BVwG W131 1423895-1

W131 1423895-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

Ehrenmord, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W131 1423895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1423895.1.00

Spruch

W1311423895-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.01.2012, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2014 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Jahr 2011 nach Österreich ein.

Nach den Angaben bei seiner Erstbefragung am 11.04.2011 wäre er sunnitischer Moslem und volksgruppenmäßig Tadschike, wobei der Bf ein Geburtsdatum im Jahr 1994 geltend machte. Er hätte neben seinen Eltern zwei Schwestern und zwei XXXX in Afghanistan, die in XXXX leben würden.

MaW gab der Bf insoweit an, aus der XXXX der Provinz XXXX zu kommen

Als Fluchtgrund konkretisierte der Bf bei dieser Befragung, dass er Probleme bekommen hätte, weil er ein Mädchen kennen gelernt gehabt hätte, das er heiraten hätten wollen. Das Mädchen wäre dann verschollen. Die Familie des Mädchens würde ihn verantwortlich für das Verschwinden des Mädchens machen und wolle ihn deshalb umbringen. Er wäre deshalb von seinem Vater von XXXX nach Pakistsan zu seinem XXXX geschickt worden. Von dort wäre er nach Österreich geschleppt worden.

Am 15.04.2011 wurde der Bf wiederum einvernommen und wurde dort das Alter des Bf, eine allfällige Altersverschleierung und die vorläufige Ansicht der belangten Behörde über die griechische Zuständigkeit gemäß der Dublin II - Verordnung thematisiert.

Nach Ermittlungen zum Alter des Bf wurde diesem behördlich Volljährigkeit zugeschrieben. In einer Einvernahme am 17.05.2011 lehnte der Bf insb einen anderweitigen Antrag für ihn iZm einer Verfahrensvertretung ab. Er könne seine Rechte selbst wahrnehmen. Dem Bf wurde am 17.05.2011 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt von einem Geburtsdatum am 29.04.1990 ausgehen würde.

Der Bf wurde schließlich am 21.06.2011 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Neben der allfälligen Falschangaben des Bf iZm seinem Geburtsdatum wurde der Bf neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt.

Nach den Bf - Angaben habe er vor - damals - 8,5 Monaten ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Sie hätten sich gemocht und geliebt.

In der Niederschrift vom 21.062011 ist danach geschrieben, dass ca 2 Vi [ohne weitere Zeitraumsangaben, ob Tage, Monate oder Jahre], nachdem sie sich gekannt hätten, ein Cousin von XXXX das mitbekommen habe und die Familie von XXXX informiert hätte. XXXX hätte ihm dies telefonisch berichtet.

Sein Vater wäre ursprünglich dagegen gewesen, dass seine Mutter um die Hand von XXXX anhalten sollte, weil er für eine Heirat mit einer Cousine vorgesehen gewesen wäre.

Bevor seine Mutter jedoch überzeugt gewesen wäre und um die Hand von XXXX anhalten hätte können, wären zwei XXXX von XXXX mit weiteren bewaffneten Männern zu ihrem Haus gekommen. Seine Mutter hätte nicht geöffnet, weil weder der Vater noch [offenbar: eine andere Person; Niederschrift unpräzise] da gewesen wären. Ein XXXX von XXXX würde für die Regierung arbeiten.

Die Nachbarn des Bf hätten von den XXXX von XXXX aber über eine Beziehung zwischen XXXX und ihm erfahren, die XXXX wollten ihn nicht am Leben lassen.

Sein Vater habe eine Jirga zusammengerufen, da er die Heirat zwischen ihm und XXXX schließlich gewollt hätte. Die Familie von XXXX sagte jedoch den Weißbärtigen, dass sie den Bf umbringen wollten. Die Weißbärtigen hätten Ihnen von diesem Vorhaben der Familie der XXXX berichtet.

Neben weiteren Befragungen nach dem - unbekannten - Familiennamen von XXXX und zu weiteren Details in der Genese der Kontakte zwischen besagter XXXX und dem Bf stellte der Bf in dieser Einvernahme dar, dass die Ehre der pashtunischen Familie der XXXX der Grund für das Vorhaben ihm gegenüber wäre.

In dieser Einvernahme gab der Bf noch an, dass er Kontakt mit einer Freundin von XXXX gehabt hätte, die bei XXXX zu Hause gewesen wäre, wobei aber XXXX nicht zu Hause gewesen wäre. Diese Aussage und die Angabe über das Verschwinden des Mädchens laut Erstbefragung waren für das Bundesasylamt allerdings nicht Anlass, insoweit einen Vorhalt an den Bf zu machen.

Der Bf erklärte sich in dieser Einvernahme schließlich zu entsprechend zulässigen Vor- Ort - Ermittlungen einverstanden.

