W105 1436814-1•BVwG W105 1436814-1
W105 1436814-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015
Glaubwürdigkeit, Journalismus, mangelnde Asylrelevanz
W105 1436814-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 13 04.911-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 16.04.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 16.04.2013 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, von der Gruppe Al-Shabaab, sowie von Regierungssoldaten bedroht worden zu sein, da er seit etwa einem Jahr beruflich in seiner Tätigkeit als Journalist gegenüber dieser Gruppierung berichtet habe. Es gebe von beiden verfeindeten Einheiten Übergriffe. Dadurch, dass er dies offen gelegt habe, sei er unliebsam geworden und sei er in der Folge telefonisch mit dem Tod bedroht worden, da sie seinen Aufenthalt nicht gekannt hätten. Es habe bis heute (sic!) keine persönliche Begegnung und auch keine Verletzung seinerseits gegeben. Die Drohungen hätten aus anonymen Anrufen bestanden. Anfang März 2013 sei er durch unbekannte Regierungssoldaten bedroht und zwei Wochen später von Seiten der Al-Shabaab bedroht worden. Auch sei ihm berichtet worden, dass in seinem Elternhau von Regierungssoldaten nach ihm gesucht worden sei; da er sich bereits bei seinen Schwiegereltern versteckt gehalten habe, hätte man ihn nicht angetroffen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.06.2013 gab der Antragsteller nun zu Protokoll, von 2012 an als freier Journalist für die Zeitung (wörtlich) "XXXX" gewesen zu sein. Weiters gab der Antragsteller wörtlich an wie folgt:
"AW: In Somalia werden Journalisten verfolgt und bedroht. Sie werden entführt und getötet. Sie dürfen nicht frei arbeiten. Ich bin wegen der Al Shabaab ausgereist, denn sie töten und entführen täglich Journalisten. Es gibt dort auch die Regierungstruppen, die auch unschuldige Menschen überfallen. Wenn man über die Überfälle berichtet, dann wird man getötet und verfolgt. Sie sind alle Verräter. Sie wollen nicht, dass man über sie und das, was sie alles anstellen, berichtet.
LA: Wie war es in Ihrem Fall? Welche Probleme hatten Sie, sodass Sie aus Somalia ausreisen mussten?
AW: Ich konnte meinen Beruf nicht ausüben. Jedes Mal, wenn ich einen Bericht verfasst hatte, wurde ich bedroht. Die Al Shabaab sagten mir, dass ich nichts Negatives über sie berichten soll, wenn ich einen Bericht schreibe. Ich soll auch aus Respekt den vollen Namen der Al Shabaab schreiben.
Anmerkung: Asylwerber schreibt Namen auf - siehe Anlage 1 - XXXX.
Wenn ich als Reporter anderen meinen Berichten schicke, dann werde ich wiederum von den Regierungstruppen verfolgt. Ich würde als Anhänger der Al Shabaab gesehen werden. Dafür werde ich bestraft.
LA: Welche Probleme hatten Sie nun, sodass Sie die Heimat verlassen mussten?
AW: Ich wurde bedroht und angegriffen.
LA: Von wem und wie oft wurden Sie bedroht und was verstehen Sie unter dem Begriff "angegriffen"?
AW: Ich wurde einmal zu Hause angegriffen. Diese Personen waren wie die Regierungstruppen gekleidet. Man wusste nicht, ob sie Mitglieder der Regierungstruppen sind.
LA: Wann kam es zu diesem Vorfall und was konkret ist passiert?
AW: Ich habe mich vorher vertan, ich reiste erst im 4. Monat aus und zwar am 08.04.2013.
Die obige Frage wird nochmals gestellt!
AW: Am 15. Oder Mitte des dritten Monats 2013, zu diesem Zeitpunkt war ich selbst nicht zu Hause, ich war in der Arbeit, ich wurde mehrmals telefonisch bedroht. Sie sagten mir, dass sie mich vor Ort erschießen werden, wenn sie mich antreffen. Mehrmals wurde ich telefonisch bedroht. Manchmal riefen sie an und sagten: "Al Shabaab haben heute das und das Gebiet eingenommen und Regierungssoldaten getötet!" Sie sagten mir das, damit ich meinen Bericht so verfasse.
LA: Die Frage vorhin lautete, wann es zu dem Vorfall, als Regierungssoldaten bzw. Leute, die wie Regierungssoldaten gekleidet waren, bei Ihnen zu Hause erschienen sind und was ist passiert?
AW: Am 15.03.2013 kamen diese Leute zu mir nach Hause. Meine Familie hat mir gesagt, dass diese Personen Al Shabaab-Mitglieder und wie Regierungssoldaten gekleidet waren.
LA: Zu welcher Tageszeit ereignete sich jener Vorfall?
AW: Es war gegen Abend. Es passierte zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr.
LA: Wie viele Al Shabaab-Mitglieder kamen zu Ihnen nach Hause und was wollten diese mit dem Besuch erreichen?
AW: Sie waren ca. zu fünft. Da ich selbst nicht anwesend war, weiß ich es nicht genau. Ich kann nur das sagen, was ich von meinen Eltern weiß. Sie wollten mich töten, weil ich deren Nachrichten nicht so verfasst habe, wie sie es wollten. Ich konnte ja gar nicht so eine Nachricht verfassen, denn die Behauptungen der Al Shabaab waren nicht korrekt, wenn dieses Gebiet von den Regierungstruppen besetzt war.
LA: Wann haben Sie vom Besuch der Al Shabaab-Mitglieder erfahren?
AW: Am nächsten Tag hat mich mein Vater angerufen. Er hat gesagt, dass ich gesucht werde. Ich solle nicht nach Hause kommen.
LA: Wo waren Sie zum Zeitpunkt des Besuchs der Al Shabaab-Mitglieder?
AW: Ich war bei meinen Schwiegereltern.
LA: Waren Sie öfters bei Ihren Schwiegereltern?
AW: Nein, nicht so oft.
LA: Wo waren Sie, als Sie von Ihrem Vater angerufen wurden?
AW: Ich war im Haus der Nachrichtenzeitung XXXX. Ich war also in der Arbeit.
LA: Sind Sie nach dem Anruf jemals noch nach Hause zurückgekehrt?
AW: Nein.
LA: Wo verbrachten Sie die restliche Zeit?
AW: Bis zu meiner Ausreise versteckte ich mich. Mein Vater sagte mir, dass ich umgebracht werde.
LA: Wo haben Sie sich versteckt?
AW: Bei meinen Schwiegereltern.
LA: Wann haben Sie das Haus Ihrer Schwiegereltern verlassen?
AW: Am Tag der Ausreise am 08.04.2013.
LA: Wann haben Sie Ihre Eltern letztmalig gesehen?
AW: Vor dem Besuch lebte ich mit meinen Eltern zusammen im selben Haus.
LA: Gab es nach dem Besuch der Al Shabaab-Mitglieder noch irgendwelche Vorfälle?
AW: Nein, ich versteckte mich.
...
"LA: Hat immer ein und dieselbe Person angerufen?
