BVwG W159 1425051-1

W159 1425051-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Aktivität, Übergangsbestimmungen

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BVwG W159 1425051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1425051.1.00

Spruch

W159 1425051-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX geb., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 11 14.877-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, gelangte am 11.12.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Asylantragstellung gab er den Namen XXX, geboren am XXX, StA: Gambia an. Am 13.12.2011 erfolgte die Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost. Dabei gab er zu den Fluchtgründen an, dass sein Vater 2006 verhaftet worden sei und nach seiner Freilassung vermutlich durch die Schläge während der Haft verstorben sei. Am 20.11.2011 sei auch sein Bruder festgenommen worden, anschließend sei er geflüchtet. Warum sein Vater und sein Bruder verhaftet worden seien, wisse er nicht. In Gambia könne es passieren, dass Personen grundlos verhaftet würden.

Es wurden in der Folge Konsultationen mit Frankreich und der Schweiz im Hinblick auf einen allfälligen Dublin-Sachverhalt gepflogen:

Während Frankreich mitteilte, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unbekannt sei, gab die Schweiz bekannt, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXX, geboren am XXX, am 16.12.2008 einen Asylantrag gestellt habe und am 27.01.2009 weggewiesen worden sei.

Am 12.01.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Erstaufnahmestelle Ost, wobei der Beschwerdeführer seine Angaben bei der Erstbefragung bekräftigte und bestätigte, dass er im Oktober 2009 von den Schweizer Behörden abgeschoben worden sei und bis zum XXX in der Folge in Gambia aufhältig gewesen sei.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 16.02.2012 eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Eingangs der Befragung gab er an, dass er über keine Dokumente verfügt. Er sei in seinem Heimatland weder politisch noch religiös tätig gewesen, gehöre allerdings zur Partei seines Vaters, der UDP. In Gambia habe er mit der Polizei Probleme gehabt. Sein Vater sei festgenommen worden und die Polizei sei ab und zu zu ihm nach Hause gekommen und sie habe ihn gesucht und zwar wegen seines Vaters. Das war im Jahr 2006 und dann bei den letzten Wahlen im November 2011. Im November 2011 seien Präsidentschaftswahlen gewesen. Näher konnte der Antragsteller das Datum nicht eingrenzen. Die Polizei sei nach den Wahlen zu ihm gekommen und sie hätten ihn gesucht. Über nähere Nachfrage, wie viele Tage nach den Wahlen die Polizei zu ihm gekommen sei, behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, dass die Polizei vor den Wahlen, und zwar am 20.11.2011, gekommen sei. Die Einreise nach Österreich sei im Dezember 2011 gewesen. Nach Rückübersetzung korrigierte er auf November 2011. Er sei ohne Dokumente und Visum nach Österreich gekommen. Er habe in Gambia in der Landwirtschaft gearbeitet und keine Schule besucht. Parteimitglied der UDP sei er gewesen und sei er für Organisatorisches in der Partei zuständig gewesen und habe er seinen Vater bei dessen politischer Tätigkeit begleitet. Seine Mutter lebe in Gambia und sein Bruder XXX sei in Gambia im Gefängnis. Nochmals zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater festgenommen und getötet worden sei, danach sei sein Bruder festgenommen worden und dieser befinde sich im Gefängnis. Um nicht auch festgenommen worden zu sein, sei er geflüchtet. Mehr könne er dazu nicht angeben. Er selbst habe vor den Präsidentenwahlen Gambia verlassen. Konkret gefragt, ob er bei der Ausreise gefährdet gewesen sei, gab er an, dass er kein Problem gehabt habe und nicht gefährdet gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er jedoch festgenommen zu werden. Sein Bruder und sein Vater seien sehr aktiv gewesen, deswegen sei sein Bruder auch festgenommen worden.

2008 oder 2009 sei er in der Schweiz gewesen. Wegen der Situation seines Vaters habe er dort eine andere Identität angegeben. Die Ausreise aus Gambia habe er dadurch finanziert, dass er eine bestimmte Zeit auf einem Schiff ohne Bezahlung habe arbeiten dürfen und dann mit dem Schiff habe ausreisen dürfen. Der Beschwerdeführer bestätigte über Vorhalt von Länderfeststellungen, dass man in Gambia sich überall niederlassen könne, wenn man nichts anstellt.

