BVwG W159 1439305-2

W159 1439305-2Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2015

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Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse

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BVwG W159 1439305-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1439305.2.00

Spruch

W159 1439305-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. 821393103-1558675, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet, wurde am 03.10.2012 fremdenpolizeilich überprüft und wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Anlässlich einer Befragung beim Stadtpolizeikommando XXXX am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass vor.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er und sein Bruder Probleme mit der Polizei gehabt hätten. Es sei zu Bedrohungen, Misshandlungen gekommen und habe es Schutzgeldforderungen gegeben. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der Polizei ermordet zu werden.

Er habe zuletzt im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten am Bau verrichtet. Nachdem die Auftragslage immer schlechter geworden sei, habe er von Zuwendungen seiner Eltern, die in Pension seien, gelebt. In seiner Heimat würden sich seine Eltern, zwei Brüder und zwei verheiratete Tanten aufhalten.

Am 05.12.2012 legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Allgemeinmediziners vom 29.11.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer eine Fehlstellung der Halswirbelsäule und einen ansonsten unauffälligen Befund aufweise. Ein Unterkieferröntgen habe keinen Nachweis dehiszenter fragmentierter Frakturen ergeben.

Am 02.01.2013 langte ein Schriftstück in russischer Sprache ein, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt, wonach der Beschwerdeführer von 18. bis 20.04.2012 in der Traumatologie des XXXX wegen Gehirnerschütterung, zahlreicher Prellungen und Hautabschürfungen des Gesichtsteils des Schädels, der Ohrmuschel rechts, zahlreicher Hämatome auf dem Körper, oberen und unteren Extremitäten und einer Verletzung des Bauchs stationär behandelt worden sei.

Mit Bescheid vom 22.11.2013, Zahl XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit dem Beschwerdeführer am 14.03.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort erklärte er unter anderem, dass er weder in ärztlicher Behandlung stehe, noch Medikamente nehme. Er sei vielmehr gesund.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Vorhalt, nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus politischen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er bestätigte weiters sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er bis zu seiner Ausreise aus der russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten habe können und seine elementarsten Bedürfnisse im Herkunftsstaat abgedeckt gewesen seien.

Weiters wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer kaum Deutschkenntnisse aufweise.

Ihm wurde schließlich vorgehalten, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sei, zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist sei und sich erst seit Oktober 2012 in Österreich aufhalte und demnach nur eine Entscheidung nach § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 in Frage komme. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich ersucht, falls es soweit kommen sollte, alle Unterlagen zum Thema Integration und seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Ausreisegründen befragt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

Am 15.06.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der der Beschwerdeführer eingangs auf Nachfrage erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.

An seinem familiären und privaten Umfeld habe sich seit der letzten Entscheidung nichts Relevantes verändert. Er habe keine Ehe geschlossen und auch keine Lebensgemeinschaft begründet. Er lebe von der Grundversorgung und habe im Bundesgebiet auch nie gearbeitet und auch keine Ausbildung absolviert. Darüber hinaus bekomme er weder vom österreichischen Staat noch von sonstigen Einrichtungen finanzielle Unterstützungen. Es bestehe in dieser Hinsicht auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Zu seinen sozialen Kontakten im Bundesgebiet befragt, meinte er, Freund bzw. "Super-Kontakte" zu haben. Er spiele mit örtlichen Bewohnern Fußball. Nach Namen befragt, nannte er einen Vornamen eines Afrikaners, wobei er sich den Familiennamen nicht gemerkt habe.

Er habe keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Im Heimatland würden seine Eltern, eine Tante und ein Bruder leben, wobei er manchmal mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat telefoniere. Er habe auch keine Obsorge- oder Sorgepflichten und auch sonst keine Unterstützungen an andere Personen zu leisten.

Er sei in Österreich unbescholten, habe in Österreich noch keine Deutschprüfungen abgelegt, sondern besuche erst einen Deutschkurs. Im Einvernahmeprotokoll wurde auch festgehalten, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei.

