BVwG W196 1403308-7

W196 1403308-7Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015

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Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W196 1403308-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1403308.7.00

Spruch

W196 1403308-7/19E

W196 1403315-7/15E

W196 1403316-7/9E

W196 1405573-7/8E

W196 1416693-5/9E

W196 1421326-4/9E

W196 2001362-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.545-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.547-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.552-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.549-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.553-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.548-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 13 18.550-EAST West, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellten am 10.09.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er von den Russen mitgenommen und geschlagen worden sei. Seither habe er immer wieder Kopfschmerzen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Ehemann in Tschetschenien verfolgt worden sei und sie schwanger sei.

Anlässlich der Einvernahme vom 24.09.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen Bauchschmerzen im Krankenhaus sei und sich auch ein Bruder seit 2004 als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Seine Eltern, ein weiterer Bruder sowie seine Schwester würden in Tschetschenien leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der Einvernahme vom 25.10.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, an, dass ihr Schwager und seine Familie in Österreich leben würden. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Mann von den Russen vor ihren Augen geschlagen worden sei. Sie sei im 9. Monat schwanger gewesen und habe danach eine Totgeburt erlitten.

Mit Bescheiden vom 03.10.2007, Zl. 07 08.315-EAST West und Zl. 07 08.318-EAST West, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 10.09.2007 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens nach der Dublin II-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil I.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchteil II.).

Am XXXX wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Vöcklabruck geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für ihn am 21.02.2008 als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass für ihn dieselben Fluchtgründe wie für den Erstbeschwerdeführer gelten würden.

Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.541-EAST West, wurde der Antrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers vom "12.02.2008" gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens nach der Dublin II-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil I.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchteil II.).

Mit Bescheiden vom 18.03.2008, Zl. 07 08.315-EAST West, Zl. 07 08.318-EAST West und Zl. 08 01.541-EAST West wurden die Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs 2 AVG behoben und die Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wegen Ablaufes der Überstellungsfrist zum materiellen Verfahren zugelassen.

Im Zuge der Einvernahme vom 27.10.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, am 28.09.2006 vor seinem Haus von Fremden um Essen gebeten worden zu sein. Am folgenden Tag seien uniformierte Maskierte ins Haus gekommen und hätten ihn verhaftet und misshandelt. Seine schwangere Frau hätten sie dabei zur Seite gestoßen, worauf sie am folgenden Tag das Kind verloren habe. Sie hätten ihn immer wieder gefragt, wer diese Männer gewesen seien, welchen er zu essen gegeben habe. Dies hätte etwa eine Woche gedauert. Dann sei ihm wieder ein Sack über den Kopf gestülpt worden und er sei aus dem Auto geworfen worden. Ein vorbeikommender Motorradfahrer habe ihn nach Hause gebracht, weil er auf Grund der Misshandlungen nicht habe laufen können. Aus Angst, wieder abgeholt und getötet zu werden, habe er sich versteckt und nicht mehr zu Hause geschlafen. Nachdem sie Geld beschafft hätten, seien sie im Juli 2007 ausgereist. Ferner gab er an, seine Frau sei wieder schwanger. Es sei ihm die Nase gebrochen worden und er sei auf die Nieren geschlagen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vom 27.10.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, vor, dass ihre Eltern und Geschwister nach wie vor in Tschetschenien leben würden. Darüber hinaus gab sie an, dass sie erneut schwanger sei. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Ehemann am 28.09.2006 vor seinem Haus von Fremden um Essen gebeten worden sei. Am folgenden Tag seien maskierte Männer ins Haus gekommen, hätten ihren Ehemann abgeholt und ihn auf den Kopf geschlagen. Dabei sei sie auf den Rücken geschlagen worden und hingefallen. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen, wo sie eine Totgeburt erlitten habe. Als ihr Mann nach etwa einer Woche nach Hause gekommen sei, habe sie sich noch im Krankenhaus befunden. Aus Angst habe sich ihr Mann dann bei Freunden und Verwandten versteckt. Es sei ihnen gelungen, Geld aufzutreiben und 2007 auszureisen. Ihr Mann habe seither ständig Kopfschmerzen und sei ihm auch die Nase gebrochen worden. Darüber hinaus sei er mit einer Wasserflasche geschlagen worden. Bis zur Ausreise hätten sie sich versteckt, die Zweitbeschwerdeführerin sei oft bei ihren Eltern und Verwandten gewesen. Im Fall der Rückkehr fürchte sie um das Leben ihres Ehemannes und um ihre Familie.

Mit Bescheiden vom 20.11.2008, Zl. 07 08.315-BAI, Zl. 07 08.318-BAI und Zl 08 01.541-BAI wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 10.09.2007 bzw vom "12.02.2008" schließlich bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, auf das sich auch die Zweitbeschwerdeführerin bezogen habe, als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Am XXXX wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Graz geboren. Sie stellte am 04.02.2009 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Mit Bescheid vom 23.03.2009, Zl. 09 01.429-BAI wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin vom 04.02.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch ihr gesetzlicher Vertreter keine Verfolgung habe glaubhaft darlegen können.

Den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.11.2008 bzw vom 23.03.2009 erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zl. D 13 403308-1/2008/7E, Zl. D 13 403315-1/2008/7E, Zl. D 13 403316-1/2008/5E und Zl. D 13 405573-1/2009/2E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2009 keine Folge gegeben und diese gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auf Grund weiterer Widersprüche und auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auch seitens des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig zu erachten sei.

Am 23.12.2009 wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer aus der Schweiz rückübernommen.

Sie stellten an demselben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer brachte seine bisherigen Fluchtgründe vor. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, bei der Abholung ihres Ehemannes durch Uniformierte weggestoßen worden und hingefallen zu sein. Auch sei einmal auf sie eingeschlagen worden, woraufhin sie ihr Kind verloren habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei anschließend von den Eltern ihres Mannes ins Krankenhaus gebracht worden. Ihr Mann sei zu dieser Zeit festgehalten worden, sodass sie alleine gewesen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme am 11.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, dass ihr Ehemann nach wie vor zu Hause gesucht werde. Sie habe bereits ein Kind deswegen verloren. Sie hätten keinen Kontakt in die Heimat. Der in Österreich aufhältige Schwager sei selbst arbeitslos, aber unterstütze sie finanziell. Sie hätten zweieinhalb Jahre mit ihm zusammengewohnt. Für ihre Kinder würden dieselben Gründe gelten.

Anlässlich seiner Einvernahme am 08.02.2010 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe von seinem Vater erfahren, dass Leute in Militäruniformen, dies seien Tschetschenen und Russen, zu Hause nach ihm gefragt hätten. Außerdem seien 2009 drei junge Leute aus dem Dorf verschwunden. Er werde in seiner Heimat gesucht.

Mit Bescheiden vom 27.03.2010, Zl. 09 15.938 EAST Ost, Zl. 09 15.942 EAST Ost, Zl. 09 15.946 EAST Ost und Zl 09 15.947 EAST Ost wurden die Anträge vom 23.12.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil II.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010, Zl. D11 403308-2/2010/2E, Zl. D11 403315-2/2010/2E, Zl. D11 403316-2/2010/2E und Zl. D11 405573-2/2010/2E als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer in Wien geboren. Er stellte am 04.08.2010 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Am 04.08.2010 stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer brachte zu den Fluchtgründen vor, dass noch immer dieselben Gründe gelten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie nicht nach Hause zurückkehren dürften, weil sie vor kurzem telefonisch von den Schwiegereltern erfahren hätten, dass sie von den unbekannten Männern gesucht worden seien. Ansonsten würden die bisherigen Gründe gelten.

Am 10.08.2010 wurde das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 - ohne Einvernahme im Zulassungsverfahren gemäß § 19 Abs 2 AsylG - zugelassen.

