BVwG W151 2004395-1

W151 2004395-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

Beschwerdelegimitation, Parteistellung, Zurückweisung

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BVwG W151 2004395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2004395.1.00

Spruch

W151 2004395-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.10.2011, Zl. XXXX, betreffend die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für Herrn XXXX für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.07.2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes Wien vom 28.10.2011, GZ: XXXX wurde die Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherungspflicht) von Herrn XXXX, VSNR.: XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Vertriebsleiter bei der XXXX, XXXX in der Zeit von 01.07.2008 bis 31.07.2008 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) festgestellt.

Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde begründend angeführt, dass der Herr XXXX, der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und Herr XXXX einander über Vermittlung eines Dritten kennen lernten und Herr XXXX für steigende Umsätze der obgenannten GmbH sorgen sollte. Er wäre vereinbar worden, dass Herr XXXX ab 01.07.2008 als Vertriebsleiter für die obgenannte GmbH für einen Bruttomonatslohn von € 1.500,- für 40 Wochenstunden zu beschäftigen sei. Es wurden Aufgabenbereiche definiert. Das Hauptaugenmerk sollte auf die Steigerung des Umsatzes bzw. der Erlöse der obgenannten GmbH gelegt werden. Herrn XXXX wäre dabei, sowohl am Firmensitz der obgenannten GmbH als auch im Außendienst tätig. Er habe die Betriebsmittel der obgenannten GmbH sowie sein eigenes privates Handy und seinen privaten PKW benützt und wäre den Weisungen des Geschäftsführers, des BF, unterlegen. Es sei zwar die Ausgestaltung der Arbeitszeit frei gewesen, dennoch hätte sich Herr XXXX an den üblichen Bürozeiten orientieren müssen. Wegen fehlender Erfolge sei mit Schreiben von 30.07.2008 die Lösung des Dienstverhältnisses zum 31.08.2008 in der Probezeit von Seiten des Geschäftsführers, des BF, mitgeteilt worden. Ebenso wäre die Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit 31.07.2008 vorgenommen worden und als Grund die Lösung in der Probezeit des Dienstgebers angegeben worden. Ein Entgelt für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.07.2008 wäre nicht geleistet worden. Vielmehr wurde nachträglich mit Schreiben von 29.09.2008 ein Storno der An- und Abmeldungen vorgenommen, sowie eine Strafanzeige erstattet.

Nach Ausführung der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass Herr XXXX und der BF die Rahmenbedingungen im Grunde übereinstimmend angegeben hätten, nämlich 40 Wochenstunden zu einem vereinbarten Entgelt von € 1.500,-

brutto. Ebenso stimmten die Angaben überein, welche Arbeitsleistungen vereinbart waren, nämlich hauptsächlich Kundenakquisition, die der Steigerung der Umsätze dienen sollte. Feststünde auch, dass die geplanten Steigerungen der Umsätze nicht erreicht werden konnte, während jedoch der BF von einer betrügerischen Untätigkeit seines Vertragspartner ausginge, stützte sich die rechtsfreundliche Sachwaltervertretung des Herrn XXXX auf dessen Bemühungen. Der BF hätte auch nach seinen Angaben ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollen und ließe dies weder den Schluss auf betrügerische Machenschaften noch auf geplante Untätigkeit des Herrn XXXX zu. Vielmehr sei es für den Abschluss eines Dienstvertrages typisch, zu arbeiten, um sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein. Das Vorbringen, Herr XXXX hätte die anfallenden Beiträge selbst entrichten oder nachträglich zurückzahlen sollen, wäre für die Behörde nicht glaubhaft gewesen, übereinstimmend sei auch von einer Weisungsbefugnis des BF gegenüber Herr XXXX ausgegangen worden, die für den Fall, dass kein Dienstverhältnis vereinbart gewesen wäre, keinen Sinn ergeben hätte. Herr XXXX hätte sich während des gesamten Julis 2008 in der Probezeit befunden, die jederzeit ohne Angabe von Gründen von seitens des Dienstgebers beendet werden konnte. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass Herr XXXX keinerlei Arbeitsleistung entfaltet habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestünde gerade in der Probezeit das Wissen um die sofortige Beendigung im Falle von keinerlei Arbeitserbringung. Es sei vielmehr glaubhaft, dass Herr XXXX eine Arbeitsleistung am Firmensitz der obgenannten GmbH entfaltet habe und seien insgesamt daher aufgrund der detaillierten Schilderungen der konkreten Bemühungen die Darstellungen des Herrn XXXXS glaubwürdiger.

Weiters wurde der Einwand der mangelnden Prozessfähigkeit des Herrn XXXX verworfen und Feststellungen zur Versicherungspflicht des Herrn XXXX getroffen.

2. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.11.2011 an seine Privatadresse zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 17.11.2011 erhob der BF innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.10.2011. Als Berufungsgründe führte der BF aus, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden sei, weil die strafrechtlichen Verurteilungen des Herrn XXXX nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien, der BF im bescheidgegenständlichen Zeitraum nicht für die obgenannte Gesellschaft, sondern für seine eigenen, namentlich erwähnten Gesellschaften tätig war und die Dispositionsfähigkeit des Herrn

XXXX aufgrund seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sachwalterschaft bereits eingeschränkt war. Es läge daher Geschäftsunfähigkeit des Herrn XXXX vor. Weiters wurde releviert, dass die gerichtlichen Strafverfahren zwar kein direktes Beweismittel seien, aber Herr XXXX durch Vortäuschung von Sachverhalten den Vorteil einer sozialversicherungsrechtlichen Scheinmeldung bei der obgenannten Gesellschaft erwirken wollte und nach dem ASVG in Hinblick auf das Eingehen von Dienstverhältnissen nicht der Parteiwille maßgeblich sei, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb wären die typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses, wie Weisungsabhängigkeit, Zeitvorgaben des Dienstgebers, Integration in den Betrieb zu prüfen gewesen und könnten bei Fehlen dieser typischen Merkmale nach dem ASVG fehlten, kein Dienstverhältnis begründet werden auch, wenn es die Parteien von Anfang an anders festgelegt haben sollten. Es wurden weitere Beweisanträge gestellt zur Einvernahme weiterer Zeugen und zur Aktenbeischaffung. Dieses Vorbringen erfolgte unter Anschluss einer umfassenden Urkundenvorlage.

Zur Beschwerdelegitimation und seinem rechtlichen Interesse berief sich der BF auf seine ehemalige gesellschaftsrechtliche Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX, wonach ihn im Falle einer Stattgebung der Berufung (nunmehr Beschwerde) Haftungen aus Sozialversicherungsbeitragsrückständen treffen könnten. Hinsichtlich der "Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen des Herrn XXXX und der unnötigen Belastungen des Budgets der WGKK und der AUVA" wurde auch die aufschiebende Wirkung beantragt.

4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX, welche ihren Sitz in Wien hatte. Die Gesellschaft wurde am 20.04.2011 gelöschten.

Diese Löschung folgt aus Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 14.01.2015.

Der BF erhob im eigenen Namen am 17.11.2011 Beschwerde im Verfahren zur Versicherungspflicht des bei der XXXX tätigen XXXX.

Der Bescheid wurde dem BF an seine Privatadresse zugestellt.

Dem BF kommt im gegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation zu.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Der Sachverhalt, wonach der BF bis zur Löschung der XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer war, ist im Verwaltungsverfahren auch vom BF unstrittig geblieben.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat auch in den Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 14.01.2015 betreffend die XXXX Einsicht genommen. Aus diesem Dokument folgt nachvollziehbar, dass die obgenannte Gesellschaft mbH seit 20.04.2011 gelöscht ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Entscheidungsrelevant ist die Frage, ob dem BF im Verfahren betreffend die Feststellung der Vollversicherungspflicht (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG), § 1 Abs. 1 lit a ALVG) des Herrn XXXX für Tätigkeiten bei der XXXX Beschwerdelegitimation aufgrund der zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum gesellschaftsrechtlichen Funktion des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer und der daraus resultierenden Haftungen für Sozialversicherungsbeitrage gemäß § 67 ASVG zukommt.

Soferne Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 5 zu § 28 VwGVG).

Zur Frage der Berufungs- (Beschwerde)legitimation eines potentiell für Beitragsrückstände gemäß § 67 ASVG Haftenden hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Verfahren, wo es - wie im Beschwerdefall - um das Vorliegen der Pflichtversicherung geht, im Erkenntnis vom 19.10.2011 2010/08/0169 wie folgt judiziert:

"Soweit die belangte Behörde eine Berufungslegitimation des Zweitbeschwerdeführers unter Hinweis auf die "im ASVG vorgesehenen haftungsrechtlichen Bestimmungen" (gemeint wohl § 67 ASVG) annimmt und damit impliziert, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um eine von der Einspruchsbehörde übergangene Partei handelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren über das Vorliegen der Pflichtversicherung dem Dienstgeber, nicht aber auch einem allfällig für nicht entrichtete und deshalb uneinbringliche Beiträge Haftungspflichtigen, Parteistellung zukommt."

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:

Der BF hat im eigenen Namen am 17.11.2011 nach Löschung der von ihm seinerzeitig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen und vor Bescheiderlassung mit 20.04.2011 gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben, dieser wurde ihm auch an die Privatadresse zugestellt. Seine Beschwerdelegitimation gründet er auf die Tatsache, dass ihn aufgrund der damaligen Vertreterfunktion bei der XXXX im Falle von Beitragsrückständen eine Haftung gemäß § 67 ASVG treffen könnte, womit ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben sei.

Aus der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt jedoch, dass dem BF im gegenständlichen Verfahren, dem ein dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes identer Sachverhalt (Versicherungspflicht eines Dienstnehmers und allfälliger Haftungstatbestand nach § 67 ASVG) zugrunde liegt, keine Parteistellung zukommt. Haftungsrechtliche Folgen gemäß § 67 ASVG alleine begründen eben noch keine Parteistellung des BF und war der BF mangels Parteistellung in der Folge auch nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben, Erkenntnis vom 19.10.2011 2010/08/0169); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.

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