In einer weiteren Niederschrift vom 21.06.2011 ist der Vorhalt einiger landesspezifischer Informationen an den Bf ersichtlich, wobei der Bf keine Stellungnahme dazu abgeben wollte. Zur Blutfehde, Blutrache und den Konsequenzen einer Verletzung der Familienehre ist in den vorgehaftenen Dokumenten nichts (hinreichend Konkretes) ersichtlich, wohingegen die Behörde zB Passagen zu Parlamentswahlen aus 2010 vorhielt. Die Niederschrift über den Vorhalt der Länderberichte ist ausweislich des vorgelegten Aktenmaterials nicht vom Bf unterschrieben, ohne dass gemäß § 14 AVG ersichtlich wäre, warum der Bf hier nicht unterschrieben hat.

Im Dezember 2011 legte der Bf Fotos seines verletzten XXXX und weiteres Anschauungsmaterial mit der Vermutung vor, dass die auch für ihn gefährlichen Personen seinen XXXX verletzt hätten,

Die Behörde erließ - mit 02.01.2012 datiert - den angefochtenen Bescheid, mit dem nach Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Asylstatus und hilfsweise des Status gemäß § 8 AsylG 2005 die Ausweisung des Bf aus Österreich verfügt wurde.

Neben den Gutachten betreffend die Altersbestimmung des Bf verwertete die belangte Behörde insb die niederschriftlichen Einvernahmen des Bf und Länderfeststellungen aus der Staatendokumentation als Beweismittel.

Die Behörde verneinte die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte des Bf in Bezug auf die vorbezeichnete XXXX, wobei es der Behörde hingegen glaubhaft erschien, dass die Sicherheitslage in XXXX dem Bf Sorgen bereiten würde - Bescheidseite {= BS) 30.

Die Behörde verneinte die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte des Bf insb auch damit, dass in Afghanistan unverheiratete Mädchen nur sehr beschränkt ohne männliche Zustimmung bzw Begleitung außer Flauses gehen würden und stützte dies auf in den Bescheid hineinkopierte Auszüge einer Anfragebeantwortung von Accord vom 29.07.2011, welche bei der Beweismittelauflistung im Bescheid nicht aufscheinen, BS 29 und 32. Dies alles iZm dem Bf-Vorbringen zum mehrmaligen Treffen mit der besagten XXXX.

Der Bf erhob gegen den für ihn negativen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof (= AsylGFI), mit der vorrangig der Asylstatus und subsidiär eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt wurde.

Gerügt wurde insb auch der Nichtvorhalt der vorzitierten Anfragebeantwortung von Accord im Ermittlungsverfahren.

Im Dezember 2013 legte die belangte Behörde dem AsylGH Informationen vor, wonach eine dem Bf namensmäßig vergleichbare/idente Person einen afghanischen Führerschein gehabt haben könnte, wohingegen der Bf bei einem Vorhalt zu seinem Alter und dem Autofahren mit XXXX (lt Niederschrift vom 21.06.2011, S 5) selbst angegeben hatte, keinen Führerschein gehabt zu haben, als er mit XXXX Auto fuhr.

Weitere aufschlussreichere Unterlagen iZm diesem Glaubwürdigkeitsfaktum wurden dem AsylGH behördlich nicht vorgelegt; und hat die belangte Behörde ihre Parteienrechte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zwecks dort möglicher weiterer Aufklärung nicht wahrgenommen.

Das BVwG hatte ua auch diesen Beschwerdeakt in Funktionsnachfoige des AsylGH zu übernehmen und wurde der gegenständliche Akt nach einer anderweitigen Erstzuweisung und Abnahme schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

Vor dem BVwG fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung statt, die sich wie nachstehend ersichtlich und interessierend wie folgt gestaltete ((VR = Richter, RV = Rechtsvertreterin; D = Dolmetscherin):

VR ersucht RV ...] und Darlegung, warum aus Sicht des Bf ein Grund gern. § 3 AsylG 2005 vorliegt

RV: Verwiesen wird auf die ACCORD-Anfragebeantwortung A-8418 vom 11.06.2013 zum Thema Blutrache, darin im Besonderen auf die Tatsache, wonach Blutrache aus einer

Ehrverietzung gegenüber einer Familie durch eine außereheliche Beziehung entstehen kann, dies auch, wenn es sich um eine rein freundschaftliche Beziehung handelt Verwiesen wird weiters auf den Bericht des Danish Immigration Service, "Afghanistan-Country of Orig in Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012, zudem auf Judikatur des AsylGH, in welcher in Fällen der Ehrverletzung und anschließenden Verfolgung durch die verletzte Familie Asyl gewährt wurde: C15 414.705 vom 19.06.2013.

