BVwG G303 2002930-1

G303 2002930-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G303 2002930-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2002930.1.00

Spruch

G303 2002930-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.07.2013, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF insoweit stattgegeben, dass der Grad der Behinderung 60 (sechzig) von Hundert (vH) beträgt.

XXXX ist weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 22.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) eingebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des BF 50 von Hundert betrage und der BF ab 22.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Beilage des angefochtenen Bescheides wurden die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dargelegt und zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides erklärt. Dabei wurden die Gesundheitsschädigungen des BF wie folgt eingeschätzt:

Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Hinterwandinfarkt

(RSW entsprechend dem komplikationsreichem Verlauf, cardiogener Schock, Reanimation, Stent der re. u. li. Herzkranzarterie; die Herzleistung ist gut, die Linksventrikelfunktion ist nur gering eingeschränkt, der Bluthochdruck ist mitberücksichtigt.) 050503 50

2 Knieschmerz beidseits bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links und Chondropathie beider Kniegelenke

(RSW entsprechend der geringen Funktionseinschränkung des li. Kniegelenkes mit Berücksichtigung des gesamten linken Beines und der Chondropathie an beiden Kniegelenken 020519 20

3 Rezidivierendes cervikolumbales Schmerzsyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1 020101 20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigungen unter den Nrn. 2 und 3 wegen fehlender Wechselwirkung nicht gesteigert werde.

Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 v. H., verursache im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbehinderung und habe bei der Einschätzung des Gesamt-GdB außer Betracht zu bleiben:

4 Großzehengrundgelenksarthrosen

(RSW entsprechend der Funktionseinschränkung des Großzehengrundgelenkes li. bei Arthrose und Senk-Spreizfuß bds.) 020538 10

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit 14.08.2013 datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) des BF an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass es zu keiner Zeit des Verfahrens zur Gewährung eines Parteiengehörs gekommen sei, d.h. der BF habe die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vor Bescheiderlassung nicht erhalten. Auch sei darauf hinzuweisen, dass auf dem Beiblatt zum Bescheid der Name seines Bruders "XXXX" stehe. Der BF stimme den getroffenen Einschätzungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen 2 bis 4 zu. Der Einschätzung der GS 1 stimme der BF nicht zu, da nicht berücksichtigt worden sei, dass auch das 3. Herzkranzgefäß, welches noch nicht mit Stent versorgt sei, schwer geschädigt sei. Weiters sei die Hyperlipidämie, die durch den medikamentös nicht zu beeinflussenden Lipoprotein-A-Wert von 121 verschlimmernd wirke, auch nicht berücksichtigt worden. Somit wäre eine Einstufung innerhalb dieser RSP von 70 v.H. wohl auf jeden Fall angebracht gewesen. Auch wäre beim Gesamtgrad der Behinderung zu berücksichtigen gewesen, dass eine Bewegungstherapie, die nach einem Infarkt und Reanimation unabdinglich sei, aufgrund der Gesundheitsschädigungen GS 2, 3 und 4 nur sehr eingeschränkt möglich. Abschließend wurde angemerkt, dass der neurologische Aspekt bei dem Gesamtgrad der Behinderung gar nicht berücksichtigt worden sei.

4. Die gegenständliche nunmehrige Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission am 22.08.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission zwei ärztliche Sachverständigengutachten von Sachverständigen unterschiedlicher Fachrichtungen eingeholt. Das auf persönlicher Untersuchung des BF am 18.11.2013 basierende Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, lautet im Wesentlichen wie folgt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Diagnose:

Coronare Herzerkrankung mit Zustand nach abgelaufenem Hinterwandmyocardinfarkt, global guter Linksventrikelfunktion und Zustand nach Stentimplantation im Bereich der rechten Herzkranzarterie bzw. im Bereich der LAD - Zustand nach cardiopulmonaler Reanimation

Rahmensatzbegründung:

