BVwG G310 2016584-1

G310 2016584-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe

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BVwG G310 2016584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G310.2016584.1.00

Spruch

G310 2016584-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende und sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine POSCHL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SMODEJ als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, über die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Liezen vom 10.12.2014, Zl. RGS6180/SfA/0566/2014-Zei/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 33 iVm

§§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF sowie

§ 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Sachwalterin Frau

XXXX für die Besorgungen von Angelegenheiten im Kreis der Vertretung vor Ämtern, Anstalten und Behörden, der Einkommensverwaltung und privater Vertragsabschlüsse bestellt.

Die besachwalterte BF gab am 22.10.2013 den ihr am 10.10.2013 ausgehändigten Antrag auf Notstandshilfe bei der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice Liezen (im Folgenden: belangte Behörde) persönlich ab.

Die BF gab in Bezug auf in ihrem Haushalt lebende Angehörige ihren Lebensgefährten, Herrn XXXX, an.

Der gegenständliche Notstandshilfeantrag wurde von der Sachwalterin der BF am 08.10.2013 unterzeichnet.

2. Am 28.10.2013 wurde mit Herrn XXXX bei der belangten Behörde eine Niederschrift zur Lebensgemeinschaft aufgenommen. Er erklärte, dass er seit Mai 2013 mit der BF eine Lebensgemeinschaft führe. Über Meldepflichten sei er informiert worden und auch darüber, dass die Notstandshilfe neu beurteilt werden müsse. Er sei darüber in Kenntnis, dass unwahre Angaben zu einer Rückforderung der Leistung führen können und werde jede weitere Änderung unverzüglich bekannt geben.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die bisherige Sachwalterin Frau XXXX ihres Amtes enthoben und zum neuen Sachwalter XXXX bestellt. Dabei hat der nunmehrige Sachwalter unverändert die Vertretung der BF vor Ämtern, Anstalten und Behörde, in der Einkommensverwaltung und bei privaten Vertragsabschlüssen zu besorgen.

Begründend wurde unter anderem angeführt, dass es sich bei der bisherigen Sachwalterin um die Pflegemutter der BF gehandelt habe und die Beziehung sich zwischen beiden verschlechtert habe. Die BF sei im Juni 2013 zu ihrem Freund nach XXXX gezogen. Als die BF einen Kinderwunsch geäußert (und deshalb auch die chemische Verhütung per Implantat nicht mehr durchgeführt habe) habe die bisherige Sachwalterin einen Antrag auf Enthebung aus der Sachwalterschaft und Bestellung eines neuen Sachwalters gestellt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2014, VSNR: XXXX, welcher an die bisherige Sachwalterin der BF, Frau XXXX, als Vertreterin adressiert war, wurde gemäß

§ 33 iVm. §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG, sowie § 2 NH-VO die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 01.07.2014 eingestellt.

Begründend wurde nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Lebensgefährte der BF im Juni 2014 ein Nettoeinkommen von EUR 1.542,22 gehabt habe. Dies ergebe nach Abzug der gesetzlichen Freigrenze von EUR 635,00 einen auf die Notstandshilfe der BF anrechenbaren Betrag von EUR 907,22. Die ungekürzte Notstandshilfe ohne Anrechnung würde jedoch nur EUR 391,20 betragen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF durch ihren nunmehrigen Sachwalter XXXX das mit 27.10.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Weitergewährung der vollumfänglichen Notstandshilfe.

Der angefochtene Bescheid leide sowohl an einer Mangelhaftigkeit des betreffenden Ermittlungsverfahrens als auch an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde habe offensichtlich nicht vollumfänglich ermittelt, da jedenfalls festzustellen sei, dass die BF wohl einen "Freund" habe, keinesfalls aber von einer Lebensgemeinschaft im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen des AlVG in Verbindung mit der NH-VO vorliegend sei. Die BF sei in sämtlichen wirtschaftlichen/finanziellen Belangen besachwaltert und sei es hier schon rein rechtlich gar nicht möglich, eine Lebensgemeinschaft im umfassenden Sinne einzugehen, da die BF über ihre wirtschaftlichen/finanziellen Belange in keiner Weise selbst entscheiden könne. Ob der "Freund" mit welchem sie zweifelsohne in gemeinsamer Wohngemeinschaft lebe, für irgendwelche finanziellen Verpflichtungen aufkomme oder allenfalls freiwillig aufkomme, sei irrelevant und de facto auch nicht gegeben. Tatsache sei, dass die BF für sämtliche Belange des täglichen Lebens selbst aufzukommen habe und daher jedenfalls nach wie vor eine Notlage im Sinne des § 33 AlVG bzw. § 2 Abs. 1 NH-VO vorliegt. Der § 2 Abs. 2 NH-VO sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da hier keine Lebensgemeinschaft im Sinne der leg. cit. vorliege. Sohin sei die Notstandshilfe im Hinblick auf die nach wie vor vorliegende Notlage ab 01.07.2014 weiterhin zu gewähren.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 wurde Herr