AW: Nein. Ich wurde von unbekannten Teilnehmern angerufen.
LA: Geben Sie die Inhalte der Gespräche an!
AW: Ein Mann rief mich an. Er sagte, dass ich von ihnen gesucht werde. Dass sie mich töten werden, überall, wo sie mich antreffen. Sie sagten auch, dass sie zu mir in die Arbeit kommen und mich umbringen werden. Sie sagten, dass sie sich entschieden haben, mich zu töten.
LA: Wie oft gab es derartige Drohungen?
AW: Mehrmals.
LA: Wann gab es die 1. Drohung?
AW: Gleich zu Beginn meiner Tätigkeit. Es erschien ein Bericht in der Zeitung mit einem Namen. Ab da hatteich mit ihnen das Problem.
LA: Sind Sie jemals den Aufforderungen der Al Shabaab-Mitglieder nachgekommen?
AW: Nein. Hätte ich dies gemacht, hätten mich die Regierungstruppen umgebracht.
LA: In welchem Zeitraum wurden Sie seitens der Al Shabaab-Mitglieder bedroht?
AW: Von Anfang 2012 bis zu meiner Ausreise.
LA: Wie ist Ihre persönliche Einstellung gegenüber der Al Shabaab?
AW: Sie wollen mit allen Mitteln regieren. Sie bringen grundlos die Leute um. Ich verurteile sie und ihre Handlungen.
LA: Wenn Sie monatelang bedroht werden, weshalb gaben Sie Ihre Tätigkeit dann nicht auf?
AW: Ich war überzeugt, die Arbeit trotzdem durchführen zu können. Ich dachte, dass sie mir nichts antun können.
LA: Weshalb wollten Sie überhaupt diesen Beruf ausüben, wenn allgemein bekannt ist, dass Journalisten kein leichtes Leben in Somalia haben?
AW: Weil ich den Beruf gelernt habe. Es gibt nicht so viel Arbeit, ich hätte etwas anderes lernen müssen. Für mich war es einfacher, als Journalist zu arbeiten.
LA: Wurden andere Journalisten innerhalb Ihrer Arbeitsstelle ebenfalls seitens der Al Shabaab bedroht?
AW: Ja, sie werden umgebracht.
LA: Aus welchem Grund denken Sie, haben die Al Shabaab Mitglieder deren Drohung, Sie umzubringen, nicht in die Tat umgesetzt?
AW: Ich war immer zu Hause oder in der Arbeit. Ich war nicht immer und überall draußen. Ich passte genau auf mich auf.
LA: Kennen Sie Journalisten, die seitens Al Shabaab Mitglieder umgebracht wurden?
AW: Ja. Ich zeige Ihnen die Person am Foto - siehe Foto Nr. 1.
LA: Sind Sie auf diesem Foto ebenfalls zu sehen?
AW: Ja. Ich bin der Mann mit dem Kopfhörer.
LA: Wie heißt der Mann, der getötet wurde?
AW: XXXX. Der Mann mit dem blauen Hemd wurde getötet. Befragt, er wurde am 03.03.2013 umgebracht.
LA: Wie alt wurde dieser Mann?
AW: Er war zwischen 24 und 25 Jahre alt.
LA: Wie war Ihr Verhältnis zu diesem Mann?
AW: Er war mein bester Freund. Ich verstand mich sehr gut mit ihm.
LA: Kennen Sie seine Familie?
AW: Nein.
LA: Wo lebte Ihr Freund?
AW: Im Bezirk XXXX.
LA: Wie wurde er umgebracht und wie haben Sie davon erfahren?
AW: Sie haben ihn an einen Ort gebracht und getötet. Er wurde von den Leuten der Al Shabaab umgebracht. Das erfuhr ich von den Kollegen. Er wurde getötet, weil er nicht das tat, was sie wollten.
LA: Wie wurde er getötet?
AW: Sie haben ihn mitgenommen und entführt. Sie haben ihm die Augen verbunden. Dann haben sie ihn erschossen.
LA: Woher haben Sie diese Informationen?
AW: Die Regierungssoldaten haben ihn mit verbundenen Augen und mit verbundenen Armen gefunden.
LA: Wo wurde die Leiche gefunden?
AW: Im Bezrk XXXX. Befragt: Seine Leiche wurde auf einer Wiese weit weg von seinem zu Hause gefunden.
LA: Gab es eine Beerdigung, wenn ja, waren Sie dabei?
AW: Ja, aber ich war nicht dabei.
LA: Weshalb waren Sie nicht dabei, wenn es Ihr bester Freund war?
AW: Aus Angst.
LA: Wissen Sie, wie es zu seiner Entführung gekommen ist?
AW: Er war auf dem Weg zur Arbeit. Es geschah in den frühen Morgenstunden. 2 Männer, mit Pistolen bewaffnet, haben ihn in ein Auto gesetzt. So teilten uns dies die Regierungssoldaten mit.
LA: Woher wissen die Soldaten dies alles?
AW: Die Polizei hatte Augenzeugen und seine Familie befragt. Der Fall wurde geprüft. Die Augenzeugen verfügten über diese Informationen.
LA: Wann wurde der Leichnam Ihres Freundes gefunden?
AW: 2 Tage später, also am 05.03.2013.
LA: Woher wissen Sie, dass er am 03.03.2013 umgebracht wurde?
AW: Die Polizei hat diese Information weiter gegeben, außerdem wurde er am 03.03.2013 entführt.
LA: Wurde über diese Ermordung in den Medien berichtet?
AW: Ja. Es gab einen Bericht in der Zeitung, für welche ich tätig war. Auch in der Zeitung "XXXX" wurde darüber berichtet. XXXX hat darüber berichtet.
LA: Wann haben Sie Ihren letzten Bericht geschrieben bzw. wann erschien der letzte Bericht?
AW: Am 15.03.2013 habe ich meinen letzten Bericht an die Zeitung abgegeben.
LA: Worüber handelte Ihr letzter Bericht?
AW: Ich habe über eine Vergewaltigung der Regierungssoldaten geschrieben. Ein weiteres Kapitel handelte von einem Überfall der Al Shabaab auf Zivilisten.
LA: Woher erhielten Sie Ihre Informationen für die jeweiligen Berichte?
AW: Es gab eine Person, die für diese Informationen verantwortlich war. Sein Name lautet XXXX. Befragt: Er war tätig für unsere Zeitung.
LA: Haben Sie selbst jemals Recherchen durchgeführt oder waren Sie lediglich für das Schreiben diverser Berichte zuständig?
AW: Ja, ich habe auch selbst recherchiert. Ich besaß den Journaldienstausweis und ich konnte an manchen Sitzungen der Regierung teilnehmen.
LA: Erschienen regelmäßig Berichte Ihrerseits in der Zeitung?
AW: In der Woche zweimal bis dreimal.
LA: Haben Sie die Zeitung bzw. einen Bericht von Ihnen heute mit?
AW: Nein. Ich kann Ihnen aber die Internetadresse aufschreiben, Sie werden dort einen Bericht von mir finden.
Anmerkung: XXXX
LA: Wo hält sich jener Mann, der für die Zeitung die Recherchen durchgeführt hat, auf?
