W125 2007760-1•BVwG W125 2007760-1
W125 2007760-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015
Begründungspflicht, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Glaubwürdigkeit, Manuduktionspflicht, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör
W125 2007760-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages vom 11.04.2014 über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 03.02.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014, Zl. XXXX-ÖB/KONS/0203/2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, brachte am 20.11.2013 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums mit einer neunzigtägigen Gültigkeitsdauer (28.11.2013 bis 20.02.2014) ein und gab dabei als Zweck den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als einladende Person bezeichnete die Beschwerdeführerin darin ihren Ehemann XXXX, welcher ein in XXXX wohnhafter Staatsangehöriger des XXXX sei.
Ihrem Antrag beiliegend brachte die Beschwerdeführerin ihre chinesische ID-Karte, Kopien ihres Reisepasses sowie jenes ihres Ehemannes, ihre Heiratsurkunde, eine Bestätigung über eine Kranken-/Unfallversicherung sowie eine Bescheinigung der dauernden Aufenthaltsberechtigung ihres Mannes, in Vorlage.
2. Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 05.12.2013 im Rahmen eines Interviews vor der Österreichischen Botschaft XXXX befragt.
Am gleichen Tag erfolgte aufgrund des im Zuge des Gespräches entstandenen Eindruckes eine Konsultation/Inlandserhebung beim Bundesministerium für Inneres, von deren Ergebnis mit Antwortschreiben vom 20.01.2014 berichtet wurde. Festgehalten wurde dabei im Wesentlichen, dass trotz wiederholter diesbezüglicher Versuche niemand an der Meldeadresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe angetroffen werden können. Die in Frage stehende Wohnung sei an eine näher bezeichnete Person verkauft worden, nach Angaben des Käufers sei dort aktuell niemand wohnhaft, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach Wissen des Käufers ins Ausland verzogen. Laut Aussage einer Nachbarin, seien Herr XXXX und seine Familie im November 2013 nach XXXX verzogen. Aufgrund dieser Sachlage sei die amtliche Abmeldung des Wohnsitzes des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingeleitet worden.
3. Aufgrund der aus Sicht der belangten Behörde mangelhaften Auskünfte seitens der Beschwerdeführerin über das Ziel ihres Aufenthaltes, die persönlichen Verhältnisse ihres Ehegatten, sowie aufgrund deren atypischer familiärer Verhältnisse und dem Ergebnis der Ermittlungen der XXXX, demzufolge keine Begünstigteneigenschaft im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG bestehe, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.01.2014 im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die vorgelegten Informationen hinsichtlich Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bestehen würden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Dieser Aufforderung entsprach die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 28.01.2014, in welcher diese zusammenfassend ausführte, ihren Mann am XXXX standesamtlich geheiratet zu haben, wie durch die bereits vorgelegte Heiratsurkunde bewiesen werde; am 09.11.2013 sei die zeremonielle Eheschließung erfolgt, diesbezüglich lege die Beschwerdeführerin eine Hochzeitseinladung sowie Fotos vor. Seit der Eheschließung sei der Mann der Beschwerdeführerin so oft es ihm möglich gewesen sei, zu ihr nach China gereist. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG sei Ehepartnern, die ein Visum zur Einreise benötigen würden, ein solches unter Vorlage von Pass und Heiratsurkunde auszustellen. Mit Einreise sei auch der Aufenthalt rechtmäßig und habe die örtliche Niederlassungsbehörde das Aufenthaltsrecht auf unionsrechtlicher Grundlage bloß noch zu dokumentieren. Eine Belehrung zu anderen Abläufen, die für die Visumserteilung zum Zweck der Herstellung der Familieneigenschaft verglichen mit den Abläufen zur Erteilung eines Visums für einen touristischen Aufenthalt stattfänden, sei nicht erfolgt.
4. Mit als Bescheid zu wertender Erledigung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 03.02.2014, zugestellt am selben Tag wurde das beantragte Visum verweigert und als Entscheidungsbegründung angeführt, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden und die diesbezüglich vorgelegten Informationen nicht glaubhaft gewesen seien.
