BVwG W125 1401771-2

W125 1401771-2Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015

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Regest

Beweiswürdigung, Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W125 1401771-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1401771.2.00

Spruch

W125 1401771-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl. 409031203/3075735, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 19.04.2007 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 19.04.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.04.2007, 24.09.2007, 20.02.2008 und 15.07.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem Stamm der XXXX an, der in Somalia überall verfolgt werde. Bereits seine Eltern seien von Angehörigen des dominierenden Stammes der XXXX getötet worden. Aber auch er sei ständig von XXXX geschlagen worden. Es sei von diesen immer wieder das Geld, das er beim Verkauf von Tee eingenommen habe, verlangt worden. Weiters sei von diesen auch jenes Geld, das er aus einem Wohnungsverkauf erhalten habe, gefordert worden.

3. Eine mit dem Beschwerdeführer vorgenommene Sprachanalyse des Instituts XXXX ergab laut "Sprachanalysegutachten" vom 10.06.2008, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Mutterspracheniveau spreche, wobei er offensichtlich den im nordwestlichen Somalia verbreiteten Dialekt spreche. Weiters habe er gute Kenntnisse zu Südsomalia, die auf einen längeren Aufenthalt dort bzw. auf einstudierte Kenntnisse hindeuten. So habe er gewisse Kenntnisse zur Kommune XXXX in XXXX, wo er geboren und aufgewachsen sei. So nenne er unter anderem Moscheen, Denkmäler, Schulen, Basare, Hotels, Krankenhäuser und Fußballplätze. Schließlich wird auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben dem "Klan XXXX und dem Unterklan XXXX" angehöre, wobei er jedoch nicht den für diesen Klan üblichen Dialekt spreche.

4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 04.09.2008, Zl. 07 03.796-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgesprochen. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, wobei es sich insbesondere auf die Sprachanalyse stützte. Es stellte jedoch die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, wobei dessen Zugehörigkeit zum namhaft gemachten Stamm der XXXX nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit widerlegt wurde. Feststellungen zur Lage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Stammes und eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterblieben im Bescheid des Bundesasylamtes.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Sprachanalysegutachten vom 10.06.2008 nicht ergebe, aus welchen Indizien der Schluss gezogen worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht den für die XXXX üblichen Dialekt spreche, weshalb das Sprachanalysegutachten insofern nicht nachvollziehbar sei. Daher habe die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der XXXX nicht nachvollziehbar widerlegt werden können und hätte es aufgrund der Tatsache, dass nicht von vornherein gesagt werden könne, dass die Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre, umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft.

6. Am 27.08.2012 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend der Sicherheitslage, der Situation von Rückkehrern und der Stellung von XXXX in Somaliland ein.

7. Am 09.10.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Er führte zunächst aus, gesund zu sein und in Österreich keine Angehörigen oder besonderen privaten Beziehungen zu haben. Zu seinem Aufenthaltsort im Herkunftsland gab er an, sein gesamtes Leben in XXXX gelebt zu haben und dort als Linienbusfahrer gearbeitet zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX, Untergruppe XXXX, an. Zu der vorgelegten Urkunde "In Lieu of Birth Certicficate" der somalischen UN Mission in XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesbezüglich einen Somalier in der Schweiz angerufen habe, der die Botschaft kontaktiert habe. Anschließend sei ihm dort diese Geburtsbestätigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme auch eine Scheidungsurkunde, datiert mit XXXX, vor. Darauf angesprochen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei, gab er zu Protokoll, zunächst mit seiner Ex-Ehefrau und anschließend mit dem Mullah telefoniert zu haben.

8. Weder die Scheidungsurkunde noch das Dokument "In Lieu of Birth Certicficate" der somalischen UN Mission in XXXX wurden einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

Aus einem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 22.03.2013 geht hervor, dass die urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Scheidungsurkunde ergeben würden.

Eine Echtheitsüberprüfung des "In Lieu of Birth Certicficate" unterblieb.

