BVwG W218 2011905-1

W218 2011905-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2015

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Behindertenpass, Pflegegeld, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG W218 2011905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2011905.1.00

Spruch

W218 2011905-1/ 5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 03.07.2014, PassNr. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, 2 lit. b) und 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "bedarf einer Begleitperson" und "ist blind" sind in den Behindertenpass einzutragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 27.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, FA für Augenheilkunde und Optometrie, basierend aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführerin am 21.03.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schwere diabetische Maculopathie, Zustand nach panretinaler Laserkoagulation beidseits, Zustand nach mehrmaliger Avastin- Injektion beidseits; Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle.

11.02. 01 Tab. K5/Z4

40

2

Zustand nach Bypass-Operation des Herzens und Operation bei Stenose der linken Halsschlagader; Wahl dieser Richtsatzposition bei Koronarer Herzkrankheit, oberer Rahmensatz bei eingeschränkter Belastbarkeit aber noch normaler Linksventrikelfunktion.

05.05. 02

40

3

Insulinpfliichtiger Diabetes mellitus II; Oberer Rahmensatz bei schlechter Stoffwechseleinstellung.

09.02. 02

40

4

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer inhalativen Therapie.

06.06. 01

20

5

Regenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei geringen Funktionseinschränkungen, oberer Rahmensatz belastungsabhängigen Schmerzen.

02.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

60

I Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nummer 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, da diese schwerwiegend sind.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

1. und 2. neu, 3. bis 5. unverändert, der Gesamt-Grad der Behinderung wird um 1 Stufe erhöht.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund der Augenabteilung des LK Horn vom 29.7.2013, Abi. 28: Visus ohne Korrektur rechts 0,25p, links 0,4p, schwere diabetische Maculopathie, Zustand nach panretinaler Laserkoagulation beidseits, milde nicht proliferative diabetische Retinopathie beidseits, Zustand nach 5-maliger Avastin-Injektion beidseits

Entlassungsbericht des Herzkreislauf-Zentrums Groß Gerungs vom 19.8.2010, Abi. 19-24 (un-vollständig); KHK-3VD, Z.n. ACBP bei Stenose von LAD und CX, Thrornbendarteriektornie links mit Gefäßinterponat bei ACI-Stenose links am 11.6.2010; Wundheilungsstörung, IDDM, COPD Gold II; konventionelle Insulintherapie; BMI von 33,31 auf 31,62 reduziert; Ergometrie:

Leistung von 46 auf 59 % gesteigert; Stauungsdermatose beider Unterschenkel; syst. LVF an der unteren Normgrenze, Septum bewegt sich paradox; Lufu: kombinierte Ventilationsstörung ohne signifikante Änderung nach Gabe von Berodual.

3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"" in den Behindertenpass gemäß § § 42 und 45 BBG sowie den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterer augenärzlicher Befund vom 04.09.2014 sowie der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014, mit dem der Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 gem. §§ 4,4a, 5 und 9 BPGG anerkannt wurde, vorgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch ihre Blindheit berücksichtigt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

2. Mit Bescheid der Landesstelle Niederösterreich der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.10.2014 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.07.2014 in der Höhe der Stufe 4 gemäß §§ 4, 4a, 5 und 9 BPGG anerkannt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschränkungen durch die Blindheit bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt wurden.

3. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist blind", "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zur Ausstellung des Behindertenpasses und zur Einbringung der Anträge auf Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Augenerkrankungen ergeben sich aus dem Bescheid der Landesstelle Wien der PVA vom 06.10.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) (...)

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) -l) (...)

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Landesstelle Niederösterreich der PVA vom 06.10.2014 festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab 01.07.2014 in der Höhe der Stufe 4 gemäß §§ 4, 4a, 5 und 9 BPGG anerkannt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einschränkungen durch die Blindheit bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt worden sind, weshalb die Zusatzeintragung "ist blind" zu erfolgen hat.

Die Passinhaberin verfügt im gegenständlichen Fall über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bzw. liegen die Voraussetzungen dafür bei ihr laut Bescheid der Landesstelle NÖ der PVA vom 06.10.2014 nachweislich vor, weshalb - wie von ihr beantragt - als Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit a der vorzitierten Verordnung in ihrem Behindertenpass "bedarf einer Begleitperson" einzutragen ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das 36. Lebensmonat vollendet ist und eine hochgradige Sehbehinderung oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung vorliegen.

Aus den dargelegten Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "ist blind", "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A ausgeführt.

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