BVwG W125 2006390-1

W125 2006390-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015

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Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W125 2006390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2006390.1.00

Spruch

W125 2006390-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014, Zl. 647207904/1726778, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 03.10.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr erster Ehemann und ihr ältester Sohn im November 2009 von den Milizen der XXXX getötet worden seien. Nach dem Tod ihres Ehegatten habe die Beschwerdeführerin versucht, den Zigarettenladen, den zuvor ihr Mann betrieben habe, alleine fortzuführen, jedoch sei auch sie von den Milizen bedroht worden. Konkret hätten sie ihr einen Zettel an die Ladentüre geklebt und von ihr verlangt, dass sie das Geschäft schließe, andernfalls sie so wie ihr Ehemann und ihr Sohn getötet würde. Von November 2009 bis Jänner 2010 sei sie dreimal bedroht worden; im Jänner 2010 sei ihr Laden von Unbekannten in Brand gesteckt worden, sodass die Beschwerdeführerin anschließend aus Angst geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, einer "unteren" Volksgruppe anzugehören. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe weder Beschwerden noch Krankheiten, die sie an einer Einvernahme hindern würden. Der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, sei derzeit in Griechenland aufhältig. Darüber hinaus habe sie keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land.

2. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen, führte die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin aus, im Bezirk XXXX in der Hauptstadt XXXX aufgewachsen zu sein. Sie habe zuletzt mit ihren sechs Kindern zusammengelebt; ihr siebentes Kind sei bereits verstorben. Derzeit würden ihre Kinder bei der Großmutter in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und Muslemin zu sein. Dazu aufgefordert, zu schildern, weshalb sie Somalia verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen der XXXX ausgereist zu sein. Diese hätten vor ihren Augen ihren Mann und auch ihr Kind getötet, weil ihr Mann Zigaretten verkauft habe. Auch der Beschwerdeführerin sei, nachdem sie das Geschäft nach dem Tod ihres Mannes übernommen habe, gedroht worden, dass sie umgebracht würde, wenn sie das Geschäft nicht schließe, jedoch habe sie ihre Kinder ernähren müssen und daher den Laden weiter geführt. Fünf Tage nach dem letzten Drohbrief, in dem gestanden sei, dass sie umgebracht würde, wenn sie das Geschäft nicht zusperre, sei der Laden in Brand gesetzt worden. Auf die Frage, weshalb die XXXX die Schließung des Geschäftes verlangt hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es aus religiösen Gründen nicht gestattet sei, Tabak zu verkaufen. Die Gruppierung würde dem Islam angehören und weder den Verkauf von Zigaretten noch von Kaublättern gestatten. Nach dem Brandanschlag sei die Beschwerdeführerin auf einer Liste gestanden, auf der Personen stünden, die Zigaretten und Kaublätter verkaufen würden; deshalb sei die Beschwerdeführerin auch aus XXXX ausgereist. Die Beschwerdeführerin wäre auch einmal auf der Straße in XXXX überfallen worden, wobei ihr Geld weggenommen worden und sie geschlagen worden sei.

Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, in einer Pension in XXXX zu wohnen und gesund zu sein.