Mit Bescheid des Bundesasaylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 16.02.2012, Zahl: XXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass durch die Verwendung verschiedener Identitäten die persönliche Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei. Außerdem sei der Antragsteller den konkreten behördlichen Aufforderungen, alle seine Fluchtgründe in allen Einzelheiten nachvollziehbar zu schildern, nicht nachgekommen und habe er bloß vage, knappe und inhaltsleere Behauptungen in den Raum gestellt. Es sei damit dem Antragsteller nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Antragstellers aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführtem Grund nicht gegeben sei und auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Asylgewährung führen könnte, gegeben sei.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und daher auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des §50 FPG ausgegangen werden könne und außerdem kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen könnte, vorläge. Aus den Länderfeststellungen ergäbe sich insbesondere kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet des Herkunftslandes eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewalt Anwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Auch seien eine medizinische Grundversorgung und die Versorgung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Es sei daher nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Fall einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar gewesen sei und hinsichtlich seines Privatlebens, dass er keine Bindungen zu Österreich habe und sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, in Bundesbetreuung sei und dass er kein Deutsch spreche. Es seien daher keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die eine Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Eine Interessensabwägung würde daher ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchteile, in der das bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt wurde und der Behörde vorgeworfen wurde, dass sie es im konkreten Fall unterlassen habe, in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass der Asylwerber die für die Entscheidung erheblichen Angaben mache und lückenhafte Angaben über die Begründung des Antrages vervollständige. Bei entsprechenden Fragen hätte der Beschwerdeführer die Umstände seines Aufenthaltes in der Schweiz und auch die dortige Asylantragstellung aufklären können und wurde zum Beweis dafür die Parteieneinvernahme in einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei als glaubwürdig anzusehen und decke sich sein Vorbringen, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, mit diversen Länderinformationen und in internationalen Medien verbreiteten Berichten über Gambia. Im vorliegenden Fall sei die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Nigeria (?) verfehlt.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.01.2015 an.

Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht und er gab zu unterschiedlichen Namen bei seinen Asylverfahren in der Schweiz und in Österreich an, dass er nicht gewollt habe, dass sein Namen gesehen werde. Es sei aber so, dass das alles seine Namen seien. Er habe 2008 Gambia das erste Mal verlassen und er sei 2009 in der Schweiz gewesen. Aus der Schweiz sei er nach Gambia rückgebracht worden, weil er keine Originaldokumente mitgehabt habe. 2011 sei er dann über Tunesien und Frankreich nach Österreich gekommen und halte er sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf.

In Gambia sei er nicht zur Schule gegangen, er habe nur zu Hause Arabisch gelernt, erst in Österreich habe er dann eine Schule besucht. In Gambia habe er von der Landwirtschaft gelebt. Die Familie habe Erdnüsse und Mais angebaut und sie hätten auch einige Kühe gehabt. Befragt, ob er in Gambia politisch tätig gewesen sei, gab er an: "Ja, über meine Familie". Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (AS 107) ausdrücklich angegeben habe, dass er politisch nicht tätig gewesen sei, führte er aus, dass er persönlich nie politisch aktiv gewesen sei, doch über seine Familie schon. Das Problem sei von seinem Vater ausgegangen und sei die gesamte Familie verfolgt worden. Er sei Mitglied der UDP gewesen. Befragt, seit wann er Mitglied gewesen sei, gab er an, dass dies anders sei als hier. Wenn sein Vater in der Partei gewesen sei, sei man sozusagen "hineingewachsen". Er habe aber früher einen Parteiausweis gehabt, er könne diesen aber nicht mehr vorlegen, weil er diesen nicht mehr besitze. Gefragt nach einer bestimmten Funktion in der UDP gab er an, dass sie alles arrangiert, geputzt und die Sessel aufgestellt hätten, wenn im Ort eine Versammlung stattgefunden habe. Dies sei immer nur zur Zeit der Wahl gewesen. Gefragt, wann er konkret Versammlungen vorbereitet habe, gab er an, dass das während der Wahlvorbereitungen 2011 gewesen sei. Näher nachgefragt gab er an, dass es sich um die Präsidentschaftswahlen gehandelt habe und dass er glaube, es sei im November gewesen.