Der Antragssteller erlitt einen Myocardinfarkt (akuter Verschluss der Hinterwandkranzarterien), daraus resultierend anschließend ein Kammerflimmern und die Notwendigkeit einer cardiopulmonalen Reanimation, die länger gedauert hat. Der Patient wurde jedoch vollständig wach im Landeskrankenhaus aufgenommen. In der Erstuntersuchung wurde die rechte Kranzarterie gedehnt und mit einem Stent versorgt. In einer weiteren Sitzung wurde die LAD mit zwei Stents versorgt. Objektivierbar ist, dass derzeit eine ausreichende Belastbarkeit gegeben ist. Die echocardiographische Untersuchung der Linksventrikelfunktion zeigt eine weitgehendst normale Linksventrikelfunktion mit einer diskreten regionalen Wandkontraktilitätsstörung. Eine instabile Angina-Pectoris-Symptomatik ist derzeit nicht gegeben. Cardialerseits erfolgt daher die Rückstufung um eine Stufe. Entscheidend, inwieweit eine cerebrale Schädigung im Rahmen der Reanimation stattgefunden hat, sollte mit einer neurologischen Exploration abgeklärt werden. 05.05.02 40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

5.1. Im zweiten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 29.01.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 29.01.2014, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 "Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Hinterwandmyokardinfarkt, Stentimplantationen, Zustand nach kardiopulmonaler Reanimation"

(Übernahme aus internistischem Gutachten) 05.05.02 40

2 Geringgradiges organisches Psychosyndrom

"In geistiger Hinsicht kam es durch die Folgen des Herzinfarktes zu einer beträchtlichen Anpassungsstörung mit kognitiver Leistungsbeeinträchtigung, die im September 2013 testmäßig (XXXX) untersucht wurde. Es zeigten sich noch deutliche Defizite in der geistlichen Belastbarkeit mit noch negativer Auswirkung in beruflicher Hinsicht (Verlangsamung). Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.01.02 mit 30 v.H. und Erhöhung der Gesamt GdB um eine Stufe aufgrund des deutlichen Funktionsdefizits. Eine Besserung, teilweise Ausheilung ist noch bis ca. zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall möglich, so dass eine Nachuntersuchung 2015 empfohlen wird" 03.01.02 30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

6. Mit 06.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G303 zugeteilt.

7. Dem BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundesberufungskommission im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.06.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8. Mit Schreiben vom 10.07.2014 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten Dr. XXXX vom 25.11.2013 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Gutachten unschlüssig sei, da aus diesem nicht hervorgehe, aus welchem Grund (auf Grund eines EKG und Ultraschalles binnen 10 Minuten) der Sachverständige die Einstufung mit einer anderen RSP bewerte, zumal ausreichend andere Befunde aus dem Klinikum XXXX - alle nicht älter als ein Jahr - aufliegen würden, die durch diese zwei Kurzuntersuchungen nicht erschüttert werden könnten. Weiters wurde seitens des BF beanstandet, der Sachverständige sei auf die Fragestellung in der Berufung, nämlich wie die belangte Behörde zu einer Einstufung von 50 v.H. komme, nicht eingegangen. Aus diesem Grund sei das Gutachten unschlüssig und gehe schlichtweg an der Fragestellung vorbei.

Zum Gutachten Dr. XXXX führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dieses unvollständig sei, da der Sachverständige auf die psychische Belastung durch die Vorgeschichte als NS-Opfer der 2. und 3. Generation nicht näher eingegangen sei. Der BF befinde sich seit Februar 2014 in psychotherapeutische Behandlung bei Mag. XXXX, Psychotherapeutin, und brachte diesbezüglich ein Schreiben als Beweismittel in Vorlage. Der Großvater sowie die Mutter des BF seien politische Opfer des 2. Weltkrieges gewesen, mit welchen der BF in einem Haus gelebt habe, wodurch der BF traumatisiert sei und seither an einer emotionalen Abgestumpftheit leide, da der BF die Erzählungen der Kriegsgräuel und das Leiden der Mutter und des Großvaters nicht ertragen habe können. Darüber hinaus sei der BF als Sachbearbeiter für die NS-Opfer in Kärnten (Opferfürsorgebearbeiter) tätig gewesen, wodurch sein Grundleiden verstärkt bzw. der BF retraumatisiert worden sei. Der Sachverständige habe den BF darüber nicht erzählen lassen, auch sei im Gutachten dazu nichts angeführt.