5. In dem dagegen am 27.02.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz machte die beschwerdeführende Partei inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung ihres Antrages geltend und stellte die Anträge, ihr ein Visum ab dem nächstmöglichen Ausstellungsdatum zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes - auf das Wesentliche reduziert - geltend gemacht, dass der Aufenthaltszweck klar und eindeutig nachvollziehbar dargelegt worden und das Fehlen der Glaubwürdigkeit diesbezüglich nicht begründbar sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei unzweifelhaft belegt, dass der Zweck "Besuch von Familienangehörigen" erfüllt sei, auch die fristgerechte Ausreise könne nicht in Abrede gestellt werden. Sollte die Behörde annehmen, dass durch die Ehe mit einem Unionsbürger und der Erfassung durch die Richtlinie 2004/38/EG ein Verbleib im Unionsgebiet zu gewärtigen wäre, hätte die Behörde dies einerseits zu benennen gehabt und wäre ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus den Freizügigkeitsrechten von Unionsbürgern und deren begünstigten Drittstaatsangehörigen gegeben. Gehe die Behörde hingegen davon aus, dass Visa iSd Art. 6 der genannten Richtlinie nicht nach der allgemeinen Systematik des Visakodex zu erteilen wären, so verkenne sie sowohl die europäische als auch die nationale Rechtslage.
Mit E-Mail vom 03.03.2014 gab die Beschwerdeführerin der Österreichischen Botschaft XXXX die geänderte Wohnsitzadresse ihres Mannes in Österreich bekannt.
6. In der Folge erging seitens der Österreichischen Botschaft Peking mit Bescheid vom 03.04.2014, Zl. XXXX-ÖB/KONS/0203/2014, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Entscheidungsbegründung wurde nach Wiedergabe von Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin, insoweit sie sich darauf berufe, begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG zu sein, verkennen würde, dass diese Eigenschaft nur durch Personen erfüllt werde, welche einen EU-Bürger begleiten oder zu diesem reisen/nachziehen würden. Es werde davon ausgegangen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in Österreich aufhältig sei. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet sei. Laut Judikatur des EuGH sei zur Auslegung der entsprechenden Richtlinienbestimmung jedoch ein gemeinsamer Aufenthalt des EWR-Bürgers und seines Angehörigen im Aufnahmestaat maßgeblich. Diesbezüglich werde auf den Beschluss des EuGH vom 19.12.2008, C-551/07, Sahin, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/214/0436, verwiesen. Ein "Begleiten" stünde im vorliegenden Fall sachverhaltsgemäß überhaupt nicht zur Diskussion. Aber auch für ein "Reisen oder Nachziehen" fehle es an einem Anhaltspunkt, wenn derjenige, zu dem zu reisen beabsichtigt werde, unbekannten Aufenthaltes sei. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei, wurde von dieser weder in ihrer Stellungnahme noch im Rahmen der Beschwerde auch nur behauptet, ebensowenig sei von dieser eine aktuelle Adresse desselben angegeben worden. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen zur Begünstigteneigenschaft gemäß der Richtlinie 2004/38/EG seien nur abstrakter/theoretischer Natur und zeigen keine subjektive Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auf, womit die Berufung auf die Begünstigteneigenschaft ins Leere ginge.
Insoweit die Beschwerdeführerin einen mangelnden Rechtsschutz in Verfahren zur Erteilung bzw. Verweigerung eines Einreisetitels in abstrakter Weise geltend gemacht habe, so gehe dies aufgrund der seit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden Möglichkeit der Anrufung eines Verwaltungsgerichtes ins Leere.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 2. Satz FPG wende bzw. dessen Unionsrechtswidrigkeit ins Treffen führe, sei bereits aufgrund des Fehlens einer Präjudizialität eine subjektive Rechtsverletzungsmöglichkeit auszuschließen, zumal das Neuerungsverbot fallgegenständlich keine Anwendung gefunden habe.
In Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen wurde insbesondere ausgeführt, dass die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (unter Nichtanwendung des AVG) nach Auffassung des VfGH (VfSlg 13.723/1994) weder unter dem Gesichtspunkt des Art.?11?Abs.?2?B-VG, noch aus anderen Gründen, verfassungswidrig seien und sei es ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die österreichischen Vertretungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden hätten. Insofern könne auch dem Beschwerdevorbringen einer mangelhaften Bescheidbegründung nicht gefolgt werden und sei überdies die Verwendung des Formulars im Anhang VI Visakodex unionsrechtlich verpflichtend. Es sei genügend, wenn der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akt nachvollzogen werden könne, was im vorliegenden Fall zu bejahen sei. Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Manduktionspflicht gemäß §?11?Abs.?1 FPG und eine mangelhafte Konkretisierung der "fehlenden Glaubwürdigkeit" geltend mache, so unterlasse es die Beschwerde, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels darzulegen, zumal auch in der Beschwerde nicht dargelegt werde, welche anderen Beweismittel bzw. welches andere Vorbringen noch hätte erstattet werden können, welche zu einem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können. Überdies würde ein allfälliger Verfahrensmangel auch durch die nunmehrige Beschwerdevorentscheidung saniert, in welcher näher dargelegt werde, worin die fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erblickt worden sei, gleichzeitig sei auch auf die "Begründungspflicht" des Antragstellers/der Antragstellerin nach Art. 32 Abs. 1 lit. A sublit. ii Visakodex verwiesen.
Im Ergebnis werde festgehalten, dass die Darlegungen in der Beschwerde lediglich allgemeiner Natur seien, ohne dass in konkretisierender Form dargetan werde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweck und Bedingungen ihres Aufenthaltes glaubhaft gemacht habe, obwohl ihr diesfalls, wie angesprochen, eine Begründungspflicht zugekommen wäre. Der allein angegebene Zweck des Besuches ihres Ehemannes sei bereits deshalb nicht tragfähig, da im Verfahren nicht behauptet worden sei, dass dieser in Österreich aufhältig wäre, davon, dass eine aktuelle Adresse desselben angegeben worden wäre, könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Soweit eine Verhandlungspflicht - ungeachtet des § 11a Abs. 2 FPG - angesprochen und eine Verhandlung beantragt werde, werde abschließend auf EGMR 24.3.2005, Osinger, ÖJZ 2006, 255 und 10.11.2005, Schelling, ÖJZ 2003, 472, sowie entsprechende Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.
7. Mit Eingabe vom 11.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin die Anträge ein, die "Berufung" gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, sowie ein Visum ab dem nächstmöglichen Ausstellungsdatum zu erteilen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach zusammenfassender Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde bemerkt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der die Wohnung in XXXX verkauft und nach XXXX verzogen sei, aufgrund einer längerfristigen berufsbedingten Abwesenheit in Österreich eben keine "Scheinmeldung" abgegeben, sondern vielmehr einen zunächst für drei Monate geltenden Nachsendeauftrag zu einem in XXXX lebenden Freund errichtet und diesen im Januar 2014 verlängert hätte. Entsprechende Schriftstücke sowie eine an den genannten Freund erteilte Postvollmacht würden zum diesbezüglichen Beweis beigelegt. An den Gatten der Beschwerdeführerin seien keinerlei Aufforderungen zur Stellungnahme oder Ladungen ergangen. Vielmehr habe die Behörde ein Schreiben über die amtliche Abmeldung an den Gatten der Beschwerdeführerin gerichtet, wodurch dieser durch den genannten Freund umgehend informiert worden sei. Nunmehr sei er seit seiner Rückkehr nach Österreich im Februar 2014 in XXXX gemeldet, dies habe die Beschwerdeführerin der Botschaft in der Folge auch bekannt gegeben. Der Österreichischen Botschaft XXXX sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. So sei das in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Interview in englischer Sprache, nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchgeführt worden und sei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt worden, wodurch dieser Punkt hätte geklärt werden können. Es erscheine als verfassungsrechtlich bedenkliche Willkür, wenn die offensichtlich vorhandenen Bedenken schlichtweg als "Unglaubwürdigkeit" zusammengefasst würden. Mit Bekanntgabe der neuen Adresse des Gatten sei es weiterhin evident, dass bei Nichtanwendung des Neuerungsverbotes die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Rechtshistorische Ausführungen zur früheren Nichtanwendung des AVG auf Sichtvermerksverfahren seien bereits seit 2006 überholt. Weiters wurde unter Zitierung der Materialien zu § 9 FPG in der Stammfassung 2005 (952 d.B., XXII GP (RV)) auf die Berufungsmöglichkeiten begünstigter Drittstaatsangehöriger in allen Angelegenheiten an den UVS hingewiesen. Aus diesen folge in eindeutiger Weise, dass ein Tribunal mit der Beschwerde zu befassen sei, was allein das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung wie der vorliegenden verbieten würde und dass dieses Tribunal desweiteren die volle Kognitionsbefugnis besitzen müsse. Wenn die Behörde bloß den früheren Instanzenzug als diesbezügliches Problem sehen will, ignoriere sie dabei die weiterhin bestehende Beschränkung durch das Neuerungsverbot. Sollte die belangte Behörde dem in Form seiner Stammfassung nicht mehr bestehenden § 11 Abs. 2 FPG eine Entbindung von der Begründungspflicht entnehmen wollen, so übersehe sie Abs. 4 leg. cit., der genau diese Anforderung für begünstigte Drittstaatsangehörige normiere. Davon unbeschadet könne die Ansicht, nach dem Visakodex wäre die Verfahrenserledigung mit Formular ein taugliches Instrument und die Verfahrensdurchführung fern jeder Ermittlungspflicht - unter näheren Erwägungen ? keinesfalls geteilt werden. Zusammenfassend werde daher geltend gemacht, dass eine willkürliche, nicht nachprüfbare und nicht nachvollziehbare Handhabung der Erteilung von Visa bereits den Grundsatz der Fiskalgeltung der Grundrechte vollkommen unterlaufen (OGH 9 Ob71/3m, VfGH G 237/03 u.a.) und den bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit bedrohen würde. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon seien frühere Überlegungen zur Auslegung des Art. 6 EMRK, die eine Zulässigkeit dieses Weges nicht von vornherein ausgeschlossen hätten, jedenfalls hinfällig. Das jedenfalls als Bescheid zu qualifizierende Formular in untrennbarer Einheit mit dem konkreten behördlichen Verfahren verletze das Verfahrensrecht des AVG in verfassungsrechtlich bedenklichem Umfang und werde die Verweigerung des Visums schon aus diesen formalrechtlichen Überlegungen zu beheben und das Visum mangels begründeter Zweifel an der Erfüllung der Kriterien des Visakodex zu erteilen sein. Was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer aufschiebenden Wirkung zu tun habe, bliebe unklar, die Unmittelbarkeit der Verhandlung sei von unverzichtbarem Wert und bestünde eine solche etwa auch in Berufungsverhandlungen nach aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, in welchen regelmäßig eine Wiedereinreisebewilligung erforderlich sei (und auch erteilt werde).
8. Mit am 12.05.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag wurde dabei angemerkt, dass jene weitestgehend an der Sache vorbeigehen würden und sei die Beschwerdevorentscheidung unter anderem damit begründet worden, dass im Verfahren überhaupt nicht behauptet worden sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig wäre. Wenn dies nun dadurch zu entkräften versucht werde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Verkauf seiner Wohnung Nachsendeaufträge an einen in XXXX aufhältigen Freund erteilt habe, so würde dies die Auffassung der belangten Behörde geradezu bestätigen, zumal ein Nachsendeauftrag an einen Dritten keinesfalls indizieren würde, dass sich der Ehemann in Österreich aufhalte, sondern dieser Umstand vielmehr das Gegenteil belege. Sohin würde sich die Frage, ob dieses Tatsachenvorbringen dem Neuerungsverbot des §?11a?Abs.?2?zweiter?Satz?FPG unterliege, überhaupt nicht stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 20.11.2013 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 28.11.2013 bis 20.02.2014, für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden."
Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, verheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Visumsverweigerung durch die Behörde erster Instanz am XXXX nicht (nachweislich) in Österreich aufhältig. Im Zentralen Melderegister scheint zuletzt eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung des Genannten im Bundesgebiet ab dem XXXX auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt nunmehr über ein durch die Österreichische Botschaft XXXX erteiltes Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX sowie einen durch das XXXX erteilten Aufenthaltstitel nach dem NAG als Angehörige eines EWR-Bürgers mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX, welcher ihr am 13.11.2014 ausgefolgt wurde. Seit 13.11.2014 verfügt die Beschwerdeführerin über eine behördliche Hauptwohnsitzmeldung in XXXX.
2.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX sowie einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und wurden auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
2.2. Die Behörde hegte zum Entscheidungszeitpunkt berechtigterweise Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages angegebenen Zweck ihres Aufenthaltes, dem Besuch ihres in XXXX lebenden Ehegatten. Inlandserhebungen der belangten Behörde durch die XXXX im Jänner 2014 ergaben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr an seiner Meldeadresse in XXXX ansässig gewesen sei, sondern die entsprechende Wohnung bereits im Oktober 2013 verkauft hätte. Informationen des Käufers zufolge sei der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Ausland verreist. Die Beschwerdeführerin selbst hatte im Rahmen ihres Interviews vor der österreichischen Botschaft XXXX - nicht lebensnah - vorgebracht, nicht zu wissen, wo sich ihr Ehemann in XXXX konkret aufhalte. Auch aus dem Beschwerdevorbringen und den ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die Behörde aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage - der Ortsabwesenheit und des unbekannten Aufenthaltes ihres Ehemannes ? von einer Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin angegeben Zwecks ihres Aufenthaltes auszugehen gehabt hätte.
Dieses Ergebnis wird auch durch die nachträglichen Ausführungen im Vorlageantrag vom 11.04.2014 nicht in Frage gestellt, zumal sich der Zeitraum des darin erstmals ins Treffen geführten dreimonatigen geschäftlichen Auslandsaufenthaltes des Ehemannes größtenteils mit dem durch die Beschwerdeführerin in ihrem Visumsantrag angegebenen beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in Österreich deckt und bestätigen die diesbezüglichen Ausführungen sohin die der Visumsverweigerung zugrunde gelegte Annahme der Behörde, wonach sich der Ehemann im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum nicht in Österreich aufgehalten hat.
Der Behörde ist in gleicher Weise auch dahingehend zuzustimmen, dass die zuletzt gemeinsam mit dem Vorlageantrag übermittelten Bestätigungen über Nachsendeaufträge (erstmalige Erteilung am 09.10.2013) durch den Ehemann der Beschwerdeführerin ebensowenig als Indiz für die Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufenthaltszwecks angesehen werden können, vielmehr kann darin ebenfalls eine Bekräftigung der Ansicht der Behörde erblickt werden.
2.3. Im Ergebnis ging die Behörde daher zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt berechtigterweise davon aus, dass sich der als Einlader angegebene Familienangehörige der Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält und es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Visumsbeantragung zum Zwecke des Besuches desselben erfolgt sei.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet wie folgt:
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg.cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(...)
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(...)"
3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
3.5. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt, wie beweiswürdigend unter Punkt II.2. dargelegt, zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Zweckes ihres Aufenthaltes bestehen und sah sohin den Visumsverweigerungsgrund des Art.?32?Abs.?1?lit.?b Visakodex zu Recht als erfüllt an.
Aufgrund obiger Erwägungen durfte die Behörde in Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung daher auch zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Eigenschaft einer begünstigten Drittstaatsangehörigen infolge unbekannten Aufenthaltes ihres Ehemannes zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt hat; denn im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sind als begünstigte Drittstaatsangehörige nur jene Personen zu qualifizieren, die einen EU-Bürger begleiten oder zu ihm reisen/nachziehen, maßgeblich ist dabei der gemeinsame Aufenthalt eines EU-Bürgers und seines Angehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. EuGH 19.12.2008, C-551/07, Sahin; EuGH 25.07.2008, C-127/08, Metock u.a.; VwGH 24.11.2009, 2008/214/0436). Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde wurde jedoch behauptet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei, dies geschah erst mit E-Mail vom 03.03.2014 bzw. im Rahmen des Vorlageantrages vom 11.04.2014 unter gleichzeitiger Bekanntgabe, dass sich der Genannte zuvor im Ausland aufgehalten habe.
