BVwG G309 2006912-1

G309 2006912-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G309 2006912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2006912.1.00

Spruch

G309 2006912-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.02.2015 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 05.03.2014, VN: XXXX, nach öffentlicher Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 29.08.2013 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft nach den maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetztes ein. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der BF in der Nacht vom 02.05. auf 03.05.2013 einen schweren Arbeitsunfall erlitten habe und sich derzeit auf Rehabilitation befinde. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgie, vom 03.06.2013

Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgie, vom 18.06.2013

Poststanionäre Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgie, vom 18.06.2013

Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX, Unfallchirurgie, vom 03.05.2013

Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX, vom 18.06.2013

Ambulanter Fachbefund, des Landeskrankenhauses XXXX, Medizinische Abteilung, vom 09.08.2013

Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, vom 16.05.2013 sowie vom 12.07.2013

Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, vom 12.07.2013

Radiologischer Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie, vom 04.08.2013

2. Am 02.10.2013 reichte die rechtsfreundliche Vertretung auf Aufforderung der belangten Behörde das ausgefüllte Antragsformular auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach und übermittelte abermals die oben genannten medizinischen Beweismittel, eine aktuelle Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX vom 21.06.2013 sowie ein Lichtbild.

3. Am 04.12.2013 langte bei der belangten Behörde ein Rehabilitationsbericht der Rehabilitationsklinik XXXX vom 14.11.2013 ein.

4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem erstellten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.12.2013, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos Nr. GdB %

1 Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Unterschenkels und rechten Knöchels nach Hautweichteildefekt mit freiliegender Tibia, Lappenimplantate und Spalthauttransplantate

(Zwei Stufen über der untersten Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Zustand nach Weichteilverletzungen mit Lappen- und Spalthautimplantaten.)(vom Unfallchirurgischen Gutachten übernommen) 02.05.32 30

2 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose

linker Unterschenkel

(Zwei Stufen über der untersten Positionsnummer entspricht dem Befund, dem postthrombotischen Syndrom, der oralen Antikoagulationsbehandlung

und erforderlichem Tragen eines Stützstrumpfes.)

05.08. 01 30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch den Grad der Behinderung der GS2 um 1 weitere Stufe angehoben werde, da die Weichteilschädigung im Bereich des rechten Unterschenkels und rechten Knöchels im Zusammenwirken mit der tiefen Beinvenenthrombose des linken Unterschenkels die zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirke.

5. Mit Parteiengehör vom 24.01.2014 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

6. Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF vor, dass der BF mit dem Gutachten in keinster Weise einverstanden sei. Der Sachverständige habe sich die Wunde des BF nicht einmal angesehen. Inzwischen sei es zu einem weiteren Ekzem gekommen. Auch wurde ein geringer Status des Blutes von der Universitätsklinik XXXX durchgeführt. Laut Befund vom 24.01.2014 liege eine "pathologische APCR" im Sinne einer "heterozygoten Faktor

V Leiden Mutation" vor. Es wurde ersucht eine ergänzende Untersuchung unter Berücksichtigung der derzeitigen Wundverhältnisse sowie des aktuellen Befundes durchzuführen. In einem wurden Lichtbilder sowie der genannte Befund übermittelt.

7. Aufgrund der erhobenen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme vom Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt. Der Sachverständige stellte fest, dass es sich beim zuletzt eingebrachten Befund um einen normalen Laborbefund handle. Bei der Untersuchung am 19.12.2013 seien die Wunden jedenfalls bland verheilt gewesen und werde dies auch im Entlassungsbefund der Rehabilitationsklinik XXXX vom 12.11.2013 bestätigt. Die Lichtbilder ohne Datum seien anscheinend vor der blanden Verheilung der Wunden gemacht worden.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2014 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 10.02.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich aus den nachgereichten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung ergebe.

9. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin wird vorgebracht, dass kein spezifisches medizinisches Fachgutachten eingeholt worden sei. Die gutachterliche Stellungnahme stamme von einem praktischen Arzt, der von der belangten Behörde beauftragt und honoriert werde, obwohl es sich hier um spezifische Fragen der Unfallchirurgie und der Dermatologie handle. Auch hätten die Blutuntersuchungen einen weiteren pathologischen Befund ergeben. Schon die Verletzungsfolgen an sich würden eine Einstufung bzw. Subsumtion unter den Begriff des Behinderten mit 50%iger Invalidität begründen. Als Beweis wurde die Einholung eines spezifischen unfallchirurgischen sowie eines dermatologischen Gutachtens beantragt. Die rechtsfreundliche Vertretung stellte den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, dass der Grad der Behinderung des Betroffenen zumindest 50 % betrage und der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. In einem wurde ein Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 20.08.2014 vorgelegt.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2014 vorgelegt.

11. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, für die Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.08.2014, aus unfallchirurgischer Sicht im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1.

Funktionseinschränkung im Bereich der Zehen und des oberen Sprunggelenkes rechts 02.05.35 30

2. Postthrombotisches Syndrom am linken Unterschenkel 05.08.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 %

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende GS 1 durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde.

12. Das erkennende Gericht holte ein weiteres Gutachten ein. Als Amtssachverständiger wurde Dr. XXXX, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, bestellt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2014, aus dermatologischer Sicht im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos Nr. GdB %

1 Funktionseinschränkung im Bereich der Zehen und des oberen Sprunggelenkes rechts

(vom Unfallchirurgischen Gutachten übernommen)

(vom Unfallchirurgischen Gutachten übernommen) 02.05.32 30

2 Operationsnarben, Lymphödem und wiederkehrendes Stauungsekzem am rechten Unterschenkel

(unterer Richtsatzwert, da die Narben an üblicherweise bedeckter Körperstelle sich befinden und die Ekzeme nach kurzzeitiger topischer Therapie abheilen) 01.01.02 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung werde durch die führende Gesundheitsschädigung 1 gebildet. Die Gesundheitsschädigung 2 hebe den Grad der Behinderung um eine Stufe an, da eine negative wechselseitige Beeinflussung bestehe. Die abgelaufene Thrombose im linken Unterschenkel erreiche keinen Behinderungsgrad, da klinisch keine Veränderungen im Sinne von sekundären Varizen, trophischer Störungen der Haut oder Schwellungen vorliegen. Daher sei die vom unfallchirurgischem Gutachter angeführte Gesundheitsschädigung 2 nicht in das Gutachten übernommen worden.

13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

14. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF vor, dass eine Gesamtbegutachtung (zusammenfassendes Gutachten) der beiden fachärztlichen Sachverständigengutachten vorzunehmen sei, zumal jeder Sachverständige nur für sein Fachgebiet befugt sei, eine Einschätzung vorzunehmen. Zusammengerechnet ergebe sich ein Behinderungsgrad von jedenfalls 50 %, sodass die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erfolgen müsse. Es wurde ein zusammenfassendes ergänzendes Gutachten beantragt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie sein Rechtsvertreter Mag. XXXX teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, für das gegenständliche Verfahren zum Sachverständigen bestellt.

Der Sachverständige erstatte zusammengefasst folgendes mündliches Gutachten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Funktionseinschränkung im rechten Unterschenkel mit mäßigen Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk und Funktionseinschränkung der Zehe nach ausgeprägten Weichteiltrauma mit Defektheilung und Zustand nach Hauttransplantationen

(Analogposition mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entsprechtend der ausgeprägten Funktionseinschränkung) 02.05.32 30

2 Operationsnarben, Lymphödem und wiederkehrendes Stauungsekzem am rechten Unterschenkel

(unterer Richtsatzwert, da Narben an üblicherweise bedeckter Körperstelle sich befinden und die Ekzeme nach kurzzeitiger topischer Therapie abheilen) 01.01.02 20

3 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links bei bekannter APC-Resistenz

(Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, bei Gerinnungsstörung notwendiger Therapie ohne relevante Hautschäden) 05.08.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus der führenden GS 1, die durch GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine Stufe angehoben werden, da sich die Hautschädigung (GS2) und Schwellneigung in ihren resultierenden Funktionseinschränkungen mit GS 1 wesentlich überschneide und GS 3 zwar einen allgemeinen venösen Risikofaktor darstelle, jedoch die Problematik am Gegenbein auf Grund der physisch mäßigen Funktionseinschränkung nur eingeschränkt beeinflusse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.

1. 2 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

2. Beweiswürdigung:

Die zum Gesundheitszustand des BF insgesamt eingeholten 3 Sachverständigengutachten sowie das in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstattete Gutachten kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der rechtsfreundlich vertretene BF in seinen Eingaben nicht die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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