Sein Vater sei auf örtlicher Ebene ein prominenter Politiker gewesen und zwar sei er Vorsitzender der Partei in ihrem Ort gewesen. Der Ort heiße XXX. Wie viele Einwohner dieser habe, wisse er nicht einmal ungefähr. Im gesamten Wahlkreis XXX hätte die UDP 3.000 bis 4.000 Mitglieder gehabt. Diese Zahl sei jedoch nur geschätzt. Wie viele es im Dorf gewesen seien, wisse er überhaupt nicht. Gefragt nach dem Schicksal seines Vaters gab er an, dass alle Teilnehmer der Versammlung nach der Wahl der Polizei angezeigt worden seien und die meisten verhaftet worden seien. Sein Vater sei Vorsitzender gewesen und er habe die Versammlung organisiert und deswegen habe man ihn verfolgt. Er sei verhaftet und misshandelt worden und als er entlassen worden sei, sei er krank gewesen. Er sei 2006 in Haft gewesen, genau wisse er es nicht, er glaube aber 2-3 Monate. Warum sein Vater verhaftet worden sei, wisse er nicht. Es seien Leute in Zivil und ohne Nummerntafeln gekommen. Gefragt, was nach der Haftentlassung weiter mit seinem Vater passiert sei, gab er an, dass er als kranker Mann aus dem Gefängnis gekommen sei und kurze Zeit später verstorben sei. Nach dem Sterbedatum seines Vaters gefragt, gab der Beschwerdeführer lediglich 2006 an. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme ausdrücklich angegeben habe, dass er nicht wisse, warum sein Vater verhaftet worden sei (AS 19) und er dies wohl grundsätzlich auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholt habe, andererseits jedoch einen Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit hergestellt habe und außerdem bei der Ersteinvernahme nicht den Tod seines Vaters erwähnt, sondern lediglich von seiner Verhaftung, gab er an, dass sein Vater nach der Verhaftung gestorben sei.

Befragt, ob er selbst Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden in Gambia gehabt habe, führte er aus, dass er diese Frage mit Ja und mit Nein beantworten könne. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Er glaube, dies sei im November 2011 gewesen. Sein Bruder sei verhaftet und frei gelassen worden und er habe ihn dann nicht mehr gesehen. Er dürfte ausgereist sein. Gefragt, ob sein Bruder vor seiner Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gab er an, dass er dies nicht genau wisse. Er könne nicht genau sagen, wer von ihnen beiden zuerst das Land verlassen habe. Gefragt nach dem unmittelbaren Grund, warum der Antragsteller sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass er sein Heimatland verlassen habe, bevor er verhaftet worden sei. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (AS 113) angegeben habe, dass er keine Probleme bei der Ausreise gehabt hätte und auch nicht gefährdet gewesen sei, gab er an, dass sie seinen Bruder geholt hätten und sie ihn vielleicht auch mitgenommen hätten.

Psychische oder physische Probleme habe er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Gambia und zwar seit 2013. Sein Bruder sei nicht mehr in Gambia und zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr. 2013 habe er in Österreich ein Problem gehabt und habe er seine gesamten Kontakte zu den Bezugspersonen verloren.

Er besuche in Österreich die Schule und zwar mache er einen Deutschkurs beim XXX. Sie hätten erst im Februar damit begonnen und er habe noch kein Zeugnis. Er habe auch ein bisschen einen Alphabetisierungskurs besucht, aber nicht abgeschlossen. In einer Lebensgemeinschaft oder in einer Ehe lebe er in Österreich nicht, er habe auch keine Kinder. Er habe in Österreich nur auf sozialer Ebene gearbeitet, zum Beispiel, wenn ein Freund Hilfe bei einem Umzug gebraucht habe. In Österreich lebe er von der Unterstützung seiner Freunde und auch seiner Freundin und ab und zu gehe er auch zur XXX. Seine Freundin heiße XXX und sie österreichische Staatsbürgerin. Er lebe wohl nicht bei ihr, aber er verbringe die meiste Zeit bei ihr. Als seine Freundin 6 Monate lang weggewesen sei, habe er Probleme bekommen. Deswegen sei er in Österreich 2014 straffällig geworden. Er sei bei einem Verein der Gambier in Österreich, aber er wisse den genauen Namen nicht.

Befragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er dies nicht wisse, aber vielleicht würde er verhaftet werden. Der Präsident selbst sei nicht hinter ihm her. Aber von den Anhänger des Präsidenten im Dorf drohe Gefahr; wenn sie sehen würden, dass er zurückkomme und der Gegenseite angehöre, könnte es sein, dass sie ihn verhaften würden. Er habe dies schon 2009 erlebt, aber seine Probleme hätten eigentlich erst 2011 vor der Wahl begonnen. Er glaube, dass dasselbe geschehen würde, sollte er, 2016, wo die nächste Wahl anstehe, wieder zurückkehren. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. §45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt.

o) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014

o) Immigration and Refugee Board of Canada - Treatment of members and supporters oft he UDP

o) UK-Boarder Agency, Operational Guidance Note "The Gambia" - auszugsweise

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXX, Gebrauch. Dabei wurde hervorgestrichen, dass es sich in Gambia um eine Präsidial-Diktatur mit einem Diktator handle, welcher psychisch erkrankt zu sein scheint. Angesichts der in Gambia auch praktizierten Sippenhaftung sei seine Furcht vor Verfolgung nur allzu gut verständlich. Im Übrigen habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und sei ein Leben als Alleinstehender in Gambia für ihn nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er leidet unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen. Seine Mutter ist vermutlich noch in Gambia aufhältig, allerdings hat er seit 2013 keinen Kontakt mit ihr.

Der Beschwerdeführer gelangte am 11.12.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich den Antrag auf internationalen Schutz. Er war bereits zuvor vom 14.12.2008 bis 27.01.2009 unter Angabe des Namens XXX, geboren am XXX, in der Schweiz als Asylwerber aufhältig und wurde von der Schweiz in den Herkunftsstaat abgeschoben. Er hat in Österreich keine Ausbildungen abgeschlossen, eigenen Angaben zufolge besuchte er einen Deutschkurs. Auch offizielle Arbeit hat er nicht verrichtet. Er hat eigenen Angaben zufolge eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht zusammen lebt. Er verfügt in Österreich lediglich über eine Obdachlosen-Meldung. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.01.2014, Zahl: XXX, vom 24.01.2014, wurde er wegen §27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und §27 Abs. 3, sowie §27 Abs. 4 Z 1 und §27 Abs. 1 Z1 1. und 2. Fall, sowie §27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte

Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet.

Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Zur Situation der Anhänger von Oppositionsparteien in Gambia wird folgendes ergänzend festgestellt:

Es gibt keine Berichte, dass 2012 irgendwelche Oppositionsführer verhaftet wurden, weil sie politische Versammlungen ohne Genehmigung organisiert hätten. Es wurde allerdings ein früherer Minister von der Polizei verhaftet und für einige Tage angehalten. Es wurden auch 2012 eine Anzahl von "high-profile Oppositionellen" willkürlich verhaftet und länger als 72 Stunden lang angehalten, obwohl dies eigentlich gesetzlich verboten wäre. Es kommt auch vor, dass Leute ohne klaren Grund angehalten werden, wenn auch nicht häufig, vor allem bei Menschenrechtsaktivisten, insbesondere Menschenrechtsanwälten und Journalisten, die diese Themen aufgreifen. Auch bekannte Kritiker des Präsidenten werden ungesetzlich angehalten (UK Boarder Agency, Operational Guidance Note "The Gambia").

Führer der Oppositionsparteien und Journalisten, die verdächtigt werden, deren Meinungen zu verbreiten, werden häufig verhaftet oder sonst irgendwie verfolgt. Die United Democratic Party (UDP) ist die wichtigste Oppositionspartei.

