L513 2005682-1•BVwG L513 2005682-1
L513 2005682-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015
Beitragszuschlag, Meldepflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Widukind NORDMEYER und Dr. Thomas KITZBERGER, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 26.09.2011, GZ: 046-113(2) - 165/11, zu
Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm § 113 Abs. 2 und Abs. 1 Z 1 ASVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.09.2011 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: SGKK) die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP) aufgrund einer Betretung iSd § 111a ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Höhe von 1.800,-- Euro verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2011 innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass das Cafe der bP auf idealistischer - praktisch gemeinnütziger Basis - betrieben werde und keinen nennenswerten Gewinn erziele. Das Cafe habe sich aufgrund dieses Idealismus zu einer kultur- und gesundheitsfördernden Institution entwickelt. Es habe im letzten steuerlich abgeschlossenen Geschäftsjahr 2009 Einkünfte (vor Steuer!) von nur rund € 3.500,-- (im Jahr!) erwirtschaftet. Die Gesellschafter würden von geringfügigen Privatentnahmen bzw. geringfügiger Beschäftigung jedenfalls unter dem Existenzminimum leben. Es sei offenkundig, dass der vorgeschriebene Beitragszuschlag für das Cafe und seine gemeinnützigen Zwecke ruinös wäre. Das Cafe habe aus der vorgeworfenen Nichtanmeldung keinerlei Vorteil oder Profit gezogen. Es sei aber auch für niemanden irgendein Nachteil oder Schaden entstanden. Es sei lediglich eine jederzeit nachholbare Formalität übersehen worden.
Es werde höflichst ersucht, aufgrund der besonderen Umstände von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abzusehen und den Ermessensspielraum zugunsten des "XXXX"-Cafe auszuschöpfen. Zudem könne gemäß § 113 Abs. 2 ASVG bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,-- herabgesetzt werden; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen könne auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle und besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen würden, werde beantragt bzw. ersucht, den Beitragszuschlag möglichst herabzusetzen bzw. ganz entfallen zu lassen.
Die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz seien im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände überhöht und würden nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Auch deshalb wäre die Herabsetzung bzw. der gänzliche Entfall bzw. überhaupt das Absehen von der Vorschreibung von Beitragszuschlägen gerechtfertigt.
Die Anmeldung sei - ohne "böse Absicht" - einfach übersehen worden. Man habe darauf vertraut, dass dies aufgrund der tatsächlich geringfügigen Beschäftigung nicht notwendig wäre bzw. von den Beschäftigten selbst erledigt werden müsse. Man habe, auch weil keine ausdrückliche diesbezügliche Belehrung durch den Steuerberater erfolgt sei, angenommen, dass bei bloß geringfügiger Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestünde und dann auch nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldet werden müsse.
Sollte sich im Rechtsmittelverfahren definitiv herausstellen, dass auch bei geringfügiger Beschäftigung eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und somit Anmeldepflicht bestehe (was aus rechtlichen Gründen vorsichtsweise in Frage gestellt werde), so werde dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Dann wäre dieses Verfahren, insbesondere aber die (subjektiv als sehr unangenehm empfundenen) Begleitumstände der Kontrolle am 03.08.2011, ausreichende Lehre für die Zukunft: Das Cafe würde ab sofort auch die Anmeldung geringfügig Beschäftigter pünktlich und genau erledigen, ohne dass es der Vorschreibung eines Beitragszuschlages bedürfe.
Abschließend wurde beantragt, das Verfahren einzustellen bzw. den Bescheid aufzuheben; oder den Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein Beitragszuschlag vorgeschrieben oder jedenfalls der Beitragszuschlag herabgesetzt werde; oder den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 übermittelte die SGKK der Landeshauptfrau einen Vorlagebericht. Darin wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 03.08.2011 XXXX (im Folgenden kurz: SR) und XXXX (im Folgenden kurz: AL) bei Arbeiten für die bP betreten worden seien, ohne rechtmäßig zur Sozialverischerung gemeldet gewesen zu sein. Beide Personen seien zum Zeitpunkt der Betretung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer (N14) gemeldet gewesen. Die Geschäftsführerin der bP habe jedoch niederschriftlich angegeben, dass SR seit April 2011 sechs Tage die Woche, täglich von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr arbeite. Dieser würde pro Monat € 50,-- und Verpflegung erhalten. AL sei seit Anfang Februar 2011 fünf Tage die Woche von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr da. Diese würde € 100,-- monatlich zuzüglich Verpflegung bekommen.
Beide seien aufgrund des Beschäftigungsausmaßes der Vollversicherungspflicht unterlegen. Es liege somit ein Meldeverstoß iSd §§ 111 Abs. 1 iVm 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vor.
Die Beschäftigung sowie der Meldeverstoß würden von der bP nicht bestritten. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass das Lokal praktisch auf gemeinnütziger Basis betrieben würde und es wäre eine nachholbare Formalität übersehen worden. Auf ein Verschulden komme es gegenständlich allerdings nicht an. Das Argument, es handle sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen sei angesichts des langen Beschäftigungszeitraumes und der Tatsache, dass eine Meldung der Vollzeitbeschäftigung beider Personen nie erfolgt sei, nicht zutreffend.
