W214 1430112-2•BVwG W214 1430112-2
W214 1430112-2Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2015
Fristversäumung, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiederaufnahme,<br/>Zurückweisung
W214 1430112-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag wurde vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er sich von März bis September 2011 bei seinen Eltern in XXXX aufgehalten und im April 2011 fast täglich, insgesamt ca. zehnmal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Als sich die Situation dort verschlechtert und weil es keine Arbeit gegeben habe, sei er im September 2011 nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe er bereits von 2008 bis 2011 an einer näher genannten Adresse gewohnt. Anfang Dezember 2011 sei er bei einem Freund in XXXX gewesen und von seiner Unterkunftsgeberin am Mobiltelefon angerufen und darüber informiert worden, dass er von Polizisten in Zivil gesucht worden sei. Den Grund für die Suche habe sie ihm nicht nennen können. Es sei in Syrien aber bekannt, dass die Zivilpolizei erst komme, wenn man ein "politisches Problem" habe. Er vermute, dass er gesucht werde, weil er an seinem Arbeitsplatz in XXXX fast täglich mit anderen arabischen Arbeitern über Politik gesprochen und gesagt habe, dass das syrische Regime die Leute umbringen würde. Als er von der Zivilpolizei gesucht worden sei, habe er seine Sachen von seiner Wohnadresse in XXXX geholt. Auf Vorhalt stellte er klar, dass er einen Freund an seine Wohnadresse geschickt habe, der ihm dann seine Tasche gebracht habe. In weiterer Folge habe er das Land verlassen.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) brachte der Antragsteller in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanci im Wesentlichen Folgendes vor:
Die politische Staatssicherheit habe nach ihm gefahndet und er sei auch schon einmal festgenommen worden. Er habe in XXXX an einer Demonstration teilgenommen und in XXXX Probleme bei der Arbeit bekommen. Es sei ein Bericht über ihn verfasst worden. Auf Vorhalt erklärte er, dass er nie festgenommen worden sei. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei danach nach XXXX zurückgekehrt, wo er gearbeitet habe. Dort seien sie vier oder fünf junge Burschen gewesen und hätten über den Präsidenten gesprochen. Deshalb habe er Probleme bekommen und habe fliehen müssen. Sie hätten über Probleme gesprochen und einer der Jungen habe einen Bericht verfasst und an den Geheimdienst geschickt. Daraufhin sei eine Streife zu seinem Haus in XXXX gekommen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen.
Ende November 2011 sei er gerade bei einem Freund gewesen, als ihm die Hausbesitzerin telefonisch mitgeteilt habe, dass ein Zivilfahrzeug vorgefahren sei und bewaffnete Männer nach ihm gefragt hätten. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen und habe am nächsten Tag einen Freund gebeten, ihm Kleidung von zu Hause zu bringen. Anschließend sei die Hausbesitzerin festgenommen und zum Verhör abgeführt worden. Er habe von deren Tochter davon erfahren. Er wisse nicht, ob sie wieder freigekommen sei. Auch seine Schwester habe Probleme bekommen und sei vom Geheimdienst festgenommen worden. Die Leute vom Geheimdienst hätten danach seine Eltern angerufen und mitgeteilt, dass sie sich in deren Gewalt befinde; sie hätten die Eltern aufgefordert, auch zum Verhör zu kommen.
Die Gespräche über Politik hätten in einer Werkstatt stattgefunden. Außerdem habe er mehrfach an - mindestens zehn - Demonstrationen teilgenommen, unter anderem auch in XXXX. Die Demonstrationen hätten immer nach dem Freitagsgebet stattgefunden.
4. Mit Bescheid vom 05.10.2012, Zl. XXXX, wies die Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die Bundesasylamt dem Antragsteller gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Antragsteller fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Syrien sowie insbesondere zur Sicherheitslage im Lande sowie zur politischen Entwicklung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 09.10.2012 persönlich zugestellt.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 22.10.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln anfocht.
Darin machte er wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch Mitglieder der (syrischen) Geheimpolizei geltend und führte im Wesentlichen aus, dass er vor den Behörden äußerst ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen Stellung genommen habe. Er habe zu seinen Fluchtgründen auch keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Die syrische Geheimpolizei würde über eine Personensuche und über Observationen keine Bestätigungen ausstellen, und die Behörden würden vor allem in der gegenwärtigen Bürgerkriegssituation tun und lassen, was sie wollen. Es handle sich bei Syrien um einen Spitzelstaat. Weiters würden Verhaftungen bei Demonstrationen willkürlich und unabhängig vom Aktivitätsniveau einer Person durchgeführt werden. Die Argumentation der Behörde, wonach die Geheimpolizei nicht nach ihm suchen habe können, da er im Sommer 2011 einen syrischen Reisepass bekommen habe, obwohl er bereits vorher im April 2011 an Demonstrationen teilgenommen hätte, führe ins Leere. Seine Probleme aufgrund seiner politischen Einstellung hätten erst sehr viel später begonnen. Im Zuge der bekannten Reform über Angehörige der syrischen Volksgruppe habe auch er einen Pass beantragt, seine Meinung über das syrische Regime habe sich jedoch dadurch nicht geändert. Weitere substantielle Ausführungen tätigte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht.
