W169 1422629-1•BVwG W169 1422629-1
W169 1422629-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte Verhältnisse,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, politische<br/>Gesinnung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W169 1422629-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 11 07.038-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.07.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11.07.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Indien stamme und seine Familie dort lebe. Wegen politischer Verfolgung könne er nicht nach Indien zurückkehren. Seine Mutter sei aus Sri Lanka nach Indien geflüchtet und habe dort seinen Vater, einen Telugu, geheiratet. Daher werde seine Familie in Indien verfolgt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Indien geboren worden sei, dort elf Jahre die Schule besucht und viele Jahre gearbeitet habe. Er habe sein Heimatland "wegen Kastenprobleme" verlassen müssen. Sein Vater sei Telugu, seine Mutter sei aus Sri Lanka. Als Angehörige der sehr niedrigen Kaste der Telugu respektiere sie niemand. Man würde sie wegen der Kleidung, die sie tragen, nicht mögen und würde Flaschen auf sie werfen. Sein Vater, seine Brüder und er seien zur Polizei gegangen, als man sie mit Flaschen und Steinen beworfen habe, doch die Polizei habe ihnen nicht geholfen. In Indien würden Telugu nicht respektiert werden, sondern nur Madras, Kerala und Hindus. Auch weil seine Mutter eine "Sri Lanka Tamilin" sei, würden die Leute aus Chennai behaupten, dass sie ein Mitglied der "LTTE" sei, was aber nicht zutreffe. Zudem hätten Telugu auch in der Schule Probleme. Er habe sein Heimatland verlassen, da er lernen und studieren und eine bessere Zukunft wolle. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden in Indien leben.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, in Indien noch mehr Probleme zu bekommen. Auch könne er aus Scham seinen Eltern nicht vor die Augen treten, da diese alles für ihn und seine Zukunft aufgegeben hätten, sogar den Schmuck seiner Mutter im Wert von 2.500,- US Dollar hätten sie für die Schlepperkosten verkauft.
2. Am 21.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass seine im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben falsch seien. Er habe Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen, da er befürchtet habe, abgeschoben zu werden.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, im November 1977 in XXXX (Sri Lanka) geboren worden zu sein, zur singhalesischen Volksgruppe zu gehören und katholisch zu sein. Zum Nachweis der Identität legte der Beschwerdeführer eine srilankesische Geburtsurkunde vor. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern würden getrennt leben. Sein Vater habe ein kleines Gemüsegeschäft in Ranna. Seine Mutter würde mit einem anderen Mann zusammenleben. Er habe keine Geschwister. Er habe von 1983 bis 1997 die Schule besucht. Er sei bei seinen Großeltern, die ein eigenes Haus gehabt hätten, aufgewachsen. Seine Großeltern würden nicht mehr leben. Das Haus seiner Großeltern sei vom Tsunami zerstört worden. Er habe dann eine Zeit lang bei seinem Onkel gewohnt. Dieser habe aber geheiratet und so habe sich der Beschwerdeführer alleine eine Wohnung genommen. Bis zu seiner Ausreise habe er in Tangalle, an der von ihm angegebenen Adresse, gewohnt. Seine Großeltern hätten dort ein Grundstück und ein Haus gehabt, er habe das Haus renoviert und dort gewohnt. Das Haus gehöre ihm. Er habe Musik gemacht, als Verkäufer gearbeitet und im Monat ca. 65,-- Euro verdient. Zu seinen Eltern habe er schon seit ca. 10 Jahren keinen Kontakt. Auch zu sonstigen Verwandten oder Angehörigen habe er keinen Kontakt. Nur zu Freunden habe er per Internet Kontakt.
Zum Ausreisegrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der Partei der UNP sei. Dies sei eine Oppositionspartei der Regierung. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UNP habe er "nicht richtig" in die Schule gehen können. Er sei ausgereist, da er Probleme mit der Regierungspartei gehabt hätte. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen, aber er habe immer Morddrohungen erhalten, weswegen er oftmals bei der Polizei gewesen sei, die aber nichts unternommen habe. Übergriffe gegen ihn habe es jedoch nie gegeben. Im November 2010 sei er zur Polizei in Tangalle gegangen und habe eine Anzeige gegen XXXX XXXX, den XXXX, erstattet, da seine Leute ihn bedroht hätten. Inwiefern sich diese Drohungen geäußert hätten, könne er nicht sagen. Er habe politische Probleme mit der Regierungspartei gehabt. Er sei seit drei oder vier Jahren Mitglied der UNP, ein genaues Datum könne er nicht angeben. Er habe für die UNP Wahlplakate geklebt und "Dekorationen gemacht". Die UNP sei 1945 von J.R. Jeyawardana gegründet worden und werde derzeit von Ranil Wickramasingha geführt. Die letzten Wahlen hätten im November 2010 stattgefunden, wobei die UNP 45 % der Stimmen errungen habe. Er wisse aber nicht, wie viele Sitze die UNP derzeit im Parlament habe. Auf Vorhalt seiner nicht nachvollziehbaren divergierenden Angaben, einerseits wegen seiner Mitgliedschaft zur UNP nicht zur Schule gegangen zu sein, andererseits bei der Befragung zu den Personalien aber angegeben zu haben, die Schule besucht zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte keine höhere Schule besucht. Sein Problem sei nicht die Schule gewesen, sondern dass er sich nicht habe frei bewegen können. Seit dem Tsunami habe er keine Wohnung bekommen, da er Mitglied der UNP sei. Er könne auch keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, dass auch diese Aussage nicht nachvollziehbar sei, zumal er laut seinen vorherigen Aussagen sowohl eine Unterkunft als auch Arbeit gehabt habe, gab er an, nur inoffiziell gearbeitet zu haben. Er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt. Von staatlicher Seite sei er niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er zwar keine Probleme mit den Behörden, jedoch befürchte er, ermordet zu werden. Vor einer Woche sei ein Mitglied der UNP ermordet worden. Das Ausland würde davon nichts erfahren.
