BVwG W106 2003200-3

W106 2003200-3Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

entschiedene Sache, EuGH, Rechtskraft, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung, Zurückweisung

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BVwG W106 2003200-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2003200.3.00

Spruch

W106 2003200-3/7E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 23.06.2014, BMF-00304831/004-PA-MI/2014, betreffend Zurückweisung iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß §§ 12 und 113 GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(05.03.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Zollamt Linz Wels zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 30.08.2013 in Verbindung mit dem aufgrund eines Verbesserungsauftrages ergangenen Schreiben vom 26.09.2013 beantragte der BF die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages und Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen unter Einbeziehung sämtlicher Schul- und Ferialpraxiszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Er beruft sich dabei auf die Entscheidung des EuGH im Fall Hütter vom 18.06.2009, C-88/8, sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte die Dienstbehörde dem BF mit, dass mit der Einfügung des § 7a GehG mit Wirksamkeit vom 29.12.2012 dem VwGH-Erkenntnis 2012/12/0007, die Grundlage entzogen worden sei. Die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 betrage nach der neuen Rechtslage daher weiterhin 5 (und nicht 2) Jahre. Im Fall des BF würde sich der Vorrückungsstichtag vom 13.08. auf den 04.12. verschlechtern. Der BF werde ersucht, bekanntzugeben, ob er seinen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages aufrecht erhalte oder nicht.

Der BF hielt seinen Antrag mit Note vom 30.10.2013 aufrecht.

I.2. Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels als Dienstbehörde vom 17.12.2013 wurde der Vorrückungsstichtag des BF mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß den §§ 12 und 113 GehG mit 04.12.1981 neu festgesetzt. Dem Beiblatt zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages ist zu entnehmen, dass dem BF sonstige Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit.bb iVm § 113 Abs. 14 GehG zur Hälfte angerechnet wurden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2015, W106 2003200-2/10E, als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid vom 17.12.2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen.

I.3. Mit Schreiben vom 06.06.2014 beantragte der BF die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages und begründete diese mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-514/12 (Rechtssache Salzburger Landeskliniken - SALK). Für seinen Vorrückungsstichtag seien die sonstigen Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb iVm § 113 Abs. 4 GehG lediglich zur Hälfte angerechnet worden. Er beantrage daher, seine Vordienstzeiten in vollem Umfang zur Gänze anzurechnen und die Nachzahlung der aus der Neuberechnung resultierenden positiven Gehaltsdifferenzen.

I.4. Mit Bescheid vom 23.06.2014 verfügte das Zollamt Linz Wels als Dienstbehörde wie folgt:

"Ihr Antrag vom 6. Juni 2014 wegen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 zurückgewiesen.

Begründung

Ihr Antrag stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil vom 5. Dezember 2013 des EuGH, Rechtssache Salzburger Landeskliniken (SALK), C-514/12, dass die bisherige Regelung des Landes Salzburg zum Vorrückungsstichtag als unionsrechtswidrig erklärte, wodurch sich weitere Auswirkungen auf das Bundesdienstrecht ergeben sollten.

Die im Verfahren gegen das Land Salzburg angewandte Regelung sah vor, dass sämtliche Vordienstzeiten nur zu 60% angerechnet wurden, während Zeiten beim Land Salzburg zur Gänze für die Vorrückung wirksam wurden. Diese Regelung stellt laut Urteil eine nicht gerechtfertigte Behinderung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern da, weil andere im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Vordienstzeiten grundsätzlich niemals im gleichen Ausmaß berücksichtigt werden wie beim Land Salzburg verbrachte Zeiten. Dadurch ergibt sich eine Schlechterstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland (aber auch aus anderen Bundesländern).

Die Regelung im Dienstrecht des Bundes ist mit jener beim Land Salzburg allerdings nicht vergleichbar, da beim Bund nicht zwischen Dienstzeiten unterschieden wird, die beim Bund selbst oder bei anderen vergleichbaren Einrichtungen im Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegt wurden. Für die Anrechnung einer Vordienstzeit ist beim Bund lediglich von Bedeutung, dass diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde oder bei einer der im Gesetz genannten Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen, die wegen ihrer besonderen Nähe zum öffentlichen Dienst ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dabei erfolgt eine Anrechnung solcher Zeiten stets zu 100%. Im Ergebnis werden also alle im Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten völlig gleich behandelt (§ 12 Abs. 2 iVm Abs. 2f GehG).

Ebenso wird im Dienstrecht des Bundes bei der Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten, welche in der Privatwirtschaft erworben wurden, nicht zwischen inländischen und ausländischen Zeiten unterschieden (§ 12 Abs. 3 GehG iVm Abs. 1 Z 2). Auch hier ist eine Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern somit ausgeschlossen.

Bei umfassender Betrachtung lässt sich für den Bundesgesetzgeber daher aus dem Urteil in der Rechtssache SALK kein Handlungsbedarf ableiten - womit auch die Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in § 12 GehG und § 26 VBG weiterhin unverändert zur Anwendung gelangen.

Da sich die den Vorrückungsstichtagen der Bundesbediensteten zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat, war Ihr Antrag auf Anrechnung schon bekannt gegebener Zeiten nach § 68 Abs. 1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen."