AW: Zuletzt hat er noch für die Zeitung gearbeitet und er lebte in Mogadischu.
LA: Wie viele Personen arbeiten für die Zeitung?
AW: Ca. 30 Personen.
LA: Wie lautet der Name Ihres Chefs bzw. des Leiters der Redaktion und wo hat die Redaktion Ihren Sitz?
AW: Der Leiter heißt XXXX. Von 2010 bis 2013 war das Büro in XXXX. Am 30.12.2012 übersiedelte die Zeitung nach XXXX.
LA: Haben Sie eine konkrete Adresse?
AW: Nein.
LA: Weshalb kennen Sie die exakte Adresse nicht?
AW: Ich kenne mich dort nicht so gut aus.
LA: Waren Sie jemals im Büro in XXXX?
AW: Ja, mehrmals.
LA: Weshalb können Sie dann keine konkreteren Angaben bezüglich der Adresse machen?
AW: Der Bus, mit dem ich zur Arbeit fuhr, blieb an einer Kreuzung an der das Büro war, stehen.
LA: Es wird in XXXX mehrere Kreuzungen geben, an welcher Kreuzung konkret blieb der Bus stehen?
AW: Der Name der Kreuzung heißt XXXX.
LA: Wie lange fuhren Sie mit dem Bus?
AW: Ca. eineinhalb Stunden.
LA: Wo sind Sie in den Bus eingestiegen?
AW: An einer Haltestelle in der Nähe meines Wohnortes XXXX.
LA: Wann waren Sie zuletzt im Büro?
AW: Am 15.03.2013.
LA: Sind Sie täglich zu Ihrer Arbeitsstelle gefahren?
AW: Ja.
LA: Wann verließen Sie Ihren Wohnort und wann kehrten Sie zurück?
AW: In der Früh um 06.00 Uhr fuhr ich los und am Abend so gegen 22.00 Uhr war ich zu Hause.
LA: Wie viele Tage in der Woche haben Sie gearbeitet?
AW: Die ganze Woche. Nur am Freitag hatte ich frei.
LA: Welcher Wochentag war der 15.03.2013, wissen Sie dies?
AW: Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie nicht viel früher Ihre Heimat, spätestens als Ihr Freund ermordet wurde?
AW: Damals dachte ich mir, dass sie nicht wissen, wo ich wohne. Ich dachte, dass sie Angst vor den Regierungssoldaten haben und mir nichts antun werden.
LA: Wer war zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise bzw. der Ermordung Ihres Freundes in Ihrem Bezirk stationiert? Wo waren die Al-Shabaab-Milizen?
AW: In unserem Bezirk hatten die Soldaten die Macht. Die Al-Shabaab-Milizen waren in XXXX im Bezirk XXXX.
LA: Welche Furcht im Fall einer jetzigen Rückkehr in die Heimat haben Sie?
AW: Ich habe um mein Leben Angst. Ich habe Angst sowohl vor den Regierungstruppen, als auch vor der Al-Shabaab. Ich habe vor den Soldaten Angst, weil ich auch über Vorfälle, die sie betroffen haben, berichtete.
LA: Hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den Soldaten?
AW: Ja.
LA: Bitte erzählen Sie darüber!
AW: Einmal hat mich ein Soldat festgehalten. Er schlug mich mit dem Gewehrkolben und drohte mir mit dem Umbringen, wenn ich nicht aufhöre, solche Sachen zu schreiben.
LA: Wann ereignete sich dieser Vorfall?
AW: Am 20.05.2012. Ich war am Weg von der Arbeit nach Hause und ich traf diesen Mann. Er fragte zuerst nach meinem Namen. Als ich ihm meinen Namen sagte, schlug er mich sofort. Er sagte, dass er mich töten werde, wenn ich nicht aufhöre, über sie zu berichten.
LA: Wo konkret trafen Sie auf diesen Mann?
AW: Damals war das Büro noch woanders in meinem Bezirk. Ich ging zu Fuß nach Hause.
LA: Kennen Sie diesen Mann, wie war dieser gekleidet?
AW: Seinen Namen kenne ich nicht. Er trug eine Soldatenuniform.
LA: War der Soldat alleine unterwegs?
AW: Ja, er war alleine unterwegs, so wie auch ich.
LA: Wo konkret gab es das Aufeinandertreffen?
AW: In der Nähe eines Sportplatzes auf einer öffentlichen Straße. Es war bereits dunkel.
LA: Aus welchem Grund wurden Sie von dem Soldaten angesprochen?
AW: Zuerst fragte er mich, woher ich komme. Dann erst zeigte ich meinen Journalistenausweis.
LA: Warum haben Sie den Journalistenausweis vorgezeigt?
AW: Ich hatte Angst, dass er mich als Al-Shabaab-Mitglied verdächtigt.
LA: Waren Sie im Besitz von Identitätsdokumenten?
AW: Nein. Ich habe solche nie besessen.
LA: Wurden Sie verletzt?
AW: Nein.
LA: Was taten Sie danach?
AW: Nichts, er war stärker als ich. Ich ging nach Hause. Meinen Ausweis warf er mir noch hinterher.
LA: Gab es dann noch einen Vorfall mit Regierungssoldaten?
AW: Nein.
LA: Aus welchem Grund denken Sie, waren die Al-Shabaab-Milizen bei deren Besuch wie Regierungssoldaten gekleidet bzw. wie kommen Sie zur Annahme, dass es Al-Shabaab-Mitglieder waren?
AW: Ich weiß es, weil sie mir am Telefon gesagt haben, dass sie es waren. Sie sagten, dass ich "Glück" gehabt hätte. Befragt: Sie kleiden sich so, dass sie nicht von anderen Soldaten erkannt werden.
LA: Woher haben Sie diese Uniformen?
AW: Sie kaufen die Uniformen von anderen Soldaten. Manchmal kleiden sie sich so und sie gehen herum und töten.
LA: Wann gab es den Anruf?
AW: Am 16.03.2013.
LA: Wo waren Sie, als Sie von der Al-Shabaab angerufen wurden?
AW: Bei meiner Frau.
LA: Zu welcher Tageszeit gab es den Anruf?
AW: Gegen Mitternacht. Ich habe schon geschlafen. Befragt: Es war in der Nacht von 15. Auf 16.03.2013. Am 17.03.2013 haben sie mich erneut angerufen.
LA: Wann nochmals wurden Sie von Ihrem Vater angerufen?
AW: Am selben Tag noch, als sie bei uns waren.
LA: Erzählen Sie über den Inhalt des Telefongesprächs vom 17.03.2013?
AW: Sie drohten mir. Sie sagten mir, dass sie mich überall finden und töten werden.
Kurze Unterbrechung der Einvernahme um 10.45 Uhr.
Fortsetzung: 11.25 Uhr.
V: Weshalb gaben Sie zu Beginn Ihrer Befragung an (erst) am nächsten Tag von Ihrem Vater von dem Besuch der Al-Shabaab-Milizen erfahren zu haben, wenn Sie zuvor erwähnten, noch am selben Tag/Abend von Ihrem Vater angerufen worden zu sein?