Im Zuge der Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Sri Lanka erörtert und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichte.
Er habe in Österreich weder Verwandte oder Familienangehörige noch habe er Freunde oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich. Er besuche einen Deutschkurs. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vage und widersprüchlich dargestellt. Er habe sich bereits bei den Kernaussagen bezüglich der behaupteten Gründe für die Ausreise aus seiner Heimat selbst mehrfach widersprochen. Er habe vor der österreichischen Behörde falsche Angaben zu seiner Person und Herkunft getätigt, mit der Absicht, seine wahre Identität nach der Einreise zu verschleiern. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite oder von privater Seite ausgesetzt gewesen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte dar.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die belangte Behörde habe in seinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Insbesondere seine Mitgliedschaft bei der UNP und die aus der Mitgliedschaft resultierenden Verfolgungshandlungen seien von der belangten Behörde nicht festgestellt und in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Um sein Vorbringen zu untermauern, werde er umgehend weitere Beweismittel dem Asylgerichtshof vorlegen, die ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz nicht zur Verfügung gestanden seien. Er stelle den Antrag, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.
5. Am 08.02.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben eines Politikers aus Sri Lanka, wonach der Beschwerdeführer für dessen Partei arbeite, sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses, ein.
6. Mit diversen Schreiben aus dem Jahr 2012 und 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof Unterlagen zum Nachweis seiner laufenden Integration in Österreich (Dankesschreiben der Volksschule Altach und Volksschule Wallenmahd über die Durchführung des Workshops "Das kleine Ich bin ich"; CD mit Foto- und Videodateien über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Flüchtlingsfest der Caritas am 20.06.2012; Dankesschreiben der Stiftung Jupident für die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung der Berufsvorschule Stiftung Jupident; Bestätigung über die Absolvierung diverser Deutschkurse sowie Zertifikat über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2; Fotos und CDs zum Nachweis der Teilnahme des Beschwerdeführers an etlichen Projekten [Kindergeburtstagen, Weihnachtsfeier im Caritas-Quartier Gaisbühel als Unterhalter, Auftritt bei "Fasching Night 2013" in Wien, Handpuppentheater in der Berufsvorschule Jupident]; und diversen Veranstaltungen).
7. Am 02.12.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag ein, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2014 gewährt wurde.
8. Mit Schreiben vom 10.12.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterlagen (Bestätigung eines Politikers aus Sri Lanka vom 21.11.2011 über die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei seiner Partei sowie die Mitgliedskarte) im Original vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 19.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Mitgliedskarte der United National Party, die Bestätigung des Politikers XXXX über die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie ein Begleitschreiben über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Partei.
10. Am 20.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Singhalesisch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde Bludesch vom 14.01.2015 über seine Mitarbeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, ein Dankesschreiben einer Frau Müller Assunta vom November 2014 sowie diverse Fotos mit der Abbildung des Beschwerdeführers in Uniform vor.
Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, im November in XXXX geboren worden zu sein. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr habe er mit seinen Eltern zusammengelebt, danach habe er bei seiner Mutter gelebt, da sein Vater sie verlassen habe. Seine Eltern seien nicht verheiratet gewesen. Sein Vater sei Christ und seine Mutter Buddhistin. Er habe mit seiner gesamten Familie im Haus seiner Großeltern in Tangalle gelebt. Er sei ein Einzelkind. Seine Mutter sei nicht berufstätig gewesen, sein Großvater, der Fischer gewesen sei, habe den Lebensunterhalt der Familie finanziert. Bis zur Matura sei er in die Schule in Tangalle gegangen, die Matura habe er aber nicht gemacht. 1997 sei er für fünf oder sechs Jahre zum Bundesheer gegangen. Er sei, weil damals Krieg gewesen sei, in den Krisengebieten stationiert gewesen und alle drei Monate wieder nach Hause gekommen. Danach habe er das Bundesheer verlassen; er sei "einfach weggegangen". Dies deshalb, weil viele kleine Kinder gestorben seien und er dies nicht mehr habe ertragen können. Nach dem Heer sei er nicht nach Hause zurückgekehrt. Es sei gefährlich gewesen, da er das Heer nicht offiziell verlassen habe. Er habe sich bei Freunden versteckt. Im Jahr 2004 habe es auf Sri Lanka einen Tsunami gegeben. Er habe zwei Jahre bei einer NGO in Galle und Tangalle gearbeitet und geholfen, Häuser zu bauen. Im Jahr 2009 sei er in die Politik gegangen und habe in Tangalle für einen Politiker der UNP namens XXXX gearbeitet. Er selbst sei auch Mitglied der UNP. Von 2006 bis 2009 habe er Herrn XXXX "geholfen", indem er für ihn auf der Bühne Reden gehalten und für ihn Werbung gemacht habe. Ab dem Jahr 2009 sei er "richtiges" Mitglied der UNP gewesen und habe für XXXX gearbeitet, der auch Mitglied er UNP gewesen sei. XXXXsei Bundesheerkommandant gewesen und habe im Jahr 2009 für die Präsidentschaftswahlen kandidiert. Als rechte Hand von XXXX habe der Beschwerdeführer wichtige Dokumente und Videoaufnahmen aufbewahrt. Diese wichtigen Dateien habe er versteckt aufbewahrt und an jemanden weitergegeben. Er wisse aber nicht, wer das gewesen sei. Inhalt dieser Dateien und Videoaufnahmen seien "kriminelle Sachen", man könne sehen, wie Menschen umgebracht worden seien. Daher sei er von der Regierung und vom Bundesheer verfolgt worden. Auch private Leute hätten versucht ihn zu töten; wer dies sei, wisse er nicht. Da er wichtige Dokumente von der Regierung unerlaubt weitergegeben habe, werde er verfolgt. Er wisse zwar, wer seine Verfolger seien, könne dies aber aus Angst nicht verraten. Als XXXX die Präsidentenwahl verloren habe, sei "das Bundesheer" zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe "wichtige Dateien" mitgenommen.
Das Bundesheer suche den Beschwerdeführer noch immer, da es noch weitere Dateien gebe, die er bei jemandem versteckt hätte. Dass er gesucht werde und man von ihm Informationen haben wolle, habe ihm seine Mutter vor einem bis eineinhalb Jahren mitgeteilt. Wer genau diese Informationen haben wolle, könne er nicht angeben. Aufgrund dieser Dateien und Videoaufnahmen hätten Leute versucht, ihn umzubringen. Vermutlich seien es Angestellte der Regierung gewesen. Er sei sogar einmal nach der Präsidentschaftswahl 2010 von maskierten Personen geschlagen worden. Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, es habe nie Übergriffe gegeben, sowie auf weiteren Vorhalt, dass er bis jetzt im Verfahren nie angegeben habe, aufgrund wichtiger Videoaufnahmen und Dateien vom Bundesheer verfolgt zu werden bzw. je beim Bundesheer gearbeitet zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, hier sei ein "vertraulicher Platz", hier könne er nun die Wahrheit sagen, damals sei das nicht möglich gewesen. Seit der Wahl 2010 habe er Probleme wegen seiner Mitgliedschaft bei der UNP. Angestellte der Regierung hätten ihn schlagen und umbringen wollen, da er Dateien habe. Einen konkreten Vorfall könne er aber nicht nennen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt angegeben, er hätte in Sri Lanka immer Morddrohungen erhalten und sei deswegen immer bei der Polizei gewesen, brachte der Beschwerdeführer nun vor, er sei in Sri Lanka niemals selbst bei der Polizei gewesen, seine Mutter sei zur Polizei gegangen und habe dort Anzeige erstattet.
In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit den Behörden. Er habe aber Probleme aufgrund seiner Rasse bzw. Religion - sein Vater sei Christ, seine Mutter Buddhistin - gehabt. Sein Heimatland habe er legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen. Dabei habe es keine Probleme gegeben.
Bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, sofort "wegen seiner vielen Probleme" verhaftet zu werden. Es würde ihm in Sri Lanka aber keine Verfolgung wegen der Mitgliedschaft bei der UNP drohen. Bis zu seiner Ausreise habe er in Tangalle mit dem Securitypersonal von XXXX gelebt und manchmal auch im Haus seiner Großeltern. Im Heimatland würden seine Mutter und sein Onkel leben. Wo sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer arbeite bei der Caritas, verdiene ein wenig Geld und schicke manchmal 50,- oder 80,- EUR an seine Mutter und seinen Onkel nach Sri Lanka, damit diese überleben könnten. Seine Mutter und sein Onkel könnten nicht arbeiten, da sie krank seien. Er spreche gut Deutsch und habe Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 besucht.