Anlässlich der Einvernahme vom 23.11.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, einen Deutschkurs besucht und den bisherigen Unterhalt durch die Grundversorgung bestritten zu haben. Sein Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich. Den neuerlichen Antrag habe er gestellt, weil er nicht zurück könne, die Gründe habe er bereits in den bisherigen Verfahren geschildert.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich der Einvernahme vom 23.11.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vor, neuerlich schwanger zu sein. Sie bestätigte die Angaben ihres Ehemannes. Sie bedürfe keiner Behandlung und auch die Kinder seien gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einmal einen Deutschkurs besucht, ansonsten kümmere sie sich um die Kinder.

Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zl. 10 06.851-BAG, wurde der Antrag des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers vom 04.08.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.).

Mit Bescheiden vom 25.11.2010, Zl. 10 06.846-BAG, Zl 10 06.847-BAG, Zl 10 06.850-BAG und Zl. 10 06.849-BAG wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer vom 04.08.2010 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil II.).

Den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. D3 403308-3/2010/3E, Zl. D3 403315-3/2010/3E, Zl. D3 403316-3/2010/3E, Zl. D3 405573-3/2010/3E und Zl. D3 416693-1/2010/3E Folge gegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführer neue Fluchtgründe vorgebracht hätten, im Hinblick auf das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 das anhängige Verfahren des jüngsten Kindes zu berücksichtigen und daher erneut in der Sache zu entscheiden sei.

In der Folge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zl. 10 06.846/1-BAG, Zl. 10 06.847/1-BAG, Zl. 10 06.850/1-BAG, Zl. 10 06.849/1-BAG und Zl. 10 06.851/1-BAG die Anträge vom 04.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen (Spruchteil II.) und die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Gründe oder Umstände geltend gemacht hätten. Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Auch sei es nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes Merkmal, das in ihrer Person gelegen sei und aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar, durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite das für den Lebensunterhalt der Familie unbedingt Notwendige zu erlangen (Spruchteil II.). Bezüglich der Ausweisung wurde schließlich ausgeführt, dass alle Familienangehörigen Asylwerber seien, ein anderes Aufenthaltsrecht bestehe nicht. Von einem Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK mit dem in Österreich aufhältigen Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde wegen der staatlichen Versorgung der Beschwerdeführer und ihrer Familie nicht ausgegangen. Von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art 8 EMRK wurde ebenfalls nicht ausgegangen, da eine nennenswerte Integration nicht festgestellt werden habe werden können.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011, Zl. D3 403308-4/2011/2E, Zl. D3 403315-4/2011/2E, Zl. D3 403316-4/2011/2E, Zl. D3 405573-4/2011/2E und Zl. D3 416693-2/2011/2E als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich ihrer Einvernahme am 23.11.2010 hinlänglich Gelegenheit geboten worden sei, alle ihrer Meinung nach die Anträge stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich jedoch lediglich auf seine bisherigen Fluchtgründe in den Vorverfahren bezogen und keine neuen Gründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe darüber hinaus vorgebracht, vor kurzem von den Schwiegereltern telefonisch erfahren zu haben, dass sie von unbekannten Männern gesucht worden sei. Da die bisherigen Fluchtgründe der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Verfahren als unglaubwürdig erachtet worden seien, sei auch in diesem Verfahren von deren Unglaubwürdigkeit auszugehen und seien diese im bekämpften Bescheid entsprechend als unglaubwürdig eingestuft worden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sei eine weitere Beweiswürdigung mangels eines neuen Vorbringens nicht möglich. Was das nunmehrige Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, so gründe sich dieses auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen und sei daher ebenso wie dieses nicht glaubwürdig. Die Entscheidungen erwuchsen mit 07.04.2011 in Rechtskraft.

Am XXXX wurde der minderjährige Sechstbeschwerdeführer in Graz geboren. Er stellte am 24.07.2011, vertreten durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl 11 08.328-BAG, wurde der Antrag des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers vom 24.07.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl D3 421326-1/2011/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 19.01.2012 stellten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung zu diesem Verfahren im Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, am 19.01.2012 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er große Probleme in seiner Heimat habe und neue Beweisstücke, nämlich Ladungen seiner Person zu Behörden des Herkunftsstaates, vorlegen könne. Im Jahre 2006 hätten ihn die Kadirov-Leute gezwungen, für sie zu arbeiten. In der Folge hätte er sechs oder sieben Monate gegen seinen Willen für sie gearbeitet. Sie hätten ihm damals gesagt, er könne selbst entscheiden, ob er entweder gemeinsam mit ihnen gegen andere Tschetschenen kämpfe oder sofort getötet werde. Seine Eltern hätten vor kurzer Zeit angerufen und hätten dringend von einer Rückkehr abgeraten. Sie hätten gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr Probleme bekomme und große Probleme zu erwarten habe. Er wisse nicht, wie es weitergehe, dies wäre bereits der vierte Asylantrag. Wenn er zurückkehre, würde er eingesperrt werden und seine Kinder würden vaterlos aufwachsen. Auch seine Eltern würden den Erstbeschwerdeführer nicht mehr sehen wollen, da sie wegen ihm große Probleme hätten. Bei diesem Telefonat hätten die Eltern gesagt, dass er keineswegs zurückkommen und auch nicht mehr anrufen sollte. Sie hätten gar nicht mehr am Telefon mit dem Erstbeschwerdeführer reden wollen. Es würden Telefone von Personen abgehört werden, die gesucht werden würden. Seine Eltern hätten sich nicht einmal getraut, den richtigen Absender auf das Kuvert zu schreiben, damit niemand die Spur zurückverfolgen könne. Er würde lieber hier (in Österreich) im Gefängnis sitzen als in die Heimat zurückzukehren. Er würde noch immer von Leuten des Präsidenten Kadirov gesucht. Dies könne er durch Ladungen belegen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Befragung zu diesem Verfahren im Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, am 19.01.2012 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass ihr Mann in der Heimat von der Regierung gesucht werde. Der Grund dafür wäre, dass ihr Mann seinerzeit für die Kadirov-Leute gearbeitet hätte, wozu er gezwungen worden sei. Als er gesehen habe, was diese Leute alles anstellen, habe er die Flucht ergriffen. Vor drei Wochen habe die Schwiegermutter angerufen und gesagt, dass sie auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren sollten. Sie würden wegen ihnen Probleme bekommen. Die Kadirov-Leute seien mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen und hätten mehrere Ladungen für den Erstbeschwerdeführer hinterlassen. Zwei davon hätten sie nach Österreich geschickt.

Am 30.01.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, den neuen Asylantrag gestellt zu haben, da er wegen seiner Probleme im Heimatland nicht dorthin zurückkehren könne. Er habe in Gudermes ein Praktikum gemacht und für die Behörde sechs Monate gearbeitet. Danach habe man ihn aufgefordert, gegen die Kämpfer zu kämpfen. Es sei keine einfache Arbeit gewesen und er habe Menschen töten müssen. Danach seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seinen Eltern erklärt, sie würden das Haus niederbrennen, falls er sich weigere für sie zu arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer hätte für sie die Personen töten müssen, andernfalls würde man ihn umbringen. Er habe für die Behörde in den Jahren 2006 bis 2007 gearbeitet. Diese Probleme habe er in seinem Erstverfahren nicht angegeben, sondern nur über seine anderen Schwierigkeiten erzählt, da er im Erstverfahren nicht danach gefragt worden wäre. Man habe ihn nicht sprechen lassen und er habe geglaubt, die von ihm getätigten Angaben würden ausreichen, um in Österreich bleiben zu können. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer. Er brachte als Beweismittel zwei Ladungen als Beschuldigter für den 02.03.2011 und den 07.06.2011 in Vorlage, die er im Dezember 2011 erhalten habe. Die Ladungen hätten ihm seine Eltern per Post geschickt. Die Ladungen habe er erhalten, weil er bei der Polizeistation erscheinen sollte, da sie schon lange nach ihm suchen würden. Die Kadirov-Leute würden zusammen mit den Russen seit dem Jahre 2007 nach ihm suchen. Genauer gesagt würde er vom Sicherheitsdienst gesucht, dies sei der Grund seiner Ausreise. Die vorgelegten Ladungen seien die ersten Ladungen, die er bekommen habe. Zuvor hätten sie persönlich nach ihm gesucht. Wenn er nach Hause zurückkehren würde, würden sie ihn fragen, ob er bereit sei, für ihn zu arbeiten, dh Menschen umzubringen. Er würde sich natürlich weigern, dies zu tun. Daraufhin würden sie ihn umbringen und sein Haus niederbrennen. Seine Eltern und Kinder würden obdachlos werden und sie würden den Erstbeschwerdeführer töten oder er würde für sie die Menschen töten müssen. Neben seiner Ehefrau und seinen vier Kindern, mit denen er in Österreich zusammenlebe, würde noch ein Bruder von ihm im Bundesgebiet leben. Er wisse nicht, was er machen solle. In Österreich erhalte er keinen Asylstatus. Er sei in die Schweiz gefahren, um dort Asyl zuerkannt zu bekommen, habe jedoch nicht dort bleiben dürfen. Es sei jedoch gewiss, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückkehren könne, er werde dort mit dem Tod bedroht. In Österreich hätten sie monatlich pro Person EUR 150,-