AW: Mein Vater hat mich zweimal angerufen. Er hat mich in der Nacht vom 15.03.2013 auf 16.03.2013 angerufen. Das 2. Mal rief er mich am nächsten Abend des 16.03.2013 an.
LA: Weshalb werden die Ausweise der Redaktion im Vorhinein ausgestellt, erklären Sie dies bitte? Weshalb wurde Ihr erster Ausweis bereits am 01.12.2011 ausgestellt, wenn Sie doch erst am 01.01.2012, also einen Monat später, mit Ihrer Tätigkeit für die Redaktion begonnen haben?
AW: Meine Daten waren im Computer gespeichert. Meine Karte wurde vorab ausgedruckt.
LA: Weshalb waren Ihre Daten bereits gespeichert?
AW: Ich habe meine Daten aufnehmen lassen. Die Karte wurde ausgedruckt.
LA: Wann erhielten Sie Ihren 1. Ausweis?
AW: Nachdem ich zu arbeiten begann.
LA: Wo verblieb der Ausweis, welcher ausgedruckt wurde, während Ihrer Datenaufnahme?
AW: Ich erhielt den Ausweis nach meiner Datenaufnahme.
LA: Warum bekamen Sie den Ausweis, wenn Sie doch erst einen Monat später mit Ihrer Arbeit begonnen haben?
AW: Die Karten wurden nur einmal jährlich und zwar im Dezember ausgestellt werden.
LA: Wäre es möglich, dass Sie sich Ihren Original-Ausweis herschicken lassen?
AW: Nein, wo sollte man ihn finden?
LA: Gibt es auf der Homepage oder sonst wo Bilder von den Mitarbeitern der Zeitung? Dass es eine Person mit Ihrem in Österreich angeführten bei der Zeitung gibt, ist bekannt, bedeutet dies aber nicht gleich, dass es sich um Ihre Person handelt, zumal Sie auch keine Identitätsdokumente haben, was sagen Sie dazu?
AW: Nein, es gibt keine Seite darüber. Man hält die Gesichter zu den Namen geheim, mich findet man aber.
LA: Eine Nachschau ergab, dass der 15.03.2013 ein Freitag war. Sie gaben an, freitags immer frei gehabt zu haben, weshalb waren Sie dann an jenem Tag im Büro bzw. schrieben einen Bericht?
AW: Ich habe eine Erklärung. Mein Kollege hatte an jenem Tag frei und ich musste für ihn arbeiten.
LA: Eine Nachschau unter der von Ihnen angegebenen Homepage ergab, dass ein Bericht eines Mannes namens XXXX am 29.03.2013 erschienen ist, was sagen Sie dazu?
AW: Ich persönlich war das letzte Mal am 15.03.2013 im Büro. Ich habe aber von zu Hause weiter gearbeitet.
LA: Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Lage in Mogadischu verbessert hat und dass der Wiederaufbau der Stadt voranschreitet (laut Dolmetscher). Sie gaben zuvor an, dass der letzte Bericht von Ihnen von einer Vergewaltigung und einem Überfall der Al Shabaab handelte, was sagen Sie dazu?
AW: Das ist richtig. Ich glaube aber, dass ich nach dem 29.03.2013 weitere Berichte geschrieben habe.
LA: Warum taten Sie dies, wenn Ihr Leben doch in Gefahr war?
AW: Ich wollte damit beweisen, dass ich mich nicht einschüchtern lasse.
LA: Wann erschien der Bericht über die Ermordung Ihres Freundes in der Zeitung XXXX?
AW: Ich weiß es nicht, weil ich den Bericht nicht geschrieben habe.
LA: Erschien der Bericht noch im März in der Zeitung?
AW: Zu dieser Zeit hatte ich selbst um mein Leben Angst.
LA: Geben Sie bitte die Telefonnummer der Zeitung XXXX an?
AW: Ich weiß die Telefonnummer nicht.
LA: Wären Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde Nachforschungen bezüglich Ihrer Berufstätigkeit bei obiger Zeitung einholt?
AW: Ja.
LA: Wissen Sie, aus welchem Grund Ihr Bruder die Heimat verließ?
AW: Er war älter als ich. Ich weiß nicht, was seine Beweggründe waren.
LA: Haben Sie jemals mit Ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt?
AW: Nein.
LA: Wie darf ich diese Aussage :"wenn ich als Reporter anderen meine Berichte schicke, dann werde ich wiederum von den Regierungstruppen verfolgt, ich würde als Anhänger der Al Shabaab gesehen werden, dafür werde ich bestraft", verstehen?
AW: Mit dieser Aussage meinte ich, dass ich als Al Shabaab angesehen werde, wenn ich positiv über sie berichte.
LA: Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Journalist aufgeben, was hätten Sie dann noch zu befürchten?
AW: Man will mich trotzdem töten aus Rache bezüglich der früheren Berichte.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder möchten Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.07.2014 erteilt.
Die Behörde erster Instanz würdigte die dargestellten Fluchtmotive und eine allenfalls daraus resultierende Furcht vor Verfolgung als nicht tatsachengerecht; mit zentral nachstehender Beweiswürdigung:
"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maße widerspruchsfrei, substantiiert und nachvollziehbar sein, es müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und es muss auch der Asylwerber überdies glaubwürdig auftreten. Ihr Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen Anforderungen.
Hinsichtlich der von Ihnen ins Treffen geführten Drohanrufe/Drohnachrichten seitens der Al-Shabaab-Milizen war auszuführen, dass Ihnen zu diesem Vorbringensteil jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. So behaupteten Sie bei Ihrer letzten Einvernahme, ab Beginn Ihrer Tätigkeit als Journalist im Jahr 2012 immer wieder telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, ist dieses Vorbringen allerdings insofern nicht glaubhaft, als es doch auch völlig widersinnig ist, eine Person monatelang hindurch ständig nur zu bedrohen und niemals Maßnahmen zu setzen, um die Drohung zu unterstreichen. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Al-Shabaab, deren Drohung in die Tat umsetzt, wäre diese Gruppierung tatsächlich daran interessiert gewesen, Sie zum "Schweigen" zu bringen.
Für die erkennende Behörde ist auch in keinster Weise glaubhaft, dass Sie auf Grund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihre Heimat verlassen haben. Hätten die Drohungen von Seiten der Regierungssoldaten und der AL-Shabaab auch nur annähernd eine Furcht vor (weiterer) Verfolgung in Ihnen hervorgerufen, so hätten Sie doch viel früher Ihre Heimat verlassen bzw. zumindest Ihre Tätigkeit als behaupteter Journalist aufgegeben. Laut Ihren Angaben werden Journalisten in Somalia verfolgt, bedroht und umgebracht und sei dies auch mit Ihrem besten Freund passiert. Dass Sie Ihre Tätigkeit fortsetzten, obwohl Ihnen jedes Mal laut Ihren Angaben mit der Tötung Ihrer Person gedroht worden sei (siehe S 10 der Einvernahme vom 06.06.2013), kann somit absolut nicht nachvollzogen werden und lässt nur einzig und allein den Schluss zu, dass für Sie selbst keine Gefahr zu erkennen war und es auch keine derartigen Drohungen gegeben hat.