9. Am 27.06.2013 wurde eine Anfrage der Volksanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer gestellt.

10. Am 09.07.2013 erging eine Stellungnahme des Bundesasylamtes an die Volksanwaltschaft.

11. Am 03.02.2014 erfolgte neuerlich eine Anfrage der Volksanwaltschaft betreffend den Beschwerdeführer.

12. Mit ergänzendem Schreiben vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund Zeitverzögerung in Erledigung des offenen Verfahrens die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

13. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 geht hervor, dass das gesamte bisher gemachte Vorbringen, somit auch die Angaben zur Identität, vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Insbesondere bekräftige der Beschwerdeführer, dem Stamm der XXXX zugehörig zu sein. Dieser sei massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt, weil XXXX als Minderheit immer wieder Ziel von Übergriffen der islamistischen XXXX Gruppe würden. Der Beschwerdeführer legte eine eigenhändig unterfertigte Erklärung, wonach er dem Clan XXXX (XXXX) angehöre, ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom XXXX, einen GSVG-Werkvertrag der Firma XXXX vom XXXX sowie eine "Zusammenarbeitsbeurteilung im Werkvertrag" vom vorgenannten Unternehmen vom XXXX vor.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl. 409031203/3075735, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2007 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei und ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

In den Feststellungen wurde zunächst festgehalten, dass die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den XXXX ebenso wie seine Herkunft aus XXXX nicht habe festgestellt werden können.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das Sprachgutachten belege, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers falsch seien und er offenbar aus dem Norden Somalias stamme; weil sein fluchtrelevantes Vorbringen ausschließlich auf Südsomalia, im Konkreten auf XXXX, Bezug nehme, sei daraus zu schließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer sei in einem arbeitsfähigen Alter und sei ihm eine Arbeitsaufnahme in der Heimat zuzumuten. Zu Somaliland würden keine relevanten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer dort bei Rückkehr einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnte.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

16. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht am 29.04.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde, in der zunächst bemängelt wurde, dass die Erstbehörde die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 27.06.2012 ignoriert habe. Der Asylgerichtshof sei in seinem Erkenntnis von der Unschlüssigkeit des von der Behörde verwendeten Sprachgutachtens ausgegangen. Dennoch habe sich die belangte Behörde weiterhin vollinhaltlich auf dieses Gutachten gestützt, ohne auch nur irgendeine faktenbezogene Begründung dafür abzugeben. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor entschieden die Schlüssigkeit des Gutachtens, weil daraus insbesondere nicht hervorgehe, aufgrund welcher Formulierungen der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX stammen würde. Die Erstbehörde widerspreche sich selbst, indem sie im Erstbescheid vom 04.09.2008 festgehalten habe, dass die Zugehörigkeit zu den XXXX nicht widerlegt werden könne, sie sich im nunmehr bekämpften Bescheid jedoch nicht mit der aktuellen Lage des Stammes der XXXX in Somalia auseinandersetze. Den vorgelegten Urkunden habe das Bundesamt ohne auch nur ansatzweise eine logische und individuelle Begründung hierfür abzugeben, jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es werde beantragt, auch die Bestätigung der somalischen UN Mission in XXXX einer Prüfung zu unterziehen. Letztlich seien die schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner letzten Niederschrift zu seiner Herkunft, seiner Berufstätigkeit und seinem Dialekt, insbesondere die Angaben zu seiner Fahrtstrecke als Busfahrer, die wohl ein starkes Indiz für seine Herkunft darstellen würden, völlig unerörtert geblieben.

17. Am 30.09.2014 langte eine Kursbestätigung (B1) vom XXXX ein.

18. Mit Eingabe vom 16.02.2015 wurden eine Arbeitsbestätigung vom

XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Fakt ist, dass es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen hat, die konkreten Prüfungsaufträge des damaligen Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 27.06.2012 im wiederholt fortgesetzten Verfahren zu erfüllen, weshalb der Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG nicht geklärt sein kann und (in diesem Sinn jedenfalls schwere) Ermittlungslücken zu bejahen sind. In diesem Kontext ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."

