W169 1428290-1•BVwG W169 1428290-1
W169 1428290-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2015
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung
W169 1428290-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zl. 11 12.488-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Herat stamme und seine Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen Kinder in Österreich als Asylwerber aufhältig seien. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan Alkohol selbst getrunken und verkauft habe. Außerdem habe er Flugblätter und Informationen über den christlichen Glauben verteilt. Deshalb habe er Probleme mit zwei Pashtunen namens
XXXX und XXXX, welche den Taliban angehört hätten, gehabt. Sie hätten ihm vorgeworfen, ein Bordell zu führen und andere Männer zu seiner Frau zu bringen und zum Christentum übergetreten zu sein. Die beiden Taliban hätten vor ca. zwei Monaten auch seinen Sohn XXXX mitgenommen; er wisse nicht, wo sich dieser zurzeit aufhalte. Im Jahr 2008 sei er in Norwegen gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach ein bis zwei Jahren sei er wieder freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor ca. 50 Tagen habe er einen Brief erhalten, mit dem Inhalt, dass die Taliban ihn töten würden. Dieser Brief würde sich in Afghanistan befinden und er werde sich diesen schicken lassen.
2. Am 03.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte er dabei Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
[....]
F: Nennen Sie Ihre genaue Adresse in Afghanistan.
A: Bazar Zargara, Didalon, Mosche Sadegieh. Das ist die Mosche der Schiiten.
F: Wann sind Sie konvertiert?
A: In Norwegen.
F: Warum sind Sie konvertiert?
A: Wegen dem Elend in unserem Land. Die Leute in Norwegen sagten, ich soll es mir überlegen. Ich wollte aber selbst auch.
F: Wie üben Sie Ihr Christentum?
A: Ich habe die Bücher gelesen. Einer sagt, dass Jesus mit offenen Armen gekreuzigt wurde, einer sagt, mit geschlossenen Armen. Ich habe alle Sorten kennen gelernt, die Christen, die Zeugen Jehovas.
F: Wie zeigt sich in Ihrem Leben jetzt, dass Sie Christ sind?
A: Ich glaube an das Christentum und an Jesus. Ich trage auch eine Kette mit einem Kreuz. Ich versuche auch meine Frau zu überzeugen. Ich gehe in Klagenfurt auch zu den Zeugen Jehovas.
F: Sind Sie nun Christ oder Zeuge Jehovas?
A: Ich bin Christ, akzeptiere aber auch die Zeugen Jehovas.
F: Wie haben Sie nach Ihrer Rückkehr aus Norwegen in Afghanistan als Christ gelebt? Wie haben Sie Ihr Christentum gelebt?
A: Ich stand mit Jesus in Kontakt und habe auch Werbung gemacht.
F: Wie haben Sie Werbung gemacht?
A: Ich habe den Menschen im Bekanntenkreis erzählt, dass Jesus Menschen geheilt hat und dass er auch Blinde geheilt hat.
F: Warum sind Sie 2008 nach Norwegen gegangen?
A: Ich habe Alkohol verkauft, der islamische Glauben hat mir auch nicht gefallen. Es gab auch familiäre Feindschaften weil ich auch englisch sprechen konnte. Die Leute im Ort haben mich als Spion und Verräter bezeichnet. Es gab auch die XXXX. Das war eine islamistische Gruppierung. Meine Frau war ganz weitschichtig mit einem aus dieser Gruppierung verwandt. Die haben mich auch bedroht, weil ich Alkohol verkauft habe und Frauen gebracht habe.
F: Seit wann haben Sie zu ihrer Frau Männer gebracht?
A: Als ich von Norwegen zurückgekehrt bin.
F: Wovon hat Ihre Familie gelebt, bevor Sie nach Norwegen gingen?
A: Ich habe in der Kebabküche vom Mann meiner Tante väterlicherseits gearbeitet. Davon konnten wir nicht wirklich leben. Meine Mutter hat auch zum Unterhalt beigetragen, indem sie Pistazien verkauft hat.
F: Wovon hat Ihre Frau mit Ihren Kindern gelebt, als Sie in Norwegen waren?
A: Das weiß ich nicht, ich war ja nicht da. Mein Onkel hat Ihnen geholfen.
F: Mit wem haben Sie vor Ihrer Ausreise zusammen gelebt?
