BVwG W125 2012558-1

W125 2012558-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015

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Regest

Entwicklungsstand, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit,<br/>Nichtregierungsorganisation, Parteiengehör, Verfolgungsgefahr

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BVwG W125 2012558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2012558.1.00

Spruch

W125 2012558-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2014, Zl. 831915903-1776465, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 28.12.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu ihren Fluchtgründen an, von einer somalischen Gruppe von Männern bedroht und verfolgt worden zu sein. Eine Cousine väterlicherseits der Beschwerdeführerin, die bei einer Hilfsorganisation, der Firma XXXX gearbeitet habe, habe dort über die Beschneidung von Frauen berichtet und sich für die Rechte der Frauen eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe sie dabei unterstützt, weshalb sie beide mehrmals schriftlich mit dem Umbringen bedroht worden seien. Die Cousine der Beschwerdeführerin sei im November 2013 getötet worden, woraufhin sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, aus Somalia zu flüchten.

2. Am 16.01.2014 wurde ein Informationsersuchen an die Slowakei nach der Dublin III-VO gestellt, welches die slowakischen Behörden dahingehend beantworteten, dass die Beschwerdeführerin dort unter einer anderen Identität (XXXX geboren) in Erscheinung getreten war.

3. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters im Röntgeninstitut

XXXX unterzogen. Der diesbezügliche Befund langte am XXXX bei der EAST-Ost ein. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass das Ergebnis des Handwurzelröntgen auf eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hindeute.

4. Am 30.01.2014 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen (und damit endgültig von der Führung eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-VO mit der Slowakei abgesehen).

5. Am 18.02.2014 langte eine Weitergabe der Vollmacht der XXXX an den XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

6. In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen, führte die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin zu ihren Fluchtgründen aus, in ihrem Heimatland über drei Monate mit ihrer Cousine (eine Frau aus dem Clan werde auch Cousine genannt), die bei einer Hilfsorganisation sehr aktiv gewesen sei zusammengearbeitet zu haben. Diese Frau habe im März 2013 Briefe von den XXXX erhalten, in denen ihr und der Beschwerdeführerin damit gedroht worden sei, sie zu verurteilen, wenn sie die Arbeit nicht beenden würden. Die Beschwerdeführerin habe zunächst Angst bekommen, jedoch habe ihr die Frau Mut gemacht und im April 2013 einige Frauen in die Organisation eingeladen. Am nächsten Tag sei die Frau, mit der die Beschwerdeführerin zusammengearbeitet habe, in XXXX getötet worden. Neben ihrer Leiche sei ein Brief gelegen, in dem gestanden sei, dass auch die Beschwerdeführerin getötet würde. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sich der Vorfall im November 2013 ereignet habe, gab die Beschwerdeführerin an, in der ersten Einvernahme, aus Angst in die Slowakei zurück zu müssen, nicht ganz die Wahrheit gesagt zu haben. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland brachte die Beschwerdeführerin vor, in XXXX bei einer Nachbarin aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern seien gestorben, als sie fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei. Ihr Bruder und ihre Schwester

XXXX würden sich nach wie vor bei der Nachbarin aufhalten. Ihre Schwester Siham lebe in Österreich. Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der XXXX an.

7. Am 02.04.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.03.2014 und den Länderfeststellungen ein.

8. Mit Beschluss des Bezirksgericht Baden vom 29.08.2014 wurde die Obsorge der minderjährigen Beschwerdeführerin ihrer Schwester, XXXX, übertragen.

9. Mit Bescheid vom 01.09.2014, Zl. 831915903-1776465, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt.

Begründend wurde festgehalten, dass sich schon in Bezug auf die Tätigkeit bei der Hilfsorganisation XXXX eklatante Widersprüche ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe einerseits behauptet, über drei Monate bei der Organisation gearbeitet zu haben, andererseits jedoch angegeben, nur eine Frau bei der Organisation gekannt zu haben. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit in der Hilfsorganisation detailliert zu schildern. Schon aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht angegeben habe, in der Slowakei bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, sei von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben auszugehen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in ihrem Heimatland sei der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren gewesen.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 01.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde.

