W146 2011562-1•BVwG W146 2011562-1
W146 2011562-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen
W 146 2011562-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, Zahl:
831712900/14934143, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person scheint eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 18.10.2013 in Ungarn auf.
Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 28.11.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 02.12.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt und dabei unterschiedliche Daten, wie Name, Geburtsdatum und Nationalität, abgegeben habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014, Zl. W205 2000351-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde am 12.06.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter rechtswirksam zugestellt.
Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion an der Adresse 1150 Wien, XXXX, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag, gültig seit 24.06.2014, bestehen. Aufgrund dessen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer um 20.00 Uhr die vorläufige Festnahme gemäß § 40 BFA-VG ausgesprochen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur PI verbracht.
Der Journalbeamte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 01.09.2014 um 20.51 Uhr die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel.
Am 02.09.2014 um 11.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Dabei gab er befragt an, sich in den letzten Monaten im 15. Bezirk aufgehalten zu haben, wo ihn die Polizei verhaftet habe. Er sei an der Adresse Zohmanngasse XXXX gemeldet. Dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass er dort seit Ende Mai nicht mehr gemeldet sei. Der Beschwerdeführer gab an, von einer Freundin XXXX unterstützt zu werden. Ansonsten habe er sich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, er dieses Verfahren aber weder abgewartet noch betrieben habe. Er habe sich dem Verfahren entzogen und sei unangemeldeten, kurz unsteten Aufenthalts in Wien gewesen. Daraus lasse sich der Rückschluss ableiten, dass im Sinne des Gesetzes Fluchtgefahr bestehe.
Daher sei beabsichtigt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, Zl. 831712900/14934143, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er die österreichische Rechtsordnung missachte, er über keine Barmittel für seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise verfüge, er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und sich der Beschwerdeführer bislang unangemeldet in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des kurzen Aufenthalts in keinster Weise integriert und habe kein Interesse an einem geordneten Verfahrensgang gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestünden zum Bundesgebiet keinerlei familiären Bindungen oder verfahrensrelevante private Interessen.
Im gegenständlichen Verfahren bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere. Es sei weiters Haftfähigkeit gegeben.
Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 um 15.43 Uhr eingebracht, wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.
Darin wird beantragt,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen,
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen,
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist,
Ausgeführt wird darin weiters, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.
Im Gegensatz zu den Feststellungen der Behörde bestünden sehr wohl soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer habe eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, wohnhaft in XXXX, 1020 Wien. Der Beschwerdeführer könnte dort Unterkunft nehmen und sich behördlich melden. Zum Beweis dafür werde ein Schreiben von Frau XXXX vorgelegt, wo sie diesen Umstand bestätige. Weiters werde die Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin zum Bestehen sozialer Anknüpfungspunkte sowie der Möglichkeit der Unterkunftnahme durch den Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus von Frau XXXX, wohnhaft in XXXX, 4020 Linz, finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer verfüge zwar lediglich über eine Obdachlosenmeldung, sei seiner periodischen Meldeverpflichtung in regelmäßigen Abständen nachgekommen.
Weiters wurde moniert, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund Art. 28 Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft erfolge lediglich anhand des innerstaatlichen Schubhaftregimes des § 76 FPG. Solange die Dublin-III-Verordnung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin-III-Verordnung verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (BVwg 03.04.2014, W112 200327-1/19E, Filzwieser/Sprung, die Dublin-III-Verordnung, 223).
Insofern hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers, entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art 28 der Dublin-III-Verordnung, zu prüfen gehabt. Dies bedeute, dass sie auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Dies habe sie aber unterlassen. Selbst unter der Annahme, dass § 76 Abs 1 FPG Kriterien der Fluchtgefahr beinhalten würde, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorliege. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr werde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Insbesondere die bereits dargelegte Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könnte, stehe der Annahme des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr entgegen. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung des bekämpften Bescheides fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft rechtswidrig (vgl. diesbezüglich BVwg W111 2009850-1/4E, 21.07.2014, Seite 18).
Die herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege - anders als Abs. 2 und 2a leg.cit. - keine objektiven gesetzlichen Kriterien fest, wie dies Art. 2 lit n der Dublin III - Verordnung verlange, sondern normiere lediglich, dass Schubhaft nur verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Im Hinblick darauf werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs 1 FPG gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG zu begehren.