A: Meine Mutter hat bei uns im Haus gelebt.
F: Haben Sie unter dem Namen XXXX in Norwegen um Asyl angesucht?
A: Ja.
AW gibt an, dass es ihm nicht so gut geht und er Tabletten einnehmen möchte. ihm wird ein Becher Wasser gereicht.
F: Können wir die Befragung fortsetzen?
A: Ja, es geht mir jetzt besser nachdem ich die Tabletten genommen habe.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und Liber Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
A: Wegen den Drohungen seitens der Taliban. Wenn Sie Beweismittel haben wollen, kann ich diese organisieren.
F: Ist das alles, was Sie erzählen mochten?
A: Mein Vater wurde auch umgebracht. Mein älterer Bruder wurde auch umgebracht. Alle in unserer Ortschaft wissen darüber Bescheid.
F: Was ist Ihr Fluchtgrund?
A: Ich habe Angst, weil ich als Spion und Verräter bezeichnet werde, weil ich die Sache mit den Frauengeschichten hatte, wegen dem Verkauf von Alkohol und wegen der Konvertierung.
F: Wie wurden Sie bedroht?
A: Es gab schon Drohungen, als ich nach Norwegen ging. XXXX, mein Sohn, wurde mitgenommen. Ein Schreiben kam zu uns nach Hause, dass sie uns das nächste Mal nicht so einfach in Frieden lassen werden. Ich musste mich anders kleiden und mein Gesicht abdecken, damit ich nicht auffiel.
F: Fahren Sie fort?
A: Was soll ich noch sagen?
F: Wer konkret hat Sie bedroht?
A: XXXX XXXX und die XXXX.
F: Wie wurden Sie von XXXX XXXX bedroht?
A: Er sagte, dass ich ein Spion und Verräter bin weil ich auch Norwegen zurückgekehrt bin und weil ich den Glauben gewechselt habe.
F: Wann hat er Sie bedroht?
A: Nachdem ich zurückgekehrt bin, ich bin vergesslich. ich glaube ein oder zwei Monate bevor ich hierher gereist bin.
F: In welcher Form hat er Sie bedroht?
A: Er spricht über den Tod meines Vaters und meines Bruders, ich kenn einfach diese Leute.
F: Was ist mit XXXX passiert?
A: Ich weiß nicht was mit ihm ist.
F: Beschreiben Sie, was vorgefallen ist.
A: Sie waren auf der Suche nach mir. Sie haben zu Hause angeklopft. Ich habe XXXX immer gesagt, dass er Leuten, die nach mir zu Hause fragen, sagen soll, dass ich nicht da bin oder er etwas erfinden soll. Ich war ja nicht zu Hause. Mein Onkel väterlicherseits hat mir dann erzählt, dass sie meinen Sohn entführt haben. Wir haben nichts mehr von ihm gehört.
F: Wann wurde er entfuhrt?
A: Vor sieben oder acht Monaten.
F: Geben Sie das bitte genauer an.
A: Er wurde 5 Tage vor meiner Ausreise entführt. Ich war schon auf der Flucht und habe am Weg nach Kabul von meinem Onkel erfahren, dass das Kind entführt wurde.
F: Warum haben Sie Ihren Sohn nicht mitgenommen?
A: Als es geklopft hat, bin ich geflüchtet. Ich dachte, mein Sohn wird sagen, dass ich nicht da bin. Dass er entführt wurde, habe ich dann von meinem Onkel erfahren. Sie habe ja eigentlich mich gesucht.
F: Wer hat geklopft?
A: Das habe ich nicht gesehen. Ich hätte öffnen sollen, ich habe ein schlechtes Gewissen.
F: Haben Sie ein Bordell betrieben?
A: Ja schon. In die Kebabküche wo ich gearbeitet habe, kamen auch immer wieder Frauen, die das gemacht haben. Sie haben das freiwillig gemacht. Ich habe sie vermittelt. Ich habe auch meine Frau vermittelt, das Geld reichte nicht aus. Sie hat es aber auch freiwillig gemacht.
F: Sie haben in der Erstbefragung angekündigt, dass Sie sich einen Drohbrief aus Afghanistan schicken lassen werden. Die Erstbefragung war im Oktober 2011. Sie haben bis heute keinen Brief vorgelegt. Was sagen Sie dazu?