In eventu zu §8AsylG 2005:

Verwiesen wird auf folgende Länderberichte, die bestätigen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Bf, XXXX, katastrophal ist:

XXXX

XXXX

XXXX

Verwiesen wird weiters auf aktuelle Judikatur des BVwG, welches in Fällen mit Beschwerdeführerinnen aus XXXX (in eventu) subsidiären Schutz gewährte:

W1281428568 vom 25.04.2014

W1271423912 vom 27.05.2014

W224 2007347 vom 06.06.2014

VR an RV: Es wird ersucht, nochmals kurz darzulegen, warum aus Sicht der RV der Bf GFK- relevant verfolgt wird, sprich welcher sozialen Gruppe er zuzuordnen ist.

RV: Der Bf hat durch das von ihm gesetzte Verhalten gegen islamische Regeln in seinem Herkunftsland verstoßen. Er würde daher aus dem GFK-Grund seiner durch dieses Verhalten gezeigten religiösen und/oder politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt. Verwiesen wird auf die VwGH-Judikatur zur Verquickung zwischen Staat und Religion in islamischen Ländern (z. B: VwGH RS 2008/19/0206 vom 19.11.2010)

VR an RV: Wissen Sie noch etwas zur aktuelien Entwicklung?

RV: Die Sicherheitslage dürfte gleich schlecht sein.

VR an Bf: Wissen Sie, was mit dem jungen Mädchen passiert ist, das Sie geliebt haben?

Bf: Nach dem, was vorgefallen ist, habe ich keinen Kontakt zu dem Mädchen. Ich kannte eine Freundin von ihr. Nach dem Angriff auf unser Haus in XXXX war die Freundin einmal auf Besuch bei meiner Geliebten. Über die Freundin habe ich erfahren, wie es zu diesen Problemen gekommen ist. Das Mädchen, das ich geliebt habe, heißt XXXX. XXXX erzählte ihrer Freundin, dass ihre Familie von unserem Verhältnis durch den Cousin erfahren hat. Ich habe insgesamt XXXX drei Mal getroffen. Zwei Mai war ihre Freundin dabei, das eine Mal waren wir zu zweit. Ihr Cousin, der Sohn des XXXXs väterlicherseits, hot von unserem Treffen erfahren und hat davon ihrer Familie berichtet Ich bin dann in Schwierigkeiten geraten, weil eben ihre Familie davon erfahren hat Ich war dann mit meinem Vater im Laden, als meine Mutter von Zuhause aus angerufen hat Meine Mutter hat am Telefon von einem Vorfall erzählt Sie meinte, einige Personen haben an der Türe geklopft Als meine Mutter ihnen die Türe nicht geöffnet hat, haben sich diese Personen aufgeregt Sie haben die Türe dann getreten. Weil es eben laut wurde, haben sich die Nachbarn versammelt. Ich möchte noch angeben, dass mein Vater in unserer Region bekannt ist, da er in dieser Region gearbeitet hat und großzügig der Moschee gespendet hat. Zum Beispiel hat er bei der Reinigung von Bächen in der Region Geld investiert

VR an Bf: Können Sie einen Namen oder eine Anschrift bzw. eine Telefonnummer der Freundin von XXXX nennen ?

Bf: Die Telefonnummer kann ich Ihnen leider nicht geben, weil ich mein Mobiltelefon in meiner Heimat zurückgelassen habe. Ich weiß nicht, wie die Freundin von XXXX mit dem Nachnamen heißt Der Vorname ist XXXX. Sie wohnt im Distrikt XXXX.

VR: Wissen Sie Näheres, was die Freundin macht?

Bf: Sie hat die XXXX Die beiden haben die XXXX

VR: Welche XXXX war das?

Bf: XXXX.

VR: Wo war XXXX?

Bf: Ich glaube XXXX wurde auf XXXX umbenannt.

VR: In welchem Ort war XXXX?

Bf: Gegenüber der XXXX etwa 7 bis 10 Minuten mit dem Auto von der Stadt XXXX entfernt.

VR an Bf: Hatte Ihre Familie nach dem Vorfall mit dem Mädchen Probleme bzw. hat sie noch immer Probleme?

Bf: Sie haben bis heute sogar noch Probleme. Oft berichten sie mir von den Problemen nicht, damit mich mir keine Sorgen machen muss.

Der Bf legt diverse Fotos zur Einvernahme vor. Die RV legt zwei Fotokopien für den Akt vor. Die restlichen Fotos müssten bereits in Kopie im Akt sein.

Festgehaiten wirddass anhand der Farbfotos die Echtheit der Verletzung am Hais des XXXX aus richterlicher Sicht nicht zweifelhaft erscheint

VR an Bf: Gibt es über das XXXX auf ihren XXXX hinaus noch weitere Probleme die Sie schildern können?

