W170 2014323-1•BVwG W170 2014323-1
W170 2014323-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2015
allgemeine Menschenrechtssituation, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, Bürgerkrieg, gesamte Staatsgebiet, individuelle<br/>Gefährdung, Militär
W170 2014323-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 14-1025442302/14795372, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Konfession angehört, stellte am 15.7.2014 nach Anhaltung durch Sicherheitsorgane einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Anhaltung durch die Sicherheitsorgane wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.
2. Am 16.7.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der XXXX geborene Beschwerdeführer an, dass er am 8.6.2014 wegen des dort herrschenden Krieges aus Syrien geflohen sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.
Offenbar am 8.8.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 8.10.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Zu Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer sein syrisches Militärbuch, sein syrisches Familienbuch und seine syrische Geburtsurkunde vor. Laut einer Eintragung im Militärbuch sei der Beschwerdeführer "wegen einer Verletzung am rechten Arm" vom Militärdienst befreit
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien die Lage wegen des Krieges unsicher sei und der Beschwerdeführer sich vor dem Regime und dem IS fürchte. Der Beschwerdeführer sei in Syrien als Kurde immer Schikanen ausgesetzt gewesen, insbesondere bei den derzeit bestehenden Kontrollstellen und habe man dem Beschwerdeführer immer vorgehalten, dass er seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Der Beschwerdeführer befürchte nun, trotz seiner Befreiung zum Militärdienst einberufen zu werden.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.10.2014, erlassen am 7.11.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und seine Identität feststehe; er sei Staatsangehöriger Syriens. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, vom Wehrdienst befreit worden und in Syrien keinerlei behördlichen Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, wegen des Krieges aus Syrien geflohen zu sein und nachvollziehbar ausgesagt, dass er befürchte, trotz seiner Befreiung vom Militärdienst eingezogen zu werden.
Zur Lage in Syrien wurde unter anderem ausgeführt, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und 40 Jahren für den verpflichtenden Militärdienst infrage kämen, ausgenommen Juden und staatenlose Kurden (Bescheid S. 30). Ausnahmen vom Militärdienst seien möglich, da es sich bei diesen aber um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich (Bescheid S. 30). Das syrische Verteidigungsministerium habe begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen und auf Grund der Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten die Einberufungen auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten (Bescheid S. 31). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung würden von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen, in Kriegszeiten sei für Desertion eine Haftstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen bzw. wenn der Deserteur das Land verlassen habe, eine Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar (Bescheid S. 31 f). De facto komme Desertion einem Todesurteil gleich, das oftmals unmittelbar vollstreckt werde (Bescheid S. 32). Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, syrische Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter (Bescheid S. 32). Desertierte syrische Soldaten würden berichten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Eine große Anzahl von Soldaten sei getötet worden, als sie sich geweigert hätten auf Zivilisten zu schießen (Bescheid S. 32).
Da asylrelevante Verfolgungshandlungen dem Vorbringen nicht zu entnehmen seien, sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer jedoch auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 24.10.2014, Gz. 14-1025442302/ 14795372/BMI-BFA_NOE_RD_TEAM_04, wurde der Beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 13.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Spruchpunkt wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorgetragen und sei die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. In seiner Heimat werde der Beschwerdeführer wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit vor allem durch IS-Terroristen verfolgt, die den Beschwerdeführer als Ungläubigen betrachten würden. Somit sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
5. Das Verfahren wurde am 19.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Von diesem wurde eine (negative) Strafregisterauskunft hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeholt und eine Übersetzung der Dokumente beigeschafft.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel eingesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 15.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 7.11.2014 erlassen und die Beschwerde am 13.11.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer kann hinreichend sicher und zumutbar nur über einen von der syrischen Regierung kontrollierten Flughafen (Damaskus) nach Syrien zurückkehren.
Das Bundesamt hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt habe, dass er befürchte, trotz seiner Befreiung vom Militärdienst eingezogen zu werden.
Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten, die der Unbescholtenheit in Österreich aus einer am 19.11.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur über einen von der syrischen Regierung kontrollierten Flughafen (Damaskus) nach Syrien zurückkehren könne, ergibt sich aus dem Amtswissen.
Die Feststellung, dass das Bundesamt nachvollziehbar festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt habe, dass er befürchte, trotz seiner Befreiung vom Militärdienst eingezogen zu werden, ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung, zum Zwang zu völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen, ergeben sich aus den im Verfahrensgang zitierten Feststellungen des Bundesamtes, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und somit, da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Das Bundesamt hat (nachvollziehbar) festgestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt habe, dass er befürchte, trotz seiner Befreiung vom Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Feststellung ist daher dem Erkenntnis zu unterstellen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH E vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) das Verwaltungsgericht bei einer Parteienbeschwerde nur zu prüfen hat, ob eine Verletzung in subjektiven Rechten der betroffenen Partei erfolgt ist, eine objektive Rechtswidrigkeit darüber hinaus ist nicht wahrzunehmen. Auch lässt sich aus § 27 VwGVG - dem ein Mindestmaß an normativen Inhalt zu unterstellen ist - schließen, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts insoweit eingeschränkt ist, als dass das Verwaltungsgericht schlüssige und unbestrittene Annahmen der Verwaltungsbehörde nicht zu überprüfen hat. In diese Richtung deutet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH E vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0044), auch wenn diese nicht unmittelbar die gegenständliche Rechtsfrage betrifft; in dieser Entscheidung hat das Höchstgericht ausgeführt, dass hinsichtlich einer durch die Behörde festgesetzte Leistungsfrist, die in der Beschwerde nicht thematisiert und hinsichtlich der keine Verlängerung begehrt worden sei, für das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit bestanden habe, die Angemessenheit der im angefochtenen Erkenntnis offenkundig lediglich auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens geänderten, gegenüber dem Bescheid der Behörde sogar um ca. einen Monat verlängerten Fertigstellungsfrist näher zu begründen oder dem Revisionswerber dazu eine zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Einerseits ist die Feststellung des Bundesamtes nachvollziehbar (wenn auch nicht feststehend), wonach der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt habe, dass er befürchte, trotz seiner Befreiung vom Militärdienst eingezogen zu werden und andererseits ist dieser Feststellung vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten worden. Wäre die gegenständliche Feststellung falsch, würde diese weder in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen, da diese Feststellung für den Beschwerdeführer allenfalls begünstigend ist, noch kann auf Grund der allgemeinen Lage und des Mangels der syrischen Regierung an Rekruten von einer nicht nachvollziehbaren Feststellung gesprochen werden. Da eine daher anzunehmende Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an diese Feststellung auch einer meritorischen Entscheidung nicht entgegensteht (sondern diese erst ermöglich) - siehe zur grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht etwa VwGH E vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049 - scheint es daher dem Sinn des § 27 VwGVG zu entsprechen, dass das Verwaltungsgericht an die gegenständliche Feststellung gebunden ist, zumal diese für sich in Zusammenhang mit den Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst schon zur Asylgewährung durch die Behörde hätte führen müssen. Daher ist von gegenständlicher Feststellung des Bundesamtes auszugehen und dieser der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu unterstellen.
Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe auch - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und im Falle seiner Rückkehr seinen Grundwehrdienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Grundwehrdiener zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Es ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden noch liegen Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich einer für die Entscheidung relevanten Rechtsfrage, nämlich der Bindung des Verwaltungsgerichts an eine den Beschwerdeführer begünstigenden, nachvollziehbaren und einer meritorischen Entscheidung nicht im Weg stehenden Feststellung der Behörde, fehlt es an einer (expliziten) Rechtsprechung; daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig.
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