Sozialhilfe erhalten. Er habe eine offizielle Meldeadresse gehabt. Deutschkurse habe er besucht und spreche er bereits etwas Deutsch. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er ersuche, keine negative Entscheidung zu erhalten und nicht in die Heimat abgeschoben zu werden. Seine Kinder würden ihm Leid tun, diese würden obdachlos bleiben. Befragt vom Rechtsberater gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Anfänger gewesen wäre und daher habe er das erste Jahr nicht mitgekämpft. Man absolviere zuerst eine "Praxis" und lerne, wie man mit Waffen umgehen soll. Nach der Praxis, die er am Stützpunkt in Gudermes absolviert habe, müsse man in den Bergen kämpfen und an Säuberungsaktionen teilnehmen. Der Kommandant aus Gudermes sei der Leiter des Stützpunktes gewesen. Den Leiter des Stützpunktes hätten sie Rustam genannt, wie er tatsächlich geheißen habe, wisse er nicht.

Am 30.01.2012 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, die gesetzliche Vertreterin für ihre vier minderjährigen Kinder zu sein; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin stelle nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie Probleme zu Hause hätten und auf keinen Fall zurückkehren könnten, weil ihr Mann weiterhin in der Heimat gesucht werde. Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht und sie habe keine neuen Fluchtgründe. Ihr Ehemann habe von 2006 bis 2007 für die Kadirov-Leute gearbeitet. Er habe nicht mehr mit diesen zusammenarbeiten wollen, da es schwer gewesen wäre mitanzusehen, wie sie dort Menschen misshandelt und getötet hätten, daher seien sie geflüchtet. Neben ihrem Ehemann und ihren vier Kindern, mit denen sie in Österreich zusammenlebe, sei noch der Bruder ihres Mannes im Bundesgebiet. Mit diesem Schwager würden sie telefonieren und sich gegenseitig besuchen. Hinsichtlich der Zurückweisung ihres Asylantrages wegen entschiedener Sache gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht werde. Nun würden auch seine Eltern verfolgt und ihnen werde gedroht, die gesamte Familie auszulöschen. Es sei auch mit der Niederbrennung des Hauses gedroht worden. Ihre Schwiegereltern würden sich um ihren Ehemann sorgen, da diese ihnen erklärt hätten, die Kadirov-Leute würden ihren Ehemann bei einer Rückkehr umbringen. Wenn ihre Kinder erwachsen wären, würden auch diese getötet werden. Gegen ihre Ausweisung spreche, dass sie von den russischen Behörden sofort an die Kadirov-Leute ausgeliefert würden. In Österreich würden sie monatlich EUR 150,- pro Person erhalten. Sie habe eine offizielle Meldeadresse gehabt. Sie habe Deutschkurse besucht und spreche auch etwas Deutsch. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Mit Bescheiden vom 26.03.2012, Zl. 12 00.832-EAST Ost, Zl. 12 00.833-EAST Ost, Zl. 12 00.834-EAST Ost, Zl. 12 00.836-EAST Ost, Zl. 12 00.837-EAST Ost und Zl. 12 00.835-EAST Ost wurden die Anträge vom 19.01.2012 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil II.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgelegten Ladungen aus Tschetschenien - ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen - höchstens eine Ergänzung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts darstellen könnten. Dem Vorbringen aus ihrem Erstverfahren sei in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshofs keine Glaubwürdigkeit beschieden worden. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, mit dem sie den rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhalt ergänzt habe, werde als unglaubwürdige Erweiterung desselben erkannt. Der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt habe zudem bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorgelegen. Es wäre kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen und das Bundesasylamt sei daher zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer sei weiters durch ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen im Vergleich zu ihren Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, die sich auch gegen die Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen minderjährigen Kinder richtete, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.04.2012, Zl. D3 403308-5/2012/2E, Zl. D3 403315-5/2012/2E, Zl. D3 403316-5/2012/2E, Zl. D3 405573-5/2012/2E, Zl. D3 416693-3/2012/2E und Zl. D3 421326-2/2012/2E gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingeräumt hätten, dass ihre Asylgründe aus dem dritten Verfahren weiterhin aufrecht seien bzw dass sich ihre Fluchtgründe für den vierten Antrag auf jene Gründe beziehen würden, welche sie bereits in den ersten drei Verfahren geschildert hätten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer 2006 und 2007 für die Behörden gearbeitet und nun deshalb Probleme habe, wurde klar darauf verwiesen, dass diese Umstände bereits vor der Erstantragstellung bestanden hätten und von den Beschwerdeführern schuldhaft nicht vorgebracht worden und daher rechtlich nicht (mehr) relevant seien. Darüber hinaus stelle dieses Vorbringen lediglich eine unglaubwürdige Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringens dar. Der Asylgerichtshof gelangte zur Auffassung, dass die Beschwerdeführer alle ihre Fluchtgründe in ihren bisherigen drei Verfahren hätten vollständig schildern können und dass das Vorbringen im vierten Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirke, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften Kern aufweise. Es widerspreche, abgesehen von den Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführer zu den Ladungen, auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber eine tatsächliche bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweige, weil zu erwarten sei, dass ein derartiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschwiegen werde, von welchem man Schutz erwarte. Zudem wurde davon ausgegangen, dass die Ladungen gefälscht bzw auf Ersuchen des Erstbeschwerdeführers ausgestellt gewesen seien, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Ladungen würden per se grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellen, da es an der erforderlichen Intensität mangle. Auch deute der Umstand, dass der vierte Asylantrag erst neun Monate nach dem dritten Asylverfahren gestellt worden sei darauf hin, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.

Diese Erkenntnisse wurden von den Beschwerdeführern am 24.04.2012 persönlich übernommen.

Am 06.07.2012 stellten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer brachte dazu in der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen vor, seit seinen bisherigen Asylverfahren Österreich nicht verlassen zu haben. Den neuen Antrag stelle er, weil seine Frau in der Heimat Probleme habe, sie sei in der Zwischenzeit angeklagt worden. Er persönlich habe keine neuen Gründe, seit April bzw Mai 2012, Beweismittel werde er bei der nächsten Einvernahme vorlegen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass seine Frau ins Gefängnis kommen werde. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen würden, gebe es nicht. Bei der Rückkehr sei mit Sanktionen zu rechnen, seine Frau habe Vorladungen von der Polizei erhalten. Dies sei ihm seit April bzw Mai 2012 bekannt, die Beweise habe er erst Ende Juni zugeschickt erhalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung vor, im zweiten Monat schwanger zu sein. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, gab sie an, in der Heimat von der Polizei gesucht zu werden, da ihr Mann früher gesucht worden sei und sie unter Verdacht stehe, dass sie mit ihrem Mann zusammengearbeitet habe. Konkret würde sie verfolgt werden, weil ihr Mann für den Präsidenten nicht habe arbeiten wollen. Zu den neuen Fluchtgründen befragt, führte sie an, im April bzw Mai 2012 telefonisch von ihrer Mutter erfahren zu haben, dass sie gesucht würde. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden und dass ihr die Kinder abgenommen würden. Ihre im Heimatland lebenden Verwandten würden ihretwegen Probleme bekommen. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr gebe es nicht. Für ihre Kinder, für welche sie das Sorgerecht habe, würden die gleichen Asylgründe wie für sie gelten.