Bf: Weitere Vorfäiie gab es nicht Durch mich ist die gesamte Familie in Problemen verwickelt. Mein Vater hat erfahren, dass der Vater bzw. die XXXX von XXXX Vorhaben, jemanden aus meiner Familie zu entführen damit sie dadurch mich erpressen, damit ich gezwungen bin, mich der Familie zu steilen.

VR an Bf: Können Sie sagen, wie der Cousin von XXXX heißt dem XXXX offenbar versprochen war?

Bf: Ich weiß nicht, wie dieser Cousin heißt ich habe auch nicht nach seinem Namen gefragt, ich bin damals geflüchtet Mein Vater hat mir geholfen, nach Pakistan zu gelangen.

VR: Können Sie dem Namen nach Personen nennen, bzw. deren Wohnadresse aus der Familie von XXXX?

Bf: Als ich nach Österreich kam, wusste ich nur, dass XXXX zwei XXXX hat und einen Vater, ich habe hier einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden wurde. Das wollte ich nicht akzeptieren. Die Gesetze und die Religion in Österreich ermöglichte mir, dass ich eine Beschwerde mache. Damals wandte ich mich an den AsylGH. In der Beschwerde habe ich die Namen der XXXX von XXXX angeführt, da ich kurz davor mit meinem Vater Kontakt aufgenommen hatte und es durch ihn erfahren habe, in einem handgeschriebenen Blatt habe ich die Namen auf geschrieben und als Beilage der Beschwerde beigelegt In dem handgeschriebenen Zettel habe ich darum gebeten, dass mein Asylantrag nochmal angeschaut wird und meine Asylgründe bzw. die Entscheidung nochmal überprüft werden, weil ich dort Probleme habe.

Bf liest den handschriftlichen Zettel vor und die Dolmetscherin übersetzt: (Das Schreiben stammt vom 10.01.2012).

D: Seien Sie gegrüßt sehr geehrter Richter! Ich schreibe mit viel Hochachtung. Meine erste Einvernahme hat am 21.06.2011 stattgefunden. Die Entscheidung ist negativ gefallen. Vielleicht ist Ihr Urteil meinem Antrag gegenüber richtig. Doch aus menschlicher Sicht bitte ich um Unterstützung. Wegen meinen Problemen ist meine Familie auch in Schwierigkeiten geraten. Man hat zwei Mal versucht, meine XXXX XXXX und XXXX

XXXX zu entführen. Letztendlich war mein Vater gezwungen, meine XXXX nach XXXX zu meinem XXXX väterlicherseits zu schicken. (Bf gibt weiters an: Im Schreiben steht, dass das XXXX auf meinen XXXX am

XXXX war: ich weiß das aber nicht mehr genau, ich habe aber auch irgendwann den XXXX stehen, aber der XXXX)

RV: Das BAA hat dem Bf im Bescheid vom 02.01.2012 vorgehalten, dass der von ihm vorgeiegte ärztliche Befund über die Behandlung nach dem XXXX aufseinen XXXX vom XXXX stamme, der Bf aber den XXXX ais Vorfailstag angegeben hätte. Hierbei muss es sich um einen Fehler des BAA handeln, da auf dem vorgelegten Befund das Datum auf dem Deckblatt zwar schwierig zu lesen ist und eine Verwechslung zwischen XXXX passiert sein kann, im hinteren Teil (Seite 2} handschriftlich aber klar der XXXX als Datum vermerkt ist

Amtswegig wird festgehalten dass auf AS 241 und 243 das Datum XXXX eindeutig lesbar ist.

Der Brief wird weiter übersetzt:

D: Am XXXX wurde mein XXXX XXXX von den Feinden angegriffen. Bei dem Attentat wurde mein XXXX im Nackenbereich verletzt. (Bf gibt dazu weiters an: Der Vorfall passierte gegen Abend. Mein XXXX war unterwegs, um Brot zu holen. Plötzlich blieb ein Auto vor ihm stehen.). Die Bilder dazu habe ich Ihnen über die XXXX zukommen lassen. Aufgrund meiner Probleme in Afghanistan ist meine Famiiie durch die Feinde in Schwierigkeiten. Ich bitte Sie, meinen Asylantrag noch einmal zu überprüfen. Wenn die Möglichkeit besteht, laden Sie mich bitte noch einmal zu sich vor, damit ich Ihnen über meine Fiuchtgründe (gemeint: über die Fotos) nähere Informationen gebe. (Ergänzend zum Schreiben wird angegeben, dass man bei der Einvernahme wissen wollte, wie der Vater des Mädchens und die XXXX heißen.) Der Name des Vaters (des Mädchens XXXX) lautet XXXX. Er gehört zu dem Stamm XXXX. Das ist auch der Familienname (ergänzend angegeben. Zugehörig zu den Pashtunen). Der eine XXXX heißt XXXX, der auch mit dem Familiennamen XXXX heißt. Der andere XXXX heißt XXXX. Bevor meine Beschwerde verfasst wurde, habe ich dieses Schreiben geschrieben. Mit Grüßen, XXXX.

