut und danach wurden eventuelle Nachbesserungsarbeiten gemacht." Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher grob mangelhaft geblieben. Wesentliche und objektive Beweisergebnisse wurden nicht gewertet. Nicht nur, dass die völlige Missachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens dazu geführt hat, dass die Behörde einzig und allein die Einvernahme am 22.11.2008 zum Blankobeweis meiner angeblichen Dienstgebereigenschaft macht, werden noch dazu offenkundig meine eigenen Angaben am 12.06.2012 negiert oder falsch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Hätte die Behörde nur annähernd jene Sorgfalt wie die unabhängigen Verwaltungssenate im Burgenland und der Steiermark walten lassen, so hätte sie erkennen müssen, dass die Einvernahme am 22.11.2008 keine objektive Beweisgrundlage darstellt. Hier haben rein die Angaben der KIAB Beamten zu einer für mich Existenz bedrohenden Verfahrenslawine geführt. Da diese Beweiswürdigung auch den Verfahrensgrundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht ist der angefochtene Bescheid diesbezüglich auch mit Verfahrensmängeln behaftet. Im angefochtenen Bescheid, Seite 6, meint die belangte Behörde hinsichtlich der beiden schriftlichen Stellungnahmen von XXXX am 10.10.2011 und 12.09.2012, dass "diese Angaben nicht für die Beweiswürdigung herangezogen wurden, da nicht nachvollzogen werden kann, ob die Antworten wirklich von XXXX stamme, da die Schreiben von XXXX nicht unterschrieben sind und es auch sonst keinen Nachweis gibt, dass Herr XXXX persönlich die Fragen beantwortet hat." Nun schreibe, äußere und beantrage ich seit Beginn des Verfahrens, dass man, die involvierten Personen mündlich vor der Behörde einvernehmen soll. Es ist nicht zu verstehen, dass die Behörde zwei Rechtshilfeersuchen ausgibt die zwangsläufig schriftlich beantwortet werden müssen und danach, nur weil das Ergebnis nicht gegen mich verwendet werden kann, sondern für mich positiv und meinen Rechtsstandpunkt unterstreichend ist, diese Beweise ignoriert. Es ist für einen rechtschaffenen und hart arbeitenden Familienvater wie mich nicht nachvollziehbar, dass es in einem Verfahrenszeitraum von 4 Jahren nicht möglich ist, eine Person die in Österreich wohnt, zu einem Termin zu laden und persönlich zu befragen. Dies hat man schließlich auch mit mir nach langwierigen Äußerungen und Stellungnahmen und Anträgen meinerseits am 12.06.2012 endlich geschafft. Hier zeigt sich, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde grob mangelhaft geblieben ist, denn man verwertet mit System und grundsätzlich nur jene Beweisergebnisse, die meinen Rechtsstandpunkt nicht stützen. Diese Beweise sind jedoch unter höchst fragwürdigen Bedingungen zustande gekommen, wie bereits obige Ausführungen zeigen. Die Behörde hat dadurch auch ihre amtswegige Nachforschungspflicht grob verletzt. Wenn sie zur Ansicht gelangt, dass ihr die vorliegenden Beweise nicht objektiv genug sind, so hätte sie ganz einfach aus eigenem die Einvernahme von XXXX vornehmen müssen. Sich nun auf den Standpunkt zu stellen, dass etwas nicht nachvollzogen werden kann und daher schlicht ein gewichtiger Beweis ignoriert wird, verstößt gegen mein Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Die Einvernahme von XXXX habe ich unter anderem in meiner Gegenäußerung am 28.04.2011 und 20.03.2012 ausdrücklich beantragt. Am 28.03.2012 habe ich in meiner Gegenäußerung dezidiert ausgeführt, dass es für die Entscheidungsfindung und die Glaubwürdigkeit wesentlich ist, dass ein persönlicher Eindruck über die hier beteiligten Subunternehmen und insbesondere deren Deutschkenntnisse durch die Behörde gewonnen wird und daher beantragt wird, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und unter anderem XXXX (damals XXXX) einzuvernehmen. Völlig unverständlich für mich war, dass die Behörde wieder keine Verhandlung ansetzte. Wieder habe ich einen Gegenäußerung am 04.06.2012 erstattet, wo ich ein weiteres Mal die Einvernahme der Subunternehmer, unter anderem XXXX (nunmehr XXXX) unmittelbar vor der erkennenden Behörde beantragte. Auch dies wurde - wie oftmals zuvor - einfach ignoriert. Zuletzt habe ich am 21.01.2013 in meiner Gegenäußerung klar dargelegt, dass die Angaben von XXXX die aufgrund der Rechtshilfeersuchen eingeholt wurden, genau meinen Standpunkt bestätigen. Hinzukommt, dass XXXX eine Wahrheitspflicht bezüglich seiner Aussage vor dem UVS Burgenland getroffen hat. All dies ist rechtlich schwerwiegend und zu meinen Gunsten. Dass die Behörde nach meinen vielen Anträgen genau zu diesem Thema nur mit 2 Rechtshilfeersuchen versucht, einen Überblick zu gewinnen und danach diese Ergebnisse einfach negiert, ist für mich vollkommen überraschend und gröblich benachteiligend. Die Behörde ist schlichtweg ihrer amtswegigen Nachforschungspflicht nicht nachgekommen und übt chronisch Willkür in ihrer Verfahrensführung und