A: Wir haben jetzt niemanden, mit dem wir in Kontakt stehen. Wie soll ich das machen. Ich werde es versuchen.
F: Als Ihre Frau wegging, war da XXXX noch bei der Familie?
A: Ja, da war er noch einige Tage bei mir.
F: Wie lange nach Ihrer Frau sind Sie geflüchtet?
A: Ca. eine Woche später.
F: Warum sind Sie nicht mit ihrer Frau gemeinsam ausgereist?
A: Sie wurde von Ihrem Onkel mütterlicherseits geschickt, ich von meinem Onkel väterlicherseits. Ich wusste nicht, dass sich für sie auch ein Problem ergeben hat.
F: Welches Problem hatte Ihre Frau?
A: Dass sie eine schlechte Frau ist und dieser Arbeit nachgegangen ist.
F: Haben Sie je bemerkt, dass Ihre Frau bedroht wurde?
A: Nein.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja. Auch dass mein Vater und mein Bruder getötet wurden.
F: Wann wurden Ihr Vater und Ihr Bruder getötet?
A: Vor ca. 8 Jahren. Auch mein Vater hat schon Alkohol verkauft.
F: Was hat deren Tod mit Ihrer Flucht zu tun?
A: Auch mein Vater hat schon Frauen vermittelt. Diese Feinde gab es schon immer. Mein Vater trank Alkohol, hat nicht genug gebetet.
F: Von wem wurden ihre Angehörigen umgebracht?
A: Von XXXX XXXX. Das wissen alle.
F: Wurde XXXX XXXX angezeigt?
A: Nein. Er wurde nur reicher und mächtiger.
F: Wissen Sie, wer Ihren Sohn entfuhrt hat?
A: Ich glaube XXXX XXXX oder seine Verwandtschaft. Es kann sich nur um die handeln.
F: Sie haben in Norwegen unter einem anderen Namen um Asyl angesucht. Sie haben vorhin gelogen. Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt, Sie haben Recht. Ich möchte mich nicht mehr damit beschäftigen.
F: Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?
A: Das kenne ich alles, ich brauche diese Informationen nicht.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
A: Ich habe Angst vor meinen Feinden,
F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Osterreich?
A: Nein.
F: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?
A: Nein.
F: Besuchen Sie Kurse oder sind Sie Mitglied in einem Verein ?
A: Ich mache einen Deutschkurs, in einem Verein bin ich nicht.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. {Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)
A:Nein.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, ich möchte nur noch sagen, dass es bei mir zwei Familiennamen gibt. Mein Vater heißt so, meine Mutter so. Ich habe bei der Erstbefragung auch angegeben, dass ich in Norwegen war.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
[....]
3. Bereits am 28.09.2011 reisten die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 gab die Ehegattin des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund an, dass ihr Mann in Afghanistan keine Arbeit gehabt hätte. Ihnen sei es finanziell schlecht gegangen und sie hätten ihre Kinder nicht ernähren können. Um etwas Geld zu verdienen, habe ihr Ehegatte fremde Männer zu ihnen nach Hause gebracht und sie habe mit ihnen sexuelle Handlungen durchführen müssen. Ihr Onkel habe ihnen mitgeteilt, dass die Taliban davon erfahren hätten und es besser wäre, das Land zu verlassen. Zudem sei ihr Mann zum Christentum konvertiert. Ihr Ehegatte und ihr drittes gemeinsames Kind seien in Herat zurückgeblieben; sie wisse nicht, was mit ihnen passiert sei. Seit ihrer Flucht habe sie keinen Kontakt zu ihnen.
Am 03.05.2012 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab diese dabei an, dass sie aus Herat stamme und mit ihrem Ehegatten und den Kindern gemeinsam im Haus der Schwiegereltern gelebt hätte. Ihr Mann sei nach Norwegen gegangen und habe dort um Asyl angesucht, zumal sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. In Norwegen habe sich ihr Ehegatte ungefähr zwei Jahre aufgehalten. Ihre Schwester und ihr Bruder würden im Heimatland leben, ihre Eltern seien bereits verstorben. Wo sich ihr drittes Kind aufhalte, wisse sie nicht. Es sei kurz vor ihrer Ausreise verschwunden und sie wisse nicht, ob ihr Kind noch am Leben sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da die Taliban von ihrer Tätigkeit als Prostituierte erfahren hätten. Sie persönlich sie nicht bedroht worden, ihr Onkel sei aber darüber informiert gewesen, welche Tätigkeit sie ausgeübt habe. Sie habe vier Jahre als Prostituierte arbeiten müssen, da sie sonst ihre Kinder nicht hätte ernähren können. Deshalb habe auch ihr Mann Probleme bekommen. Darüber hinaus sei er zum Christentum konvertiert und habe den Männern, die zu ihr gekommen seien, Alkohol verkauft. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, gesteinigt zu werden.