In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt werden, dass Sie bei der Befragung am 16.04.2013 von Drohanrufen Anfang März 2013 sprachen, bei Ihrer Einvernahme im Juni 2013 behaupteten Sie widersprüchlich, ab Beginn Ihrer Tätigkeit im Jahr 2012 Anrufe und Nachrichten erhalten zu haben.
Auch, dass Sie bei Ihrer Befragung am 06.06.2013 (vorerst) angaben, den letzten Bericht am 15.03.2013 an die Zeitung übergeben zu haben, kann nicht nachvollzogen werden, wenn eine Nachschau im Internet ergab, dass ein Bericht eines Mannes mit dem von Ihnen in Österreich angeführten Namen am 29.03.2013 erschienen ist. Erst auf Vorhalt, führten Sie dann aus, letztmalig am 15.03.2013 im Büro gewesen zu sein, danach noch weitere Berichte von zu Hause aus geschrieben zu haben. Unabhängig davon, wo Sie Ihre Texte geschrieben haben, es kann nicht nachvollzogen werden, dass Sie Ihre Tätigkeit fortsetzten, die von Ihnen verfassten Berichte zur Veröffentlichung frei gaben, wenn tatsächlich Furcht besteht.
Dass Sie offensichtlich unwahre Angaben machten, war auch daran zu erkennen, dass Sie bei Ihrer Befragung im Juni 2013 behaupteten, dass Ihr letzter Bericht von einer Vergewaltigung der Regierungssoldaten und von einem Überfall der Al Shabaab auf Zivilisten gehandelt habe, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht, wenn Sie der Verfasser des Berichtes vom 29.03.2013 sind, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass sich die Lage in Mogadischu verbessert hat.
Fest steht, dass es in Ihrer Heimat eine Zeitung namens "XXXX" gibt und wird seitens der erkennenden Behörde auch nur angezweifelt, dass Sie für diese tätig waren. Nicht glaubhaft ist jedoch aber, dass Sie in so einer exponierten Position tätig waren, sodass Sie für die Al Shabaab und/oder die Regierungssoldaten von Interesse waren.
Zu erwähnen sei auch noch, dass am 20.06.2013 der Versuch unternommen wurde, Kontakt mit der Redaktion herzustellen, bis dato blieb jedoch aber die hiesige Anfrage an die Redaktion ausständig.
Auf Grund obiger Ausführungen geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie sich unter Verwendung eines momentan häufig von somalischen Staatsbürgern herangezogenen Fluchtvorbringens, nämlich Verfolgung seitens der Al-Shabaab-Milizen bedienten, um sich somit den Asylstatus in Österreich zu erschleichen. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede.
Sie haben zwar eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht, es war aber auf Grund der derzeit noch unsicheren und instabilen Lage in Ihrer Heimat die Erteilung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt".
Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu zentral ausgeführt, es sei seitens der Erstbehörde als nicht glaubhaft erkannt worden und insbesondere nicht angenommen, dass er in so einer exponierten Position tätig gewesen sei, sodass er für die Al Shabaab und/oder die Regierungssoldaten von Interesse gewesen wäre. Tatsächlich habe er nie behauptet, dass er in einer besonders exponierten Stellung für die Zeitung gearbeitet habe; im Gegenteil er habe gleich zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass er ab 2012 als freier Journalist für die Zeitung tätig gewesen sei und heiße das aber nicht, dass man nur in einer besonders exponierten Position den Drohungen und Übergriffen von Al-Shabaab und/oder der Regierung ausgesetzt sein könne. Er habe unter seinem Namen veröffentlichte Artikel geschrieben und viele kritische Artikel verfasst. Manchmal hat sich die Kritik gegen die Regierung gerichtet, meistens gegen die Al-Shabaab. Erst als die Drohungen massiver gewesen seien und durch den Mord an seinem besten Freund Anfang März 2013 habe er richtig Angst um sein Leben bekommen.
Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2015 wurde der Antragsteller niederschriftlich einvernommen und legte er vor eine Bestätigung des in Rede stehenden Medienhauses zu seiner Tätigkeit. Der Gang des Beschwerderechtsgespräches stellt sich dar wie folgt:
R: Von wann bis wann haben Sie als Journalist gearbeitet?
BF: Am 01.01.2012 habe ich begonnen bei diesem Radiosender zu arbeiten. Vorher habe ich als freiberuflicher Journalist gearbeitet.
R: Wann haben Sie begonnen als freier Journalist tätig zu sein?
BF: Ca. 2009 oder 2010 hat die Praxis begonnen.
R liest aus dem Protokoll des BAA vom 6.6.2013 AS51: AW: Der Name der Zeitung lautet XXXX. Ich war als Journalist in der Stadt Mogadischu tätig. Was sagen Sie zu dieser Aussage?
BF: Es ist ein Radiosender und gleichzeitig eine Zeitung und sie haben auch eine Homepage. Meinen richtigen Dienst habe ich am 01.01.2012 begonnen, davor war Praxis.
R: Können Sie Ihre Tätigkeit genau beschreiben?
BF: Ich war Reporter, bin immer dort hingefahren, wo etwas geschehen war und habe berichtet. Wir waren in einer Gruppe. Ich habe die Nachrichten dokumentiert.
R: Haben Sie vor laufendem Mikrofon gearbeitet?
BF: Wir haben Mikrofone verwendet, es wurde aber auch alles aufgeschrieben. Dies war für die Zeitung. Ich habe die Nachrichten auch gesprochen und auch Artikel geschrieben.
R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Für diesen Radiosender habe ich ca. 2 Jahre gearbeitet, vom Jänner 2012 bis zu meiner Ausreise.
R: Vor dem BAA haben Sie hierzu angegeben, diese Tätigkeit 15 Monate ausgeübt zu haben, was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe ca. 15 Monate als Fixangestellter gearbeitet, mit meiner Praxis sind es ungefähr 2 Jahre gewesen.
R: Vor dem BAA lautete die genaue Fragestellung: Wann konkret haben
Sie mit Ihrer Tätigkeit als Journalist begonnen. Antwort: Am 01.01.2012. Die zweite Frage: Wie viele Monate übten Sie diese Tätigkeit aus? Antwort: 15 Monate. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Zuerst habe ich als freier Journalist gearbeitet, fix angestellt war ich erst am 01.01.2012 bei diesem Radiosender.
R: Vor dem BAA hat man Sie auch wie nachstehend befragt: Von wann bis wann übten Sie Ihre Tätigkeit als Journalist aus? Antwort: Von 2011 bis 2012 besuchte ich ein Seminar, von 2012 bis zu meiner Ausreise arbeitete ich als freier Journalist.
R: Was sagen Sie dazu?
BF: Von 2011 bis 2012 wurde ich von diesem Radiosender ausgebildet und trainiert.
R erklärt den aufgetretenen Widerspruch hinsichtlich eines Anstellungsverhältnisses.