9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes sowie der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen gegen die oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten holte das erkennende Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.08.2014, sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2014, ein.

9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 26.08.2014, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Organisches Psychosyndrom 03.01.02 30

2 Neurologischer Seitenbefund 04.01.01 10

3 Persönlichkeitsstörung 03.04.01 20

Gesamtgrad der Behinderung (neuropsychiatrisch) 30 v. H.

Als Begründung für die Position beziehungsweise für die Rahmensätze wurde folgendes ausgeführt.

"Ad 1) Nach dem Herzinfarkt mit der Notwendigkeit zur Reanimation und der cerebralen Hypoxie, liegt ein leichtes organisches Psychosyndrom vor, wie es schon im neuropsychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX festgestellt wurde. Der Klient wurde diesbezüglich psychologisch getestet. Er hat Wortfindungsstörungen, ist ungeschickt im Lösen komplexer Aufgaben, es bestehen geringfügige Einschränkungen der Arbeitsleistung. Nach dem Herzinfarkt war das organische Psychosyndrom stärker ausgeprägt und hat sich seither gebessert, sodass nur noch eine leichte Ausprägung besteht."

"Ad 2) Es besteht in neurologischer Hinsicht ein diskreter neurologischer Seitenbefund, dementsprechende Veränderungen sind in einem Hirnstrombild beschrieben worden. Der Zustand äußert sich in feinmotorischen Störungen sowie Schwäche einzelner Bewegungen und führt zu keiner wesentlichen GdB."

"Ad 3) Es liegt beim Klienten eine Persönlichkeitsstörung mit mäßiger Einschränkung der sozialen Fähigkeiten vor. Als Grund wird angegeben, dass Bezugspersonen von ihm (Mutter und Großvater) politische Opfer im 2. Weltkrieg gewesen sind und er als Kind durch Erzählungen von den damaligen Kriegsgräueln und dem Leiden der Mutter und des Großvaters mitbekommen hat und kaum mehr ertragen konnte. Diesbezüglich findet schon länger eine Psychotherapie statt, schon vor seiner Herzerkrankung."

Zum Gesamtgrad der Behinderung aus neuropsychiatrischer Sicht wird festgehalten, dass die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 beziehungsweise lfd. Nr. 3 nicht erhöht werde. Die bisherige Einstufung der belangten Behörde (internistisch-orthopädische Erkrankungen) würde sich durch den neuropsychiatrischen Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhen.

Nach dem vorliegenden Gutachten liege der oben angeführte Gesamtgrad der Behinderung seit Antragstellung vor.

9.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.10.2014, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Coronare Herzerkrankung III mit Z.n. Hinterwandinfarkt, cardiogenem Schock mit Reanimation und anschließender Stentung der rechten und linken Herzkrankzarterie.

Rahmensatz entsprechend dem komplikationsreichen Verlauf und der bekanntnen KHK III, wobei erst die rechte und linke Herzkranzarterie gestentet wurde. Das dritte Herzkranzgefäß ist ebenfalls beginnend verengt, hier erfolgte noch keine Intervention. Wie im VGA wurde hier auch die Hypertonie mitbeurteilt. 05/05/03 50

2 Knieschmerz bds. bei Z.n. vorderer Kreuzbandplastik links und Chondropathie bds.

Rahmensatz entsprechend der nur geringen Funktionseinschränkung des Kniegelenks links und der berichteten Belastungsschmerzen nach sportlicher Tätigkeit. Es hat sich keine Änderung zur Voreinstufung (ABl. 6) ergeben. 02/05/19 20

