BVwG W158 1425928-1

W158 1425928-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2015

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Frauenhandel, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rückkehrsituation

Texto completo

BVwG W158 1425928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1425928.1.00

Spruch

W158 1425928-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1988, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zl. 12 02.998-BAT, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 12.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 12.03.2012 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Englisch.

In der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX und sei am XXXX1988 geboren. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, sie sei Staatsangehörige von Nigeria, änderte dies dann jedoch auf Benin. Sie sei Christin und gehöre der Volksgruppe der Ewesi an. Sie sei unverheiratet. Sie habe zuletzt in Benin gelebt. Ihre Mutter sei verstorben. Ihr Vater lebe noch im Heimatort. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von Lagos (Nigeria) aus 2007 nach Frankreich gereist. Von dort sei sie über Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Sie habe in Griechenland als "Bar Personal" gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Heimatland "keinen Platz mehr", da ihr Vater nach dem Tod ihrer Mutter nun zwei Frauen habe. Sie habe auch kein Geld.

Am 13.03.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend Rückkehrfragen (alleinstehender) Frauen nach Benin.

Am 16.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, sie stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Nähe von Benin-City in Nigeria. Ihr Vater und ihre beiden Geschwister würden noch in Nigeria leben. Sie habe die Schule besucht und danach als Friseurin gearbeitet. Zuletzt habe sie in Benin-City gelebt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Nigeria finanzielle Probleme gehabt. Ein Bekannter habe ihr eine Arbeit als Friseurin in Griechenland vermittelt. Sie habe bei einem Schrein schwören müssen, dort zunächst drei Jahre lang unbezahlt zu arbeiten. In Griechenland habe sich dann herausgestellt, dass sie als Straßenprostituierte arbeiten solle. Sie sei weggelaufen und man habe ihr telefonisch gedroht, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria getötet werde. Im Zuge der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage von Rückkehrern nach Nigeria zur Kenntnis gebracht.

3. Mit (der Beschwerdeführerin am 23.03.2012 persönlich übergebenem) Bescheid vom 19.03.2012, Zl. 12 02.998-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria und stellte die Staatsangehörigkeit, ihren Herkunftsort in Edo-State, ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, nicht jedoch ihre Identität fest. Es traf weiters Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin freiwillig ihr Heimatland verlassen habe und dort keiner Bedrohung durch Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, die Beschwerdeführerin bedürfe keiner ärztlichen Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit und ihr Lebensunterhalt im Heimatland sei gesichert. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Ihre übrigen Angaben seien nicht nachvollziehbar gewesen.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und ihren Lebensunterhalt werde bestreiten können. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr im Verfahren erstattetes Vorbringen und brachte vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen. Es habe sich mit den Fluchtgründen nicht ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Frauenhandel von mafiosen Organisationen bedroht werde und keinen staatlichen Schutz im Heimatland zu erwarten habe.

Mit Schreiben vom 19.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Die Beschwerdeführerin behob das Schreiben nicht.

Aufgrund eines Amtshilfeersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2014 von der Landespolizeidirektion Wien durchgeführte Recherchen kamen zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an ihrer Meldeadresse aufhältig sei (Sachverhaltsdarstellung vom 10.12.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was zum einen die angebliche Verfolgung durch Mitglieder krimineller Organisationen, die die Beschwerdeführerin in Europa zur Prostitution gezwungen hätten, anbelangt, hat das Bundesasylamt keine schlüssige Beweiswürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vorgenommen: Obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgesagt hatte, dass sie von Frauenhändlern nach Griechenland gelockt worden sei und das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung sogar diesbezügliche Zwangsmaßnahmen in Form eines auf einen Schrein geleisteten Eides für möglich hielt (vgl. S. 37 des angefochtenen Bescheids: "[...]selbst wenn dies [Anm.: der Schwur] geschah, dann nach Meinung der erkennenden Behörde deshalb, um eventuell ein etwaiges Weglaufen in Griechenland zu unterbinden"), hat das Bundesasylamt sich mit der Situation von Opfern von Frauenhandel in Nigeria mit Ausnahme von einzelnen, kurzen Verweisen auf Hilfsorganisationen für Opfer von Menschenhandel (S. 33, 34 des angefochtenen Bescheids) nicht auseinandergesetzt. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen insbesondere in Anbetracht der Richtlinien von UNHCR daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, da diese keine Aussagen zur Lage von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind, enthalten. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Informationen sondern sie beziehen sich lediglich generell auf die Lage in Nigeria und die Situation von (zurückkehrenden) Frauen im Allgemeinen. Für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Was zum anderen die Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr anbelangt, hat sich auch diesbezüglich das Bundesasylamt nicht mit der Lage von Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, auseinandergesetzt. Es konnte daher die Gefährdungslage bei einer Rückkehr solcher Personen nicht beurteilen.

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Opfern von Frauenhandel und die Situation, die diese bei einer Rückkehr erwartet, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.