XXXX um schriftliche Stellungnahme bis zum 04.12.2014 zu seiner in der Niederschrift vom 28.10.2013 angegebenen und seit Mai 2013 bestehenden Lebensgemeinschaft zur BF ersucht, da diese Lebensgemeinschaft vom nunmehrigen Sachwalter der BF bestritten werde. Dabei solle er insbesondere folgende Fragen beantworten:

"Wie erfolgt die Bezahlung von Miete/Betriebskosten, Strom, Wasser, Heizung oder Telefon/Internet?

Wie ist die Wohnsituation: Anzahl der Zimmer, Küche, Badezimmer, WC?

Wer kauft ein und kocht? Wer putzt die Räumlichkeiten bei Ihnen zuhause?

Wer wäscht und bügelt die Wäsche? Gibt es eine oder mehrere Waschmaschinen?

Wie wird die Freizeit verbracht? (Interessen und Unternehmungen)"

7. Eine Stellungnahme zu dem unter Punkt I.6. dargestellten Schreiben langte in weiterer Folge durch die BF, vertreten durch ihren Sachwalter, nicht jedoch durch Herrn XXXX ein. Es wurde ausgeführt, dass die Bezahlung der Miete/Betriebskosten, Wasser und Heizung ausschließlich durch Herrn XXXX erfolge. Der Strom und die Kosten für das Telefon würden von der BF bezahlt werden. Die gegenständliche Wohnung bestehe aus einer kleinen Küche, einem Wohn- und Schlafzimmer sowie einem Badezimmer. Für sämtliche Tätigkeiten im Haushalt sei ausschließlich die BF zuständig. Zur Freizeitgestaltung werde festgehalten, dass die BF Zeit mit Herrn

XXXX oder anderen Bekannten verbringe, indem gemeinsam eingekauft sowie mit dem Hund spazieren gegangen werde oder gemeinsame Freunde getroffen und verschiedene Ausflüge unternommen würden.

8. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.12.2014 geht hervor, dass das Bezirksgericht XXXX die Auskunft gegeben habe, dass eine Sachwalterschaft dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht entgegenstünde.

9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 10.12.2014,

GZ: RGS6180/SfA/0566/2014-Zei/S, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.10.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei, wenn die Merkmale des gemeinsamen Zusammenlebens, der gemeinsamen Aufbringung des Lebensunterhalts und der gegenseitigen Unterstützung geprägt sei. Eine Lebensgemeinschaft sei ein eheähnlicher Zustand zum dem die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und die Wirtschaftsgemeinschaft gehöre, aber nicht jedes Element ganz ausgeprägt sein müsse oder sogar fehlen könne. Es käme auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Die BF lebe mit Herrn XXXX in einem nach außen sichtbaren, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden, eheähnlichen Zustand. Die BF sei an der Adresse des Herrn XXXX seit 05.06.2013 gemeldet. Von einem gemeinsamen Wirtschaften sei auszugehen, da die BF zumindest für Strom und Telefon finanziell aufkomme und sämtliche Tätigkeiten im Haushalt von ihr geführt würden. Die Freizeit werde gemeinsam verbracht. Die Lebensgemeinschaft sei weiters von der bisherigen Sachwalterin der BF bestätigt worden und es würde ein Kinderwunsch bestehen. Daraus ergebe sich eindeutig das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, deren Bestehen durch die Besachwalterung der BF nicht verhindert werde.

Eine der Voraussetzungen zum Bezug von Notstandshilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Im Sinne der NH-VH handle es sich bei der Notlage um einen rechnerischen Begriff, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Demnach hänge das Vorliegen einer Notlage einerseits vom Einkommen der Arbeitslosen selbst und ihrer Ehegatten/Lebensgefährten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe der Arbeitslosen dem Grunde nach sei. Das jeweilige Einkommen müsse jedenfalls auf die maximal zustehende Notstandshilfe angerechnet werden. Davor sei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehegatten/Lebensgefährten die sogenannte Freigrenze abzuziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Freigrenze erhöht werden könne, sei in diesbezüglichen Richtlinien genau geregelt. Der Freibetrag für den Lebensgefährten sei gemäß § 36 Abs. 5 AlVG iVm.