6. Mit Schreiben vom 22.10.2012, eingelangt am 23.10.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Mit Erkenntnis vom 08.10.2013, XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 3 AsylG idgF ab.
Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der Antragsteller ein syrischer Staatsangehöriger und ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe. Das Vorbringen zu seiner Ausreisemotivation könne der Entscheidung daher nicht als positiver Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
Den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Angaben des Antragstellers insgesamt nur schwer nachzuvollziehen seien, könne nicht entgegengetreten werden. Die Angaben zum angeblichen Firmensitz oder der Arbeitsstätte jenes Betriebes, bei dem er beschäftigt gewesen sein will, seien äußerst mangelhaft gewesen. Außerdem seien die Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt - trotz eingehender Aufforderung sich im Detail zu erklären - als eher blass und wenig detailreich zu bezeichnen. Vom Antragsteller wäre zu erwarten gewesen, dass er über die doch vielen dramatischen Detailaspekte seiner Erlebnisse in detaillierter und nachvollziehbarer Form berichtet bzw. eine Eigenerlebniskomponente beifüge.
Stattdessen habe der Antragsteller insbesondere über den Handlungskreis der politischen Diskussionen mit Arbeitskollegen ein wenig nachvollziehbares bzw. nicht lebendiges Bild geliefert. Ebenso würde es sich mit den Angaben des Antragstellers zum Handlungskreis seiner Demonstrationsteilnahmen verhalten: Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, subjektive Erlebniskomponenten oder zeitliche, örtliche oder modale Anknüpfungspunkte in seiner Darstellung zu liefern. Vom Antragsteller wäre es zu erwarten und es wäre ihm zusinnbar gewesen, zumindest schlaglichtartig auf einzelne Sachverhaltselemente näher einzugehen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruktiv angeleitet worden sei. So sei der Antragsteller insbesondere allfällige einzelne Gesprächsinhalte, welche gegen ihn in inkriminierender Weise verwendet worden wären, schuldig geblieben und habe es auch unterlassen, beispielhaft Details hinsichtlich der Informationsübermittlung bzw. des Ablaufes seiner Heimsuchung am Wohnsitz darzustellen.
Die Gesamtbetrachtung der Angaben des Antragstellers würde zu dem zwingenden Schluss verhalten, dass seinem gesamten Vorbringen zu Erlebnissen im Herkunftsland jegliche Eigenerlebniskomponente und sohin jegliche Nachvollziehbarkeit fehle.
8. Mit dem beim Bundesasylamt am 25.11.2013 eingelangten Schreiben vom 21.11.2013 stellte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß § 69 AVG. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seinen Antrag auf Fotos stützen würde, welche er am 07.11.2013 von seinem Freund XXXX erhalten habe. Diese würden seine intensiven politischen Aktivitäten im Rahmen von Demonstrationen beweisen. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller nicht nur in Syrien, sondern auch in Österreich (fortwirkend) politisch aktiv und unzweifelhaft schon längst in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Dazu wurde näher ausgeführt, dass der Antragsteller von seinem über die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Fall erschütterten Freund XXXX gefragt worden sei, ob er keine Fotos über seine politischen Aktivitäten vorgelegt habe. Daraufhin habe er gemeinsam mit XXXX auf der Facebook Seite der XXXX nach Fotos gesucht, welche den Antragsteller zeigen würden. Sie seien dabei auch fündig geworden, jedoch habe er technische Unterstützung beim Laden und Ausdrucken der Fotos benötigt, welche ihm sein Freund schließlich am 07.11.2013 ausgehändigt habe.