Nach der Zulassung des Verfahrens am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführer am 12.07.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Zur Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte er dies und verwies auf Vorladungen seiner Frau. Den neuen Antrag stelle er, weil seine Frau Probleme habe. In Tschetschenien werde nach ihr gesucht von der tschetschenischen Polizei, es sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Man werfe ihr vor, sie würde Kämpfer unterstützen. Ihn habe man nicht gefunden, deshalb suche man nach ihr. Das Verfahren sei im April oder Mai dieses Jahres eingeleitet worden. Auf die Frage, inwieweit ihn das betreffe, brachte er vor, dies sei das Problem seiner Frau. Seine Fluchtgründe aus dem letzten Verfahren seien für ihn noch aufrecht, jedoch würden sie nicht deswegen, sondern wegen der Probleme seiner Frau Asyl begehren. Nach dem Gesetz würden ihr 10-15 Jahre Gefängnis drohen, außerhalb des Gesetzes sogar noch mehr. Im Fall der Rückkehr befürchte er den Tod oder eine langjährige Haft seiner Frau und fürchte auch um sein Leben, weil man ihn als Kämpfer suche, dies habe er bereits im letzten Verfahren angegeben.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde nach der Zulassung des Verfahrens am 12.07.2012 in der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, wobei sie vorbrachte, Beweismittel zu haben, welche sie bisher nicht vorgelegt habe. Sie legte Vorladungen vor und gab dazu an, dass ihr diese aus Tschetschenien geschickt worden seien. Sie sei im dritten Monat schwanger. Seit ihrer Einreise im August oder September 2007 sei sie bis auf einen Aufenthalt in der Schweiz immer in Österreich gewesen. Das erste Asylverfahren sei wegen ihres Mannes gewesen, für sie sei es nun ihr erstes Asylverfahren, sie habe in Tschetschenien Probleme. Im Jänner, Februar oder März dieses Jahres seien tschetschenische Polizisten zu ihren Eltern nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und dort die vorgelegten Ladungen hinterlassen und gesagt, sie müsse zum darin angegebenen Zeitpunkt zu Hause erscheinen. Auf die Frage ihrer Mutter nach dem Grund für die Suche nach der Zweitbeschwerdeführerin sei ihre Unterstützung von Kämpfern genannt worden. Dann hätten sie ihren Bruder mitgenommen, ihn verprügelt und nach ihr gefragt. Danach habe ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten und sei ins Spital gekommen. Nun sei diese wieder zu Hause. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin denen in die Hände falle, würden sie ihr etwas anhängen, was sie nicht getan habe, um sie ins Gefängnis zu bringen. Die Ladung sei ihr von der Mutter auf dem Postweg geschickt worden, das Kuvert sei auch dabei. Auf die Frage, wann sie von diesen Ladungen erfahren habe, brachte sie vor, sie wisse nicht mehr, wann genau im Mai ihre Mutter sie angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass es solche Ladungen gebe. Die Ladungen für ihren Mann hätten sie bereits im letzten Asylverfahren vorgelegt. Zur Frage, wieso die tschetschenischen Polizisten erst jetzt nach ihr suchen würden, brachte sie vor, dass diese glauben würden, dass ihr Mann ein Kämpfer sei. Sie sei seine standesamtlich angetraute Frau, weswegen diese glauben würden, dass sie auch helfe. Zum Vorhalt, dass nicht erklärlich sei, dass die tschetschenische Polizei angesichts ihres Aufenthaltes in Österreich seit 2007 nach so langer Zeit erst jetzt beginne nach ihr zu suchen, brachte sie vor, zuerst sei nach ihrem Mann gesucht worden, sie hätten ihn aber nicht gefunden. Nun sei sie an der Reihe, um sie einzusperren. Sie würde mindestens 15 Jahre Haft für Beihilfe den Kämpfern gegenüber erhalten. Auf die Frage, woher sie wisse, dass sie 15 Jahre in Haft müsste, brachte sie vor, es seien bei ihnen viele Frauen im Gefängnis. All jene, welche darin verwickelt gewesen seien mindestens 15 Jahre im Gefängnis oder würden gar getötet werden. Ihre Kinder hätten dieselben Gründe wie sie.