Beweisverwertung. Sie führt auch nicht aus, warum sie nicht geprüft hat, ob die Angaben von XXXX selbst stammen oder nicht. Es ist auch ein Versäumnis der Behörde, wenn sie im Rechtshilfeersuchen nicht darauf drängt, dass die Fragebeantwortungen am 10.10.2011 und 12.09.2012 eigenhändig von XXXX unterzeichnet werden und eine Einvernahme unmittelbar erfolgen soll. Wenn dies für die Behörde entscheidend ist, dann hätte sie selbst darauf drängen müssen, dass dieses Erfordernis erfüllt wird. Nunmehr diesen Umstand und die Untätigkeit der belangten Behörde mir zum Nachteil zu werten, obwohl ich darauf überhaupt keinen Einfluss habe, entzieht mir jedes rechtliche Gehör und stellt einen eklatanten Verfahrensmangel dar. Schließlich würde die Wertung der beiden Antwortbögen von XXXX meine Dienstgebereigenschaft völlig verneinen und meinem Einspruch zum Erfolg verhelfen. Weiters führt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids aus: "Wenn der Einspruchswerber in seinem Einspruch vom 28.10.2009, wie in AS 12, ausführt, dass XXXX. XXXX ein selbstständiger Unternehmer ist, der lediglich Subaufträge vom Einspruchswerber erhielt, ist auszuführen, dass diesbezügliche Nachweise seitens des Einspruchswerbers nicht vorgelegt wurden, obwohl diesen eine Mitwirkungspflicht trifft. Somit ist die ha. Einspruchsbehörde der Ansicht, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Einspruchswerbers handelt." Dazu ist auszuführen, dass dies keine Schutzbehauptung meinerseits ist, sondern lediglich eine Scheinbegründung der Behörde, weil sie sich nicht mit dem Sachverhalt und den von mir gestellten Beweisanträgen auseinandersetzen wollte. Um es noch einmal dezidiert darzustellen sei darauf verwiesen, dass ich in der Gegenäußerung vom 28.04.2011 das Protokoll und das Erkenntnis des UVS Burgenland zur Zahl XXXX vorgelegt habe und die Zeugeneinvernahme von XXXX, XXXX, Mag. XXXX sowie meine Parteieneinvernahme als Beweis angeboten habe. Alles genau zu diesem Thema, nämlich dass XXXX nicht mein Dienstnehmer ist und auch nicht war. Weiters habe ich in dieser Gegenäußerung Rechnungen aus dem Jahre 2009 vorgelegt die belegen, dass ich gleichfalls als Subunternehmer für XXXX gearbeitet habe. Und wieder habe ich als Beweis die Zeugeneinvernahme von XXXX angeboten. In dieser Gegenäußerung habe ich auch darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Gebietskrankenkasse für mich extrem Existenz gefährdend ist und ich daher eine restlose Aufklärung des Sachverhaltes jedenfalls unterstütze. Danach folgte meine Gegenäußerung am 20.03.2012, in der ich - wie oben ausgeführt - eben auch eindringlich meine Beweisanträge wiederholt habe, dass XXXX (nunmehr XXXX), XXXX und ich einvernommen werden sollen und zwar im Zuge einer mündlichen Verhandlung. Diese Beweisanträge wiederholte ich erneut am 04.06,2012 in meiner Gegenäußerung. Darüber hinaus liegen genug Einvernahmeprotokolle vor, die beweisen, dass die Eigenschaften eines Dienstverhältnisses zwischen mir und XXXX eben gerade nicht vorliegen, weil XXXX zum Beispiel eigenverantwortlich und weisungsungebunden gearbeitet hat, sich vertreten lassen konnte, sein eigenes Werkzeug verwendete, nicht an Arbeitszeit oder eine betriebliche Struktur meinerseits gebunden war etc. Was die Behörde daher damit meint, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre und Schutzbehauptungen meinerseits vorliegen würden, ist einfach nicht nachvollziehbar. Tatsache ist jedoch, dass man die vorliegenden Beweisanträge nicht gewürdigt hat und somit unerledigt ließ. Es wäre seit Einsprucherhebung am 28.10.2009 genügend Zeit geblieben, meine Beweisanträge zu erledigen und vor allem eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Nur der Ordnung halber sei auch noch festgehalten, dass bereits im Einspruch durch Rechtsanwalt Dr. XXXX die Einvernahme des XXXX (nunmehr XXXX) beantragt wurde (Einspruch Seite 3). Bis zu 4 Jahre lang existieren daher diese Beweisanträge bereits und wurden von der belangten Behörde ignoriert. Aufgrund unerledigter Beweisanträge ist das Verfahren daher mangelhaft geblieben, die Aufnahme der beantragten Beweise hätten dazu geführt, dass meine Dienstgebereigenschaft verneint worden wäre und somit meinem Einspruch Folge zu geben gewesen wäre. Auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus: "Weiters beantragte der Einspruchwerber die Einvernahme von Herrn XXXX und Herrn Mag. XXXX, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese wurde von der ha. Einspruchsbehörde jedoch nicht durchgeführt, da der Einspruchswerber nicht vorbrachte, wie diese zur weiteren Klärung des Sachverhaltes hatten beitragen können." Unter Bezugnahme auf das zuvor gesagte, widerspricht sich hier die Behörde selbst. Einerseits wirft sie mir vor, ich hätte meiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, andererseits meint sie, ich hätte zwar Einvernahmen beantragt, die