Nach Erörterung der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat meinte der Beschwerdeführer, dass dies für ihn aufgrund der im Asylverfahren angegebenen Gründe gefährlich wäre. Nach einer Rückkehr von Europa werde man gleich mitgenommen.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. XXXX, vom 08.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, weiters, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Unter einem sei im Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer halte sich nach seiner illegalen Einreise seit Oktober 2012 in Österreich auf. Er habe weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte oder Lebenspartner in Österreich. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit, ernstliche Deutschkenntnisse, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen und habe er Derartiges weder vor dem BFA noch zuvor vor dem BVwG vorgebracht. Eine schützenswerte Integration sei zu verneinen gewesen.

Bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung sei kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen hervorgekommen.

Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden, seien nicht hervorgetreten.

Es hätten auch keine Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatten habe können. Eine exponentielle Integration habe er nicht darlegen oder durch Beweismittel untermauern können.

Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer entfalte im Bundesgebiet kein Familienleben. Er habe hier weder Familienangehörige, Verwandte oder Lebenspartner.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer sei erst im "Dezember" 2012 illegal und somit rechtswidrig in Österreich eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Der Beschwerdeführer habe keine fortgeschrittene Integration und auch keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können. Er sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt.

Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Mit fristgerechter Beschwerde vom 17.07.2014 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Auch wurde gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren zu ergänzen.

Im Detail wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei.

Dem BFA sei nicht zuzustimmen gewesen, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich führe.

Die Integration des Beschwerdeführers sei gut gelungen. Bei ihm liege eine starke soziale Verankerung im Umfeld von XXXX vor. Seine Wohnprojektbetreuerin habe dies in einem Unterstützungsschreiben (Schreiben der XXXX vom 21.07.2014) bestätigt.

Er halte sich seit Oktober 2012 - beinahe zwei Jahre - in Österreich auf, besuche einen Deutschkurs, habe Freunde und pflege "Super-Kontakte" in Österreich. Er spiele mit örtlichen Bewohnern Fußball. Er habe nicht nur mit Asylheimbewohnern, sondern auch mit österreichischen Staatsbürgern, die in seiner Nähe wohnen würden, Freundschaften geschlossen.

Er besuche derzeit zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs und sei sehr bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter zu vertiefen.

Er sei auch ein fleißiger und arbeitswilliger Mensch und habe zahlreiche Anstrengung unternommen, um seinen Beruf als Tischler bzw. eine andere Arbeit ausüben zu dürfen. Er werde aufgrund seines Status als Asylwerber jedoch daran gehindert, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu finanzieren.

Seine Wohnbetreuerin würde im Übrigen bestätigen, dass der Beschwerdeführer in vielen Belangen sehr hilfreich sei. So helfe er bei der Kinderbetreuung, repariere Gegenstände, vertrete bei Putz- und Kochdiensten im Wohnprojekt.

Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet habe. Sein naher Verwandter - XXXX - und dessen Ehefrau würden über den Status von Asylberechtigten verfügen und in Österreich leben.

Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes in Österreich sehr gut eingelebt und integriert. Mit dem Genannten habe der Beschwerdeführer in Tschetschenien fünf Jahre lang im gleichen Haushalt gelebt. Dessen Vater sei der Cousin des Beschwerdeführers. Er wolle klarstellen, dass sich sein Familienname aus dem Grund von jenem von Herrn XXXXunterscheide, da dieser nach der Scheidung von dessen Eltern den Nachnamen der Mutter erhalten habe.

Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX würden gegenseitige Besuche stattfinden. Dieser sei für ihn wie ein Bruder und zugleich ein sehr guter Freund. Herr XXXX unterstütze ihn kräftig und helfe ihm in jeder Hinsicht. Durch ihn fühle er sich in Österreich wie zuhause und habe hier eine zweite Heimat gefunden.

Aus Angst, Herrn XXXX Umstände zu machen, habe er diesen vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt.

Während seiner beinahe zweijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich sei die Bindung an den Herkunftsstaat stark zurückgegangen.