3.6. Da das Stellen eines neuen Visaantrages jederzeit möglich ist und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens vielfach rascher und kostensparender sein kann, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. Benndorf/Hudsky u.a., Fremdenrecht6 S. 509).
Die seitens der beschwerdeführenden Partei zuletzt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Vereinbarkeit des derart für Visaverfahren normierten absoluten Neuerungsverbotes mit den Erfordernissen des Unionsrechtes werden von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt, da der Partei, wie angesprochen, jederzeit die Einbringung eines neuen Antrages möglich ist. Verweigernden Entscheidungen über Visaanträge kommt keine Bindungswirkung zu und ist es der Partei in diesem Sinne durch erneute Antragstellung jederzeit möglich, eine neuerliche Überprüfung der (geänderten) Sachlage in die Wege zu leiten. Insofern ist eine allfällige Lücke im Rechtsschutz nicht zu erblicken.
Dies wird fallgegenständlich nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass der beschwerdeführenden Partei infolge neuerlicher Antragstellung zwischenzeitlich tatsächlich ein Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer vom XXXX bis XXXX durch die Österreichische Botschaft XXXX erteilt worden ist.
In sohin systemkonformer Weise hatte dieser Umstand - ebenso wie die zwischenzeitliche neuerliche Wohnsitznahme des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei und die mittlerweile erfolgte Ausfolgung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG an die Beschwerdeführerin (welche der Erteilung des Visums der Österreichischen Botschaft XXXX zugrunde lag und welche der Verwaltungsbehörde bei Erlassung ihrer Entscheidung nicht bekannt sein konnte und auch im späteren Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen wurde) - für gegenständliches Beschwerdeverfahren aufgrund des normierten Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben.
Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid dem gegenständlichen Verfahren in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014 zugrunde gelegt wird, steht diesem Ergebnis vor dem Hintergrund des diesbezüglich eindeutigen Wortlautes des §?11a?Abs. 2 FPG nicht entgegen, zumal die Beschwerdevorentscheidung fallgegenständlich keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Bescheid, mit welchem das Visum erstinstanzlich verweigert wurde, bewirkt, sondern in dieser lediglich eine Konkretisierung in Bezug auf die der abweisenden Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen vorgenommen wird. Dass die Behörde hierbei allenfalls zwischenzeitlich eingetretene und ihr nicht bekannt (gegebene) Sachverhaltsänderungen (nachträglich) zu berücksichtigen gehabt hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden. Die Behörde bezog sich in ihrer Beurteilung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung im Sinne des insofern beschränkten Beschwerdegenstandes zu Recht auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Visumsverweigerung, ohne die zwischenzeitlich erfolgte neuerliche Wohnsitznahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - welche zudem im Rahmen der Beschwerdeschrift, welche gemäß § 17 VwGVG den Prüfungsumfang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens festlegt, nicht angesprochen worden war ? im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Anzumerken ist weiters fallgegenständlich wesentlich, dass infolge der Tatsache, dass ihr zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel auf Grundlage des NAG zukommt und sie gegenwärtig über ein gültiges Schengenvisum der Österreichischen Botschaft XXXX verfügt, das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer stattgebenden Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde weggefallen ist.
3.7. In Hinblick auf die weiteren Beschwerdeausführungen, welche großteils abstrakter Natur sind und sohin keine konkrete Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin aufzuzeigen vermögen, wird zunächst auf die umfassenden und treffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2014 verwiesen (zusammenfassend wiedergegeben unter I.5.), welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt und ergänzend auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist:
Im Sinne ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die österreichischen Vertretungsbehörden in Visaverfahren das AVG nicht anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften und der - als EU ? Verordnung unmittelbar geltende - Visakodex maßgeblich; dieser regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Schengenvisa (für die Durchreise durch oder einen Aufenthalt im Schengenraum von höchstens drei Monaten je Sechs-Monats-Zeitraum). Insbesondere ist daher auch die Verwendung des Formulars zur Visumsverweigerung unionsrechtlich zwingend geboten (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/007).
Insoweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führte, dass die Behörde im Rahmen der sie treffenden Begründungspflicht eine konkrete Darlegung, weshalb sie deren Angaben zum beabsichtigten Zweck ihres Aufenthaltes als unglaubwürdig erachte, hätte vornehmen müssen, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge ein Bescheid einer Vertretungsbehörde betreffend die Versagung eines Visums nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leidet, wenn er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen, da diese Vorgehensweise sowohl den Verfahrensregeln des FPG als auch Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI Visakodex entspricht (VwGH 05.07.2012 2011/21/0046).
Die Vertretungsbehörden haben die in § 11 FPG normierten Minimalanforderungen einzuhalten; demnach genügt es, wenn eine Erledigung keine Feststellungen enthält und nur auf die für die Ablehnung des Visumantrags ausschlaggebenden gesetzlichen Bestimmungen verweist; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (VwGH 07.02.2008, 2007/21/0207).
Diesen Anforderungen wird im vorliegenden Fall jedenfalls Genüge getan, insbesondere lässt sich der der Visumsverweigerung zugrunde liegende Sachverhalt aus dem Akt in eindeutiger Weise nachvollziehen.
Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG bezieht sich nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtshandlungen; die Behörden des Verwaltungsverfahrens [also auch die VB] sind demnach nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (VwGH 27.01.1994, 93/18/0296).
Der beschwerdeführenden Partei wurde in diesem Sinne bereits im Verwaltungsverfahren bis zur Bescheiderlassung durch die ÖB XXXX ausreichend Gelegenheit eingeräumt, die zur Antragsbegründung erforderlichen Punkte darzulegen und zu der ihr vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit des angegebenen Aufenthaltszweckes Stellung zu beziehen, wodurch ihr Recht auf Parteiengehör gewahrt blieb. Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt selbst bestätigte, dass ihr Mann im fraglichen Zeitraum nicht in Österreich aufhältig gewesen sei, wird zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine allenfalls weitere Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Mann (deren Unterlassen im Vorlageantrag bemängelt wurde), zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können.
3.7. Auch in sonstiger Hinsicht war die Begründung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.
3.8. Eine mündliche Verhandlung hatte nach § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben; unbeschadet dessen zeigten sich auch sonst keine Tat-, oder Rechtsfragen, die nur in einem solchen Rahmen zu klären gewesen wären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.9.1. Entscheidungsmaßgeblich für gegenständliches Verfahren war der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den Zweck ihres Aufenthaltes nicht glaubhaft zu machen vermochte, insofern hing die zu treffende Entscheidung ausschließlich von Fragen der Beweiswürdigung ab und traten in diesem Zusammenhang sohin keine Rechtsfragen - schon gar nicht solche grundsätzlicher Bedeutung - auf.
3.9.2. Hinsichtlich des Nichtbestehens der Begünstigteneigenschaft im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG bei fehlenden gemeinsamen Aufenthalt ist auf die diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des EuGH sowie des VwGH zu verweisen (insb. EuGH 19.12.2008, C-551/07, Sahin; EuGH 25.07.2008, C-127/08, Metock u.a.; VwGH 24.11.2009, 2008/21/40436).
3.9.3. Der Umstand, dass die nach Erlass der verwaltungsbehördlichen Entscheidung der ÖB XXXX wieder erfolgte Wohnsitznahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie die zwischenzeitliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bzw. eines Visums durch die Österreichische Botschaft XXXX an die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens außer Acht zu bleiben hatten, ergibt sich aus dem vorliegenden Beschwerdegegenstand und aus der durch § 11a Abs. 2 Satz 2 FPG, der für Beschwerdeverfahren in Visaangelegenheiten ein (absolutes) Neuerungsverbot normiert, insoweit eindeutigen Rechtslage; entsprechend auch darauf übertragbarer höchstgerichtlicher Judikatur zu inhaltlich vergleichbaren Normen dahingehend, dass (hier) durch die "Berufungsbehörde" auf allfällige nach Erlassung des Bescheides erster Instanz erfolgte Sachverhaltsänderungen nicht Bedacht zu nehmen ist, sondern allein zu prüfen ist, ob die belangte Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht entschieden hat (vgl. VwGH 30.08.1994, 94/05/0067).
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