belangte Behörde wisse aber nicht wofür. Dafür wäre es schlichtweg nur notwendig gewesen, meine Gegenäußerungen die ich bereits oben 2-fach aufgezählt habe, zu lesen, denn unter dem jeweiligen Vorbringen war der jeweilige Beweisantrag zu lesen. Dass die Behörde hier nicht versteht, zu welchem Beweisthema ich welche Zeugen und Urkunden vorgelegt habe, ist eine der unglaublichsten Scheinbehauptungen überhaupt. Mehr als dass ich den Sachverhalt wieder und wieder erkläre und dazu Beweisanträge stelle bzw. Beweise anbiete, kann verfahrensrechtlich einfach nicht gemacht werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist in sich grob widersprüchlich und zeigt deutlichst, dass man sich bei der belangten Behörde mit meinem bisherigen Vorbringen, den vorgelegten Beweisen, Verhandlungsschriften und Anträgen wohl überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Trotzdem hat das Verfahren nunmehr 4 Jahre lang gedauert wo es sicherlich genug Möglichkeiten gegeben hätte, dass die belangte Behörde ganz einfach gegenüber mir oder gegenüber meinem Rechtsvertreter nachfragt, welchen Beweiswert die Einvernahme von XXXX und XXXX für das gegenständliche Verfahren haben sollte, wenn dies wider Erwarten unklar wäre. Als ich gemeinsam mit meinem Rechtsvertreter am 12.06.2012 persönlich bei der Behörde einvernommen wurde, war keine Rede davon, dass der Behörde etwaige Beweisanträge als nicht ausreichend oder unklar erschienen. Diese Beweiswürdigung ist für mich völlig überraschend und mit dem Verfahrensverlauf nicht in Einklang zu bringen. Die Behörde hätte mich zur Präzisierung meiner Beweisanträge auffordern müssen, anstatt sich mit Scheinbehauptungen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit meinen Anträge zu entziehen. Die Behörde hat ihrer amtswegigen Pflicht zur objektiven Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung nicht Rechnung getragen. Es wird zu meinen Lasten schlicht Willkür geübt, in dem auf der einen Seite vermeint wird, ich hätte keine Beweise vorgelegt und am Verfahren nicht mitgewirkt und andererseits spricht man meinen Anträgen den Beweiswert ab, obwohl unter den jeweiligen Vorbringen in den Gegenäußerungen ganz deutlich die Beweisanbote dargelegt wurden. Nur beispielsweise sei wieder auf die Gegenäußerung vom 28.04.2011 hingewiesen wo ich auf Seite 2 und 3 Vorbringen erstatte und auf Seite 4 umgehend danach den Beweis anbiete bzw. Protokolle vorlege. Auf Seite 4 bringe ich danach weiter vor, auf Seite 5 findet sich danach mein Beweisantrag. Dies wiederholt sich mehrmals in der gesamten Gegenäußerung. Auch in der Gegenäußerung vom 20.03.2012 wiederholt sich nach meinem Vorbringen der Beweisantrag zur Einvernahme. Es ist offenkundig, dass die jeweiligen Beweisanträge zur Stützung des in den Gegenäußerungen dargelegten Vorbringens dienen sollen. Die Behörde ignoriert daher einerseits meine Anträge, andererseits wird völlig willkürlich behauptet, ich hätte nicht vorgebracht, weshalb die Einvernahmen beantragt werden. Durch diese Willkür und die Missachtung der Beweisanträge liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor, der wiederum dazu geführt hat, dass meinem Einspruch zu Unrecht nicht Folge gegeben wurde. Es ist unzweifelhaft und logisch aus den Gegenäußerungen zu entnehmen, warum ich welche Einvernahmen beantragt habe. Die Einvernahmen von XXXX und XXXX hätten gezeigt, dass einerseits die für die belangte Behörde so gewichtige Einvernahme am 22.11.2008 verfahrensrechtlich schwerst bedenklich ist, keinerlei Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten wurden und daher auch den dort nieder geschriebenen Angaben allenfalls nur ein geringer Beweiswert zukommt. Andererseits hätten sie meine Glaubwürdigkeit gegenüber der Behörde grundlegend erhöht und auch die Ergebnisse des Verfahrens beim UVS Burgenland bestätigt. Damit wäre meinem Einspruch Folge zu geben gewesen. Auch in rechtlicher Hinsicht irrt die belangte Behörde markant. So geht sie davon aus, dass zwischen XXXX und mir eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde. Danach meint die belangte Behörde jedoch, es wurde weder meinerseits noch von XXXX dargelegt, welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte. Nun zeigt sich aber schon allein mit dieser Begründung, dass die Behörde hier einerseits die rechtliche Beurteilung mit der Beweiswürdigung verwechselt und andererseits schlicht ihrer Nachforschungspflicht nicht nachgekommen ist. Wiederum wäre es der Behörde innerhalb von 4 Jahren möglich gewesen, dass sie XXXX oder mich fragt, was Inhalt unserer mündlichen Vereinbarung gewesen ist. Dazu hätte die Behörde mir gegenüber auch zuletzt am 12.06.2012 ausreichend Gelegenheit gehabt. Sieht man sich jedoch meine Einvernahme am 12.06.2012 an, so zeigt sich daraus sehr wohl, dass der Inhalt der mündlichen Vereinbarung ohne weiteres abgeleitet werden kann. Es ging um Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und Montage (was die belangte Behörde eben auch im angefochtenen Bescheid feststellte). Nach der Baustellenbesichtigung nannte XXXX einige Tage später einen Pauschalpreis für den Auftrag. Danach habe ich mich entschieden, ob ich ihn den Auftrag gebe oder nicht. Es war daher der Leistungsinhalt und Leistungsumfang völlig klar. Dies wird auch bestätigt, wenn man sich die vorgelegte Verhandlungsschrift und das Erkenntnis des UVS Burgenland durchliest. Auch dort hat der Verhandlungsleiter zum Umfang der Vereinbarung Fragen gestellt. In weiterer Folge meint die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung, dass einerseits ein Gewerbeschein von XXXX nicht vorgelegt wurde und andererseits selbst wenn, dieser nicht ausreicht um eine selbständige Tätigkeit zu bejahen. Damit ist ein weiteres Mal unterstrichen, worauf es der Behörde ankommt, nämlich alle Beweise so auszulegen, dass meinem Einspruch der Erfolg jedenfalls versagt bleibt. Eine einseitigere Auslegung der Verfahrensergebnisse ist wohl selten zu erleben. Es ist festzuhalten, dass die Behörde amtswegig die Möglichkeit hat, in das Gewerberegister einzusehen. Vier Jahre wäre dazu auch Zeit gewesen. Es sei aber auch auf das Erkenntnis des UVS Burgenland vom 17.11.2010 zur Zahl XXXX hingewiesen, welches meinerseits vorgelegt wurde wo auf Seite 3 durch den UVS festgestellt wurde: "XXXX (nunmehr XXXX) ist seit 01.04.2007 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger pflichtversichert. Er besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Spachteln von Ständerwänden." So die belangte Behörde das Erkenntnis inhaltlich in Frage stellt, müsste sie diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, andernfalls ist es als offenkundig anzunehmen, dass das Erkenntnis des UVS als öffentliche Urkunde vollen Beweiswert besitzt. Insgesamt zeigt daher der zugrundeliegende Sachverhalt, dass XXXX gerade nicht mein Dienstnehmer war. Es wurden fremdübliche Werkverträge abgeschlossen, es gab keine persönliche Abhängigkeit zwischen uns, keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse meinerseits und schon gar keine persönliche Arbeitspflicht von XXXX. XXXX war auch keinesfalls in meinem Betrieb integriert. Er hatte je nach Vereinbarung die Werkaufträge auf den Baustellen ausgeführt, danach gab es eine Abnahme und wurde der vereinbarte Preis meinerseits bezahlt, wenn die Leistung mangelfrei war. Diesen Werklohn hat XXXX dann wieder versteuert und Einkommenssteuer bezahlt. Der VwGH (GZ 99/08/0055) erkennt als unterscheidungskräftige Kriterien, anhand welcher eine persönliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers vom Dienstgeber untersucht wird und somit eine Abgrenzung eines Dienstverhältnisses von anderen Vertragsformen erfolgt, die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs-und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht an. Das Überwiegen der unterscheidungskräftigen Kriterien lässt bereits die Einordnung der zu beurteilenden Tätigkeit unter die Versicherungspflicht zu, jedoch kommt es jedenfalls auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei hier wichtigstes Kriterium ist, ob die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Darüber hinaus geht der VwGH bei der Beurteilung und Einordnung des zu prüfenden. Rechtsverhältnisses auch vom arbeitsrechtlichen Verständnis des Dienstverhältnisses aus. Grundlegend ist dabei, dass der Arbeitnehmer zu einer auf Zeit abgestellten Arbeitsleistung, nicht aber zur Erbringung eines bestimmten Erfolges seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist. Er schuldet ein "Wirken" aber nicht ein "Werk" (u.a. OGH 9 Ob A 77/91 und 8 Ob A 240/95). Das Arbeitsverhältnis ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gekennzeichnet. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Von ausschlaggebender Bedeutung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist somit auch die persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Betriebes (ua. OGH 9 Ob A 189/95). Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist zu beachten, dass nicht schon jede Unterordnung unter den Willen des anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muss, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zu Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hierdurch allerdings seine Selbstständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet, und ist dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 2007/ 15/0163; 95/ 13/0289). Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist daher verfehlt, vielmehr ist die Dienstnehmereigenschaft von XXXX nicht gegeben. Dabei hätte die belangte Behörde auch die Entscheidung des UVS Burgenland berücksichtigen müssen (mit welcher ein Dienstverhältnis zwischen XXXX und mir verneint wurde) und keine gegenläufige Entscheidung fällen dürfen.