Überdies betreibe der Antragsteller eine hochpolitische Facebook-Seite unter dem Namen XXXX. Auf den vorgelegten Fotos sei der Antragsteller auch anlässlich seiner Teilnahme an einer Parteikonferenz an der Universität XXXX am XXXX zu sehen. Er sei unmittelbar neben dem XXXX und sitze auch bei der Konferenz in der ersten Reihe. Der Antragsteller habe die neuen Beweismittel erst am 07.11.2013 erhalten und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens werde sohin fristgerecht gestellt. Wären diese Beweismittel bzw. wäre das Ausmaß der politischen Aktivitäten des Antragstellers auch in Österreich dem Asylgerichtshof bekannt gewesen, hätte seine Entscheidung voraussichtlich anders gelautet. Es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
9. Am 27.02.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
"R: Sie haben ausgeführt, dass Sie von ihrem über die abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Fall erschütterten Freund XXXX gefragt worden seien, ob er keine Fotos über seine politischen Aktivitäten vorgelegt habe. Daraufhin hätten Sie gemeinsam mit XXXX auf der Facebook Seite der XXXX nach Fotos gesucht, die Sie zeigen würden. Sie seien dabei auch fündig geworden, jedoch hätten Sie technische Unterstützung beim Laden und schließlich Ausdrucken der Fotos benötigt, welche Ihnen ein anderer Freund (XXXX) am 07.11.2013 ausgehändigt habe.
Stimmt das, dass Ihnen ein anderer Freund die Bilder ausgehändigt hat?
BF: Ja, das stimmt.
R: Bedeutet das, dass Sie bereits vor dem Tag, an Ihnen von Ihrem Freund XXXX die Bilder ausgehändigt wurden, aufgrund der Recherche mit Ihrem Freund XXXX die Bilder im Internet gefunden haben?
BF: Ja, das stimmt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem jenes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller nun begehrt, wurde am 08.10.2013 erlassen und erwuchs nach Zustellung an den Asylwerber durch Hinterlegung am 14.10.2013 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer hat von den Fotos über seine Teilnahme an Demonstrationen bereits vor dem 07.11.2013 Kenntnis gehabt. Weiters hatte der Beschwerdeführer bereits während des beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahrens Kenntnis von seinem Nachfluchtgrund der exilpolitischen Tätigkeit, bei der offensichtlich mit seinem Wissen Fotoaufnahmen gemacht wurden.
1.3. Des Weiteren wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 und aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Beilagen, sowie aus den Bezug nehmenden Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes betreffend das Asylverfahren des Antragstellers.
Zu Spruchteil A):
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Führung des gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens ergibt sich daher bereits aus der Verfassung. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Dies gilt jedenfalls für ab dem 1. Jänner 2014 angefallene Rechtssachen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das B-VG beinhaltet nun keine näheren Vorschriften, welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen das Bundesverwaltungsgericht auf bereits beim Asylgerichtshof anhängig gewesene Verfahren anzuwenden hat, allerdings sieht Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG vor, dass die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen werden.
Solche Vorschriften wurden mit dem Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, erlassen. Auch dieses Bundesgesetz enthält aber keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob auf bereits beim Asylgerichtshof am 31.12.2013 anhängig gewesene Verfahren die mittlerweile mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) oder weiterhin die alten verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ist allerdings nicht unmittelbar anzuwenden, weil dieser nicht auf die Verfassungsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, sondern nur auf die Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG verweist, die sich aber nicht auf den Asylgerichtshof und damit nicht auf von diesem auf das Bundesverwaltungsgericht übergehende Fälle bezieht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Verfahren über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht unmittelbar ein Beschwerdeverfahren iSd § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ist, wird auch mit dieser die Zuständigkeit regelnden Bestimmung keine Aussage darüber getroffen, ob in verfahrensrechtlicher Hinsicht alte oder neue Vorschriften, sohin bezogen auf einen Wiederaufnahmeantrag § 69 f AVG oder aber § 32 VwGVG, anzuwenden sind.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG sind), soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ist nun auch nicht unmittelbar ein Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG. Im Ergebnis fehlt es daher an einer ausdrücklichen Regelung, welche Rechtslage das Bundesverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf am 31.12.2014 beim Asylgerichthof anhängig gewesene (Wiederaufnahme)Verfahren anzuwenden hat.