Am 19.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Zuge derer der Beschwerdeführer, auf die Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, vorbrachte, dass er vom Staat gar nichts erhalten würde und auch nicht arbeiten würde. Auf die Frage, ob er in der Grundversorgung sei, gab er an, dass sie nur in der Flüchtlingspension wohnen dürften, aber keine Verpflegung und kein Taschengeld bekommen würden. Auf die Frage, ob er in Österreich jemals berufstätig gewesen sei, verneinte er dies und brachte vor, er habe kein Dokument und dürfe nicht arbeiten, würde dies jedoch gerne. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In der Schweiz habe er einen Deutschkurs besucht. In Österreich hätten sie keine Möglichkeit sich zu integrieren, sie würden von einer Pension in die andere ziehen, es werde alles abgelehnt, es werde ihnen keine Möglichkeit gegeben. Seine Eltern würden in Tschetschenien leben, weiters zwei Schwestern und ein Bruder. Ein weiterer Bruder lebe in Österreich. Weiters würden Onkel und Tanten in Tschetschenien leben. Er habe noch Kontakt zu seinen Verwandten. Zum Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dies sei in seinem Verfahren klar, aber den fünften Antrag hätten sie wegen den Gründen seiner Frau gestellt. Dies sei ein neuer Sachverhalt. Sie hätte reale Probleme in der Heimat. Ihr würden bis zu 7 Jahren Haft drohen. Auf die Frage, ob er in Österreich ehrenamtlich arbeite oder helfe, brachte er vor, in der Pension mitzuhelfen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.07.2012 zur Frage, wovon sie in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreite, vor, von der Sozialhilfe zu leben, nachdem sie jetzt sechs Monate hätten warten müssen. Sie habe vier Kinder und könnte nicht arbeiten, weil sie keine Papiere habe. Sie sei in Österreich nicht erwerbstätig gewesen, ihr Mann würde gerne arbeiten, habe aber ebenfalls keine Papiere. Ein Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei sie nicht. Deutschkurse habe sie in der Schweiz besucht, in Österreich müsse man zahlen, sie habe in Österreich daher keinen Kurs belegt. Sie spreche ein bisschen Deutsch. In Tschetschenien würden ihre Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Onkel und drei Tanten leben. Im Mai habe sie zuletzt ihre Mutter telefonisch kontaktiert. Diese habe sie ersucht, dass sie nicht mehr anrufen solle, weil die Telefone abgehört würden. Sie könne ihre Mutter auch nicht mehr anrufen, weil diese die Telefonnummer gewechselt habe. Die Ladungen seien von der tschetschenischen Polizei ausgestellt worden. Zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, dass ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, brachte sie vor, dies sei ihr erster Asylantrag, ihr Mann habe bereits vier Anträge gestellt. Im Fall der Rückkehr würde sie festgenommen und ins Gefängnis gesteckt werden. Sie habe vier Kinder und sei schwanger. Die Anschuldigungen der russischen Behörden würden nicht zutreffen. Abschließend wolle sie ergänzen, dass es ihr absolut nicht möglich sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie ersuche sehr um irgendeine Entscheidung, dass sie bleiben dürfe. Sie werde immer wieder und immer wieder um Asyl ansuchen. In der Heimat werde sie ins Gefängnis gesteckt werden. Sie wolle nur hier bleiben, das sei alles.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, Zl. 12 08.344, Zl. 12 08.345, Zl. 12 08.347 EAST Ost, Zl. 12 08.348 EAST Ost, Zl. 12 08.349 EAST Ost und Zl. 12 08.350 EAST Ost wurden die Anträge vom 06.07.2012 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil II.). Begründend wurde zum Erstbeschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass sein letztes inhaltliches Verfahren am 07.04.2011 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und darin alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Im neuerlichen Asylverfahren habe er keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass ihr Vorbringen, wonach ihr in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch russische Behörden und eine mindestens 15-jährige Haft drohe, keinen glaubhaften Kern aufweise. Ihre Schilderungen, wonach nach der vergeblichen Suche der Behörden nach ihrem Mann nun - 5 Jahre später ohne ersichtlichen Anlass durch zwei Ladungen knapp hintereinander und danach wieder nicht - nach ihr gesucht werde, sei nicht plausibel. Weiters würden sich aus den vorgelegten Ladungen inhaltliche Widersprüche, nämlich sowohl aus den Ladungen selbst als auch aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, ergeben. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, die Ladungen wären ihr von ihrer Mutter per Post geschickt worden, die auf dem Kuvert genannte Absenderin sei jedoch nicht mit den von ihre angegebenen Personalien ihrer Mutter ident und scheine auf dem Kuvert zudem als Adressat ihr Mann auf. Auch entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass sie nachdem sie im Mai 2012 von einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat erfahren hätte, erst am 06.07.2012 einen Asylantrag gestellt hätte, da kein Sacherhalt hervorgekommen sei, welcher sie an der früheren Antragstellung gehindert hätte. Wegen der Vielzahl der Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten stehe zweifelsfrei fest, dass ihrem gesamten Vorbringen im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die von ihrem Ehemann in seinem letzten Verfahren vorgelegten Ladungen seitens des Asylgerichtshofes als gefälscht bzw auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellt betrachtet wurden und seinem Vorbringen daher ebenfalls kein glaubhafter Kern habe entnommen werden können. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen werde von Fälschungen bzw Gefälligkeitsbestätigungen ausgegangen. Damit entspreche offenbar auch ihr Vorbringen über die ihr drohende Verfolgung durch russische Behörden und eine 15-jährige Haft nicht der Wirklichkeit.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012, Zl. D3 403308-6/2012/2E, Zl. D3 403315-6/2012/2E, Zl. D3 403316-6/2012/2E, Zl. D3 405573-6/2012/2E, Zl. D3 416693-4/2012/2E und Zl. D3 421326-3/2012/2E gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass dieser im Verfahren selbst vorgebracht habe, keine neuen Fluchtgründe zu haben bzw dass seine bisherigen weiter aufrecht seien. Was die Gründe der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, so wurde dem erstatteten Vorbringen infolge Vorlage offenbar gefälschter bzw gefälligkeitshalber ausgestellter Beweismittel kein glaubhafter Kern zugebilligt. Die von der Zweitbeschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegten Ladungen seien in sich widersprüchlich hinsichtlich der ausstellenden Stelle und habe die Zweitbeschwerdeführerin diese Umstände auf entsprechenden Vorhalt nicht aufklären können. Auch seien die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise mit den in den Ladungen vermerkten Ausstellungsdaten, sowie dem Vermerk, dass die Ladungen auf dem Postweg zugestellt worden seien, vereinbar. Auch auf dem beigelegten Kuvert scheine entgegen ihren Angaben weder die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin als Absenderin noch die Zweitbeschwerdeführerin als die Adressatin auf. Insgesamt gelangte der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und diesem kein neuer geänderter Sachverhalt habe entnommen werden können.

Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 12.09.2012 zugestellt.

Am XXXX wurde die minderjährige Siebentbeschwerdeführerin in Graz geboren.

Am 17.12.2013 wurden die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer aus Deutschland rücküberstellt und stellten den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung, nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt an, keinen neuen Grund zu haben. Er habe bereits mehrmals dargelegt, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten und seien diese Gründe genug, um zu flüchten. Die Beschwerdeführer seien in der Schweiz und in Deutschland gewesen, nachdem sie in Österreich einen negativen Bescheid erhalten hätten. Aufgrund der Dublin-Bestimmungen seien sie jedoch nach Österreich zurückgeschoben worden. Die Frage, ob er neue Gründe habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Zu Hause gebe es eine eigene Religion und eigene Gesetze. Sie müssten sich zu diesen Gesetzen bekennen oder sich dagegen stellen. Eine eigene Meinung zu vertreten, sei nicht möglich. Man müsse sich entweder auf die Seite der Regierung oder auf jene der Rebellen stellen. Egal, zu welcher Seite man sich bekenne, müsse man immer gegen jemanden kämpfen und sein Leben riskieren. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht, dass seine Kinder zu Soldaten ausgebildet würden. Konkrete Hinweise bzw Schrifttücke, wonach ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht. Der Erstbeschwerdeführer habe aber vom Präsidenten in den Medien gehört, dass er Regierungsgegner und deren Familien oder Bekannte töten werde. Das sei ihm auch persönlich gesagt worden. Aufgrund des Dublin-Abkommens stelle er hier einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe keine andere Wahl, weil er nicht nach Russland zurück könne und hier in Europa nach Österreich müsse. Er wolle nur, dass seine Familie in Sicherheit sei, auch wenn das bedeute, dass er noch 10 weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen müsse.

Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ladungen wurden in Kopie zum Akt genommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich der Erstbefragung nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag befragt aus, dass der Grund derselbe bleibe und für ihre Familie und ihren Mann in der Heimat Lebensgefahr bestehen würde, da der Erstbeschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Ihr Mann habe bei der Behörde gearbeitet, dann aber gekündigt, nachdem er gesehen habe wie unmenschlich Menschen behandelt würden. Es sei bei ihnen bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter der Behörde geladen und getötet würden. Für die Zweitbeschwerdeführerin bestünde somit auch Gefahr, da die Behörden der Meinung seien, dass sie ihren Mann finden würden, wenn sie die Zweitbeschwerdeführerin finden. Neue Gründe hätten sie keine, aber seien die bereits geltend gemachten Gründe für sie wichtig. Sie würden daher auch keine neuen Gründe erfinden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann von den Behörden eingesperrt oder sogar umgebracht würde.