Die Aktenvorlage seitens des Landeshauptmannes für das Burgenland langte am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde aufgrund einer parallelen Beschwerde bezüglich Beitragsnachverrechnung am 14.03.2014 dem VwGH zwecks Entscheidungsfindung vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom 29.09.2014, Zl. 2013/08/0241, wurde die Beschwerde bezüglich Beitragsnachverrechnung seitens des VwGH abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht erhielt den Akt am 11.11.2014 retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer akquirierte die Aufträge und Herr XXXX, nunmehr XXXX, führte dann für diesen die Innenausbautätigkeiten, nämlich Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und Montage, aus. Dazu traf sich der Beschwerdeführer mit Herrn XXXX, nunmehr XXXX, und teilte diesem mit, welche Arbeiten auf der jeweiligen Baustelle zu verrichten waren. Die einzelnen Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX, nunmehr XXXX, wurden mündlich geschlossen und nicht schriftlich abgefasst. Herr XXXX, nunmehr XXXX, war in den Zeiträumen vom 10.04.2007 bis 04.05.2007, vom 14.05.2007 bis 25.05.2007, vom 29.05.2007 bis 20.07.2007, vom 30.07.2007 bis 24.08.2007, vom 27.08.2007 bis 28.09.2007, vom 01.10.2007 bis 16.11.2007, am 23.01.2008, vom 28.01.2008 bis 31.01.2008, vom 04.02.2008 bis 27.02.2008, vom 03.03.2008 bis 30.04.2008, vom 05.05.2008 bis 09.05.2008, vom 19.05.2008 bis 21.05.2008, am 27.05.2008, am 30.06.2008, vom 08.07.2008 bis 29.08.2008, vom 01.09.2008 bis 30.09.2008 und vom 02.10.2008 bis 27.10.2008 für den Beschwerdeführer tätig. Der Beschwerdeführer war jeden Tag auf der jeweiligen Baustelle und kontrollierte gemeinsam mit dem Bauleiter die Arbeit des Herrn XXXX, nunmehr XXXX. Das Material wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, das Werkzeug stammte von Herrn XXXX, nunmehr XXXX. Eine Vertretungsregelung wurde faktisch nicht gelebt. Für den Leistungszeitraum 15., 16., 17., 18., 20. und 21. Lohnwoche 2007 legte Herr XXXX, nunmehr XXXX, Rechnung über diverse Dienstleistungen auf diversen Baustellen zu einem Pauschalepreis von € 1.545,--. Dabei handelt es sich um die Zeiträume vom 10.04.2007 bis 04.05.2007 (09.04.2007 war Ostermontag) und vom 14.05.2007 bis 25.05.2007. Für den Leistungszeitraum 22. bis 29. Lohnwoche 2007 legte Herr XXXX, nunmehr XXXX, Rechnung über diverse Dienstleistungen auf diversen Baustellen zu einem Pauschalepreis von € 1.300,--. Dabei handelt es sich um den Zeitraum vom 29.05.2007 bis 20.07.2007 (28.05.2007 war Pfingstmontag). Für den Leistungszeitraum