Sie habe in Österreich keine sonstigen familiären Beziehungen und könne sich nicht selbst versorgen. Sie besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs.
4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.07.2012 wurden die Anträge des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und die Kinder keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale iSd Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft hätten machen können. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde nicht vorliegen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht dar.
5. Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und die Kinder fristgerecht Beschwerde und stellten die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde ausgeführt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Zwei Feinde von ihm namens XXXX und XXXX hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. In Herat würden es die Leute nicht mögen, wenn eine verheiratete Frau als Prostituierte arbeite. Weiters sei der gemeinsame Sohn namens XXXX mitgenommen worden. Er selbst sei, als es an der Türe geklopft habe, geflüchtet. Sein Sohn
XXXX habe die Türe geöffnet und geschrien "Lauf weg!". Seitdem habe er XXXX nicht mehr gesehen.
Er sei "mit seinem ganzen Herzen Christ" und glaube an Jesus. Dieser sei die einzige Person , welcher Tote lebendig machen und Blinde heilen könne. In Afghanistan sei Konvertierung ein großes Verbrechen und man werde dafür erschossen. Auch habe er psychische Probleme und sei er deshalb in ärztlicher Behandlung.
6. Am 08.05.2013 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sich seine Ehegattin vom 25.09.2012 bis 28.09.2012 im LKH Villach in stationärer Behandlung befunden habe, da sie eine Totgeburt erlitten habe. Als Beweis dafür wurden eine Kopie des Entlassungsberichtes vom 28.09.2012 und eine Aufenthaltsbestätigung vom 27.09.2012 übermittelt.
7. Am 20.06.2013 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Bestätigung vom 22.05.2013 vor, wonach er in Villach einmal wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehme.
8. Mit Telefax vom 24.09.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17.09.2013, aus dem sich ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19.06.2013 - aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung - ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung sei vom UVS Kärnten mit Bescheid vom 21.08.2013 abgewiesen worden.
9. Am 16.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin statt (vgl. OZ 22Z und OZ 10Z zu Zl. W169 1428291). Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Herat geboren worden sei, in Afghanistan keine Schule besucht habe und mit sieben bzw. acht Jahren begonnen habe zu arbeiten. Er habe in einem Restaurant sowie als Automechaniker gearbeitet und auch seinem Vater bei anderen Arbeiten ausgeholfen. Mit ca. 16 Jahren habe er - neben seinen sonstigen Tätigkeiten - begonnen, Alkohol zu verkaufen, Videos, insbesondere Sexvideos, zu verleihen und Frauen für Sex zu vermitteln. Er habe die Frauen nicht dazu gezwungen; diese seien freiwillig gekommen, aber möglicher Weise hätten die Umstände, dass sie kein Geld bzw. kein anderes Einkommen gehabt hätten, sie dazu gezwungen.