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 18.07.2014 rechtzeitig Beschwerde und begründete diese wie folgt:

Es sei zutreffend, dass es bei den Beschwerdeführern in der Rechtssache des SALK-Urteiles um Arbeitnehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet handelte, welche in der Anrechnung ihrer im übrigen Gemeinschaftsgebiet geleisteten Vordienstzeiten zu lediglich 60 % eine Behinderung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern sahen. Aus dem Urteil des EuGH in seiner Gesamtheit betrachtet sei daraus klar erkennbar, dass es sich dabei nicht nur um Diskriminierung von Unionsbürgern gegenüber Inländern handelte. Der EuGH habe eindeutig erklärt, dass, egal ob Vordienstzeiten im Inland oder in der übrigen Union oder bei privaten Unternehmen im Inland oder in der übrigen Union zurückgelegt wurden, von öffentlichen Dienstgebern in vollem Umfang als Vordienstzeiten anzurechnen seien. Der EuGH beschränke sich nicht nur auf Unionsbürger, die bei einem öffentlichen Dienstgeber im Inland beschäftigt werden bzw. wurden, sondern auf sämtliche Dienstverhältnisse von Unionsbürgern und Inländern im öffentlichen Dienst. Es reiche somit aus, dass die Möglichkeit eines Auslandsbezuges bestehe.

Wollte man dennoch die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit bezweifeln würde dies zu einer umgekehrten Diskriminierung, der sogenannten Inländerdiskriminierung, führen, zumal den übrigen Unionsbürgern Vordienstzeiten im Inland oder in der übrigen Union, egal ob im öffentlichen Dienst oder bei vergleichbaren Einrichtungen oder in der Privatwirtschaft zurückgelegt, zur Gänze angerechnet würden, wodurch Inländer eindeutig gegenüber Arbeitnehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet benachteiligt würden. In seinem Fall würden also einem Unionsbürger, der im übrigen Gebiet der Gemeinschaft Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft zurückgelegt hat, diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses beim Bund zur Gänze und wie in seinem Fall zu 50 % angerechnet.

Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass eine Inländerdiskriminierung unter besonderen, sehr engen Voraussetzungen zulässig sein könne, wenn ein sachlicher Grund bestehe und die Ungleichbehandlung verhältnismäßig sei. Die Beurteilung derartiger Sachverhalte sei jedenfalls am nationalen Verfassungsrecht, in Österreich am Gleichheitssacht des B-VG, zu messen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH sei ein direkter Auslandsbezug nicht weiter erforderlich, zumal in diesem Fall der Gleichheitsgrundsatz des B-VG anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung des VfGH verstoße die unterschiedliche Behandlung gegen nationales Verfassungsrecht, wenn keine "objektive und vernünftige Rechtfertigung" vorliege. Inländerdiskriminierung sei daher verfassungsrechtlich verboten (VfGH 09.12.1999, G 42/99).

Im Beschwerdefall sei der Sachverhalt, sofern man die Anwendbarkeit der Normen der Arbeitnehmerfreizügigkeit mangels Auslandsbezug verneint, jedenfalls am nationalen Verfassungsrecht zu messen. Der BF könne keine Gründen finden, die eine Inländerdiskriminierung rechtfertigen würden - gegebenenfalls würden diese jedenfalls am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern.

Der BF ersuche daher um Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung seiner gesamten Vordienstzeiten zu 100 % und Nachverrechnung der sich dadurch ergebenen Gehaltsnachzahlungen.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 11.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).

Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/12/2014, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:

"Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:

Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).

Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung.

Im Beschwerdefall war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde den Antrag des BF vom 06.06.2014 zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 30.08.2013 in Verbindung mit dem aufgrund eines Verbesserungsauftrages ergangenen Schreiben vom 26.09.2013 beantragte der BF die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages und Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen unter Einbeziehung sämtlicher Schul- und Ferialpraxiszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Mit Bescheid vom 17.12.2013 setzte die Dienstbehörde den Vorrückungsstichtag des BF mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß den §§ 12 und 113 GehG mit 04.12.1981 neu fest. Dem Beiblatt zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages ist zu entnehmen, dass dem BF sonstige Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit.bb iVm § 113 Abs. 14 GehG zur Hälfte angerechnet wurden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Der BF stützt seinen Antrag vom 06.06.2014 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-514/12 und meint daraus ableiten zu können, dass ihm die sonstigen Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb iVm § 113 Abs. 4 GehG zur Gänze anzurechnen wären.

Aus den im Beschwerdefall anzuwendenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 12 GehG ist erkennbar, dass eine Änderung eines rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages nur in bestimmten Ausnahmefällen (wie des § 12 Abs. 10 GehG oder unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 10 GehG) zuzulassen ist (vgl. ähnlich VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154). Dass im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 GehG (Neufestsetzung eines günstigeren Vorrückungsstichtages auf Grund einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe) vorläge, wurde vom BF nicht geltend gemacht und ist auch nicht Verfahrensgegenstand. Von der Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG hat der BF Gebrauch gemacht und wurde darüber mit Bescheid vom 17.12.2013 - wie bereits oben näher ausgeführt - rechtskräftig entschieden.

Das Urteil des EuGH vom 05.12.2013, C-514/12, vermochte mangels Anlassfallwirkung auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht zu bewirken, dass das rechtskräftig mit Bescheid vom 17.12.2013 abgeschlossene Verfahren betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages neu aufzurollen wäre. Eine Durchbrechung der Rechtskraft dieses Bescheides konnte das zit. Urteil bewirken.

Die Dienstbehörde hat somit den Antrag des BF vom 06.06.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages im Ergebnis zu Recht wegen rechtskräftig entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall von rechtskräftig entschiedener Sache auszugehen war, die erstinstanzliche Behörde daher zu Recht den Antrag vom 06.06.2014 zurückgewiesen hatte, aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage und der in Pkt. II.2. dargelegten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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