Am Ende der Verhandlung wurden mit dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Sri Lanka erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf die Abgabe einer Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und hat sein Heimatland legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und besuchte in seinem Heimatland die Schule. Seine Eltern leben getrennt. Der Beschwerdeführer ist bei seinen Großeltern aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise lebte er in Tangalle.
Den Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer als Musiker und Verkäufer. Zudem arbeitete er für einen Politiker der UNP-Partei.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der UNP. Aufgrund dieser Mitgliedschaft hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu erwarten.
Die sonstigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.
Im Heimatland (Tangalle) leben die Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers; die Großeltern sind bereits verstorben. Wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhält, weiß der Beschwerdeführer nicht. Die Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers sind krank und können nicht arbeiten. Sie leben von dem Geld, dass der Beschwerdeführer ihnen von Österreich aus überweist.
Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und besuchte in Österreich diverse Kurse. Er hat zuletzt in der Zeit vom 27.08.2013 bis 14.11.2013 am Kurs "Deutsch als Fremdsprache/ Kurs 4" teilgenommen sowie am 28.11.2013 ein Zertifikat über die bestandene Sprachdiplomprüfung A2 erworben. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde und Bekannte. Er arbeitet in Österreich ehrenamtlich und bei diversen Veranstaltungen und Projekten mit. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Sri Lanka wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit direkt vom Volk gewählten, exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle. Er ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf: Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze. Diesem ist aber ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 11.2014a).
Nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 8.1.2015 zeichnet sich ein überraschender Machtwechsel ab (FAZ 9.1.2015). Der Amtsinhaber Mahinda Rajapakse gestand seine Niederlage bei den Wahlen ein. Er verneige sich vor den "Wünschen des Volkes" und garantiere eine reibungslose Machtübergabe, sagte sein Pressesprecher (DS 9.1.2015; vgl. FAZ 9.1.2015). Der neue Präsident wird Maithripala Sirisena, der bisherige Gesundheitsminister Sri Lankas (CNN 9.1.2015). Nach der Auszählung von fast 7,6 Millionen Stimmen lag Sirisena mit 52 Prozent voran, wie die Wahlbehörden am 9.1.2015 mitteilten. Demnach kam Rajapakse auf 46,7 Prozent der Stimmen (DS 9.1.2015). Rajapakse hatte eine dritte Amtszeit in dem südasiatischen Inselstaat mit 21 Millionen Einwohnern angestrebt. Im Wahlkampf galt er lange als unangefochten, doch im November erwuchs ihm mit seinem früheren Gesundheitsminister und ehemaligen Verbündeten Maithripala Sirisena ein erbitterter Konkurrent. Sirisena hatte sich überraschend vom Staatschef losgesagt und seine Kandidatur verkündet (DZ 9.1.2015). Der frühere Oppositionsführer Ranil Wickremesinghe wurde als neuer Regierungschef vereidigt. Seine Vereinte Nationalpartei (UNP) hatte Sirisena in einer breiten Oppositionskoalition unterstützt (T-Online 9.1.2015).
Am 8. April 2010 fanden in Sri Lanka Parlamentswahlen statt. Das Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60 Prozent der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahe stehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19. November 2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch der in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht (AA 11.2014a).
Am 8. September 2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Kern sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Zu Jahresanfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben. Die demokratischen Strukturen des Landes sind zunehmend Belastungsproben ausgesetzt (AA 11.2014a).
Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden vornehmlich im Norden für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Gleiches gilt für die Provinzwahlen im Jahr 2013 in der West- und der Zentralprovinz. Bei den erstmaligen Wahlen in der tamilischen Nordprovinz erreichte jedoch eine tamilische Parteienallianz (TNA) eine überwältigende Mehrheit. Wahlen in der West- und Südprovinz im März 2014 konnte die Regierung bei leichten Stimmenverlusten erneut gewinnen. Die Wahlen in der Uva-Provinz im September 2014 konnten jedoch nur knapp gewonnen werden (AA 11.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage:
Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel. Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte (AA 11.2014a).
Die Lage im Norden sowie im Osten und Südosten stabilisiert sich langsam, doch bleiben gewisse Spannungen bestehen. Es ist mit einer verstärkten Militärpräsenz sowie Kontrollposten entlang der Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu rechnen. Die Infrastruktur ist noch im Auf- und Ausbau begriffen (EDA 14.1.2015). Die ehemals umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo und in der Ostprovinz, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, wurden erheblich reduziert, der Alltag in den restlichen Landesteilen hat sich normalisiert. In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf die Zivilverwaltung, die Wiederaufbau-Maßnahmen und Polizeiangelegenheiten (z.B. Genehmigung von Versammlungen); spürbar ist nach Aussagen von Menschenrechts-Aktivisten und NGOs die zunehmende Kontrolle durch das Militär. Daneben wird von stärkerer Einmischung auch lokaler (TNA) Politiker berichtet, die ebenfalls eine stärkere Teilhabe an Projektinhalten und der Auswahl der Begünstigten haben wollen (A 10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen:
Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive (A 10.2014). Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2013 (USDOS 27.2.2014).