Im Heimatland (Herat) würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Bis zum Verlassen seines Heimatlandes habe er mit seiner Mutter, seiner Ehegattin und seinen Kindern zusammengewohnt. Im Jahr 2008 sei er nach Norwegen gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt, zumal er in Afghanistan Probleme bekommen habe, da er dort Alkohol verkauft habe. Er habe Feinde namens XXXX und XXXX, die mittlerweile bei den Taliban seien. Zudem habe er Probleme mit einer weiteren Familie namens "XXXX" gehabt, welche nach Herat gezogen sei und auch für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei. Die Familie "XXXX" habe seinen Vater getötet und seinen Cousin, den Sohn seines Onkels mütterlicherseits, entführt. Von ihm fehle bis heute jede Spur. Sein Cousin sei entführt worden, da sein Onkel sehr wohlhabend gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er bis jetzt im Verfahren nie angegeben habe, dass sein Cousin von den "XXXX" entführt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies richtig sei. Er habe dies bis jetzt nicht erwähnt; er "sage es aber heute". Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Vater von XXXX und XXXX ermordet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die beiden in enger Verbindung mit den "XXXX"-Brüdern gestanden seien. Sie seien alle gemeinsam dafür verantwortlich, dass sein Vater getötet worden sei. Diese würden ihm auch vorwerfen, nach Norwegen gegangen zu sein und dort seinen Glauben gewechselt zu haben, sowie ein "Nichtmuslim" zu sein, da er mit Alkohol und Frauen "arbeiten" würde. Sein Vater sei vor ca. 20 Jahren getötet worden. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass sein Vater vor acht Jahren getötet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Es gehe ihm psychisch nicht so gut, er befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er habe viele Sachen vergessen, er wisse nicht, ob sein Vater vor 20 Jahren oder vor acht Jahren getötet worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angeführt habe, dass nicht nur sein Vater von XXXX und XXXX ermordet worden sei, sondern auch sein Bruder, er dies jedoch heute nicht angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, da die Einvernahme vor ca. vier Jahren gewesen sei.
Nachdem er einige Jahre in Norwegen verbracht habe, habe er angenommen, dass seine Feinde die Gegend verlassen hätten und dass er wieder bei seiner Familie leben könnte, weshalb er sich freiwillig zu einer Rückkehr nach Afghanistan entschlossen habe. Nach seiner Rückkehr habe er jedoch festgestellt, dass diese Personen auch "in hundert Jahren nicht von dort verschwinden würden". Er habe noch mehr Schwierigkeiten bekommen, deshalb sei er mit seiner Familie neuerlich geflüchtet. Auf Nachfrage, welche konkreten Schwierigkeiten er nach seiner Rückkehr aus Norwegen in Afghanistan gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Die Probleme begannen damit, dass ich in Afghanistan das Geld, dass mir Norwegen versprochen hat, 4.000 Kronen, nicht bekommen habe. Ich habe nicht einmal Geld für die Fahrt von Kabul nach Herat bekommen. Bereits in Kabul stellte ich fest, dass die Sicherheitslage sehr schlecht war, weil es ständig zu Selbstmordanschlägen gekommen ist. Als ich nach Herat gegangen bin, war ich kurz davor "wahnsinnig" zu werden, weil alles um so viel anders war, als ich es mir vorgestellt hatte. Nachdem ich gemerkt habe, dass ich dort nicht leben kann, bin ich mit meiner Familie geflüchtet." Nach seiner Rückkehr aus Norwegen habe er sich ca. vier Monate in Afghanistan aufgehalten und sei in dieser Zeit unter ständiger Beobachtung seitens der Söhne von XXXX und XXXX und "von anderen" gewesen. In diesen vier Monaten bis zur neuerlichen Ausreise aus Afghanistan sei er zwar nicht persönlich bedroht worden, er habe aber Drohbriefe mit Todesdrohungen erhalten. Diese habe er kurz nachdem er aus Norwegen zurückgekehrt sei, erhalten. Danach habe er alles für seine Ausreise organisiert.
Die Sicherheitslage in Herat habe sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert, es würden dort regelmäßig Kinder und Jugendliche entführt; entweder werde dafür Geld verlangt oder sie "verschwinden" für immer. XXXX und XXXX würden sich zurzeit in der Stadt Herat aufhalten. Er sei ihnen zwar nicht persönlich begegnet, er wisse aber, dass sie dort leben würden. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass er von XXXX und XXXX bedroht worden sei, während er heute angegeben habe, von dessen Söhnen bedroht zu sein, führte der Beschwerdeführer aus: "Wir wurden immer von XXXX und XXXX bedroht. Nachdem ich aus Norwegen zurück nach Afghanistan gegangen bin, haben sie wieder erfahren, dass ich mich wieder in Herat befinde. Ihre Söhne hatten behauptet, dass ihre Väter mich dieses Mal aufgreifen und töten würden. Diese Informationen hatte ich zuvor nicht angegeben." Er habe Afghanistan ein zweites Mal verlassen, zumal er dort als "Nichtmuslim" bezeichnet worden sei und man davon ausgegangen sei, dass er ungläubig sei. Personen, die einmal nach Europa gegangen und dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, würden automatisch als "Ungläubige" abgestempelt. Für sie sei es dort nicht mehr möglich, zu leben. Er gehe in Österreich seit drei Jahren in die Kirche und nehme an Gottesdiensten teil. Er sei in Norwegen konvertiert; er habe dort regelmäßig in der Kirche gearbeitet und das "heilige Buch" verteilt. In Villach mache er dies auch seit kurzem. Auf die Frage, wie er seinen christlichen Glauben in Österreich lebe, führte der Beschwerdeführer aus:
[...]