Des Weiteren wurde moniert, dass die Nichtanwendung des gelinderen Mittels rechtswidrig sei, und dies damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, weswegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nicht bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könnte, wäre er dort doch für die Behörde ebenso greifbar. Dies könnte auch unter der Auflage einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Behörde erfolgen.
Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall beziehen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den zuvor vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und sehr ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten) enthielten.
Da Schriftsätze gemäß § 20 der Geschäftsordnung des BVwG nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr) eingebracht werden können, gilt die Beschwerde mit 05.09.2014 (nächster Arbeitstag) beim Bundesverwaltungsgericht als eingebracht.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 05.09.2014 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme folgenden Inhalts:
"Es wird beantragt das Bundesverwaltungsgericht Landesverwaltungsgericht möge
die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
Die erwähnten Kosten wurden jedoch in der Beschwerdevorlage nicht angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014, Zl. W205 2000351-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde am 12.06.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter rechtswirksam zugestellt.
Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung und ein Festnahmeauftrag, gültig seit 24.06.2014, bestehen. Aufgrund dessen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer um 20.00 Uhr die vorläufige Festnahme gemäß § 40 BFA-VG ausgesprochen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur PI verbracht.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Am 09.09.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und war lediglich von 21.11.2013 bis 26.01.2014 in Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bisher von Amts wegen an zwei Betreuungsstellen des Bundes gemeldet; er selbst meldete sich lediglich von 26.03.2014 bis 24.05.2014 als obdachlos in der Zohmanngasse.
Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion an der Adresse 1150 Wien, XXXX, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. An dieser Adresse war der Beschwerdeführer die letzten Monate vor seiner Festnahme ohne polizeiliche Meldung wohnhaft.
Eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau XXXX zum Zeitpunkt der Schubhaft konnte mangels gemeinsamen Wohnsitzes nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hatte keine ausreichende soziale Verankerung im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft über kein Identitätsdokument; ein Laissez-passer-Dokument, gültig ab 03.09.2014, lag vor.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entzieht, da er seiner Ausreiseverpflichtung bis zum Aufgriff nicht nachgekommen war.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt samt Durchführungsbericht vom 09.09.2014 sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem Verhalten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den den Beschwerdeführer betreffenden polizeilichen Meldungen beruhen auf ZMR-Abfragen. Die Feststellung seines tatsächlichen nicht gemeldeten Aufenthaltes in 1150 Wien basieren auf der Anzeige der LPD Wien, PI Tannengasse, vom 01.09.2014 und auf seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen zu fehlender Erwerbstätigkeit und Grundversorgung ergeben sich aus Auskünften amtlicher Register und den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden sozialen Kontakte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme in Österreich hatte, ergibt sich aus seinen Angaben, ZMR-Abfragen und dem Umstand, dass er weder bei seiner angeblichen Lebensgefährtin XXXX noch bei Frau XXXX, wohnhaft in Linz, gemeldet bzw. wohnhaft war.
Von der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau XXXX, wonach der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft bei ihr Unterkunft nehmen könne, konnte abgesehen werden, da aufgrund der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Ungarn kein Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu fällen war.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführer in Österreich (keine ausreichenden sozialen oder beruflichen Bindungen, mangelnde Ausreisebereitschaft, Aufenthalt an nicht gemeldeter Adresse) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamts nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylgemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu (vgl. E 21. Dezember 2010, 2007/21/0498). Für die Beurteilung einer derartigen sozialen Verankerung ist es unerheblich, ob der (seinerzeitige) Asylantrag der Fremden im zeitlichen Naheverhältnis zu ihrer Einreise nach Österreich gestellt worden ist. Soweit der VwGH in seiner bisherigen, zu § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 ergangenen Judikatur auf diesen Aspekt abstellte (vgl. E 26. September 2007, 2006/21/0131; E 26. September 2007, 2006/21/0177 und 0178; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0239), erfolgte das unter dem Gesichtspunkt, ob das Untertauchen eines Fremden in der speziellen Situation eines anhängigen Asylverfahrens zu befürchten ist. Mit der im Rahmen des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 zu prüfenden "sozialen Verankerung im Inland" hat das aber nichts zu tun. Dabei kommt es vielmehr (ua) entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer - legalen - Erwerbstätigkeit oder die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (vgl. VwGH 30.08.2011, Zl 2008/21/0107).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 09.09.2014 nach Ungarn rücküberstellt, ein Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG war daher nicht zu fällen.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 1 FPG gestützt.
