BVwG W194 2006347-1

W194 2006347-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2015

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Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Frist, Mängelbehebung, Rechtswidrigkeit, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W194 2006347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2006347.1.00

Spruch

W194 2006347-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18. März 2014, Teilnehmernummer: XXXX, GZ: 0001540576, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 sowie § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit am 25. Februar 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Mit Schreiben vom 7. März 2014 erging dazu eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, mit welcher diesem Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf weitere Unterlagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass

Gegen den obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 24. März 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin ausschließlich aus: "Meine Mietkosten werden nicht berücksichtigt. Unterlagen sind bereits bei ihnen."

Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 26. März 2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27. Jänner 2015, zugestellt am 2. Februar 2015, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde den Anforderungen einer solchen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere würden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), fehlen, da dem angefochtenen Bescheid keinerlei Bezugnahme auf Mietkosten zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen von Seiten des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist zunächst auf die unter I.1. getroffenen Ausführungen zu verweisen und weiters festzuhalten, dass bei der belangten Behörde am 24. März 2014 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid eingelangt ist. Da diese nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.

Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr. 159/1999 idF BGBl I Nr. 70/2013, und § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr. 142/2000 idF BGBl I Nr. 96/2013, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Feststellungen der belangten Behörde zu dessen fehlender Anspruchsberechtigung unzutreffend seien. Das unter Punkt I.5. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, da insbesondere die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlt.

Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer hat die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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