§ 108f ASVG um EUR 82,00 anzuheben gewesen (Erhöhung von EUR 542,00 auf EUR 624,00). Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Lebensgefährten von EUR 1.542,22 ergebe sich, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenze das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 01.07.2014 übersteige, weshalb diese mit dem gleichen Datum einzustellen gewesen sei.

10. Die BF beantragte in weiterer Folge durch ihren Sachwalter am 22.12.2014 fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

11. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 02.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde fasste hierbei den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt noch einmal zusammen und gab weiters bekannt, dass die mit dem gegenständlichen Fall in Zusammenhang stehende Rückforderung der Notstandshilfe von 01.07.2014 bis 31.07.2014 gesondert übermittelt worden sei.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2015 wurde die belangte Behörde und der Sachwalter der BF um Stellungnahme hinsichtlich des Umstandes ersucht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2014 noch der ursprünglichen Sachwalterin der BF, Fr. XXXX, zugestellt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der nunmehrige Sachwalter vom Bezirksgericht Liezen bestellt und aus der Aktenlage nicht zu entnehmen war, ob diesem der Bescheid zugestellt wurde bzw. ob diesem das Dokument zumindest tatsächlich zugekommen ist.

Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2015 ergibt sich dazu, dass laut telefonischer Auskunft am 26.01.2015 die ehemalige Sachwalterin Fr. XXXX alle Schriftstücke betreffend die BF an den nunmehrigen Sachwalter weitergeleitet habe. Dies sei am 29.01.2015 ebenfalls telefonisch vom bisherigen Sachwalter bestätigt worden. Sowohl der Bescheid vom 30.09.2014 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage) als auch der Bescheid vom 02.10.2014 (Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe) seien erhalten worden. Der nunmehrige Sachwalter bestätigte diese Angaben mittels Schreiben vom 11.02.2015 bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist seit Erreichen ihrer Volljährigkeit im Jahr 2003 für folgende Angelegenheiten besachwaltert:

Handlungen vor Ämtern, Anstalten und Behörden

Einkommensverwaltung

Private Vertragsabschlüsse

Ebenfalls seit dem Jahr 2003 bezieht die BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unterbrochen durch eine Lehre von 01.09.2004 bis 31.08.2006, ein Dienstverhältnis als Arbeiterin von 15.09.2006 bis 30.11.2011 und von 01.02.2012 bis 31.01.2013. Von 28.04.2014 bis 30.06.2014 bezog die BF Notstandshilfe. Aktuell bezieht die BF seit 06.10.2014 wieder Notstandshilfe.

Die BF ist seit 05.06.2013 bei ihrem Lebensgefährten Herrn XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebt dort in einer Wohnung bestehend aus einer kleinen Küche, einem Wohn- und Esszimmer sowie Badezimmer mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Für die Miete bzw. Betriebskosten, Wasser und Heizung kommt der Lebensgefährte auf. Die BF hingegen bezahlt Strom- und Telefonkosten und ist für sämtliche Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt, darunter auch kochen, putzen und Wäsche waschen bzw. bügeln zuständig. Die Freizeit wird gemeinsam durch Ausflüge, Spaziergänge mit dem Hund oder Besuch bei Freunden gestaltet. Es besteht zudem ein Kinderwunsch. Eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft liegt vor. Es wird daher die Lebensgemeinschaft der BF mit Herrn XXXX festgestellt.

Aufgrund der Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF mit 01.07.2014 seitens der belangten Behörde mangels Vorliegens einer Notlage eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Die Beschwerde richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je eine raus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgte keine Begründung des Vorlageantrages.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

(Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es der BF auf Grund der Sachwalterschaft gar nicht möglich sei, eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne einzugehen, da sie über sämtliche finanzielle bzw. wirtschaftliche Belange nicht selbst verfügen könne und somit eine Wirtschaftsgemeinschaft ausgeschlossen sei. Zwar lebe die BF mit ihrem "Freund" unbestritten in Wohngemeinschaft, jedoch sei dessen Einkommen auf die Notstandshilfe mangels Lebensgemeinschaft nicht anzurechnen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus dem soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf das strittige Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und in weiterer Folge auf die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage beschränkt ist.