BF: Ab 2011 war ich bei diesem Radiosender gemeldet und sie haben mich ausgebildet. 2012 habe ich als fixer Angestellter begonnen zu arbeiten. Vorher war ich freier Journalist. Die Divergenz wird neuerlich erklärt.
BF: Ab 2012 war ich fix angestellt.
R: Warum haben Sie beim BAA gesagt, dass Sie ab 2012 freier Journalist waren? Warum haben Sie das damals angegeben?
BF: Ich weiß nicht warum ich das damals gesagt habe, vielleicht ist es ein Missverständnis gewesen. Ich habe zwei Dienstausweise erhalten. Eine war von 2012 bis 2013 gültig, später habe ich eine neue erhalten.
R: 2013 sind Sie ja schon weg aus Somalia, warum haben Sie noch eine erhalten?
BF: Ich bin nicht im Jänner 2013 ausgereist sondern erst im April. Ich wusste ja nicht, dass ich Somalia verlassen werde, darum habe ich mir einen neue ausstellen lassen.
R: Wie war die Bedrohungssituation?
BF: Es ist das System in diesem Radiosender, dass, wenn Al Shabaab Probleme gemacht haben, hat man sie als Terroristen bezeichnet, sie wollten aber, dass der Radiosender sie trotzdem lobt.
R: Wie hat man das kundgetan?
BF: Sie haben mich gehört, als ich gesagt habe: Die Terroristen, die Al Shabaab. Gegen diese Wortwahl waren die Al Shabaab. Sie wollten nicht, dass man sie als Terroristen bezeichnet.
R: Sind Sie selbst bedroht worden und wie?
BF: Ja. Sie haben meinen Namen im Radio gehört. Dann haben sie nach mir gesucht und mich telefonisch kontaktiert.
R: Heute wäre es besonders wichtig, dass Sie im Detail über die genauen Bedrohungselemente bzw. -merkmale berichten, so dass ich den Eindruck gewinne, dass Sie das selbst erlebt haben.
BF: Im Mai 2012 haben die Bedrohungen angefangen. Sie haben mich damals angerufen. Sie haben mir gesagt, wenn ich nicht ihren richtigen Namen "Harakat Al Shabaab Al Mujaheddin" sage, dann bin ich selber schuld.
R: Können Sie den genauen Wortlaut wiedergeben?
BF: Sie haben mir gesagt, dass sie mich töten werden. Jemand hat mich angerufen und hat gesagt, dass er von Al Shabaab ist. Sie haben angerufen und mich bedroht, ansonsten terrorisieren sie die Leute, damit sie aufhören.
R: Wie oft wurden Sie angerufen und wann war die erste Bedrohung?
BF: Ich wurde ca. 5 bis 6 Mal angerufen, das erste Mal war am 16. oder 17.Mai 2012.
R: Was war die Ursache für diesen ersten Drohanruf?
BF: Wie ich schon erzählt habe, wollten sie, dass sie gelobt werden. Sie wollten, dass ihr Anführer interviewt wird. Das erste Mal haben sie mir mit dem Tod gedroht, das letzte Mal haben Sie mich aufgefordert, ihren Anführer zu interviewen.
R: Was war der Grund für das erste Telefonat mit Ihnen?
BF: Sie haben beim ersten Mal gesagt, ich solle aufhören sie als Terroristen zu bezeichnen und ich solle sie mit ihrem richtigen Namen nennen. Ich meine damit, dass sie gemeint haben im Radio und bezog sich das alles auf meine Radiotätigkeit. Sie sagten weiters, es sei falsch sie so zu bezeichnen. Ich konnte ihre Aufforderung nicht annehmen und ihren Anführer interviewen, weil sie die Leute im Radio terrorisieren.
R: Vor dem BAA haben Sie betreffend die erste Bedrohung wörtlich gesagt: Gleich zu Beginn meiner Tätigkeit. Es erschien ein Bericht in der Zeitung mit meinem Namen und da hatte ich das Problem mit ihnen. Wie erklären Sie diese unterschiedlichen Aussagen von Ihnen?
BF: Wenn man im Radio gesprochen hat, hat man am selben Tag für die Zeitung Artikel geschrieben. Es ist das gleiche, was im Radio gesprochen wird, in der Zeitung geschrieben. Ich bin mir nicht sicher, ob es wegen der gesprochenen Worte im Radio oder wegen der Artikel in der Zeitung war. Beides lief ja unter dem gleichen Namen.
R: Waren Sie am Begräbnis Ihres ermordeten Freundes?
BF: Nein.
R: Wer hat die Leiche Ihres Freundes gefunden?
BF: Die Polizei war das. Als Militär bezeichnen wir die Soldaten und wird bei uns unterschieden zwischen Polizei und Militär. Gefunden hat ihn die Polizei. Als Sicherheitsdienst werden beide Einrichtungen bezeichnet.
R: Vor dem BAA haben Sie ausdrücklich angegeben, dass die Regierungssoldaten ihn gefunden hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Das Wort "Ciidan" auf somalisch kann bedeuten Polizei und kann auch Soldaten heißen. Zur Unterscheidung müsste man das Wort "Militär" davorsetzen.
R: Sie wurden also telefonisch bedroht. Noch etwas?
BF: Ja, ich wurde telefonisch bedroht und auch zu Hause wurde ich bedroht und angegriffen.
R: Berichten Sie im Detail darüber.
BF: Sie haben unser Zuhause angegriffen, ich war nicht daheim. Als sie gemerkt haben, dass die telefonischen Drohungen nichts gebracht haben und sie mir keine Angst einflössen konnten, haben sie mich zu Hause angegriffen. Ich weiß nicht ob sie mich töten wollten oder was anderes mit antun.
R: Was wissen Sie über den Angriff auf Ihr Haus?
BF: Meine Familie hat mich angerufen und von diesem Angriff erzählt. Ich glaube es war mein Vater, der mir gesagt hat, dass Al Shabaab gekommen sind, gedroht haben und meine Familie terrorisiert haben. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich nicht nach Hause kommen solle und aufpassen soll. Ich war während des Angriffes war ich, glaube ich, im Radiosender.
R: Als der Vorfall passiert ist, waren Sie also im Radiosender?
BF: Vielleicht war ich auch bei meiner Frau, ich weiß es nicht.
R: War der Angriff auf Ihr Haus und der Anruf Ihres Vater unmittelbar am selben Tag und wo waren Sie jeweils?
BF: Beim Angriff auf unser Haus war ich, glaube ich, im Radiosender. Ich weiß nicht mehr, ob es gleich danach oder am Abend gewesen ist, ich glaube aber, dass der Anruf am nächsten Tag war. Ich war sehr beschäftigt. Ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Wo sind Sie vom Vater angerufen worden?
BF: Er hat mich am Handy angerufen und ich denke, er hat mich im Büro erreicht.
R: Wo haben Sie mit Ihrer Frau zusammen gelebt, bei Ihrem Vater im Haus?
BF: Im Haus ihrer Familie mit ihren Eltern. Ich habe nicht genug Geld für eine eigene Wohnung gehabt.