3 Rez. Cervikolumbales Schmerzsyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1.

Oberer Rahmensatz entsprechend der rez. Schmerzsymptomatik bei deutlicher Verspannung im Schultergürtelbereich rechtsbetont. Es besteht kein wesentliches Funktionsdefizit, insbesondere kein Hinweis auf eine Nervenwurzelreizung. Regelmäßige Therapien werden nicht durchgeführt. 02/01/01 20

4 Großzehengrundgeleksarthrose links

Vorgegebner Ramensatz entsprechend der Voreinstufung bei Einlagenversorgung. 02/05/38 10

5 Organisches Psychosyndrom.

Laut neurologischem Gutachten liegt ein leichtes organisches Psychosyndrom vor, wie bereits von Dr. XXXX (gemein DR. XXXX) festgestellt. Es erfolgte bereits eine psychologische Testung, lt. diesem habe der ATS Wortfindungsstörungen, sei ungeschickt im Lösen komplexer Aufgaben, es bestanden geringfügige Einschränkungen der Arbeitsleistung. Nach dem Herzinfarkt war das organische Psychosyndrom stärker ausgeprägt und hat sich seither gebessert, sodass nur noch eine leichte Ausprägung besteht. (GA Dr. XXXX 26.08.2014). 03/01/02 30

6 Neurologischer Seitenbefund

Unterer Rahmensatz bei diskreten Seitenbefund bei dementsprechenden Veränderungen im Hirnstrombild, der Zustand äußert sich in feinmotorischen Störungen, sowie Schwäche einzelner Bewegungen und führt zu keiner wesentlichen Einschränkung 04/01/01 10

7 Persönlichkeitsstörung.

Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes mit mäßiger Einschränkung der sozialen Fähigkeiten, als Grund wird angegeben, dass Bezugspersonen von ihm (Mutter, Großvater) politische Opfer im

2. Weltkrieg gewesen sein und er als Kind durch Erzählungen von den damaligen Kriegsgräueln und dem Leiden der Mutter und des Großvaters mitbekommen hat und kaum mehr ertragen konnte. Diesbezüglich findet schon länger eine Psychotherapie statt, schon vor seiner Herzerkrankung (GA XXXX) 03/04/01 20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt:

"Führend ist die Pos. Nr. 1 mit 50 %, hier wird aufgrund des komplikationsreichen Verlaufes und der bekannten beginnenden Stenosierung des 3. Herzkranzgefäßes keine Änderung zur aktenmäßigen Einstufung (Dr. XXXX vom 01.03.2013) vorgenommen. Demnächst ist eine neuerliche Rehab in XXXX geplant, es kann daher von einer weiteren Besserung ausgegangen werden, weshalb eine Nachuntersuchung im 1. Jahr empfohlen wird. Die Diagnosen 5, 6, und 7 steigern bei gegenseitiger Leidenspotenzierung gemeinsam um 1 weitere Stufe, die orthopädischen Diagnosen steigern nicht, aufgrund des kaum bestehenden Funktionsdefizites und der hindurch geringen MdE."

Der Gesamtgrad der Behinderung würde seit 2013 bestehen.

10. Dem BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11. Mit E-Mail vom 11.11.2014 teilte der BF dem erkennenden Gericht mit, dass er auf eine Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. XXXX und von Dr. XXXX verzichte und den Einschätzungen zustimme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug des Zentralen Melderegisters, in dem die österreichische Staatsbürgerschaft des BF angeführt ist sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 13.10.2014 sowie von Dr. XXXX vom 26.08.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelt; der den getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zugestimmt hat.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem vom BF im Rahmen seines gewährten Parteiengehörs vom 04.11.2014 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Die eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX von 13.10.2014 und Dr. XXXX von 26.04.2014 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt. Der BF verzichte im Rahmen des Parteiengehörs ausdrücklich auf eine Stellungnahme und stimmte den vorgenommenen Einschätzungen zu.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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