Im Falle einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat könnten ihn seine Verwandten nicht unterstützen, wodurch er in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer habe demnach sehr wohl ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK dargelegt, das auch bei einer Interessenabwägung gegenüber den öffentlichen Interessen überwiege, weshalb eine Rückkehrentscheidung und Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme am 15.06.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, die Beschwerde vom 23.07.2014 sowie durch Einsicht in die Akten zum vorangegangenen Asylverfahren (Zlen. XXXX und XXXX sowie in aktuelle Auszüge aus GVS und Strafregister.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Seine Identität steht fest.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 negativ entschieden. Ihm wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit Oktober 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erbracht.

Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, hat keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung besucht und ist kein Mitglied in einem Verein.

Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Unterstützungsschreiben seiner Wohnbetreuerin der XXXX vom 21.07.2014 übermittelt. Eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer wurde nicht abgegeben.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer entfaltet im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.

Im Herkunftsstaat halten sich zumindest seine Eltern und sein Bruder auf.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Inlandspass in Verbindung mit seinem dahingehend glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen, wonach ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014.

Die Feststellungen zu seinem Familien- und Privatleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie einem aktuellen GVS-Auszug.

Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche die Entscheidung vom 30.04.2014 zeigt, in der rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.

Hier muss auch deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung nicht glaubwürdig ist, der Beschwerdeführer demnach keine Verfolgung durch die staatlichen Behörden glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass keine Veränderung seiner Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten ist und findet sich auch in der Beschwerde hiezu kein substantiiertes Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Oktober 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Dies wurde vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Das BFA hat im o.a. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals seine Beziehung zu einem entfernten Verwandten - dem Sohn seines Cousins - nennt, kann dahingestellt bleiben, weshalb der Beschwerdeführer seit Beginn seines Verfahrens und noch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2014 verneint hat, familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben. Weiters kann dahingestellt bleiben, ob derart weitentfernte Verwandte vom Familienbegriff des Art. 8 EMRK überhaupt noch dem Grunde nach erfasst sind. Der Beschwerdeführer lebt mit diesem Angehörigen nämlich weder im gemeinsamen Haushalt noch ist eine finanzielle bzw. besondere Abhängigkeit erkennbar, zumal der Beschwerdeführer in einem Quartier für Asylwerber lebt, Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und gesund ist. Der bloße Umstand, dass im Bundesgebiet ein entfernter Verwandter aufhältig ist, mit dem der Beschwerdeführer in innigem Kontakt steht und mit dem er in der Vergangenheit im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt haben will, ändert nichts daran, dass die von der Judikatur entwickelten Kriterien zur Beziehungsintensität und damit dem Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens von nicht der Kernfamilie angehörenden Verwandten iSd. Art. 8 EMRK nicht erfüllt sind. Das Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ist im konkreten Fall nicht tangiert.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr knapp zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur vergleichsweise kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes kaum Ansätze einer Integration und jedenfalls keine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerde und mit der mit dieser vorgelegten Unterlage ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, sich zu bemühen, Deutsch zu lernen und Deutschkurse zu besuchen. Es muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits knapp zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und kurz davor, nämlich weder in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2014 noch vor dem BFA am 15.06.2014 eine Verständigung mit ihm in deutscher Sprache möglich gewesen ist. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen.

Auch darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht aus- fort- oder weitergebildet.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und ist nie einer (legalen) Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Zumal ihm entsprechende Deutschkenntnisse, die den Schlüssel zu einer tiefergehenden Integration darstellen, fehlen, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine berufliche Integration in absehbarer Zeit möglich sein wird.

In diesem Zusammenhang muss noch einmal der erstmals in der Beschwerde genannte entfernte Verwandte genannt werden, der ihn kräftig unterstütze. Selbst mit einem derartigen Rückhalt ist es dem alleinstehenden Beschwerdeführer ohne Sorgepflichten nicht gelungen, die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. In diesem Lichte müssen auch die behaupteten "Super-Kontakte" in der Bevölkerung des Aufenthaltes gesehen werden, die offenbar keine finanzielle Unterstützung und schon gar keine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben haben.