In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen bzw. Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen bzw. anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt bzw. schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen bzw. des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" bzw. "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien bzw. Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten (A 10.2014).
Der im Jahr 2010 verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014). Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten (USDOS 27.2.2014).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die am Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden:
Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter dem Antiterrorgesetz nicht ausreichend gewährleistet. Festnahmen können nachträglich gerichtlich überprüft werden, was aber bislang ohne Erfolg blieb (A 10.2014).
Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP unterstand bis zur Schaffung des Ministeriums für Recht und Ordnung dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6.000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden und bietet Arbeitsplätze für eine Reihe von ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die sonst nicht in der Lage wären eine feste Anstellung zu finden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 gegründet (USDOS 27.2.2014).
Die nationale Polizeikommission wurde im Februar 2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen (USDOS 27.2.2014). Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen. Die meisten sprachen dabei weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung:
Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Dennoch gehen Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass es in Polizeigewahrsam regelmäßig zu Fällen von Folter kommt (A 10.2014). Folter und andere Misshandlungen von Personen in Gewahrsam durch Sicherheitskräfte waren und sind ein weit verbreitetes Problem, sowohl während als auch seit dem bewaffneten Konflikt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Nur in wenigen Fällen werden Folter- und Misshandlungsvorwürfe gerichtlich untersucht; Verurteilungen der Täter gibt es in der Regel nicht - die letzte bekannte medienwirksame Ausnahme war im Jahr 2006 eine Verurteilung von sieben Polizisten durch den Obersten Gerichtshof zu Entschädigungszahlungen an einen Gefolterten (A 10.2014). Straffreiheit war weiterhin weit verbreitet, vor allem für Fälle von Folter, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Attacken auf Medieninstitutionen durch Polizei, Militär und regierungsnahe paramilitärische Kräfte (USDOS 27.2.2014). Die "Prevention of Terrorism Act" ist noch regelmäßig im Gebrauch und gibt der Polizei weitreichende Befugnisse über Verdächtige in Haft und das Gesetz wird üblicherweise am häufigsten von Beamten angewandt, um die Verlängerung der Haft ohne Verfahren zu rechtfertigen (HRW 21.1.2014).
Im Februar 2013 veröffentlichte HRW neue Beweise, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt ein Bestandteil der gegen LTTE Mitglieder angewandten Foltermethoden war, um Angst in der tamilischen Bevölkerung zu verbreiten und Tamilen davon abzuhalten, sich mit der LTTE einzulassen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs):
Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse, trotz Restriktionen und physischer Drohungen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. auch FH 23.1.2014; vgl. A 10.2014). Seit 2010 kontrolliert das Verteidigungsministerium die Registrierung von lokalen und internationalen NGOs (FH 23.1.2014). Die Regierung denunziert oft lokale und internationale NGOs, indem sie auf Ersuchen um Unterstützung nicht reagiert und Druck auf NGOs ausübt, die um solche Unterstützung anfragen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverteidiger gelten per se als Regierungsgegner und werden von den Sicherheitskräften argwöhnisch überwacht (A 10.2014).
Viele NGOs hatten Probleme, eine Arbeitserlaubnis in den nördlichen und östlichen Gebieten des Landes zu erwerben (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Mitarbeiter internationaler NGOs hatten oft Probleme ihre Arbeitsvisa zu verlängern, und die Regierung macht es für internationale Mitarbeiter schwierig, Visa überhaupt zu erlangen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ombudsmann:
Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Rekompensation des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und / oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Verfolgung. Falls der Fall nicht weiter verfolgt wird, kann die HRCSL den Fall dem Hohen Gericht berichten (USDOS 27.2.2014).
Auf der offiziellen Homepage der HRCSL ist nachzulesen, dass sie sich selbst als unabhängige Kommission sieht, die zur Förderung und Schutz der Menschenrechte im Land eingerichtet wurde (HRCSL o.D.).
Quellen:
Wehrdienst:
In Sri Lanka besteht keine Wehrpflicht; die sri-lankische Armee ist eine Berufsarmee. Offiziere und Mannschaften verpflichten sich auf Zeit, in der Mannschaftskarriere zunächst für fünf Jahre, bei den Offizieren abhängig von der Dauer der erforderlichen Ausbildung.
Unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe wird als Fahnenflucht geahndet. Rund 65.000 Soldaten sollen während des Bürgerkriegs von 1983-2009 desertiert sein. Das Strafmaß reicht im Regelfall von 3 bis zu 12 Monaten Gefängnis. Nach dem Armeegesetz beträgt der Strafrahmen allerdings bis zu 3 Jahren. In leichteren Fällen wurden Fahnenflüchtige aber auch nur zur Teilnahme an einem Erziehungscamp verpflichtet und danach wieder in die Streitkräfte aufgenommen. Immer wieder gab es zeitlich begrenzte Amnestien, um die Abtrünnigen in den Dienst zurückzurufen oder auch um eine reguläre Entlassung aus der Armee zu ermöglichen. Im Juli 2009 und im Februar 2011 erfolgten Amnestien von Fahnenflüchtigen durch den Präsidenten. Im Herbst 2011 erging der Beschluss, alle restlichen Deserteure auszumustern, d.h. auch die Suche nach ihrem Verbleib zu beenden (A 10.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich zwar inzwischen stabilisiert, die Menschenrechtslage ist aber weiter instabil:
insbesondere im Norden (mit Schwerpunkt im Vanni-Gebiet) fühlen sich die Menschen von der starken Präsenz des Militärs eingeschüchtert; die Kontrolle erstreckt sich bis hin zu Familienfeiern (A 10.2014). Die Hauptprobleme in Sri Lanka in Bezug auf die Menschenrechte sind Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen und angebliche Sympathisanten der LTTE durch Personen, die angeblich der Regierung nahestehen. Dies schafft ein Klima der Angst und Selbstzensur. Problematisch sind auch das Verschwinden von Personen (und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den vergangenen Jahren verschwunden waren) und weitverbreitete Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen, durch die Polizei, sowie Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. Fälle von Verschwinden oder gar Tötungen nehmen im Vergleich zur unmittelbaren Post-Konflikt-Ära weiterhin ab (USDOS 27.2.2014).
Im März/April 2014 hat die sri-lankische Regierung ihre Anti-Terrormaßnahmen deutlich verschärft. Am 21.3.2014 hat die sri-lankische Regierung die LTTE und 15 tamilische Organisationen im Ausland sowie 424 zumeist im Ausland ansässige Einzelpersonen unter Terrorismusverdacht gestellt. Unter Berufung auf die VN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) werden die Gastländer der Organisationen und Einzelpersonen aufgerufen, mit Sri Lanka bei der Verfolgung und Klärung des Terrorismusverdachts zu kooperieren. Beweise sollen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Bei den Maßnahmen geht es in erster Linie um das Einfrieren von Konten und die Verhinderung von Finanztransaktionen. In Verbindung mit dem Prevention of Terrorism Act(PTA), Razzien in Dörfern und der Verhaftung von Zivilisten wegen Terrorismusverdachts führte dies zu Befürchtungen in der Bevölkerung, dass man schon bei einfacher Überweisung von Mitteln zum Lebensunterhalt an Kinder oder Verwandte im Ausland in das Visier der Terrorismusfahndung gelangen könnte. Sogar kirchliche Wohltätigkeitseinrichtungen sehen sich in ihrer Arbeit zur Armutsbekämpfung erheblich eingeschränkt? (A 10.2014).
Quellen:
Opposition / UNP:
Prominente Oppositionspolitiker - aber auch Journalisten, die die Regierung öffentlich kritisieren - mussten vor der Präsidentschaftswahl im Jänner 2015 in Einzelfällen mit Repressionsmaßnahmen etwa in Form von Rufmord, Einschüchterungen, Schikanen, körperlichen Angriffen, falschen Anklagen, willkürlichen Verhaftungen, Morddrohungen u.ä. rechnen (A 10.2014). Der frühere Oppositionsführer und Pateichef der größten Oppositionspartei UNP Ranil Wickremesinghe wurde direkt nach der Vereidigung Maithripala Sirisenas als neuer Regierungschef vereidigt. Die UNP hatte Sirisena in einer breiten Oppositionskoalition unterstützt (T-Online 9.1.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit:
Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu; gleichzeitig garantiert sie Religionsfreiheit (A 10.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Gleichbehandlung der Religionen. Ausgeprägt nationalistisch-buddhistische Kreise allerdings betrachten ihr Land als einen der wenigen Zufluchtsorte für den Buddhismus (A 10.2014). Die Behörden griffen im Jahr 2013 jedoch bei interreligiöser Gewalt, vor allem bei Angriffen auf religiöse Minderheiten, nicht effektiv ein. NGOs behaupteten, dass hochrangige sowie lokale Regierungsbeamte diese Aktionen unterstützten bzw. zumindest still tolerierten. Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Übergriffen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Gesellschaftliche Achtung der Religionsfreiheit nahm im Jahresverlauf 2013 ab. Buddhistische nationalistische Gruppen führten Kampagnen gegen Christen und Moslems durch und attackierten Kirchen und Moscheen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Religiöse Gruppen:
70% der Bevölkerung sind Buddhisten, 15% Hindus, 8% Christen (USDOS 28.7.2014; vgl. A 10.2014) und 7% (USDOS 28.7.2014) bzw. 9,2% Moslems (A 10.2014). Christen leben vorwiegend im Westen, Muslime im Osten und im Norden lebt eine hinduistische Mehrheit (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten:
Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors, muslimischen Glaubens (A 10.2014). Die Gesetzliche Bestimmung aus dem Jahr 1956, die Singhala anstatt Englisch als offizielle Sprache einführte, benachteiligt Tamilen und andere nicht Singhala sprechende Bevölkerungsgruppen. Spannungen zwischen den drei größten ethnischen Gruppen (Singhalesen, Tamilen und Muslime) führt gelegentlich zu Gewalt, und die Regierung unternahm üblicherweise keine angemessenen Schritte, um diese zu verhindern oder nicht ausufern zu lassen (FH 23.1.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit:
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch mehrfach ein (USDOS 27.2.2014). Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen
und NROs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr. Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär nach wie vor eng eingebunden. Die Präsenz ist weniger sichtbar als in den Jahren nach dem Bürgerkrieg. Jedoch wird von Menschenrechtsverteidigern seit Anfang 2014 berichtet, dass die Kontrolle durch das Militär sich erneut verschärft habe. Eine Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) ist angesichts der mangelhaften Infrastruktur und der Versorgungslage sehr problematisch. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, bei denen eine LTTE-Nähe vermutet wird ( A10.2014).