VR: Amtswegig wird festgehaften, dass das der Beschwerde beigeschlossene handschriftliche Schreiben vom Bf in der Verhandlung vorgelesen wurde und von der Dolmetscherin die Bf-

Angaben insoweit übersetzt wurden, wobei der Bf mehrfach offengeiegt hat, dass er hier ergänzende Angaben gemacht hat

VR an RV: Können Sie angeben, ob aus Ihrer Sicht der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist? RV: Für mich sind die Angaben, die der Bf gemacht hat, im Sinne des Standpunkts des Bf ausreichend.

Der RV wird das Fragerecht erteilt

RV: Keine Fragen, kein weiteres Vorbringen.

Die RV legt nunmehr integrationsbescheinigende Unterlagen vor.

VR an Bf: Möchten Sie noch ergänzende Angaben machen?

Bf: Ich bin hierher geflüchtet, weil ich in meiner Heimat Probleme hatte. Ich bin hergekommen, damit ich hier Zuflucht bekomme. Erst war ich im Lager Traiskirchen, von dort wurde ich in eine Pension verlegt Dort habe ich einen Deutschkurs besucht Ich konnte nur einmal in der Woche bzw. aile zwei Wochen einmal den Deutschkurs besuchen. Daher wollte ich privat leben. Die Pension war in einer abgelegenen Region. Ich wollte in die Stadt ziehen, damit ich mehr Möglichkeiten habe, bessere Deutschkurse zu besuchen. In der Stadt hat man auch bessere Möglichkeiten, mit Menschen in Kontakt zu treten. Dann habe ich einen Deutschkurs für Vorbereitung für den Hauptschulabschluss gesucht Ich war mehrmals deswegen beim AMS, doch sie meinten, dass ich ohne positive Entscheidung diesen Kurs nicht besuchen darf. Man sagte mir, dass nur jene Personen, die eine positive Entscheidung über ihren Asylantrag bekommen haben, diesen Kurs besuchen können. Letztendlich konnte ich den Kontakt zu einem WIFI-Kurs-Lehrer über einen österreichischen Freund herstelien. Dieser WIFI-Kurs-Lehrer hat sich dann mit dem AMS in Verbindung gesetzt und sagte, dass sie im Kurs für mich einen Platz frei hätten. Ich musste ein Jahr lang warten, bis ich diesen Kurs besuchen durfte, letztendlich habe ich es aber geschafft ich bitte Sie nochmal um eine gerechte Behandlung bzw. Beurteilung meines Antrags.

RV: Ich denke, dass der Bf nur unter großen persönlichen Einsatz diese Integrationsschritte setzen konnte.

1!. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Bf hat vorgebracht, wegen in Afghanistan sozialwidriger Kontakte zu einem Mädchen namens XXXX durch die Familie und insb die XXXX dieses Mädchens am Leben bedroht zu sein. Bei der Erstbefragung des Bf sprach der Bf insoweit von der Verschollenheit des Mädchens. Am 21.06.2011 gab der Bf insoweit an, dass eine Freundin bei XXXX zu Flause gewesen wäre, aber XXXX nicht da gewesen wäre.

Aus den Länderberichten der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 19.11.2014, ist folgende Passage auf Seite 119 glaubhaft:

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitgiied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Flause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Flandlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Aus den besagten Länderberichten zu Afghanistan ist weiters folgende Passage zur Herkunftsprovinz XXXX des Bf glaubhaft, wobei XXXX nach einer Internetrecherche die XXXX dieser Provinz ist:

XXXX liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen XXXX und XXXX, im Westen an die XXXX XXXX und die Provinz

XXXX und den Gebirgszug XXXX im Süden (XXXX)

XXXX zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (XXXX).

Ausweislich der Länderberichte der Staatendokumentation mit Stand 19.11.2014 ist es glaubhaft, dass der afghanische Staat im Regelfall nicht fähig ist, in Afghanistan für entsprechende Ordnung zu sorgen, wenn dort dargestellt wird, dass die Polizei mitunter korrupt und die Justiz über weite Bereiche sehr ineffektiv ist; sowie etliche aufständische Gruppen in diesem Staat ihr Unwesen treiben.

Rücksichtiich der Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten vor Ort äst gemäß einer durchgeführten Internetrecherche Folgendes aus wikipedia glaubhaft (, womit der Herkunftsort des Bf XXXX gerade nicht als kleines Dorf am Lande erscheint):

XXXX liegt etwa XXXX Kilometer östlich von XXXX am Fluss XXXX nahe dem XXXX. Mit XXXX Einwohnern (Berechnung 2012) ist XXXX eine der größten Städte im Land. Sie liegt auf XXXX über dem Meer.