Trotz diesem genannten Rückhalt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. Es mag zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung demnach nicht gegeben und hat der Beschwerdeführer bislang keine Anstrengungen unternommen, um sich aus-, fort- oder weiterzubilden.

Der Beschwerdeführer hat es auch in der Beschwerde unterlassen, nähere Ausführungen zu den von ihm so bezeichneten "Super-Kontakten" in Österreich zu tätigen. Nach seinen Ausführungen spielt er mit den örtlichen Bewohnern Fußball und konnte vor dem BFA nach Namen befragt lediglich einen Mann benennen, der Ahmed mit Vornamen heiße und Afrikaner sei. Den Nachnamen habe er sich nicht gemerkt. Auch durch dieses Vorbringen müssen die genannten Beziehungen am Aufenthaltsort relativ gesehen werden, wobei hier insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die einzige Unterlage zur Integration ein Schreiben seiner Betreuerin der XXXX darstellt. Soweit darin dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Wohnprojektes, in dem er aufhältig ist, Engagement zeigt, kann nicht erkannt werden, inwieweit damit eine fortgeschrittene Integration dargelegt werden soll, kann doch von einem Asylwerber, der im Rahmen der Grundversorgung betreut wird, eine gewisse Mithilfe bei von der Wohngemeinschaft zu verrichtenden Angelegenheiten in einem Wohnprojekt wohl erwartet werden.

Festgehalten muss noch werden, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, in einem allenfalls stattfindenden Verfahren zur Rückkehrentscheidung entsprechende Unterlagen zur Integration vorzulegen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel vorzulegen, meinte dieser jedoch keine weiteren Unterlagen zu haben.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich insbesondere seine Eltern, sein Bruder sowie weitere Verwandte auf, zu denen auch unvermindert Kontakt besteht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen um einen arbeitsfähigen und -willigen gesunden Mann, der nach seinen Ausführungen quer durch seine Verfahren bis zur Ausreise in keine finanzielle Notlage geraten ist, weshalb Derartiges auch nicht für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten ist, was sich im Übrigen auch in Zusammenhalt mit den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 zugrunde gelegten Länderinformationen zweifelsfrei ergibt. Bei einer Rückkehr ist ihm demnach unabhängig von familiären Kontakten die Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eigene Arbeit zumutbar. Der Beschwerdeführer hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort im Gegensatz zum Bundesgebiet auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die relativ kurze Ortsabwesenheit von knapp zweieinhalb Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Fluchtvorbringen hat sich, wie im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 ausgeführt, als völlig unglaubwürdig herausgestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig erscheinen würden.

Eine die Entscheidung beeinflussende Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnte bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist. Soweit in der Beschwerde plötzlich behauptet wird, dass eine Unterstützung der Verwandten im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr nicht möglich ist, war darauf zu verweisen, dass dies einerseits nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer diesem Ergebnis im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 auch in der Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2014 nicht entgegengetreten ist, im Übrigen aber unabhängig davon, bereits im Erkenntnis vom 30.04.2014 dargelegt wurde, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderinformationen derart darstellt, dass eine Rückkehr dorthin möglich ist. Dem Beschwerdeführer wird es zumutbar sein, dort durch eigene Arbeit seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu finanzieren, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und willigen vergleichsweise jungen und gesunden Mann handelt, den keine weiteren Sorgepflichten treffen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde werden lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt und lediglich eine Unterlage zur Integration vorgelegt.

Zum Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch die Asylinstanzen befragt und liegt dahingehend eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Auch betreffend die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung wurde mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Einvernahmen durchgeführt, in der alle für das Verfahren entscheidenden Fragen behandelt wurden.

Die mit der Beschwerde vorgelegte Unterlage zur Integration bzw. die in der Beschwerde getätigten Ausführungen erfordern keine weitere Erörterung, sondern sind in ihrem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass diese in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnten.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die Länderinformationen im Erkenntnis vom 30.04.2014 weisen nicht zuletzt im Lichte des relativ kurzen verstrichenen Zeitraumes die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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