Quellen:
Meldewesen:
Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt (B 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft:
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops" erschwert Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (A 10.2014).
In seinem Wahl- und Regierungsprogramm von 2005 "Mahinda Chinthana" hat Ex-Präsident Mahinda Rajapaksa einen Bruch mit der Privatisierungspolitik der Vorgängerregierung sowie die Förderung der nationalen Industrien und des ländlichen Raumes, Hilfe für Einkommensschwache und Stärkung des öffentlichen Sektors zu seinem Konzept erhoben. Ohne dabei die marktwirtschaftliche Ordnung in Frage zu stellen, sollen so wirtschaftliches Wachstum von sechs bis acht Prozent jährlich und Wohlstandsgewinne, auch in benachteiligten Regionen mit verbreiteter Armut, gesichert werden (AA 11.2014b).
Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die bei etwa 19 % liegt (AA 11.2014b). Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit höchstem medizinischem Standard (A 10.2014).
Sri Lankas medizinische Einrichtungen werden vom Staat und dem privaten Sektor getragen. Alle Bürger können in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Sri Lanka hat bemerkenswerte Ergebnisse bei der Verbesserung des medizinischen Entwicklungstandes durch die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern, und im Bereich der Impfungen erzielt. Durch den Anstieg der Lebenserwartung stieg auch der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung. Deswegen nehmen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, chronische Lungenkrankheiten, Diabetes, Nierenkrankheiten und Krebs immer mehr zu. Die Investitionen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Die staatlichen Behörden haben als größte Gesundheitsprobleme identifiziert:
Das Ministerium für Gesundheit und Ernährung steht nach Beendigung des Krieges bei der Bereitstellung von dringend benötigten Gesundheitseinrichtungen in den nördlichen Provinzen noch immer einer Herausforderung gegenüber (IOM 6.2014).
Nach Angaben der WHO kommen in Sri Lanka auf 10.000 Bewohner 4,9 Ärztinnen und Ärzte und 19,3 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte. Die große Mehrheit der medizinischen Fachkräfte arbeitet in der Westprovinz mit der Hauptstadt Colombo. Insbesondere ist auch die Mehrheit der spezialisierten Fachkräfte in der Westprovinz tätig (SFH 26.6.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr:
Der Quelle ist keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden allein aufgrund des Umstandes der Rückkehr aus dem Ausland bekannt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. Mitte 2013 wurden zwei aus der Schweiz rückgeführte Sri Lanker verhaftet. Bisher ist keine Anklageerhebung erfolgt. Die Schweiz hatte anschließend die Rückführungen ausgesetzt, dies Mitte Mai 2014 aber wieder aufgehoben. In einer neueren Studie vom März 2014, die auf 40 Zeugenaussagen basiert, wird dargelegt, dass es zu Verhaftungen am Flughafen oder am Heimatort sowie anschließend zu Misshandlungen, Folter und Vergewaltigungen gekommen sei (A 10.2014).
Quellen:
2. 1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, sowie zur Ausbildung des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich und in Sri Lanka gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.
