BVwG W206 1430495-1

W206 1430495-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Zwangsrekrutierung

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BVwG W206 1430495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1430495.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER - Diakonie, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 11 08.014-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 28.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 29.07.2011 gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Jidddah geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Jareer anzugehören. Er habe seine Heimat ausgehend von Mogadischu bereits 2008 verlassen und sich bis 27.07.2011 in Griechenland aufgehalten. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, er gehöre einer ethnischen Minderheit an und hätte für die Islamisten im Alter von 13 Jahren kämpfen sollen. Nachdem seine Familie dies nicht gewollt hätte, sei er geflüchtet.

2. Am 20.10.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und wiederholte dabei seine bisherigen Angaben zu seiner Person. Seine Eltern und jüngeren Geschwister lebten nach wie vor in Mogadischu, wo sich sein Vater als Schneider verdinge. Seine Familie hätte Saudi Arabien verlassen müssen, da sie dort illegal gelebt hätte und abgeschoben worden sei. Er hätte von Geburt an bis 2005 in Saudi Arabien gelebt und danach drei Jahre in Somalia. Im Jahr 2008, als er 13 Jahre alt gewesen sei, hätte er seine Heimat verlassen, nachdem er von den Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden sei. Konkret hätte sich der Beschwerdeführer in der Koranschule aufgehalten, als sechs bewaffnete Männer eingedrungen wären und die Notwendigkeit des Kampfes gegen Ungläubige hervorgehoben hätten. Die anwesenden Schüler, darunter auch der Beschwerdeführer, wurden darauf hingewiesen, dass sie von Gott für die Beteiligung am Krieg später belohnt werden würden. Der Genannte hätte seinem Vater von dem Zusammentreffen mit Al Shabaab erzählt und sei später auch von Islamisten in der Wohnung aufgesucht worden. Sein Vater hätte sich bereits beim ersten Gespräch geweigert, den Beschwerdeführer in die Hände der Islamisten zu geben. Beim zweiten Mal hätten die Rebellen die Wohnung mit Gewalt betreten, den Vater beschimpft und ausgepeitscht, als sich dieser abermals geweigert hätte, den Beschwerdeführer gehen zu lassen. Nach dem zweiten Zusammentreffen in der Wohnung hätte der Vater beschlossen, gemeinsam mit seiner Familie den Bezirk zu verlassen und sich in einem anderen Stadtteil Mogadischus niederzulassen. Drei Tage danach hätte der Beschwerdeführer Somalia verlassen.

3. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Unter Hinweis auf die prekäre Menschenrechtslage und Sicherheitslage wurde dem Beschwerdeführer unter einem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet hätte, der Volksgruppe der Jareer anzugehören, darüber hinaus aber mit keinem Wort etwas zu dieser Ethnie gesagt hätte. Im Ergebnis sei "keinesfalls mit Sicherheit" davon auszugehen, dass er überhaupt der Volksgruppe der Jareer angehöre. Weiters sei nicht glaubhaft, dass die Islamisten den Vater des Beschwerdeführers ausgepeitscht hätten, den Beschwerdeführer selbst aber nicht gewaltsam mitgenommen hätten.

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I dieser Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte er zunächst die mangelnde Manuduktion, die nach der Judikatur des Asylgerichtshofes gerade bei Minderjährigen besonders berücksichtigt werden müsse. Ebenso müsse bei der Beurteilung der Schilderungen eines Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden. Unter Hinweis auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte betonte der Beschwerdeführer die konkret für Jareer bestehende Bedrohungslage. Er beantragte zum Beweis seiner Volksgruppenzugehörigkeit die Einholung eines Gutachtens.

5. Gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Verfahren gänzlich unterlassen, den für eine Entscheidung in der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderlichen Sachverhalt zu klären.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtmotiven getätigt, diese wurden allerdings seitens des Bundesasylamts keiner näheren Überprüfung unterzogen. Insgesamt hat es die belangte Behörde bei der Einvernahme unterlassen, das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und ihrer diesfalls erhöhten Manuduktionspflicht nachzukommen.

Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, der Volksgruppe der Jareer anzugehören, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, nähere Untersuchungen zu diesem für die Asylfrage wesentlichen Punkt anzustellen. Gerade aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich schließlich, dass Angehörige dieser Ethnie aufgrund ihrer religiösen und kulturellen Praktiken im Visier der Al Shabaab stehen. Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik und vor allen eine konkrete Bezugnahme auf die diesbezüglichen Äußerungen des Beschwerdeführers sind gänzlich unterblieben.

Wenn nun die belangte Behörde unter völliger Außerachtlassung der eigenen Feststellungen pauschal die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers verneint, drängt sich der Eindruck auf, dass sie kein Interesse an einer näheren Prüfung des komplexen Sachverhaltes hatte.

Zunächst bleibt unklar, warum sie überhaupt Zweifel an dieser Behauptung hat. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er nichts zu der Volksgruppe sagen hätte können, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Betroffene im Rahmen der Einvernahme nach den Aufzeichnungen des Protokolls auch gar keine besondere Gelegenheit dazu bekommen hat. Wenn ein zum Zeitpunkt der Einvernahme 16jähriger mit geringem Bildungsgrad darauf hinweist, von seinen Eltern erfahren zu haben, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, scheint daran nichts "Auffälliges". Zudem hat der Genannte auf die Frage, was er über diese Ethnie wüsste, geantwortet, die Frage nicht zu verstehen. Daraufhin wäre die belangte Behörde wohl gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht näher zu erläutern, worauf genau sie hinauswollte und dem Beschwerdeführer darauf basierend die Möglichkeit zu geben, sich näher zu äußern. Ihm aber stattdessen in der Bescheidbegründung zu unterstellen, die Unwahrheit gesagt zu haben, ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso mangelt es an einem Begründungswert der Ausführungen der belangten Behörde zu der Frage der Zwangsrekrutierungsgefahr. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang konkrete Ereignisse geschildert. Es wäre am Bundesasylamt gelegen gewesen, weiter zu ermitteln, in wieweit diese in Einklang mit den herrschenden Verhältnissen und der Ethnie sowie dem Alter des Beschwerdeführers zu bringen sind. Eine bloße Pauschalbeurteilung, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, kann neuerlich nicht nachvollzogen werden.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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