Mag diese Entscheidung auch zum früheren § 66 Abs. 2 AVG ergangen sein, kann sie auf die Nachfolgebestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG umgelegt werden (siehe auch Ausführungen unter Punkt 1.3.).

Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde, obwohl der Asylgerichtshof im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der XXXX, in seinem Erkenntnis von der Unschlüssigkeit des von der Behörde verwendeten Sprachgutachtens ausging und festhielt, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der XXXX nicht nachvollziehbar widerlegt werden könne, weshalb es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid bedürfe, ohne nähere Begründung feststellte, dass die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den XXXX nicht feststehen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung in erster Linie auf das Gutachten der Sprachanalyse gestützt und ging in weiterer Folge davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers hauptsächlich deswegen nicht glaubwürdig seien, weil er nicht aus XXXX stamme. Davon ausgehend hat es die belangte Behörde unterlassen, sich tatsachenmäßig und beweiswürdigend näher mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde, auseinanderzusetzen. Der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall folgend (siehe dazu VfGH, 06.06.2014, U2429/2013), reicht es jedoch nicht aus, auf Basis einer angenommenen Unglaubwürdigkeit gänzlich auf die Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen zu verzichten. Die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl greift daher zu kurz.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei all dem nicht, dass die belangte Behörde als Konsequenz der zurückverweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Situation von XXXX in Somaliland gestellt und den Beschwerdeführer ergänzend einvernommen hat. Insgesamt hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch den Stamm der XXXX aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, sodass das Verfahren insofern mangelhaft geblieben ist. Das Bundesamt hätte seiner Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß einzelfallbezogene Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen vorzunehmen gehabt und anschließend die Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzubeziehen und in Kontext mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen gehabt, um sich ein abschließendes Bild über sein Fluchtvorbringen machen zu können. Diesem Prüfungsauftrag des Asylgerichtshofes ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen und bleibt das Verfahren nach wie vor mit krassen Ermittlungslücken behaftet.

3. Auch ist festzuhalten, dass das Bundesamt weder die im Zuge der Einvernahme vom 09.10.2012 vorgelegte Scheidungsurkunde, noch die Bestätigung der somalischen UN Mission in XXXX einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt hat. Aus dem Akteninhalt ist zwar erkennbar, dass die Scheidungsurkunde durch das Bundeskriminalamt auf ihre Echtheit untersucht wurde; eine Überprüfung der Urkunde "In Lieu of Birth Certificate" unterblieb jedoch. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde an, dass somalische Dokumente keinen wirklichen Beweiswert hätten, weil gegen Bezahlung praktisch alle Dokumente und Bestätigungen erhältlich seien und stuft aufgrund dieser Erwägungen die vorgelegten Dokumente als zweifelhaft und bedenklich ein. Zu diesem Schluss kommt die Erstbehörde jedoch, ohne die Echtheit der Bestätigung der somalischen UN Mission in XXXX überprüfen zu lassen und die gewonnenen Ergebnisse einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu unterziehen. Die belangte Behörde wäre - gerade vor dem Hintergrund der häufig vorkommenden Fälschungen - angehalten gewesen, entsprechende urkundentechnische Untersuchungen des Dokuments (oder allenfalls geeignete Rückfragen in XXXX) vorzunehmen. Nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der ausstellenden Organisation vorgesprochen hat und seine Identität nicht durch unbedenkliche Dokumente hat nachweisen können, kann verfahrensgegenständlich nicht bereits auf die Bedenklichkeit dieses Schriftstückes geschlossen werden.

4. Abschließend ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt hat. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Die aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren können - im Gegensatz zum Bundesamt, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht auch nicht schneller und kostensparender behoben werden.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt gegenständlich eine darin angesprochene Ausnahmekonstellation vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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