[... Flughafen...]

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich widerspruchslos aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts samt gerichtlich angefertigten Aktenstücken bzw Internetinformationsquellen,

An Hand der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und an Hand des vorgelegten Akteninhalts erscheint eine logische Beweiswürdigung (iSv Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 136f) bislang dahin noch nicht möglich, inwieweit die Fluchtgeschichte den Tatsachen entspricht oder aber erfunden ist, zumal die belangte Behörde bislang keine gehörigen Vor - Ort - Ermittlungen oder aber vergleichbare Ermittlungsschritte (mit äquivalentem Beweiswert) durchgeführt hat, sondern dem Bf zB - ohne Parteiengehör im Ermittlungsverfahren - eine Akkordanfragebeantwortung zum Thema seiner Glaubwürdigkeit erstmalig faktisch im Bescheid vorgehalten hat.

Zu erinnern ist dabei daran, dass protokollierte Aussagen eines Asyiwerbers bei dessen Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 mitunter nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers herangezogen werden können, siehe dazu zB VfGH 27.06,2012, U98/12.

Rechtliche Beurteilung:

Einschlägiges supranationales Recht:

Unionsprimärrechtlich sind für den nationalen Asylrechtsvollzug einige hier nicht näher erörterte Bestimmungen des EUV, des AEUV und der GRC einschlägig, siehe ¡nsb den Art 18 GRC.

Insb zu Art 47 GRC ist auszuführen, dass diese Bestimmung sowohl für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte als auch für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jaross, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet nunmehr im Anwendungsbereich des Art 47 GRC das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/la mwN.

Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRC für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/la. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.

Sekundärrechtlich ist vorerst die RL 2011/9^/EU {kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABI EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern wegen des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz für diese Entscheidung des BVwG auf

Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2Ö04/B3/FG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRLj weiterhin einschlägig, die bis 10,10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.

Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

"internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) undf);

"Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];

"Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

"Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

M

k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

Artikel 3

Günstigere Normen

[...]

KAPITEL II

PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ Artikel 4

Prüfung der Ereignisse und Umstände

{1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats; unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten ~, Identität, Staatsangehörigkeiten), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaitungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw erleiden könnte;

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest mögiichen Zeitpunkt beantragt hat es sei denn, er kann gute Gründe dafür Vorbringen, dass dies nicht möglich war;

die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist

w

Artikel 6

Akteure; von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann Die Verfolgung bzw der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

dem Staat;

Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.

Artikel 7

Akteure, die Schutz bieten können

Schutz kann geboten werden

vom Staat oder

von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einieiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet; ziehen die Mitgiiedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Artikel 8

interner Schutz

Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ersieh in diesem Landesteii auf hält

Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

KAPITEL III

ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING Artikel 9

Verfolgungshandlungen

Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstelien, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist; dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist

Ais Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; einschließlich sexueller Gewalt,

gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

unverhäitnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe; die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Geselischaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschiechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die

religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

U

KAPITEL IV

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

[...]

3.1.5. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gern deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandeinde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.

Anzuwendendes nationales Recht:

3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 201^144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asyigerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 ZI B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gern § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.

§ 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 201^144 teleologisch dahin aus zulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfali allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gern § 6 BVwGG, BGBl 1 201^10, durch einen Einzelrichter.

§ 28 VwGVG, BGBl I 20133 idF BGBl I 201^133 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§28. (!)[...]

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 ZI B-VG hat das Verwaitungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden Ist

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 ZI B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines

neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von weicher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist

[...]

Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z1 und 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

die Genfer Fiüchtiingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

die EMRK: [...]

U

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABI. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

u

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art, 9 Statusrichtlinie;

ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

der Status des subsidiär Schutzberechtigen: [...]

ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

[...]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist

Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass Ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z2 Genfer Fiüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe} oder [...]

Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyfberechtigten abzuweisen, wenn

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtaiternative (§ 11) offen steht oder

der Fremde einen Asyiausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren [...]

Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

[...]

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asyiberechtigten ausgeschlossen, wenn

und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

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Innerstaatliche Fluchtalternative

§11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so Ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative}. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A 22 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

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Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asyl werber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen

Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus weichem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeideG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt Unterliegt der Asyiwerber einer Meideverpflichtung gemäß § 15a; hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeideG bleibt hievon

unberührt Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser MeldeverpfHchtung Hegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;

dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens; oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit; auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1Z2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;

unbeschadet der ZI bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Wenn ein Asyiwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteiien. Die Mitteilung ist zu begründen.