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, vor allem aus der Einvernahme des Herrn XXXX, nunmehr XXXX XXXX, vom 22.11.2008 vor dem Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag und der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12.06.2012 vor dem LH. Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Bauleiters und die regelmäßige Kontrolle auf den Baustellen des Herrn XXXX richtet, so wurde seitens des Beschwerdeführers nicht konkretisiert, an welchen Tagen dieser z.B. weitab der Baustellen war und daher eine Kontrolle ausgeschlossen sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht regelmäßig kontrolliert, bleibt mit Verweis auf andere abzuarbeitende Aufträge und mangelnde zeitliche Möglichkeiten vollkommen unspezifisch und wird deshalb ebenfalls als Schutzbehauptung qualifiziert. Der Beschwerdeführer hätte mittlerweile ausreichend Möglichkeiten gehabt, konkrete Ausführungen zu tätigen. Das Rechtshilfeersuchen des LH vom 09.09.2011 wurde durch ein Schreiben vom 10.10.2011 und ein Schreiben vom 12.09.2012 beantwortet, welche von Frau XXXX XXXX übergeben wurden. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese Angaben im Rahmen der Beantwortung der Fragen des Rechtshilfeersuchens für die Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig herangezogen wurden, da der Abstand zu den im Rahmen der Kontrolle abgegebenen Aussagen sehr groß ist, somit der Überraschungseffekt der Situation der behördlichen Kontrolle weggefallen ist und damit eine unbeeinflusste Wiedergabe des Sachverhaltes nicht sichergestellt ist. Bei der Aussage im Rahmen der Kontrolle kamen Wahrnehmungen der Kontrollorgane als objektivierender Faktor hinzu, die sich niederschriftlich im Akt befinden, die insofern seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als gewichtiger gewertet wurden. Die Beweiswürdigung des LH wird somit in diesem Punkt seitens des Bundesverwaltungsgericht korrigiert, da aufgrund der Kürze der Antworten, in Zusammenschau mit den in der Beschwerde in Bezug auf das Protokoll des UVS vorgebrachten rudimentären Deutschkenntnissen und der Befragung anhand aufgesplitterter Fragen, gerade kurze Antworten Herrn XXXX zurechenbar erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde, ausführt, dass Herr XXXX, nunmehr XXXX, ein selbständiger Unternehmer ist, der lediglich Subaufträge vom Beschwerdeführer erhielt, ist auszuführen, dass diesbezügliche weitere Nachweise - abgesehen vom amtswegig abgefragten Gewerbeschein - seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurden, obwohl diesen eine Mitwirkungspflicht trifft. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt. Die Feststellung zur nicht gelebten Vertretungsregelung ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem LH. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 12.06.2012 vor dem LH angab, dass ein Pauschalpreis mit Herrn XXXX, nunmehr XXXX, vereinbart war, ist dem die Aussage des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, vom 22.11.2008 vor dem Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vorzuhalten, wonach ein Stundenlohn von € 20,-- zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX, nunmehr XXXX, vereinbart wurde. Die Aussage des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, vom 22.11.2008 war für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdiger, da diese im Rahmen der Kontrolle abgegeben wurde und der Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens nicht der Wahrheitspflicht unterliegt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 12.06.2012 vor dem LH vorbrachte, dass Herr XXXX, nunmehr XXXX, von ihm nicht regelmäßig kontrolliert wurde, sondern nur bei Fertigstellung, ist dem die Aussage des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, vom 22.11.2008 vor dem Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag entgegenzuhalten, in welcher Herr XXXX, nunmehr XXXX, angab, dass tägliche Kontrollen durch den Beschwerdeführer erfolgten. Die Angaben des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, waren aufgrund der Nähe zur Kontrolle glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde, vorbringt, dass bei keiner einzigen Einvernahme durch die KIAB ein Dolmetscher anwesend war um gewährleisten zu können, dass die befragten Personen auch tatsächlich die Fragen und umgekehrt die KIAB Beamten deren Antworten verstehen, ist auszuführen, dass selbst der UVS Burgenland laut Protokoll bei der Einvernahme von Herrn XXXX, nunmehr XXXX, auf die Verwendung eines Dolmetsch verzichtete und die Befragung, wenn auch unter Aufsplittung der Fragen, auf Deutsch durchführte. Außerdem, auch wenn in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland angemerkt wurde, dass Herr XXXX, nunmehr XXXX, den Eindruck vermittelte, dass er der deutschen Sprache wenig mächtig ist und auch Schwierigkeiten hatte, den Sinn der Fragen zu verstehen, ist auszuführen, dass bei der Einvernahme des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, vor dem Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 22.11.2008 sowohl dessen Steuerberater Herr Dkfm. Mag. XXXX als auch Herr XXXX als sprachkundige Person anwesend waren und Herr XXXX, nunmehr XXXX, zu Protokoll gab, der deutschen Sprache jedenfalls so mächtig zu sein, dass er den Fragen folgen kann, da er seit 2007 in Österreich lebt. Die Niederschrift wurde, nachdem sie von Herrn Mag. XXXX gelesen, von Herrn XXXX für Herrn XXXX, nunmehr XXXX, übersetzt und von diesem angegeben wurde, dass er sie verstanden hat, von den drei Personen und vom Organ des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag unterfertigt. Es erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht lebensfremd, dass die Niederschrift unterfertigt wurde, ohne Bedenken darüber zu äußern, ob Herr XXXX, nunmehr XXXX, den Inhalt verstanden hat, obwohl außer diesem noch zwei Personen anwesend waren. Auch der UVS Burgenland hätte im Zweifel den anwesenden Dolmetsch dementsprechend verwendet und dies im Protokoll vermerkt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des Herrn XXXX, nunmehr XXXX. Der LH versuchte daraufhin im Rechtshilfeweg mittels Ladung eine Einvernahme des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, durchzuführen. Zum Ladungstermin wurden jedoch nur zwei Schreiben von der Gattin des Herrn XXXX, nunmehr XXXX, abgegeben. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Herrn XXXX und Herrn Mag. XXXX sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht durchgeführt, da Mag. XXXX zum Einen zum Beweis geführt wird, dass Herr XXXX der deutschen Sprache wenig mächtig ist, wozu es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber keiner weiteren Erhebungen mehr Bedarf, zum Anderen zum Beweis geführt wird, dass Herr XXXX, nunmehr XXXX, kein Dienstnehmer sei. Bezüglich dieses letzteren Einvernahmeantrages ist darauf zu verweisen, dass der Steuerberater nicht in regelmäßigen Abständen auf den Baustellen anwesend war und somit mit einer allfälligen Aussage auch nicht zur praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses Angaben machen wird können, die er unmittelbar wahrgenommen hat. Die Herrn XXXX wurden bereits mehrfach befragt, von der KIAB, im Rechtshilfeweg durch den LH und die Herrn XXXX und XXXX sogar vom UVS Burgenland. Die Anträge wurden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Verschleppungsabsicht gestellt, da neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Herr XXXX ist mangels ladungsfähiger Adresse für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr greifbar. Im Übrigen lässt die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhaltes aufgrund zunehmenden Zeitabstandes zu den angeführten Versicherungszeiträumen ebenso nicht erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Anfangs sei gleich auf § 539a ASVG verwiesen:

"(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das VwGH Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Verspachtelungsarbeiten der Fall ist), ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. da VwGH Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0153, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).

Dem Beschwerdeführer ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, mangels konkreten Vorbringens, z.B. dass er weitab der Baustellen war und daher eine Kontrolle ausgeschlossen gewesen sei, nicht gelungen, das Vorliegen eines Werkvertrages nachzuweisen. Insofern darf es sodann jedoch nicht verwunderlich sein, wenn seitens des Gerichts eine freie Beweiswürdigung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt, da es keine schriftlichen Unterlagen gibt, die Aussage des Arbeiters glaubwürdiger erscheint und aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise solch einfache Tätigkeiten regelmäßig als Dienstleistungen erbracht werden. Daher waren Dienstleistungen in Form von Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und deren Montage Inhalt des Vertrages. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und somit eines Dienstvertrages sprechen auch die wiederkehrende Beauftragung des Dienstnehmers sowie die Gleichartigkeit der Leistungen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Beschäftigte Inhaber eines Gewerbescheins zum "Verspachteln von Ständerwänden" sei, so ist ihm zu entgegnen, dass die Innehabung eines solchen Gewerbescheines einerseits Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie er sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt widerspiegelt (vgl. die zum AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom 24. März 2009, Zl. 2009/09/0039, vom 14. Jänner 2010, Zlen. 2009/09/0081 und 2008/09/0175, vom 1. Juli 2010, Zlen. 2010/09/0071 und 2008/09/0297, vom 20. Juni 2010, Zl. 2008/09/0333, u.v.a. zuletzt vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0205). Andererseits werden Gewerbescheine für Tätigkeiten wie das "Verspachteln von Gipskartonplatten" in Anspruch genommen, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 GewO von der GewO ausgenommen sind.