3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 33 AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe:

"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

§ 36 AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:

"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

[...]"

§ 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:

"(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."

§ 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:

"(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

§ 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:

"(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

§ 24 Abs. 1 AlVG regelt die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes:

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.3. Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit (RIS-Justiz RS0021733 (T5)) und zumindest für eine gewisse Dauer beabsichtigt ist (vgl. OGH 7 Ob 676/90; 3 Ob 132/07v). Mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein entstehen keine dinglichen oder obligatorischen Rechte der Lebensgefährten untereinander. Sie sind nicht zur Fortsetzung ihrer Beziehung verpflichtet. Eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung kann nicht gültig vereinbart werden, weil solche Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer verbindlichen Vertragsgestaltung nicht zugänglich sind. Lebensgefährten trifft keine Treue- und Beistandspflicht. Der Lebensgefährte, der in die Wohnung eines anderen zieht, erwirbt auch kein familienrechtliches Wohnrecht (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (603)).

Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216).

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213).

Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).

3.4. Im gegenständlichen Fall liegt unbestritten eine Wohngemeinschaft vor. Nachdem ein Kinderwunsch besteht, ist offensichtlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft gegeben. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist auszuführen, dass sich die BF trotz ihrer Besachwalterung an den Lebenshaltungskosten beteiligt, indem sie den Strom für die gemeinsame Wohnung sowie die Telefonkosten bezahlt. Weiters geht aus dem eigenen Vorbringen der BF hervor, dass sie die komplette gemeinsame Haushaltsführung übernimmt. Auch darin ist eine wirtschaftliche Beteiligung zu erblicken. Zusätzlich ist durch die Freizeitgestaltung in Form von gemeinsamen Ausflüge, Besuchen bei Freunden und den gemeinsamen Hund kein Zweifel an einer Wirtschaftsgemeinschaft zu erblicken. Eine Lebensgemeinschaft liegt daher unabhängig davon, dass diese bereits im Notstandshilfeantrag angegeben wurde und auch vom Lebensgefährten bestätigt wurde, unter den genannten faktischen Gegebenheiten vor.

Im Sinne des unter Punkt II.3.3. ausgeführten muss dem gesetzlichen Vertreter der BF daher entgegengehalten werden, dass es sich bei einer Lebensgemeinschaft um einen faktischen Zustand handelt und nicht um ein Rechtsgeschäft wie bei einer Ehe. Die Lebensgemeinschaft, ist zwar der Ehe nachgebildet, aber im Gegensatz dazu jederzeit lösbar. Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft entstehen, wie bereits erwähnt, keine obligatorischen oder dinglichen Rechte. Die Lebensgemeinschaft ist daher bei einer besachwalterten Person nicht von der Zustimmung des Sachwalters abhängig und kann, wie bereits ausgeführt, auch bei nicht selbstständiger Verfügungsmacht über das Einkommen aufgrund der anderen Kriterien für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft (neben der unstrittigen Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft) vorliegen. Zumal sich die BF im gegenständlichen Fall sehr wohl auch finanziell am gemeinsamen Leben mit ihrem Lebensgefährten beteiligt hat.

An dieses Faktum "Lebensgemeinschaft" knüpfen nun unter anderem die oben dargestellten rechtlichen Bestimmungen des AlVG und der NH-VO in Bezug auf das Vorliegen einer Notlage als Voraussetzung der Gewährung von Notstandshilfe und den Anrechnungsbestimmungen des Einkommens des Lebensgefährten.

In Bezug auf die Anrechnung an sich, die Höhe des Nettoeinkommens des Lebensgefährten und die durchgeführte Berechnung der belangten Behörde wurden seitens der BF bzw. ihres gesetzlichen Vertreters keine Einwände vorgebracht. Im Sinne des bereits angeführten § 27 VwGVG iVm. § 9 VwGVG hat eine diesbezügliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht daher nicht stattzufinden.

Im Sinne der §§ 33 Abs. 3 und 36 Abs. 1 AlVG sowie des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NH-VO ist daher im Falle der BF nicht von einer bestehenden Notlage auszugehen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zur Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 AlVG wegen mangelnden Notstandes iSd. angeführten Bestimmungen bejahen und den Bezug der Notstandshilfe mit 01.07.2014 einstellen. Aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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