Der UDP-Funktionär Kalyiba Kanyi wurde jahrelang gefangen gehalten, während der Parteiführer Ousainou Darboe nach wie vor auch als Anwalt aktiv ist und lediglich im Jahr 2012 wenige Stunden angehalten wurde. Bei der Verhaftung des UDP-Funktionärs handelt es sich um Einzelfälle, keineswegs jedoch um die massenhafte Verfolgung von Aktivisten und Funktionären (Immigration and Refugee Board of Canada, Gambia: Treatment of Member and Supporters der United Democratic Party UDP, vom April 2010 bis August 2013).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, am 13.12.2011 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 16.02.2012, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, durch die Vornahme von Konsultationen mit Frankreich und der Schweiz durch das Bundesasylamt, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug und in das zentrale Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Ergänzt wurden diese Dokumente durch spezielle Berichte des Britischen Innenministeriums und der Kanadischen Asylbehörde zur Situation von Oppositionellen in Gambia. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hat lediglich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt, den er jedoch nicht formell bevollmächtigt hat, Gebrauch gemacht. Darin werden die Berichte nicht fundamental kritisiert, sondern die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers dienlichen Passagen hervorgestrichen und im Übrigen für das Verfahren nicht maßgebliche Mutmaßungen über den psychischen Gesundheitszustand des gambischen Präsidenten getroffen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, ist fast ausschließlich äußerst vage und oberflächlich und gab der Beschwerdeführer auf die klaren und präzisen Fragen des Vorsitzenden

Richters häufig unpassende oder ausweichende Antworten:

Beispielsweise antwortete er auf die konkrete Frage, seit wann er

Mitglied der UDP sei: "Bei uns ist das anders als hier,..."). Auch konnte der Beschwerdeführer nicht näher angeben, wann er während der Wahlvorbereitungen 2011 aktiv gewesen sei ("Ich glaube, es war im November"). Weiters konnte er nicht einmal ungefähr die Anzahl der Einwohner seines Heimatortes XXX anführen und er wusste auch nicht, wie viele Mitglieder die UDP in diesem Ort habe. Weiters wusste der Beschwerdeführer - obwohl er dieses Vorbringen in das Zentrum seiner Fluchtgründe gerückt hat - nicht genau, wann sein Vater und wie lange er in Haft gewesen sei und noch weniger, warum er verhaftet wurde und ebenso wenig, wann er konkret verstorben sei. Auf die konkrete Frage, ob er selbst Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Gambia gehabt hatte (welche für die Beurteilung seines Asylbegehrens von zentraler Bedeutung ist), gab er lediglich ausweichend an: "Ich kann das mit Ja und mit Nein beantworten". Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht angeben, wann sein Bruder angeblich verhaftet worden sei.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch einige nicht unerhebliche Widersprüche enthalten: Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (AS 107) eindeutig angab, dass er in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen sei, bejahte er widersprüchlich dazu diese Frage in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes (um allerdings einzuschränken "allerdings über meine Familie"). Im Widerspruch dazu behauptete er dann wenig später in der Beschwerdeverhandlung, dass er nie politisch aktiv gewesen zu sein, um jedoch wiederum widersprüchlich etwas später auszuführen, dass er bei Wahlversammlungen der UDP geputzt und die Sessel aufgestellt habe.

Während er bei der Ersteinvernahme ausdrücklich angab, nichts zu wissen, warum sein Vater verhaftet worden sei (AS 19), behauptete er dies wohl grundsätzlich auch in der Beschwerdeverhandlung, stellte jedoch im Widerspruch dazu einen Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit her. Außerdem erwähnte er bei der Ersteinvernahme nichts vom Tod seines Vaters, sondern lediglich von einer Verhaftung, wobei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Tod des Vaters ein einschneidenderes Erlebnis als seine bloße Verhaftung darstellt. Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (AS 114) behauptete, dass sein Bruder (nach wie vor) in Gambia im Gefängnis sei, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder nach der Verhaftung wieder freigelassen worden sei und ausgereist sein dürfte, wobei er nicht genau angeben dürfte, ob sein Bruder vor seiner Ausreise aus dem Gefängnis entlassen wurde (was einen eklatanten Widerspruch zu seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt darstellt).

