BVwG W117 1434727-2

W117 1434727-2Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

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BVwG W117 1434727-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1434727.2.00

Spruch

W117 1434727-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX verehelichte XXXX, geb. am XXXX, StA. China, vertreten durch Dr. Klodner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2014, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 29.07.2014, Zl. XXXX abgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.08.2014 Beschwerde erhoben.

3. Am 26.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Peking ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 12.09.2014 aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist ist.

Entscheidungsgrundlagen:

· gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Die beschwerdeführende Partei ist am 12.09.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist. § 25 (1) Z 1 AsylG 2005 ist unzweifelhaft erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der (grundsätzliche) Bedeutung zukommt.

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