R: Vor dem BAA haben Sie ausdrücklich angegeben, dass Sie zum Zeitpunkt des "Besuches" der Al Shabaab-Mitglieder bei ihren Schwiegereltern gewesen seien, heute geben Sie an, dass Sie im Büro gewesen sind. Was stimmt nun?
BF: Ich habe auch heute gesagt, ich war entweder im Büro oder bei meiner Frau.
R: Wurde Ihnen berichtet, wie viele Al Shabaab-Mitglieder Ihr Haus überfallen haben?
BF: Es waren 5 bis 6 Personen.
R: Sie sind nach dem Anruf des Vaters nicht mehr nach Hause zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: Wo waren Sie da?
BF: Bei meiner Frau.
R: Wurden Sie nach dem Überfall auf Ihr Elternhaus noch einmal kontaktiert?
BF: Nein.
R: Hat immer dieselbe Person angerufen oder hat es sich um verschiedene Personen gehandelt?
BF: Ich weiß es nicht, es war eine männliche Stimme.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass es unterschiedliche Personen gewesen wären.
BF: Ich habe gesagt, dass ich es nicht weiß. Ich dachte, dass es unterschiedliche Stimmen gewesen wären.
R: Hat man allenfalls telefonisch angekündigt, wo man Sie erwischen würde?
BF: Sie haben mir gesagt, wenn sie mich erwischen, werden sie mich töten.
R: Wo, ist damit gemeint gewesen, bei Ihnen zu Hause?
BF: Egal wo sie mich sehen würden sie mich töten.
R: Vor dem BAA haben Sie ausdrücklich angegeben, man hat Ihnen telefonisch angekündigt, dass man Sie am Arbeitsplatz aufsuchen und töten würde.
BF: Sie haben genau das auch gesagt, und, dass egal wo sie mich sehen würden, würden sie mich töten. Es gibt an meinem Arbeitsplatz auch eine Wache, aber man kann sich nicht darauf verlassen.
R: Die Soldaten oder Polizei hat man Ihren ermordeten Freund gefunden. Erzählen Sie mir Genaueres darüber.
BF: Wie die Polizei uns erzählt hat, hatte er verbundene Augen. So schlecht haben sie ihn getötet. Es gab in der Stadt Gerüchte.
R: Nur die Augen waren verbunden?
BF: Er hat ausgesehen, als wäre er gefoltert oder geschlagen worden. Mehr hat man auch erzählt, aber daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Vor dem BAA haben Sie sich daran erinnert, dass er auch gefesselt und gebundene Arme gehabt hätte. Warum können Sie das heute nicht mehr angeben?
BF: Wie ich schon gesagt habe, waren seine Augen verbunden. Das hat man erzählt. Es kann auch sein, dass seine Arme gefesselt waren, aber daran kann ich mich, wie ich schon gesagt habe, nicht mehr erinnern.
R: Hat es außer der Bedrohung durch die Al Shabaab noch andere Probleme für Sie gegeben?
BF: Von Seiten der Regierung gibt es auch manchmal Probleme. Es gibt Polizisten, die nicht anständig sind und nicht ordentlich arbeiten. Einmal hat mir ein Polizist eine Ohrfeige gegeben.
R: Mit der flachen Hand?
BF: Ja.
R: Gab es weitere Übergriffe?
BF: Es gab auch andere Probleme mit den Polizisten. Einige habe ich erzählt, andere nicht. Am größten war meine Angst vor den Al Shabaab-Leuten, weil Polzisten würden mich nicht töten.
R: Wie war das mit der Ohrfeige, von wem haben Sie diese erhalten?
BF: Es war ein Soldat. Anderen Leuten ist aber etwas passiert. Ich persönlich kann mich nur an diesen einen Vorfall erinnern.
Dem BF wurde AS 77 Mitte vorgehalten.
R: Das weicht ja gravierend von den heutigen Aussagen ab.
BF: Das ist derselbe Vorfall mit der Ohrfeige. Es war abends. Er hat nach meinem Ausweis gefragt und nach meinem Namen.
R: Es ist aber ein großer Unterschied zwischen einer Ohrfeige mit der flachen Hand oder ein Schlag mit dem Gewehrkolben.
BF: Diese Ohrfeige hat mich sehr getroffen. Den Schlag mit dem Gewehrkolben hat er nur angedroht, geschlagen hat er mich aber nicht.
R. referiert kursorisch die aktuelle Lageentwicklung anhand vorliegender Dokumente (Beilage zum Protokoll).
BF: Es gibt immer Terroranschläge in Mogadischu und sehr gezielt gegen die Reporter. Die Journalisten werden gezielt getötet, ich kenne viele denen es passiert ist. Die Regierungsstellen werden genau bewacht, aber Radiosender nicht. Für ist es immer einfacher die Radiosender anzugreifen als die Regierungsstellen. Beim Radiosender gibt es Security, maximal aber 3 Personen, diese sind auch nicht schwer bewaffnet.
R: Möchten Sie noch etwas angeben?
BF: Mein Bruder lebt mit seiner Familie hier in Österreich und hat Asyl erhalten. Mit meinem bisherigen Status habe ich in XXXX nicht so viele Chancen wie in XXXX und deshalb bin ich hierher gezogen, außerdem habe ich mehr Chancen, wenn ich Asyl erhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und nunmehr subsidiär Schutzberechtigter. Die seitens des Antragstellers im Verfahren vorgetragenen Motive für das Verlassen seines Herkunftsstaates Somalias bzw. die behaupteten zugrundeliegenden Umstände und Ereignisse können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Festzuhalten ist, dass Al Shabaab seit dem Jahre 2012 jedenfalls in der Hauptstadt Mogadischu bis dato keinerlei zentrale Rolle im Machtgefüge der Hauptstadt spielt. Einzelaktionen Seitens der Al Shabaab in Mogadischu finden regelmäßig statt.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter_innen und Partner_innen der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden, und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 haben sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 25f)
"Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014)." (Seite 27)
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Strategie von Al Shabaab bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar:
Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab sei mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)
"Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)
"Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der detaillierten Angaben des Antragstellers im Rahmen der Ersteinvernahme, sowie vor dem Bundesasylamt, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerdeschriftsatz, sowie durch niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2015. Weiters durch Einsichtnahme seitens des Antragstellers vorgelegte Dokument einer Bestätigung eines somalischen Medienhauses hinsichtlich seiner dortigen Tätigkeit.
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.