Bereits am 24.01.2010 sei ein Dienstnehmer im Betrieb der bP von Bediensteten der Finanzpolizei betreten worden, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Es sei der bP mit Bescheid der SGKK vom 24.03.2010 (GZ: 046-113(2)-123/10) ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden, welchen die Landeshauptfrau bestätigt habe.
Beantragt wurde den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Im Rahmen der Stellungnahme vom 29.03.2012 zum Vorlagebericht vom 09.02.2012 hielt die bP ihr Vorbringen aus dem Einspruch vom 18.10.2011 vollinhaltlich aufrecht. Unter anderem wurde auch beantragt, den nunmehrigen Geschäftsführer zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß bzw. zu den Vorkommnissen anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei einzuvernehmen. In Wahrheit hätten die beiden Bediensteten SR und AL nur so wenig im Cafe ausgeholfen, dass sie aufgrund des tatsächlichen Tätigkeitsausmaßes jedenfalls nicht der Vollversicherungspflicht unterliegen würden und somit kein Meldeverstoß vorliege. Es habe sich eher um gelegentliche unentgeltliche Gefälligkeiten von guten Bekannten gehandelt.
5. Mit Bescheid vom 08.05.2012 hat die Landeshauptfrau von Salzburg das anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend den Beitragszuschlag gem. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 33 Abs. 1 und Abs. 1a, 35 Abs. 1, 113 Abs. 1 und 2, 357 Abs. 1, 413 Abs. 1 Z 1, 539 und 539a ASVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflichten der im angefochtenen Bescheid genannten Personen während der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Zeiträume bzw. Zeitpunkte durch die SGKK ausgesetzt.
6. Im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 09.02.2012 teilte die SGKK mit Schreiben vom 01.03.2013 mit, dass mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG der ergangene Beitragszuschlagsbescheid vom 26.09.2011 zu GZ 046-113(2)-165/11, welcher mit Bescheid des Landes Salzburg vom 08.05.2012 ausgesetzt worden sei, aufzuheben sei.
7. Am 20.03.2013 wurde der nunmehrige Geschäftsführer der bP bei der SGKK niederschriftlich einvernommen.
SR sei am 11.04.2011 und AL am 18.01.2011 angemeldet worden. Die Arbeitszeiten seien bei SR ein Tag die Woche für 1 1/2 Stunden und bei AL ein Tag die Woche für drei Stunden gewesen. Die Arbeitszeiten seien flexibel und die Wochenstundenzahl durchschnittlich gewesen. Das Entgelt habe für SR € 50,-- und für AL € 100,-- betragen. In den Semesterferien (ab Juli 2011) seien die Stunden und auch der Lohn erhöht worden. Jedoch seien beide nicht über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen. Die Lohnkonten werde er direkt beim Steuerberater anfordern und an die SGKK übermitteln. Der Steuerberater habe die Mehrstunden und das höhere Entgelt übermittelt. Direkte Arbeitsaufzeichnungen der Dienstnehmer gebe es keine.
Die Arbeitsaufzeichnungen, welche in der Niederschrift seiner Gattin - der vorhergehenden Geschäftsführerin der bP - angeführt seien, seien zustande gekommen, weil die Finanzpolizei einen Kalender mit den vermerkten Namen gefunden habe. Der Kalender habe jedoch reine Verfügbarkeitszeiten der Mitarbeiter gezeigt. Die Mitarbeiter der Finanzpolizei hätten seine Gattin aufgrund fehlender Bewilligungen der zwei Mitarbeiter ziemlich eingeschüchtert und weiters habe seine Gattin nicht gewusst, ob er den Koch damals auch angemeldet habe, was er natürlich getan hätte.
Er sei bei der Kontrolle nicht von Anfang an dabei gewesen, sondern erst während dem Verhör dazu gekommen. Jedoch habe er bei dem Verhör nicht dabei bleiben dürfen, weil die Mitarbeiter der Finanzpolizei nur die "Geschäftsführerin" verhört hätten. Wenn er dabei geblieben wäre, hätten die Mitarbeiter der Finanzpolizei seine Gattin in den Finanzbus genommen. Nachdem seine Gattin bereits völlig fertig gewesen sei, hätte er den Raum verlassen.
8. Die Stellungnahme der SGKK vom 01.03.2013 wurde der bP zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 26.04.2013 übermittelt und ließ diese die Frist zur Abgabe einer Gegenäußerung ungenützt verstreichen.
9. Mit 20.03.2014 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut ergänzender Stellungnahme der SGKK vom 01.03.2013 substantiierte sich offenbar das Beschwerdevorbringen der bP im Zuge weiterer Erhebungen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im konkreten Fall als Dienstgeber eine Meldepflicht iSd § 33 ASVG verletzt hätte. Die SGKK erhebt insoweit keine Forderung mehr wegen des Beitragszuschlages.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die SGKK hat im gegenständlichen Fall dargelegt, dass aufgrund erfolgter weiterer Erhebungen die Annahme, die bP habe es als Dienstgeber unterlassen, ihrer Anmeldepflicht gem. § 33 Abs. 1 ASVG für die im Bescheid angeführten Personen nachzukommen, nicht weiter haltbar ist, weshalb es an den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages fehlt. Die SGKK erhebt im anhängigen Beitragszuschlagsverfahren (§ 113 Abs. 2 ASVG) keine Forderung mehr an die bP.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.