Darin wird zunächst moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie entsprechend befragt worden wäre, ihre Tätigkeit bei XXXX sowie die Umstände ihrer Flucht detaillierter schildern können. Das BFA habe es, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, eine Fremdsprache zu beherrschen, unterlassen, eine eingehendere Befragung vorzunehmen und diese Tatsache in Verbindung mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einer internationalen Hilfsorganisation zu setzen. Selbst aus dem Pflegschaftsakt würde sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Englischkenntnisse für eine NGO Übersetzungsarbeit geleistet und dort ein Praktikum absolviert habe. Das BFA hätte durch gezielteres Nachfragen jedenfalls mehr über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Hilfsorganisation erfahren können. Bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Clan der XXXX ergebe sich aus den Länderfeststellungen des BFA, dass XXXX nach wie vor diskriminiert würden und, da sie über keine eigenen Milizen verfügen würden, oft Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Wäre der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass mit der Volksgruppenzugehörigkeit auch die Clanstruktur in Somali gemeint sei, hätte die Beschwerdeführerin vorbringen können, dass sie als Angehörige des Minderheitenclans XXXX ebenfalls Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei.

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Das Bundesamt habe sich mit den in der Stellungahme des Vereins Menschenleben vom 02.04.2014 vorgebrachten Länderfeststellungen in keiner Weise auseinandergesetzt, dies obwohl die Länderberichte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Mitarbeiterin einer humanitären Organisation ins Visier der XXXX geraten zu sein, untermauern würden. Die Beschwerdeführerin habe schon im Rahmen der Erstbefragung wahrheitsgemäß angegeben, bei der Hilfsorganisation XXXX gearbeitet zu haben. Den Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes der Ereignisse habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt plausibel erklären können und sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein minderjähriges Kind lieber bei ihrer Schwester in Österreich als alleine in der Slowakei leben wolle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, sondern insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute diene. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme stehe bis auf den Zeitpunkt des Todes in keinerlei Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und hätte die Beschwerdeführerin Details nennen können, wenn sie dazu in kindgerechter Weise befragt worden wäre. Die Beschwerdeführerin führte zudem Berichte, aus denen sich die schlechte Frauenrechtslage in Somalia ergebe, an.

Die belangte Behörde habe es trotz höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch unterlassen, die Minderjährigkeit der Antragstellerin im Verfahren zu berücksichtigen, indem weder die Einvernahme kindgerecht durchgeführt worden sei, noch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sei.

Infolge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der mangelhaften Beweiswürdigung sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch rechtlich falsch gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin falle jedenfalls in drei der in den Protection Considerations aufgezählten Gruppen des UNHCR hinein. Die Beschwerdeführerin sei als Mitarbeiterin bei XXXX, einer christlichen und westlichen NGO, Verfolgung aufgrund ihrer politischen und religiösen Gesinnung ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall aufgrund grober Verfahrensfehler missachtet.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde verabsäumt hat, die Minderjährigkeit der Antragstellerin im Verfahren zu berücksichtigen. An dem von der Beschwerdeführerin in Österreich (im Unterschied zur Slowakei) angegebenen Geburtsjahr XXXX hat sie zuletzt offenbar keine Zweifel gehegt.

Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf.

In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben.

Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200).

Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl U 98/12, fest, dass das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist demnach festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einvernahmen über ihren Antrag auf internationalen Schutz XXXX alt. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin unbestritten um eine Minderjährige handelt, eingegangen worden wäre. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die aufgezeigten Widersprüche hätten jedoch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen haben. Insofern sie das unterlassen hat, hat sie ihr Ermittlungsverfahren in diesem zentralen Punkt mit Mangelhaftigkeit belastet.

3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens auch deshalb vorliegt, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin zwar festgestellt, dass sich deren Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht. Die Behörde hätte sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes näher mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der von ihr genannten Hilfsorganisation auseinandersetzen müssen. Insofern die belangte Behörde Zweifel an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Hilfsorganisation hat, hätte sie diesbezüglich konkrete Befragungen der Beschwerdeführerin anzustellen gehabt. Die belangte Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, das Parteivorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer etwaigen Verfolgung aufgrund der Tätigkeit in einer Hilfsorganisation im Lichte der zu Nichtregierungsorganisationen getätigten Feststellungen zu würdigen, die Beschwerdeführern mit dem getroffenen Ergebnis zu konfrontieren und ihr diesbezüglich rechtliches Gehör zu gewähren. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde also eine eingehendere Befragung der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben und anschließend die im Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Nichtregierungsorganisationen zu ergänzen und in Relation mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu setzen haben.

4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier verfahrensgegenständlich aber vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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