3. Mit Bescheid vom 26.02.2014, Zl. 647207904/1726778, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2015 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass zwar die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Mann und anschließend auch sie selbst von den Rebellen dazu gezwungen worden sei, das Tabakgeschäft zu schließen, nicht angezweifelt würden, jedoch nicht glaubhaft sei, dass sie als Angehörige einer Minderheit verachtet worden sei. In erster Linie wurde das damit begründet, dass den Länderfeststellungen zu den XXXX, welchen die Beschwerdeführerin angehöre, zu entnehmen sei, dass diese keine Minderheit darstellen würden, sondern ein Teil der XXXX seien. Die XXXX seien unbewaffnet, würden den Schutz des großen XXXX Clans erhalten und gebe es darüber hinaus keine Hinweise dafür, dass die XXXX aktuell einer Verfolgung ausgesetzt seien. Es möge durchaus den Tatsachen entsprechen, dass die Beschwerdeführerin der von den XXXX Milizen ausgehenden Gewalt ausgesetzt gewesen sei, jedoch lasse sich daraus nicht der Schluss einer individuellen Verfolgung ihrer Person ableiten. Es komme wahllos zu Übergriffen auf die zivile Bevölkerung und habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie aufgrund irgendwelcher besonderer Merkmale einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, die über das hinausgehe, was die Bevölkerung Somalias im Allgemeinen hinzunehmen habe. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in ihrem Heimatland, sei der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren gewesen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 13.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst moniert, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die XXXX unter dem Schutz der XXXX stehen würden. Sie seien eine unterdrückte Minderheit und habe der XXXX Clan nichts mit ihnen zu tun. Dies sei anhand eines in der Beschwerde angeführten Auszuges aus Wikipedia erkennbar. Entgegen der anderslautenden Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland direkter Verfolgung ausgesetzt, weil sie die Tätigkeit in den Augen der dort herrschenden Gruppierungen zu einer "persona non grata" mache. Nur weil ihr Geschäft in Brand gesetzt worden sei, würde dies für ihre Kontrahenten noch nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tabakhandel aufhöre und hätten sie ihr daher gedroht, sie weiterhin zu verfolgen. Es liege daher eine direkte und unmittelbare Gefahr der Beschwerdeführerin gegenüber vor.

6. Am 02.02.2015 langte eine Wohnsitzbestätigung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall aufgrund grober Verfahrensfehler missachtet.

3. Allen voran ist festzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine konkrete Auseinandersetzung damit vermissen lässt, ob der Beschwerdeführerin - trotz Rückzuges der XXXX aus XXXX - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vormaligen Betreibens eines Tabakgeschäftes, wodurch sich die Beschwerdeführerin offenkundig gegen die XXXX gestellt hat, droht. Die Länderberichte der belangten Behörde zu Somalia enthalten jedenfalls keine klaren Aussagen zur dortigen aktuellen Lage, zumal einerseits von einer Verbesserung der Sicherheitslage gesprochen wird, andererseits weitere Übergriffe durch XXXX gegen bestimmte Personen/Gruppen nicht mit relevanter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten, nämlich das Betreiben eines Tabakgeschäftes, könnte der Beschwerdeführerin eine missliebige religiöse Gesinnung unterstellt werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin kundgetan, sich trotz Drohbriefen geweigert zu haben, die Arbeit im Tabakgeschäft zu beenden, weshalb sie nun auf einer Liste zu finden sei, auf der Personen stehen würden, die Zigaretten und Kaublätter verkaufen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich offenkundig gegen die XXXX gestellt und wird daher im fortgesetzten Verfahren eine mögliche, individuelle Verfolgungsgefahr zu prüfen sein.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann eine noch immer bestehende Verfolgungsgefahr der Person der Beschwerdeführerin durch - gegebenenfalls nunmehr im Untergrund agierende - XXXX Milizen keinesfalls ausgeschlossen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.4. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

4. Die belangte Behörde hat darüber hinaus ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige einer Minderheit verachtet werde. Der obigen Rechtsprechung folgend, wäre es Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren spezifische Feststellungen zu der Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen. Dies hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt. Die Länderberichte der belangten Behörde zu Somalia enthalten jedenfalls keine klaren Aussagen zur dortigen aktuellen Lage von Angehörigen der Gruppe der XXXX, zumal in den Länderfeststellungen einerseits davon gesprochen wird, dass diese von den XXXX geschützt würden, andererseits Menschenrechtsverletzungen aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Länderfeststellungen zur Gruppe der XXXX fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls auch in diesem Kontext die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in asylrechtlicher Hinsicht.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher aktuelle und ausreichend ausführliche Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu diesem Clan und seiner aktuellen Situation in Somalia zu treffen haben und die Feststellungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in eine individuelle Beziehung zu stellen haben.

5. Entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit trotz bestehender Möglichkeiten nicht den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, warum es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, geeignete, dem Fall angepasste Länderinformationen einzuholen. Selbst wenn Ermittlungen kein eindeutiges bestätigendes oder widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesamt entsprechend der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte verpflichtet gewesen, zumindest im Bereich des Möglichen zu recherchieren.

Im gegenständlichen Fall sind also gravierende Ermittlungslücken ersichtlich, durch die sich das erkennende Gericht zwingend veranlasst sieht, die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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