Angesichts der von den Beschäftigten durchgeführten Verspachtelungsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers; vgl. dazu u.a. das VwGH Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch die VWGH Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 99/08/0030, vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0021, vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270, vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0202).

"Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird" (Sonntag, § 4 ASVG, Rz 37 mittig).

Für den Beschwerdefall ist diesbezüglich auf die Feststellung zur regelmäßigen Kontrolle durch den Beschwerdeführer bzw. seines Bauleiters zu verweisen. Dadurch hatte dieser die Möglichkeit Kontrolle auszuüben und Weisungen zu erteilen. Ob diese dann tatsächlich zu Tage treten, ist aufgrund der Einfachheit der manuellen Tätigkeiten nicht relevant.

"Von Bedeutung ist ferner, dass ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, bei der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Klärung der Frage, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde oder ob es sich hierbei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat, mitzuberücksichtigen ist (VwGH 2004/08/0202)" (Sonntag, § 4 ASVG, Rz 54).

Wesentlich zur Beurteilung ist, dass die behauptete Vertretungsklausel, die schriftlich nicht nachgewiesen wurde, im Beschwerdefall in der Praxis nie gelebt wurde. Der Beschwerdeführer und Herr XXXX rechneten bei Vertragsabschluss damit nicht ernsthaft, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, zumal Herr XXXX als Ein-Mann Betrieb lediglich seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung hatte. Herr XXXX war auf die Einkünfte des Beschwerdeführers als Auftraggeber angewiesen und es war klar, dass zur Vermeidung finanzieller Einbußen die Tätigkeit persönlich erbracht werde. Es bestand daher eine persönliche Arbeitspflicht. Das faktisch gelebte Arbeitsverhältnis ist mangels Vorliegens eines Vertrages von besonderer Maßgabe.

Angesichts der durchgeführten bloßen Hilfstätigkeiten und des Fehlens einer maßgeblichen unternehmerischen Struktur durfte die belangte Behörde auf Basis ihrer weiteren Feststellungen vom Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgehen, ohne dass es der von der Beschwerde vermissten zusätzlichen Ermittlungen und Erwägungen bedurft hätte.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist festzuhalten, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. z.B. das VwGH Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0110).

Im vorliegenden Fall ist sogar seitens des Beschwerdeführers bestätigt, dass das Baumaterial von ihm zur Verfügung gestellt wurde. Auch mit der Beschwerdebehauptung, das benötigte (Klein)Werkzeug und die Arbeitskleidung seien von Herrn XXXX beigestellt worden, können keine Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Herrn XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer erzeugt werden.

Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Unterlassung der Manuduktion, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er im gesamten Einspruchsverfahren, wie er selbst angibt, rechtsfreundlich vertreten war. "Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Manuduktionspflicht iSd § 13a AVG nicht verletzt werden" (VwGH vom 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).

Soweit in der Beschwerde ein Mangel an Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei der Einvernahme des LH im Amtshilfeweg geltend gemacht wird, sei darauf hingewiesen, dass Herr XXXX im Rechtshilfeweg durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt geladen wurde. Es kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass Herr XXXX nicht erschienen ist, seine Gattin mit einer schriftlichen Stellungnahme zur Behörde geschickt und sich somit der Ladung entzogen hat.

Die Beschwerde weist mehrfach auf die Protokolle und das Verfahrensergebnis des UVS Burgenland hin. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass es sich zwischen dem Verfahren vor dem UVS und dem Bundesverwaltungsgericht um zwei verschiedene Verfahren handelt, wobei das Verfahren des UVS, bei dem die Verschuldensabhängigkeit ein Kernkriterium darstellt, nicht mit jenem des Bundesverwaltungsgerichtes vergleichbar ist, bei dem der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes ein Kernkriterium darstellt. Zudem besteht keine normierte Bindungswirkung zwischen diesen beiden Verfahren.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse ausgegangen ist.

Da der VwGH mit Erkenntnis vom 29.09.2014, Zl. 2013/08/0241, über die Beschwerde gegen die Beitragsnachverrechnung bereits rechtskräftig abgesprochen hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdegründen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH im Erkenntnis vom 29.09.2014, Zl. 2013/08/0241, die Versicherungspflicht als Vorfrage genauso wie das Bundesverwaltungsgericht beurteilt haben muss, ansonsten er nicht über die Beitragsnachverrechnung in dieser Weise entschieden hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.

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