Artikel 49 Dublin III-VO lautet:
"Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Die Dublin III-VO trat mit 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.11.2013 gestellt; das Wiederaufnahmegesuch an Ungarn erfolgte am 25.11.2013, die Antwort Ungarns am 02.12.2013. Auf das gegenständliche Verfahren ist daher nicht die Dublin III-VO anwendbar, sondern die Dublin II-VO, welche jedoch die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung in Dublin-Verfahren nicht regelt.
Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (VwGH E vom 21.10.2014, 2012/03/0112 mwN).
Lässt der Inhalt des Bescheides erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde eine andere Bestimmung im Spruch angeführt hat (VwGH E vom 26.06.2013, 2012/05/0187, mwN).
Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichthof führenden Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben (VwGH E vom 13.11.2012, 2011/05/0093).
Die Anführung von Art. 28 Dublin III-VO im Spruch des angefochtenen Bescheides ist unzutreffend, da jedoch auch der maßgebliche § 76 Abs. 1 FPG im Spruch angeführt wird und sich aus der Begründung des Bescheids keine Zweifel an der Anwendung des § 76 Abs. 1 FPG ergeben (die Kriterien des Art 28 Dublin III-VO wurden - wie in der Beschwerde zu Recht moniert - im Bescheid ohnehin nicht berücksichtigt), ist im gegenständlichen Fall nicht mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen.
Die Beschwerdeausführungen zu den Garantien des Art 28 Dublin-III-Verordnung bei Inhaftnahme von Antragstellern gehen somit im gegenständlichen Verfahren ins Leere, da diese Verordnung nicht anzuwenden ist.
Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.1.2013]).
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.12.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in gegenständlichen Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014, Zl. W205 2000351-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und dem Rechtsvertreter am 12.06.2014 rechtswirksam zugestellt. Gegen den Beschwerdeführer bestand somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 01.09.2014 eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung und stützte die belangte Behörde daher diese richtigerweise auf § 76 Abs. 1 FPG.
Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich seit 12.06.2014 bis zur Rückübernahme nach Ungarn ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bisher von Amts wegen an zwei Betreuungsstellen des Bundes gemeldet; er selbst meldete sich lediglich von 26.03.2014 bis 24.05.2014 als obdachlos in der Zohmanngasse. An der Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin XXXX (1020 Wien, XXXX) war der Beschwerdeführer nie gemeldet und auch nicht aufhältig, gab er doch selbst an, die letzten Monate an der Adresse 1150 Wien, XXXX, unangemeldet wohnhaft gewesen zu sein. Ebenso hatte der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz bei Frau XXXX in Linz.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Arbeit nach und war nur kurz in der Grundversorgung.
Von ausreichenden sozialen, privaten oder familiären Anknüpfungspunkten kann daher im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Schubhaft also keine Rede sein. Ebenso fehlen berufliche Anknüpfungspunkte, ein gesicherter Wohnsitz bzw. gesicherte finanzielle Mittel im Bundesgebiet.
Aus den dargelegten Gründen war ein weiteres Untertauchen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu befürchten.
Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme daher als rechtmäßig. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des Beschwerdeführers, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung nach Ungarn durch Untertauchen entziehen werde. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers ist von einem dringenden Sicherungsbedürfnis auszugehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG sichergestellt werden kann. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich aufgrund seines bisherigen Wohnverhaltens den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.
Zu Spruchpunkt II:
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde - wie oben ausgeführt - der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz vom 04.09.2014 war demgemäß abzuweisen.
Mit formalisierter Beschwerdevorlage vom 05.09.2014 brachte die Verwaltungsbehörde vor, das Bundesverwaltungsgericht möge "den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten", ohne tatsächlich die begehrten Kosten anzuführen. Dieser unvollständige "Antrag" war daher ebenfalls abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG bei Schubhaftbeschwerden fehlt.
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