Zu den in Abs. 1 Z1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

der Name des Asyiwerbers;

alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

das Geburtsdatum;

die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

Staaten des früheren Aufenthaltes;

der Reiseweg nach Österreich;

frühere Asyianträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmesteile des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfali um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 16 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,

der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels In von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß §17 Abs. 3 handelt

Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Meideverpflichtung im Zulassungsverfahren § 15a.

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Allgemeines Verfahren Handlungsfähigkeit

§16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit

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Verfahrensablauf

§17.(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelie (§ 59) gestellt wird.

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Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandeit Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelie in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung; sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß §15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhäitnis[...j.

im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsvetfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fiuchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in stRsp und in Übernahme der Rsp des VwGH nachstehende rechtssatzmäßige Ausführungen zur Entscheidung heran, ob der Status des Asyiberechtigten zuzuerkennen ist:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat; soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtssteilung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos Ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt Ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, ZI 99/01/0334; 21.12.2000, ZI 2000/31/0131; 25.01.2001, ZI 2001/20/3011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asyl Werbers unter Berücksichtigung der Verhäitnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, ZI 98/31/3370; 21.09.2000, ZI. 2000/20/3286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen

Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999', ZI 99/01/0280j. Eine Verfoigungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, ZI 94/20/0858; 23.09.1998, ZI 98/01/0224; 09.03.1999, ZI 98/01/0318;

09.03. 1999, ZI 98/01/0370; 06.10.1999, ZI 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, ZI 98/20/0233; 21.12.2000, Zi 2000/01/0131; 25.01.2001, ZI 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, ZI 98/01/0318; 19.10.2000, ZI98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, ZI 92/01/0792; 09.03.1999, ZI 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt AZ 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, ZI 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, ZI 94/18/0263; 01.02.1995, ZI 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann - die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsallgehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, ZI 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und

zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, ZI 98/01/0370; 22.10.2002, ZI 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, ZI98/01/0503 und ZI 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, ZI 98/20/0399; 03.05.2000, ZI 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH ZI 2008/19/9994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.

Der VwGH hat insoweit zu ZI 2007/03/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:

§ 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den FlüchtHngsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt AZ. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist

entscheidend', ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/31/0284 bis 0285, mwN).

Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.

Eine Asylzuerkennung ist gemäß § 6 Abs 12 2 AsylG 2005 iVm den in dieser Bestimmung verwiesenen Genfer Flüchtlingskonvention dann ausgeschlossen, wenn der Asylwerber vor Asylzuerkennung ein schweres nicht - politisches Verbrechen begangen hat.

Einen Asyiwerber treffen gern § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gern § 18 AsylG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.

Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb für jene Tatsachen, an Fland welcher die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gern §3 AsylG 2005, wie oben dargestellt, beurteilt werden kann; siehe insoweit und zur Ermittlungspflicht auch abseits einer Parteienmitwirkung zB VwGFI Zi 2002/02/0522.

Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt, wie nachstehend konkretisiert:

3.3.1. Wenn gemäß § 3 AsylG 2005 eine asylrelevante Verfolgung ua dann vorliegt, wenn diese aus politischen Gründen geschieht, ist zu beachten, dass nach der Rsp des VwGH unter „politisch" alles zu verstehen, was für den Staat, für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist [...]; so zB VwGH 2001/20/0310.

Insoweit kommt es nach der oben dargestellten Rsp und konform mit Art 10 Abs 1 lit e iVm Abs 2 StatusRL darauf an, ob dem Bf von seinen Verfolgern die jeweils fragliche politische

Einstellung zugeschrieben wird, ohne dass der Bf tatsächlich die in Frage stehende Einstellung haben muss, diese fragliche Einstellung aber auch tatsächlich haben kann.

Wenn der Bf mit seiner Fluchtgeschichte im Aussagekern dargebracht hat, dass er in Afghanistan wegen ihm als zumindest sozialwidrig zugeschriebener Kontakte mit einem Mädchen um sein Leben fürchten muss, erstattet der Bf ein Vorbringen, mit dem eine Verfolgung aus Umständen behauptet wird, die in Afghanistan für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung sein könnten; er behauptet maW eine Verfolgung aus - iSd Definition des VwGH - politischen Gründen, zumal in Afghanistan Frauen offenbar als Trägerinnen der Ehre der Familie betrachtet werden.