Die Feststellung zur Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UNP ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm im Verfahren vorgelegten Mitgliedskarte. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UNP zu befürchten hat, ergibt sich einerseits aus den obigen Länderfeststellungen, wonach aufgrund der Wahlen am 08.01.2015 die UNP nunmehr den Regierungschef stellt, sowie andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausdrücklich darauf hinwies, dass ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UNP bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung drohen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 9 oben).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur Mitarbeit des Beschwerdeführers bei diversen Veranstaltungen und Projekten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Beweismitteln. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig, da diese eklatant widersprüchlich waren und im Laufe des Verfahrens auch gesteigert wurden: Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden mehrfach falsche Angaben zu seiner Person und Herkunft getätigt hat, mit der Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern, was generell gegen eine Glaubwürdigkeit seiner Person spricht. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor der Bundespolizeidirektion Wien am 11.07.2011 und bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2011 an, indischer Staatsangehöriger zu sei, fünf Geschwister zu haben, welche mit den Eltern in der Stadt Chennai (Indien) leben würden, und sein Heimatland verlassen zu haben, da er dort aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit - er sei Telugu - diskriminiert worden sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2011 führte der Beschwerdeführer dazu völlig widersprechend aus, dass er Staatsangehöriger von Sri Lanka sei, keine Geschwister habe und alle bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe falsche Angaben getätigt, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahme änderte der Beschwerdeführer auch sein gesamtes Fluchtvorbringen, zumal er nunmehr ausführte, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei UNP Probleme mit der Regierungspartei habe und Morddrohungen erhalten habe. In diesem Zusammenhang war es dem Beschwerdeführer aber auf Befragen nicht möglich, nähere Einzelheiten und Details zu den vermeintlichen Drohungen zu schildern oder die von ihm behaupteten Probleme mit der Regierungspartei konkret und unter Angabe von Details darzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 wechselte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen abermals aus und brachte nunmehr erstmalig vor, dass er fünf oder sechs Jahre beim Bundesheer gewesen sei und vom Militär und der Regierung verfolgt worden sei, da er wichtige Videoaufnahmen und Dateien weitergegeben habe. Auf mehrmalige Aufforderung, konkret anzugeben, an wen er die Dateien weitergegeben habe bzw. wie und von wem er deswegen verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, an wen er die Dateien weitergegeben habe (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Wer konkret ihn seitens der Regierung verfolge, wisse er zwar, er könne dies aber "nicht verraten", zumal er Angst habe, "dass mich diese Leute ins Gefängnis stecken" (vgl. wieder Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch war es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht möglich anzugeben, woher das Bundesheer gewusst haben soll, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Dateien an jemand anderen weitergegeben habe. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich lapidar an, "Das Bundesheer weiß das einfach". Auch blieb der Beschwerdeführer sehr vage, als er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurde, anzugeben, woher er wisse, dass das Bundesheer ihn noch immer suche, da er diesbezüglich nur ausführte, dass seine Mutter ihm vor ca. eineinhalb Jahren mitgeteilt habe, dass "die Leute von mir Informationen wollen"; um wen es sich bei diesen Leuten handelte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen.
Das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von der Regierung und vom Bundesheer verfolgt worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht aber auch insoferne nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.01.2015 ausdrücklich angab, dass er sein Heimatland legal unter Verwendung seines Reisepasses verlassen habe und er bei der Grenzkontrolle keine diesbezüglichen Probleme gehabt habe. Wäre der Beschwerdeführer aber nun tatsächlich - wie von ihm behauptet - von der Regierung und vom Bundesheer verfolgt worden, so hätte er sich wohl nicht der Gefahr ausgesetzt, sein Heimatland legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen zu verlassen.
Auch die vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos sind nicht geeignet, eine Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers durch das Militär bzw. die Regierung zu untermauern, da auf diesen Fotos lediglich zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer bzw. andere junge Männer eine Militäruniform tragen.
Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er von unbekannten Personen geschlagen worden sei, weil er Dateien und Videoaufnahmen weitergegeben habe, wohingegen er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angab, dass es niemals Übergriffe auf seine Person gegeben habe. Auch führte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er immer Morddrohungen erhalten habe und deshalb sehr oft bei der Polizei gewesen sei, die aber nichts unternommen habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer diese Morddrohungen und Anzeigen bei der Polizei jedoch nicht. Erst auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer wiederum an, selbst nie bei der Polizei gewesen zu sein; seine Mutter habe dort immer Anzeige erstattet. Auch diesbezügliche Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens blieb der Beschwerdeführer schuldig.
Schlussendlich ist noch anzuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Sri Lanka auch Probleme aufgrund seiner Rasse und seiner Religion gehabt habe, kein Glauben zu schenken war, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazu völlig widersprechend angab, dass er aufgrund seiner Rasse bzw. Religion nicht verfolgt worden sei. Zudem vermochte der Beschwerdeführer - in der Beschwerdeverhandlung dazu konkret befragt - auch nichts Genaueres anzugeben.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer im Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben und denen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen wurde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers - wie unter Punkt 2.1. ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UNP ist nicht gegeben, da die UNP aufgrund der Wahlen am 08.01.2015 - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nunmehr den Regierungschef stellt und der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 ausdrücklich angab, dass ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UNP bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung drohen würde.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Sri Lanka konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Sri Lanka.
Den Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation von Rückkehrern ist zu entnehmen, dass diese auf sich allein gestellt sind bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind. Ohne eine solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht.
Glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zurückgreifen kann, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass kein Kontakt mehr zu seinem Vater besteht, von dem er nicht einmal weiß, wo er sich aufhält. Darüber hinaus sind die im Heimatland lebende Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Onkel krank, können keiner Arbeit nachgehen und sind von dem Geld, das ihnen der Beschwerdeführer aus Österreich schickt, abhängig, um überleben zu können. Ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte erscheint eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Sri Lanka aber unzumutbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka ohne soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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