Am 27.12.2013 wurden die Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Nach den Gründen für die Stellung des nun gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz befragt, gaben die Beschwerdeführer an, keinen anderen Ausweg zu haben und nicht nach Hause zurückkehren zu können. Sie seien seit April 2013 in Deutschland gewesen. Ihr letztes Kind sei in Graz geboren. Abänderungen an den Fluchtgründen gebe es insofern, als die Beschwerdeführer im Juni oder Juli 2013, als sie in Deutschland gewesen seien, mit ihren Eltern telefoniert hätten. Diese hätten ihnen erzählt, dass die Behörden immer noch nach ihnen suchen würden. Die Beschwerdeführer hätten vor der Ausreise bei den Eltern gelebt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass sich seine Eltern von ihnen abgewandt hätten und für die Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr auch keine Möglichkeit mehr bestünde, erneut bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers unterzukommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter telefoniert, die ihr mitgeteilt habe, dass sie von den Behörden aufgesucht würde und diese auch eine Vorladung hinterlassen hätten. Die Behörden würden versuchen, den Erstbeschwerdeführer über die Zweitbeschwerdeführerin ausfindig zu machen. Sie hätten noch Vorladungen zu Hause und hätten auch welche mitgebracht. Sie würden nicht von Zuhause telefonieren, weil die Telefone abgehört würden. Der Erstbeschwerdeführer habe derzeit keinen Kontakt zur Heimat. Die Zweitbeschwerdeführerin werde ungefähr einmal im Monat von ihrer Mutter angerufen. Auf ihr Privat- und Familienleben angesprochen, führten die Beschwerdeführer aus, am XXXX wieder ein Kind bekommen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit dem Kopf mit der Leber und darüber hinaus habe er Hämorrhoiden. Die Probleme hätten hier in Österreich begonnen, weil er immer wieder Negativbescheide bekommen habe. In Deutschland sei zunächst wegen der Hämorrhoiden ein Operationstermin angesetzt worden, in der Folge habe man ihm aber gesagt, dass sich Österreich um seine Gesundheit kümmern solle. Die Behörden sollten wenigstens Mitleid mit ihren Kindern haben. Die Kinder hätten sprachliche Probleme und könnten keinen Kindergarten besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Sklerose und sei vergesslich, was nach der Geburt des dritten Kindes angefangen habe. Nachgefragt, ob es seit der Rechtskraft der Vorverfahren irgendwelche Vorfälle im Heimatland die Beschwerdeführer persönlich betreffend gegeben habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, im Juni oder Juli 2013 zuletzt mit seinen Eltern telefoniert zu haben. Aus Angst, würden sie aber nun nichts mehr mit den Beschwerdeführern zu tun haben wollen. In ihrem Dorf habe es heuer oder letztes Jahr einen Vorfall gegeben, wobei ein junger Widerstandskämpfer getötet worden sei. Danach sei sein Haus sowie das Haus seiner Oma niedergebrannt. Auch die allgemeine Lage werde immer nur noch schlechter zu Hause. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass den Kindern dieses "Zigeunerleben" sehr stark zusetze, sie könnten kaum miteinander sprechen, andere gleichaltrige Kinder seien viel weiter entwickelt.

Am 27.12.2013 erklärten die Beschwerdeführer vor der Organisation ORS Service GmbH - Betreuung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, dass sie nunmehr beabsichtigen würden, freiwillig zurückzukehren und sich bewusst seien, dass ihre Asylanträge gemäß § 25 Abs 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werden.

Am 07.01.2014 langte ein Vorfallsrapport der ORS Service GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Erstbeschwerdeführer beim Mittagessen lautstark im Speisesaal herumgeschrien habe, weil er sich mit seiner Frau und den Kindern bei der Essensausgabe anstellen sollte. Er akzeptiere nicht, dass sich seine Kinder anstellen müssten. Er spreche sehr gut Deutsch, sodass es sich um kein Kommunikationsproblem gehandelt habe.

Am 15.01.2014 langte ein weiterer Vorfallsrapport der ORS Service GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach habe der Erstbeschwerdeführer eine Sozialbetreuerin am Infopoint beschimpft. Die Sozialbetreuer würden sich mittlerweile in Gegenwart des Erstbeschwerdeführers nicht mehr wohlfühlen, weil er immer wieder Probleme mache, lautstark herumschreie und sie beschimpfe.

Am 15.01.2014 wurden die Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt, ob sie ergänzende Angaben zur Ersteinvernahme machen wollen, gab der Erstbeschwerdeführer an, nach dem Interview am 27.12.2013 zum Infoschalter gegangen zu sein, um seinen Asylantrag zurückzuziehen, dann jedoch am Sonntag mit Freunden telefoniert zu haben, die ihm dann anschließend eine SMS geschickt hätten, wonach die Behörden gekommen seien, nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten und anschließend den älteren Bruder des Erstbeschwerdeführers mitgenommen hätten. Anschließend hätte ihn der Erstbeschwerdeführer am 29.12.2013 angerufen. Auch ein weiterer Freund habe ihm eine SMS geschickt und gefragt, ob er wisse, was bei ihm zu Hause passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass bei ihnen zu Hause wegen den Attentaten in Wolgograd und der Olympiade in Sochi Säuberungen durchgeführt würden. Die Behörden würden nach wie vor nach ihm suchen. Neben seinem Bruder seien auch noch andere junge Männer aus ihrer Moschee mitgenommen worden. Einige würden die Olympiade verhindern wollen, weshalb in ihrer Heimat Säuberungen durchgeführt würden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sich den Aussagen ihres Mannes anzuschließen. Dieser sage die Wahrheit. Für die Kinder hätten sie einen Asylstop machen wollen, damit wenigstens die Kinder eine Ausbildung bekommen würden, aber seit Sonntag würden diese Pläne zunichte gemacht werden. Sollten sie zurückkehren, würde die Familie in die Brüche gehen, weil der Erstbeschwerdeführer mitgenommen würde und die Zweitbeschwerdeführerin vermutlich ins Gefängnis kommen würde. Zu ihren Kindern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das älteste Kind kaum sprechen würde, obwohl es zur Schule gehen sollte. Auch die anderen Kinder sollten den Kindergarten besuchen, dürften es aber nicht.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde darüber hinaus festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorgebracht hätten und auch eigene Fluchtgründe bezüglich der Erstantragstellung ihrer nachgeborenen Tochter, der minderjährigen Siebentbeschwerdeführerin, verneint hätten.

Mit Eingabe vom 22.01.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pension Feldgrill in Semriach, welches die gute Integration der Familie bestätige, eine verbindliche Einstellungszusage des Erstbeschwerdeführers sowie einen Bescheid des UBAS vom 03.03.2004, womit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt worden sei.

Am 23.01.2014 wurde mit Bescheid des BFA EAST-West das Gelindere Mittel angeordnet und den Beschwerdeführern die Verpflichtung auferlegt, sich im Rahmen des Gelinderen Mittels bei den Polizeibeamten im Quartier Zinnergasse 29a zu melden.

Mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05.02.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst worden sei, weil er die Aufforderung nicht befolgt habe, die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung anzutreten.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014 wurde mit Eingabe vom 06.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Fluchtgründe nicht auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer ein. Es werde keinerlei Beweiswürdigung basierend auf den Angaben der Beschwerdeführer durchgeführt, sondern würden sich nur allgemeine Ausführungen finden. Lediglich im letzten Absatz werde ausgeführt, dass aus den Feststellungen, die aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer resultieren würden, keine Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland hervorgehen würde. Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf verwiesen, dass von den Beschwerdeführern nun vorgebracht wurde, dass die Eltern aufgesucht worden seien, Landungen ergangen seien und außerdem der Bruder des Erstbeschwerdeführers von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden sei. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Situation betreffend die Attentate in Wolgograd und die angespannte Situation kurz vor den olympischen Winterspielen in Sochi sei unterblieben. Vom Erstbeschwerdeführer seien darüber hinaus gesundheitliche Probleme vorgebracht worden, jedoch seitens der belangten Behörde keine näheren Bemühungen angestrebt worden, etwaige Befunde einzuholen oder eine Abklärung hinsichtlich des OP-Termins zu machen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus die besondere familiäre Situation der Beschwerdeführer in unzureichender Weise berücksichtigt. Alle fünf Kinder seien in Österreich geboren worden und hier größtenteils aufgewachsen. Die Beschwerdeführer hätten sich trotz schwieriger Umstände während ihres bisherigen Aufenthaltes bestmöglich integriert. Der Erstbeschwerdeführer könne ein A2-Deutschzertifikat sowie eine verbindliche Einstellungsbestätigung und ein Empfehlungsschreiben der Inhaberin der Pension Feldgrill vorlegen. In ihrer Heimat hätten die Beschwerdeführer keinen Rückhalt mehr, da die Familien der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme durch die Behörden den Beschwerdeführern den Kontakt verweigern würden. Somit sei den Beschwerdeführern im Falle einer Ausreise auch eine erneute Unterkunftnahme bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers verwehrt.