BF2: Ich helfe in der Kirche bei Arbeiten aus, z. B. bei der Reinigung. Ich habe auch viele andere Personen, die sich für den christlichen Glauben interessieren, in der Kirche vorgestellt.
RI: Was wissen Sie über den christlichen Glauben?
BF2: Während meines ganzen Lebens in Afghanistan, hatte ich überhaupt keine Informationen über den christlichen Glauben. Erst in Norwegen habe ich mich erstmals über den Glauben informiert.
RI: Warum haben Sie ein Interesse am christlichen Glauben bekommen?
BF2: Ich wurde sehr gut von ihnen behandelt. Als ich in die Kirche gegangen bin, wurde ich sehr nett empfangen. Ich bekam dort zu Essen und Kleidung. Ich wurde dort sehr unterstützt um die Sprache zu lernen. Die Muslime unterstützen niemanden, sie töten, lügen und betrügen.
RI: Kennen Sie die 10 Gebote?
BF2: Ja.
RI: Sagen Sie mir bitte die 10 Gebote!
BF2: Du sollst nicht lügen. Du sollst in die Kirche zum Beten gehen. Du sollst Dich nicht für das Gut und Hab anderer interessieren. Du sollst nicht begehren des anderen Weib.
RI: Wie viele Jünger gibt es im christlichen Glauben?
BF2: Ich kenne 7 - 8, ich weiß nicht genau, wie viele es sind. Ich bin vom Herzen überzeugt, dass es Jesus gibt. Ich weiß, dass er eines Tages auf die Erde zurückkehren wird, ich habe aber das Gefühl, dass er "wie ein Schutzengel" hinter mir steht. Ich bin aus Norwegen nach Kabul und von dort nach Herat gegangen. Die Lage war sehr schlecht, ich hätte bei einem Selbstmordanschlag ums Leben kommen können, aber Jesus hat mich beschützt.
RI: Können Sie mir etwas über die "Schöpfungsgeschichte" sagen?
BF2: Die Mutter von Jesus ist die "Heilige Maria", sie war Jungfrau, als sie Jesus empfangen hat, daher ist Jesus der Sohn Gottes. Warum stellen Sie diese Fragen?
RI: Weil es mich interessiert, welches Wissen Sie über den christlichen Glauben haben.
[....]
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es vier Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan an der Haustüre geklopft habe, er habe eine fremde Stimme gehört und sei "über die Mauer geflüchtet". Was mit seinem Sohn XXXX passiert sei, wisse er nicht. Er wisse nicht, wer an die Türe geklopft habe, er habe aber angenommen, dass es XXXX oder XXXX gewesen seien, die den Beschwerdeführer abholen hätten wollen. Diese Personen würden weiterhin in Herat leben und seien sehr mächtig und einflussreich. Niemand in Herat könne etwas gegen sie unternehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, getötet zu werden. Er sei bereits zwei Mal aus seiner Heimat geflüchtet, weil er dort nicht mehr leben könne.
Er leide an Hepatitis C, an einer Anpassungsstörung und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes sowie eine Bestätigung von Aspis, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt vom 12.12.2014 vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort seit 04.11.2014 eine Psychotherapie in Anspruch nimmt.
Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, arbeite in Österreich in der Pension und helfe dort beim Zubau eines weiteren Hauses. Er habe österreichische Freunde, mit denen er sich regelmäßig treffe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich straffällig geworden.
Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag an, dass sie in der Stadt Herat geboren worden sei und dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt habe. Sie habe in ihrem Heimatland keine Schule besucht und mit ihrer Familie im Haus der Schwiegermutter gelebt. Sie habe in Afghanistan etwa vier Jahre (bis zur Ausreise) als Prostituierte gearbeitet und wegen dieser Arbeit ihr Heimatland verlassen müssen. Anfangs habe niemand über ihre Tätigkeit Bescheid gewusst, später habe aber ihr Onkel mütterlicherseits davon erfahren und ihr gesagt, dass sie in Afghanistan keinen Platz zum Leben habe und sie deshalb ihr Heimatland verlassen müsse. Ihrer Tätigkeit als Prostituierte sei sie im eigenen Haus nachgegangen. Außer ihr hätten noch zwei weitere Frauen in ihrem Haus als Prostituierte gearbeitet. Sie habe dieser Arbeit nachgehen müssen, zumal ihr Ehemann keine Arbeit gefunden habe und sie sonst ihre Kinder nicht hätte versorgen können. In Herat dürften Frauen das Haus nicht verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Herat sei eine "schmutzige" Stadt, die Männer hätten dort "das Sagen", Frauen seien gezwungen, alles zu akzeptieren, was Männer ihnen vorschreiben würden. Nachdem ihr Onkel mütterlicherseits von ihrer Tätigkeit erfahren habe, habe er ihr gesagt, dass sie nicht mehr in Afghanistan bleiben könne, weil ihr Leben in Gefahr wäre. Ihr Ehegatte habe das Land verlassen müssen, da die Menschen angenommen hätten, dass er "hinter der ganzen Sache" stehe und alles organisieren würde. Sie sei mit zwei ihrer Kinder aus Afghanistan geflüchtet, ihr drittes Kind sei zum Zeitpunkt mit ihrer Flucht mit ihrem Ehegatten unterwegs gewesen. Sie wisse nicht, was mit ihrem Kind passiert sei bzw. ob es noch am Leben sei. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, würde sie getötet werden, zumal Prostituierte gesteinigt werden würden. Was mit ihren Kindern geschehen würde, wisse sie nicht. Sie würde sich wünschen, dass ihre Kinder in Österreich eine bessere Zukunft hätten. In Österreich habe sie erstmals den Sinn des Lebens begriffen und sei frei.
Im Heimatland würden ihre Schwiegermutter, die Geschwister ihres Ehegatten, ihre Schwester und ihr Bruder sowie ihr Onkel mütterlicherseits leben. Ihre Eltern seien bereits verstorben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Stadt Herat geboren, hat in Afghanistan keine Schule besucht und viele Jahre als Automechaniker und in einem Restaurant gearbeitet. Zudem hat er Alkohol verkauft, Sexvideos verliehen und fremde Männer nach Hause gebracht, an denen seine Ehegattin dann sexuelle Handlungen durchführen musste. Seine Ehegattin arbeitete etwa vier Jahre bis zur Ausreise als Prostituierte, um den Lebensunterhalt der Familie finanzieren zu können.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren nicht glaubwürdig.
Im Heimatland leben die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sowie die Geschwister und ein Onkel mütterlicherseits seiner Ehegattin.
Im Jahr 2008 reiste der Beschwerdeführer nach Norwegen und stellte dort einen Asylantrag. Nach ca. zwei Jahren kehrte er wieder freiwillig von Norwegen nach Afghanistan zurück.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des LG XXXX vom 19.04.2013 gemäß §§ 15, 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des LPD Kärnten vom 19.06.2013 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom UVS Kärnten mit Bescheid vom 21.08.2013 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern in Österreich in einer Pension und hilft dort beim Zubau eines weiteren Hauses mit. Er nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C, einer Anpassungsstörung und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol. Seit 04.11.2014 nimmt er eine Psychotherapie in Anspruch.
Der Ehegattin des Beschwerdeführers und den beiden gemeinsamen Kindern wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Die Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.
(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23.05.2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014.
Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und seiner in Österreich lebenden Ehegattin sowie den beiden gemeinsamen Kindern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren und den im Akt aufliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015, Zahlen: W169 1428291-1/12E, W169 1428292-1/7E, W169 1428293-1/7E.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht hat und in der Pension, in welcher er mit seiner Familie wohnt, mitarbeitet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten ist und gegen ihn am 19.06.2013 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, wobei die dagegen erhobene Berufung vom UVS Kärnten am 21.08.2013 abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister, dem im Akt aufliegenden Urteil des LG XXXX vom 19.04.2013, Zahl: XXXX dem Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19.06.2013, Zl. XXXX sowie aus dem Bescheid des UVS Kärnten vom 21.08.2013, Zl. XXXX
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren nicht glaubwürdig, zumal diese eklatant widersprüchlich waren und zudem durch keinerlei Beweismittel untermauert werden konnten: So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2012 ausgeführt, dass er in Afghanistan von XXXX und XXXX sowie den "XXXX" bedroht worden sei, da er Alkohol verkauft und "Frauen gebracht habe". Sein Vater und sein älterer Bruder seien von XXXX und XXXX vor ca. acht Jahren getötet worden, da schon sein Vater damals Alkohol verkauft und Frauen vermittelt habe. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014 führte der Beschwerdeführer dazu völlig widersprechend aus, dass sein Vater von den "XXXX" getötet und sein Cousin von diesen entführt worden sei. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort mehr, dass sein Bruder - wie vor dem Bundesasylamt am 03.05.2012 angegeben - ermordet worden sei. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches in der Verhandlung führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater nicht vor acht Jahren - wie beim Bundesasylamt angegeben -, sondern vor ca. 20 Jahren getötet worden sei. Weiters hat der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er nach seiner Rückkehr aus Norwegen von den Söhnen des XXXX und XXXX bedroht worden sei, wohingegen er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte, von XXXX und XXXX selbst bedroht worden zu sein. Dass er auch von dessen Söhnen verfolgt worden sei, hat der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, bis jetzt im Verfahren mit keinem Wort erwähnt.
Darüber hinaus ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Jahr 2008 erstmals verlassen und in Norwegen einen Asylantrag gestellt hat, da er in seiner Heimat schwerstens bedroht worden sein will, wieder freiwillig von Norwegen nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf die von ihm behauptete Weise in Afghanistan bedroht worden, so wäre er wohl nicht wieder freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt und hätte sich der Gefahr ausgesetzt, von seinen potentiellen Verfolgern tatsächlich umgebracht zu werden.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens - wie von ihm angekündigt - beigebracht hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2012 ausgeführt, dass er von den Taliban Drohbriefe erhalten habe und diese vorlegen würde. Diese Briefe hat er jedoch im Verfahren nie vorgelegt und auch nicht ausgeführt, warum ihm dies nicht möglich gewesen sei.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zum Christentum konvertiert sei und er deswegen in seinem Heimatland als Ungläubiger angesehen werde, ist nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben zu seinem Leben als Christ tätigen und kein besonders umfangreiches Wissen bezüglich des Christentums aufweisen konnte. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen vorzulegen, dass er zum Christentum konvertiert sei bzw. dass er sich regelmäßig und intensiv in einer christlichen Gemeinde (in Österreich) - wie von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben - engagieren würde.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2014 übergeben, wobei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingebracht. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers - wie oben ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798;
17.06. 1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529;
08.09. 1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist nicht ersichtlich.
Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Beschwerdeführer war jedoch im Rahmen eines Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen da er in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig wurde, zumal er vom LG Klagenfurt wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (§§ 15, 142 Abs. 2 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Herat, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach sich die Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 verschärft habe. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103% erhöht.
Hinzu kommt, dass eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Herat gelebt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - unter Berücksichtigung seiner fehlenden Berufsausbildung - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für die Ansiedelung in einer Stadt verfügt und zudem unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen (Hepatitis C, psychischen Problemen) leidet.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Im konkreten Fall ist jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotzdem abzuweisen, zumal im Sinne des § 8 Abs. 3a 1. Satz AsylG ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorliegt, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht mit Urteil vom 19.04.2013 wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Unter Verbrechen versteht § 17 StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (vgl. K3 zu § 9 AsylG, Frank/Anerinhof/Filzwieser). Da § 142 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, handelt es sich beim Delikt gemäß § 142 Abs. 2 StGB um einen Verbrechenstatbestand gemäß § 17 StGB.
Da folglich im konkreten Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuweisen war, war gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. In diesem Fall ist gemäß § 10 Abs. 1 AsylG keine Ausweisung auszusprechen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher im Bundesgebiet, so lange eine Abschiebung unzulässig ist, gemäß § 46a FPG geduldet.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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