Festzuhalten ist bei der Gesamtsicht und bei Vergleich der Einzelangaben des Antragstellers bei beiden Instanzen des Verfahrens, dass es dem Antragsteller auffällig nicht gelungen ist, ein homogenes bzw. in zentralen Punkten gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten. So ergaben sich insbesondere eine Mehrzahl auffälliger Divergenzen in der Darstellung von Einzelsachverhaltselementen; insbesondere zur Bedrohungssituation. So hatte der Antragsteller einerseits unmissverständlich vor der Behörde erster Instanz auf diesbezügliche Befragung ausgeführt, dass die erste Bedrohung seitens Al-Shabaab auf Grund eines veröffentlichten Zeitungsberichtes, in dem sein Name aufgefallen sei, erfolgt wäre. Demgegenüber gab der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, dass sich die erste Bedrohung, auf seine Radiotätigkeit bezogen hat bzw. differenzierte er diesbezüglich weiter, dass man ihn in diesem Zusammenhang seitens der Al-Shabaab aufgefordert hätte, diese nicht weiter falsch (nämlich als Terroristen) zu bezeichnen und hätte man ihn aufgefordert, ein Interview mit dem Anführer der Al-Shabaab durchzuführen, was er jedoch abgelehnt habe. Allein aus diesem unterschiedlichen Aussagestand hinsichtlich der ersten telefonischen Bedrohung ergibt sich eine unauflösliche Aussagedivergenz.
Im weiteren gab der Antragsteller beispielsweise zum zentral dramatischen Vorfall der Heimsuchung bzw. des Überfalls der Al-Shabaab auf sein Elternhaus vor dem Bundesasylamt unmissverständlich zu Protokoll, dass er zum genannten Zeitpunkt des "Besuches" der Al-Shabaab-Mitglieder sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe; dem gegenüber gab der Antragsteller auch auf detaillierte und zielgerichtete Befragung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich zu diesem Zeitpunkt im Büro bzw. dem Radiosender aufgehalten habe. Auch daraus ergibt sich eine weitere unauflösliche Aussagedivergenz.
Auch zur Person oder zu den Personen, welche die Bedrohungen telefonisch vorgetragen hätten, lieferte der Antragsteller kein einheitliches Bild: So hat der Antragsteller ursprünglich vor dem Bundesasylamt angegeben, dass es sich seiner Meinung nach um unterschiedliche Personen gehandelt habe und gab der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht auf selbige Fragestellung nunmehr an, dass er nicht wisse, ob es ein und dieselbe Person war, die angerufen habe oder verschiedene Personen, jedoch sei es eine männliche Stimme gewesen.
Hierzu ist auszuführen, dass in diesem zentralen Punkt der telefonischen Bedrohung es dem Antragsteller vor dem Hintergrund seines Bildungsgrades jedenfalls zumutbar gewesen wäre, gleichbleibendes Vorbringen bei tatsächlicher Erinnerung an gegebene Umstände zu liefern.
Auch zu den genauen erfolgten Bedrohungen telefonischer Art gab der Antragsteller einerseits vor dem Bundesasylamt an, dass man ihm telefonisch angekündigt habe, ihm am Arbeitsplatz aufzusuchen und zu töten, wohingegen er auf analoge Fragestellung bzw. auch bei spezifischer Nachfrage und verstecktem Hinweis in der Fragestellung sogar angab, dass es den Al-Shabaab-Leuten egal gewesen wäre und habe man angekündigt, ihn zu töten, egal, wo man ihn sehen bzw. erwischen würde.
Auch hinsichtlich der Auffindung seines guten Freundes, welcher von den Al-Shabaab-Leuten ermordet worden sein soll, hatte der Antragsteller spezifischerweise vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er mit verbundenen Augen, sowie mit gebundenen Händen oder Armen von offiziellen Stellen aufgefunden worden sei, vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Antragsteller nur einerseits anzugeben, dass man seinen Freund mit verbundenen Augen aufgefunden habe, jedoch an die weitere entstandene Fesselung der Arme oder der Hände vermochte sich der Antragsteller nicht mehr zu erinnern und liefert auch die diesbezügliche Aussage eine auffällige Unterschiedlichkeit im Aussagestand.
Zu einem weiteren dramatischen Vorfall, verursacht durch Regierungssoldaten, lieferte der Antragsteller unterschiedliche Darstellungen: So hatte der Antragsteller vor der Behörde erster Instanz noch angegeben, dass man ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen hätte, wohingegen der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf Nachfrage unzweideutig angab, dass man ihn mit der flachen Hand eine Ohrfeige verabreicht habe, zu einem zentralen unterschiedlichen Hergang des dramatischen Ereignisses - wenn so geschehen - darstellt und ergibt sich daraus eine weitere, nicht bloß geringfügige, Unschärfe, sowie eine krasse Divergenz in einem zentralen Punkt der Aussage des Antragstellers.
Hinzu tritt im gegenständlichen Fall, dass es dem Antragsteller weder bei Durchsicht des Protokolls vor dem Bundesasylamt, noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof gelungen ist, irgendeine lebendige Erzählung einzelner Sachverhaltskreise bzw. hinsichtlich eines Eigenerlebnisses einzutreten. Zu keinem Zeitpunkt vermochte der Antragsteller seine Antworten bzw. Darstellungen von Realkennzeichen wie Darstellung Interaktionen zwischen handelnden Personen, eigenem Handeln, Fühlen oder Denken während der Ereignisse oder sonstiges Erzählen im Detail oder allenfalls Darstellung unwesentlicher Nebenumstände oder Detailsachverhaltskreise vorzutragen bzw. vermocht er insgesamt kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von ihm höchstpersönlich betreffenden Ereignissen zu bieten, was zwingend den Schluss nahe legt, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Sachverhaltskreise nicht höchstpersönlich erlebt hat.
Zu dem weiters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokument bzw. einer fernschriftlichen Kopie eines Dokumentes (Bestätigung des in Rede stehenden Medienhauses in Somalia ist auszuführen, dass auf den ersten Blick auffällt, dass das verwendete Siegel offensichtlich auf das Dokument lediglich schlecht aufkopiert ist und nicht im Original auf dem Schriftstück befunden haben kann; so ist mit freiem Auge ersichtlich, dass das verwendete Siegel bzw. der aufgedruckte Stempel an der Unterseite in seiner Rundung eines Kreises abgeschnitten ist, was den dringenden Verdacht nahe legt, dass es sich hinsichtlich des Dokumentes um eine Manipulation eines Schriftstückes handelt, welchem nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Das Original der Bestätigung konnte seitens des Antragstellers nicht vorgelegt und in Augenschein genommen werden.
Vor dem Hintergrund der klaren aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen tritt des Weiteren das vorgelegte zweifelhafte Schriftstück beweismäßig jedenfalls auch in den Hintergrund.
Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung und Gegenüberstellung der Angaben des Antragstellers letztlich zu erkennen, dass es dem Antragsteller auffällig nicht gelungen ist, ein homogenes in sich schlüssiges bzw. nachvollziehbar und lebendig dargebrachtes Bild seiner Erlebnisse im Herkunftsland zu schildern. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia erfließen aus einer Mehrzahl detaillierter Informationsquellen, welche im Verfahren nicht detailliert entgegen getreten werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Hinzu tritt die faktische Lageänderung, zumindest für den Bereich der Hauptstadt Mogadischu, wonach Al Shabaab jedenfalls dort keine prominente Rolle hinsichtlich der Machtausübung einnimmt. Al Shabaab ist nach wie vor latent durch Terroranschläge und Entführungen auch in Mogadischu präsent; hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine zielgerichtet sich gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgung aus einem Schutzgrund erweislich ist. Die Allgemeinsituation in Somalia bzw. insbesondere in Mogadischu wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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