Aus einem Aktenvermerk der LPD Wien vom 10.05.2014 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer, als er beim Verlassen der Unterkunft durch die Meldungsleger darauf hingewiesen worden sei, am Abend rechtzeitig nach Hause zu kommen, um nicht wie sonst nahezu täglich die Nachtruhe zu stören, ausgerastet sei und geschrien habe, dass er Probleme habe, fünf Kinder ernähren und dafür eben jeden Abend stehlen gehen müsse.

Am 06.08.2014 langte eine Zustimmung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands zur Rückübernahme der Erst- bis Siebentbeschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 14.10.2014 wurde das am 23.01.2014 mit Bescheid des BFA EAST-West angeordnete Gelindere Mittel sowie die auferlegte Verpflichtung, sich im Rahmen des Gelinderen Mittels bei den Polizeibeamten im Quartier Zinnergasse 29a zu melden, durch das BFA EAST-West mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Am 05.11.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.

Mit Eingabe vom 11.11.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Aufgrund der gegebenen Aktenlage wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Am 03.12.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei zunächst der Erstbeschwerdeführer, dazu aufgefordert, präzise und in chronologischer Reihenfolge zu schildern, weshalb er 2007 nach Österreich gekommen sei, vorbrachte, sein Land verlassen zu haben, weil er Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt habe. Im Jahr 2006, als er vor seinem Haus gestanden sei, seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn um Essen gebeten. Daraufhin hätten die tschetschenischen Behörden, seiner Meinung nach durch einen Spitzel, erfahren, dass er den Männern zu Essen gegeben habe. Aus diesem Grund sei er auch mitgenommen worden und sei ihm vorgeworfen worden, dass er die Kämpfer unterstütze und mit ihnen zusammenarbeite. Nachgefragt, ob er die Fremden für Kämpfer gehalten habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, die Männer nicht gekannt zu haben. Aufgrund seiner Mentalität habe er die Hilfe jedoch nicht ablehnen können. Hätte er jedoch gewusst, dass es sich bei den Personen um Kämpfer gehandelt habe, hätte er ihnen nicht geholfen, weil er deswegen sein Land habe verlassen und sieben Jahre in Österreich ohne irgendeinen Status leben müssen. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, sechs Anträge gestellt zu haben, fünf Kinder zu haben und keinerlei finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Auf die Frage, ob es üblich sei, dass man um Essen gebeten werde, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass dies unterschiedlich sei. Sofern sie eine Möglichkeit hätten, würden sie für sich selbst Essen einkaufen; ansonsten würden sie nach Essen fragen. Am nächsten Tag in der Nacht seien dann maskierte, uniformierte Behördenvertreter in das Haus des Erstbeschwerdeführers eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Er sei aufgefordert worden, Daten und Aufenthaltsorte der Widerstandskämpfer bekannt zu geben und sei ihm auch die Unterstützung der Widerstandskämpfer vorgeworfen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei für ungefähr eine Woche angehalten und misshandelt worden. Schließlich sei er am Ortsrand aus dem Auto geworfen worden. Die darauffolgenden drei bis sechs Monate habe sich der Erstbeschwerdeführer bei Verwandten und Bekannten aufgehalten. Anschließend seien sie immer wieder zu seiner Frau gekommen und hätten dort nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Auch sei er noch zwei- oder dreimal mitgenommen worden, wobei im gedroht worden sei, ihn zu töten, wenn er sich nicht zur Zusammenarbeit bereit erkläre. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer dazu entschlossen, bis zur Organisation seiner Ausreise mit ihnen zusammenzuarbeiten. Anfänglich habe er fünf bis sechs Monate ein Praktikum absolviert, wobei ihm von den tschetschenischen Behörden der Umgang mit Waffen gelernt worden sei. An Kampfhandlungen habe er noch nicht teilgenommen. Als dann ihre Ausreisepässe ausgestellt gewesen seien, seien die Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit geflüchtet. Auf die Frage, ob er einen Dienstausweis bekommen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, diesen nicht mehr zu haben; er habe keine Möglichkeit gehabt, diesen bei der Ausreise mitzunehmen. Die Frage, ob er gesagt habe, dass er plane, das Land zu verlassen, verneinte der Erstbeschwerdeführer; ansonsten hätte er nicht ausreisen können. Bei der Behörde, bei der er gearbeitet habe, habe keiner gewusst, dass er flüchten wolle. Als Behördenvertreter habe er einen Pass ausstellen lassen und damit auf Urlaub fahren dürfen. Dazu befragt, was nun der Grund für die Ausreise gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, verfolgt und misshandelt worden zu sein und aufgrund der Unterstützung der Männer gezwungen gewesen zu sein, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Damals habe er keine Möglichkeit gehabt auszureisen; daher habe er bis zur Ausstellung der Reisepässe mit ihnen zusammengearbeitet. Für dann Fall, dass der Erstbeschwerdeführer mit ihnen weiter hätte zusammenarbeiten müssen, hätte er auch Bürger misshandeln und töten müssen, weshalb er ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien einige Ladungen gekommen und auch sein Bruder zweimal mitgenommen und nach ihm gefragt worden. Diese Ladungen habe der Erstbeschwerdeführer auch vorgelegt. Damit konfrontiert, dass aus den Ladungen nicht ersichtlich sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer geladen worden sei bzw. gesucht werde, entgegnete er, dass nie darauf stehen würde, dass er vorgeladen werde, um erschossen zu werden. Es handle sich dabei nicht um offizielle Ladungen; in Tschetschenien laufe alles etwas anders. Auf die Frage, ob er die Mitnahmen seines Bruders genauer schildern könne, führte er aus, seit zwei oder drei Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie in Tschetschenien zu haben. Er habe lediglich von seinen Freunden erfahren, dass sein Bruder einmal im November oder Dezember 2013 und einmal im Frühjahr 2014 mitgenommen und nach ihm befragt worden sei. Auf die Frage, ob er wisse, weshalb sein Bruder mitgenommen worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie jemanden festnehmen und ihm etwas unterstellen würden, wenn sie nichts mehr zu tun hätten; die Situation in Tschetschenien könne man in Österreich nicht verstehen. Sie hätten seinen Bruder nach dem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers gefragt. Ein Freund habe ihm dann per SMS davon Mitteilung gemacht. Auf die Frage, ob seine Gattin Kontakt in die Heimat habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie manchmal mit ihrer Mutter telefoniere.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte, dazu aufgefordert die Ereignisse im Jahr 2006/2007 aus ihrer Sicht zu schildern, vor, dass im Jahr 2006 in der Nacht unbekannte Personen in ihr Haus eingedrungen seien, als sie geschlafen hätten. Diese seien dann anschließend auf ihren Mann losgegangen und hätten ihn geschlagen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihrem Mann helfen wollen, sei dann jedoch zur Seite gestoßen worden und dabei ohnmächtig geworden. Als sie wieder das Bewusstsein erlangt habe, sei ihr Mann weggewesen und seine Verwandten bei ihnen gewesen. Diese hätten sich um sie gekümmert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe starke Schmerzen gehabt und geblutet und sei deshalb in der Nacht von 29.09. auf 30.09. ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie frühzeitig ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Dieser sei verstorben. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten. Ihr Mann habe ihr dann später erzählt, dass er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und für den Fall der Ablehnung mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe fünf oder sechs Monate mit ihnen zusammengearbeitet, bis sie alle Dokumente für die Ausreise vorbereitet gehabt hätten. Im Jahr 2007 hätten sie dann ihre Reisepässe bekommen und seien ausgereist. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, in den vergangenen sieben Jahren in Österreich keine Ruhe gefunden zu haben. Sie habe hier fünf Kinder zur Welt gebracht und habe sehr viel Stress. Es gehe ihr so schlecht, dass sie auch an einer Sklerose leide. Im Falle einer Rückkehr würden die Behörden ihren Mann spurlos verschwinden lassen. Im Jahr 2012/2013 seien dann auch Ladungen für die Zweitbeschwerdeführerin gekommen, die sie bereits vorgelegt habe; dies obwohl sie gewusst hätten, dass sie sich schon lange nicht mehr in Tschetschenien aufhalte. Nachgefragt, weshalb sie glaube, dass die Behörden so großes Interesse an ihrem Ehegatten hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie jemanden, den sie unter Kontrolle hätten, nie in Ruhe lassen würden. Ihr Mann habe fünf oder sechs Monate mit den Behörden zusammengearbeitet und wisse vieles über sie. Auch die Verwandten ihres Mannes seien befragt und bedroht worden. Auf die Frage, zu wem sie jetzt noch Kontakt in ihrer Heimat habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll zunächst zu ihrer Mutter und zu ihren Freundinnen Kontakt gehabt zu haben. Nachdem die Ladungen im Jahr 2012 gekommen seien, habe sie ihre Mutter jedoch gebeten, den Kontakt abzubrechen. Es würden alle Telefongespräche abgehört werden. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle auch ihrem Bruder keine Probleme machen. Der Bruder ihres Mannes sei bereits mitgenommen worden. Damit konfrontiert, dass sie in ihrer Einvernahme vom 27.12.2013 angegeben habe, mit ihren Eltern telefoniert zu haben, als sie in Deutschland gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, die Frage möglicherweise nicht verstanden zu haben. Sie habe nur zu ihren Freundinnen Kontakt. Soweit sie wisse, stehe ihr Mann ebenfalls mit seinen Freunden in Kontakt. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, starke Wirbelsäulenbeschwerden zu haben. Sie habe jedoch keine schweren Erkrankungen. Ihre Kinder hätten heute alle Fieber, weshalb sie bei einer Freundin zu Hause geblieben seien. Der Erstbeschwerdeführer gab an, an Schmerzen im seitlichen Bauchbereich (Leber) zu leiden. Er habe jedoch keine Krankenversicherung und habe sich in der Vergangenheit deshalb auch schon einen Zahn ziehen lassen müssen, weil er ihn nicht habe behandeln können. Zur Integration brachte der Erstbeschwerdeführer vor, bereits einen Deutschkurs, Niveau A2, absolviert zu haben und eine Einstellungszusage von einem österreichischen Unternehmen, sowie Empfehlungsschreiben von Freunden vorgelegt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, zu Hause selbst Deutsch zu lernen. Ihr Bruder halte sich mit seiner Familie in Österreich auf, habe jedoch nicht viele Möglichkeiten, sie zu unterstützen. Die meiste Zeit verbringe die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern; manchmal unterhalte sie sich mit türkischen Staatsangehörigen, sie habe jedoch wenig Zeit, weil sie nur zu bestimmten Zeiten das Quartier verlassen dürfe.

Nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe und dies ihrem Mann nur zur Beruhigung gesagt habe.

Am 04.12.2015 wurden den Beschwerdeführern das Verhandlungsprotokoll vom 03.12.2014 sowie Feststellungen zur aktuellen Lage in Tschetschenien übermittelt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 15.12.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein, in der ausgeführt wurde, dass sich die Lage in Tschetschenien zwar halbwegs stabilisiert habe, die Menschenrechtssituation jedoch nach wie vor schlecht sei. Die Berichte seien teilweise nicht auf dem neuesten Stand und würden jedenfalls die Ereignisse der vergangenen Tage außer Betracht lassen. Am 04.12.2014 hätten Rebellen in Grosny ein Pressegebäude gestürmt, woraufhin die schwersten Kämpfe zwischen Rebellen und Sicherheitskräften seit Jahren ausgebrochen seien und 19 Menschen getötet worden seien. Die Verwandten des Erstbeschwerdeführers hätten ihm mitgeteilt, dass knapp eine Woche später mehrere Männer nach ihm gefragt hätten und geplant sei, die Familien von Islamisten aus Tschetschenien zu deportieren. Wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergebe, seien Kollektivbestrafung und Sippenhaft in Tschetschenien nach wie vor üblich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde darüber hinaus festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin deshalb in das Bundesgebiet einreisten, weil dem Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland von den tschetschenischen Behörden die Unterstützung von Widerstandskämpfern vorgeworfen wurde, nachdem er diese mit Essen versorgt hat. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Jahr 2006 für ungefähr eine Woche angehalten und misshandelt. In der Folge wurde er dazu aufgefordert, mit den tschetschenischen Behörden zusammenzuarbeiten; andernfalls wurde ihm angedroht, ihn zu töten. Der Erstbeschwerdeführer hat anschließend, bis die Auslandsreisepässe ausgestellt wurden, für ungefähr sechs Monate ein Praktikum bei den tschetschenischen Behörden absolviert, wobei ihm dabei der Umgang mit Waffen gelehrt wurde, um ihn auf Kampfhandlungen vorzubereiten. Nach der Ausreise der Beschwerdeführer wurde zunächst der Erstbeschwerdeführer, anschließend auch die Zweitbeschwerdeführerin von den Behörden geladen. Darüber hinaus wurde der Bruder des Erstbeschwerdeführers zweimal mitgenommen und zum Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt.

Zur Russischen Föderation / Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hat bereits die belangte Behörde aufgrund der Vorlage der Inlandsreisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren diesbezüglich keine Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aus der vorgelegten Heiratsurkunde.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer alle an ihn gerichteten Fragen detailliert und umfassend beantwortet hat und bemüht war, mögliche Unklarheiten aufzuklären. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich eine schlüssige, chronologische Abfolge der behaupteten Geschehnisse entnehmen. Trotz umfassender Befragung traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und lässt sich aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, im Sinne der oben angeführten Judikatur, ein klares Bild konstruieren.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat die Bedrohungssituation in Übereinstimmung mit dem Erstbeschwerdeführer vorgebracht und damit die Angaben des Erstbeschwerdeführers vollkommen gestützt.

In einer Gesamtschau betrachtet traten im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer keine wesentlichen Widersprüche zu Tage, die das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ins Wanken hätten bringen können, sondern hat der Erstbeschwerdeführer die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend und chronologisch geschildert und damit ein objektives und nachvollziehbares Bild seines Vorbringens vermittelt.

Das Ergebnis wird zudem durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ladungen gestützt.

Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es nicht unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Widerstandskämpfer mit Essen versorgte, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte gelangt ist und ihm die Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes zumindest unterstellt wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützten sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zl 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Furcht des Erstbeschwerdeführers vor Verfolgung im vorliegenden Fall begründet. Aufgrund der Länderfeststellungen und dem widerspruchsfreien, chronologisch präzisen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Der Erstbeschwerdeführer hatte in seinem Heimatland Schwierigkeiten, weil ihm von den tschetschenischen Behörden die Unterstützung von Widerstandskämpfern vorgeworfen wurde, nachdem er diese mit Essen versorgt hatte und er in der Folge auch zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden gezwungen worden sei.

Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist derzeit unter Berücksichtigung der angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass die Behörden bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer setzten, ihm nach seiner Ausreise Ladungen schickten und auch seinen Bruder zu seinem Aufenthaltsort befragten und er daher bereits in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist - weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Die dem Erstbeschwerdeführer drohende Verfolgung steht zudem mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind bei dem Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgt.

Somit bleibt festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Erstbeschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 AsylG 2005 enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren. Stellt gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist,

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinen Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006], Seite 504).

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Vor-aussetzungen der Abs 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs 1 und 4 leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin stützte sich auf die vorgebrachten Fluchtgründe ihres Ehemannes, für die minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen, wurde dem Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt. Da hinsichtlich der Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer und ihres Ehegatten bzw. Vaters ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt, sind die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ex lege als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Den Beschwerdeführern war daher Schutz im gleichen Umfang zuzuerkennen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und ferner keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in einem anderen Staat möglich wäre.

Des Weiteren sind im Verfahren weder ein Asylausschlussgrund (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) noch ein Endigungsgrund (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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