Insoweit läge iZm dem Fluchtvorbringen des Bf ein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn das afghanische Staatswesen (- bei Zutreffen der Bf - Angaben -) den Bf nicht entsprechend vor derartigen behaupteten Verfolgungshandlungen iZm alifällig tatsächlich stattgefundenen sozialwidrig bewerteten Kontakten mit einem Mädchen schützen würde.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Mitwirkung des Bf vor Ort bzw durch entsprechende Sachverständige bzw mit sonst geeigneten und jeweils zulässigen Beweismitteln (Vertrauensanwälte oä) zu ermitteln haben, ob es glaubhaft erscheint, dass der Bf iZm dem vorgebrachten sozialwidrigen Kontakten mit dem Mädchen XXXX asylrelevante Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte; und ob das afghanische Staatswesen fähig bzw willens ist, den Bf insoweit effektiv zu schützen, siehe insoweit insb Art 4 Abs 3 StatusRL. Weiters wird das BfA im fortgesetzten Verfahren allenfalls zusätzlich im Bereich des § 11 AsylG 2005 unter Berücksichtigung der aktuellen Rsp des BVwG zu § 8 AsylG 2005 zu ermitteln haben, ob für den Bf aktuell entgegen der vorbezeichneten Rsp - Linie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan in Betracht käme.

Vor- Ort - Erhebungen oder gleichwertige Ermittlungen wurden insgesamt aktenmäßig nicht durchgeführt, obwohl idZ folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 abrufbar ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofs zu den Ermittlungspffichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers

Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt

IdS sei auch auf VfGH 19.02.2015, E 138^2014-20, zugestellt an das BVwG am 04.03.2014 verwiesen, wo iZm Ermittlungspflichten ausgeführt wird:

Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten [...] erfüllt sind, die konkrete Situation in der Heimatregion des Beschwerdefeführers zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung dieser Situation- allenfalls zu beurteilen, inwieweit dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht

Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte unterbliebenen entsprechenden Sachverhaltserhebungen ist gemäß VwGH Ro 2014/Ö3O063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Wenn das BVwG als die die Verwaltungsbehörde kontrollierende Instanz zu bewerten ist, entspricht die hier ausgesprochene Vorgangsweise der Aufhebung und Zurückverweisung auch den Wertungen der sonstigen Rsp des VwGH, wenn der VwGH zB zu ZI 2007/04/0095 klargestellt hat, dass der-dort kontrollierte - Auftraggeber den Prüfaufwand hinsichtlich des Angebots des Antragstellers nur sehr eingeschränkt auf die kontrollierende Instanz verlagern kann. Die Kontrollinstanz soll wegen ihrer (Tatsachen) Kontrollfunktion tendenziell eben nicht über weite Bereiche die genuin der kontrollierten Instanz zukommenden (Ermittlungs) Aufgaben übernehmen.

Ohne entsprechende Ermittlungen der Behörde iZm dem oben abgesteckten Rahmen der Beweisthemen ist der verwaitungsbehördlich abgehandelte Fluchtsachverhalt nicht einmal ansatzweise ausreichend ermittelt.

Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/9Ü/EU bzw (historisch) 2004/S;VEU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRC, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.

Bei diesem Verfahrensstand war - abseits des fallgegenständlichen Zusatzaspekts, dass der Bf nach seinen Angaben aus wirtschaftlich offenbar abgesicherten Verhältnissen stammt - insb auch nicht mehr zu erörtern, dass das BVwG in Fällen, in denen afghanische Asylwerber zB auch bereits länger außerhalb Afghanistans gelebt haben und die in Afghanistan nicht naheliegend unter entsprechenden Lebensbedingungen leben würden können, eben diesen Asylwerbern derzeit sehr häufig jedenfalls subsidiären Schutz zuerkennt; dies weil der Gesetzgeber einen negativen Abspruch gemäß § 3 AsylG 2005 als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine im Bereich des § 8 AsylG 2005 meritorische Entscheidung vorsieht; zur zitierten aktuellen Spruchpraxis des BVwG iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz siehe zB BVwG 22.01.2015, W131 1423462-1/HE; 19.11.2014, W187 1434352-1/7E; 02.12.2014, W1511417688-1/24E und 18.11.2014, W167 1435314-1/17E.

Die Kassation der Spruchpunkte II. und III. des Bescheids ist maW gesetzliche Folge der Aufhebung des Spruchpunkts 1. des angefochtenen Bescheids, da zuerst immer eine im Bereich des § 3 AsylG 2005 negative Entscheidung vorliegen muss, um nach die Themen der Spruchpunkte 11. und III,. inhaltlich abhandeln zu können.

Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Tatsachenfragen sind nicht revisibel.

Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf der dz stRsp des VwGH, wie zu ZI Ro 2014/0^0063 niedergeschrieben, da wesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt wurden.

Die Asylrelevanz der hier auf Tatsachenebene fraglichen Zuschreibung einer politischen Einstellung an den Bf iZm den als sozialwidrig vorgebrachten Kontakten mit einem Mädchen wurde unter Hinweis auf VwGH ZI 2001/^0/0310 gleichfalls als der VwGH - Rsp entsprechend begründet.

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