Weiters gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (AS 113) ausdrücklich an, dass er keine Probleme bei der Ausreise gehabt habe und auch nicht gefährdet gewesen sei, was seinem Gesamtvorbringen, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters gefährdet gewesen sei, deswegen ausgereist sei und auch bei einer Rückkehr gefährdet wäre, widerspricht.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, wie aus den Konsultationen mit den Schweizer Behörden hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat wohl keine verfälschten oder gefälschten Beweismittel vorgelegt, aber während des mehr als 3 Jahre dauernden Asylverfahrens keinerlei Dokumente, insbesondere keine Personaldokumente vorgelegt und auch sonst keine Beweismittel, nicht einmal zu seiner Integration in Österreich. Wie bereits ausgeführt, wurde sein Vorbringen von ihm unbegründet einsilbig erstattet.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter keinen glaubwürdigen Eindruck, was auch durch die zahlreichen vagen und widersprüchlichen Aussagen und auch sein offenbar geringes Engagement bei einer Integration in Österreich dokumentiert wird.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem in vielen Punkten vagen und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine politische Tätigkeit bzw. jene seines Vaters Glauben schenken würde, so würde sich daraus auch nicht eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben, zumal der Beschwerdeführer lediglich auf sehr untergeordneter Ebene und lokal seinen eigenen Angaben zufolge politisch tätig war und auch sein Vater lediglich ein lokaler Politiker war und eine erhöhte Gefährdung nach den obigen Länderfeststellungen lediglich prominente Oppositionspolitiker, Menschenrechtsanwälte und in Menschenrechtsfragen aktive Journalisten trifft und der Beschwerdeführer nicht einmal nach seinen eigenen (für unglaubwürdig befundenen) Angaben zu diesem Personenkreis zählt.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 0.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auf die Frage des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er dies nicht wisse, aber vielleicht würde er verhaftet werden. Er gab zu, dass der Präsident nicht hinter ihm her sei, aber möglicherweise würden die Anhänger des Präsidenten im Dorf ihm Probleme bereiten und es sei vielleicht möglich, dass er verhaftet würde. Er habe dies 2009 schon erlebt. Die Probleme hätten jedoch erst mit der Wahl 2011 begonnen. Wenn er 2016 zurückkehre, wo die nächste Wahl anstehe, könnte sich das wiederholen. Damit macht der Beschwerdeführer wiederum ein eher unklares und konfuses Vorbringen, das noch dazu auf seinen in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung als unglaubwürdigen Fluchtgründen fußt.

Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge in Gambia in der Landwirtschaft gearbeitet und es lebt nach seinen Angaben seine Mutter nach wie vor in Gambia, mag er auch zu dieser derzeit keinen Kontakt haben.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters lebte er auch nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder in Österreich, sondern verfügt in Österreich lediglich über eine Obdachlosenmeldung.

Er führt somit kein Familienleben in Österreich.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer lebt seit etwas mehr als 3 Jahren ununterbrochen in Österreich und hat seinen Aufenthalt in Österreich die gesamte Zeit lediglich auf den in der obigen Entscheidung als unqualifizierten Asylantrag gestützt. Er behauptet wohl, einen Deutschkurs besucht zu haben und einen Alphabetisierungskurs begonnen zu haben, konnte jedoch keinerlei Dokumente über irgendwelche Ausbildungen in Österreich vorlegen, ebenso wenig Dokumente darüber, dass er irgendwann einmal in Österreich legal, sei es auch bloß ehrenamtlich gearbeitet hat. Er ist jedenfalls in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Wenn er auch behauptet, dass er eine österreichische Freundin hat, so ist er bei dieser jedenfalls nicht gemeldet und es besteht daher auch keine Lebensgemeinschaft. Diese angebliche Freundin hat den Beschwerdeführer - zum Unterschied zu zahlreichen anderen Asylwerbern mit einer österreichischen Freundin - auch nicht mit einem Schreiben unterstützt und ist auch nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Schließlich ist auch anzumerken, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, wo sich der Beschwerdeführer offenbar der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatusses in Österreich bewusst sein musste.

Dazu kommt noch als wesentlicher Punkt, dass der Beschwerdeführer einmal rechtskräftig von einem Landesgericht wegen zahlreicher Drogendelikte verurteilt wurde und zwar erst 2014 und er auch eine unbedingte Haftstrafe verbüßt hat.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge zumindest seine Mutter in Gambia, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vorfindet und dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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