Ausgehend vom Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes allgemein davon auszugehen ist, dass beim Fehlen von Übergangsvorschriften neue Verfahrensvorschriften auch auf Rechtssachen Anwendung finden, die beim Inkrafttreten bereits anhängig sind (vgl. VfSlg. 11.500/1987, S 350 und 13.705/1994, S 176; siehe auch VfSlg. 12.644/1991 und 12.657/1991; für das Verfahren vor dem VwGH s. Sutter, Ablehnungsrecht und Sachentscheidung - neue Entscheidungsbefugnisse für den VwGH, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 199 [203], und die von ihm dargestellte Rechtsprechung des VwGH zu Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I 51/2012; ebenso Faber, aaO, Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 51, für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof) sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ganz allgemein die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, Übergangsfälle generell möglichst umfassend der neuen Verfahrensrechtsordnung zu unterstellen, liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber die neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht nur auf ab dem 1. Jänner 2014 angefallene Rechtssachen des Bundesverwaltungsgerichtes angewendet wissen wollte und sich das Bundesverwaltungsgericht daher auch in den schon mit Ablauf des 31.12.2014 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren des verfahrensrechtlichen Instrumentariums des VwGVG zu bedienen hat. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass das Bundesverwaltungsgericht § 32 VwGVG sinngemäß - wie dies auch gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in den in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG genannten Fällen vorgesehen ist - anzuwenden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
3.2. § 32 VwGVG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Das konkrete Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013, gegen welches keine Revision zulässig war und ist, rechtskräftig abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass der beim Bundesasylamt am 21.11.2013 eingebrachte und am 25.11.2013 eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme (gemäß § 69 AVG) des durch den Asylgerichtshof abgeschlossenen Asylverfahrens als solcher nach § 32 VwGVG zu werten und vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.
3.3. Von den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 ausgehend ist der gegenständlich eingebrachte Antrag als im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG verspätet eingebracht anzusehen.
Der Antragsteller hat die vorgelegten Fotos nach seinen eigenen Angaben nämlich gemeinsam mit einem Freund im Internet auf der Facebook Seite der XXXX gefunden, aber vorerst nicht ausgedruckt erlangen können. Er hat die Beweismittel, da er beim Laden und Ausdrucken technische Unterstützung benötigt habe, daher erst am 07.11.2013 von einem weiteren Freund erhalten. Der Antragsteller hat aber auch aus diesem Grund bereits vor der eigentlichen Übergabe der Lichtbilder Kenntnis von diesem Beweismittel gehabt. Da der Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 21.11.2013 - genau vierzehn Tage nach der Übergabe der Fotos - zur Post gebracht wurde, wurde dieser nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingereicht.
3.4. Im Übrigen zeigen die vorgelegten Fotos den Beschwerdeführer bei Demonstrationen und einer Veranstaltung in Österreich, die vor Erlassung des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichthofes stattgefunden haben. Anhand einiger Fotos, auf denen der Beschwerdeführer sogar in die Kamera blickt und sich vor dieser präsentiert, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Anfertigung von Fotoaufnahmen (und erst recht von seiner eigenen Teilnahme an den Demonstrationen) bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Bilder wissen musste und diese vermutlich mit einigen Recherchen, allenfalls mit Hilfe seiner Freunde, auch gefunden hätte.
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können (Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, 2009 der Beilagen, XXIV. GP zu § 32 VwGVG).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).
Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Wiederaufnahme werbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Regelung des § 32 VwGVG übertragbar.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Asylgerichthof keine Erwähnung von seiner exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet gemacht hat. Darüber hinaus ist - wie erwähnt - auf einigen der vorgelegten Fotos deutlich erkennbar, dass der Antragsteller von der Anfertigung von Lichtbildern gewusst bzw. diese sogar gewünscht (Abbildung mit einem Landsmann, vom 01.05.2013) hat.
Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass den Antragsteller kein Verschulden daran trifft, dass er die nunmehr vorgelegten Beweismittel erst nach Abschluss seines Verfahrens vorgelegt und nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingebracht hat. Er hat diesen Nachfluchtgrund in keinem Stadium des Verfahrens angesprochen, obwohl er den vorliegenden Fotos zufolge bereits rund ein Jahr vor dem Abschluss seines Verfahrens, nämlich am 23.11.2012 offenbar erstmals an einer regimekritischen Demonstration in Österreich teilgenommen hat. Das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes erging am 08.10.2013, sodass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine exilpolitische Tätigkeit bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zu erwähnen. Es sei darauf hingewiesen, dass den Antragsteller in Bezug auf den Nachfluchtgrund eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, weil die Asylbehörde aus Eigenem keine Kenntnis von derartigen Vorfällen haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer "erhöhte[n] Mitwirkungspflicht" bei Umständen aus, welche die persönliche Situation der Partei betreffen (VwGH 12.3.2002, 2001/18/0257;
18.12. 2002, 2002/18/0279; vgl. auch VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001;
14.2. 2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289).
3.5. Der mit Schreiben vom 21.11.2013 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme ist als im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG nicht rechtzeitig eingebracht anzusehen. Weiters liegt im konkreten Fall ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden vor, zumal er die nunmehr vorgelegten Beweismittel bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens vorlegen bzw. zumindest seine exilpolitischen Aktivitäten in Österreich rechtzeitig vorbringen hätte können.
Vor diesem Hintergrund war auf die Eignung der vorgelegten Fotos als Wiederaufnahmegrund für das vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2013 abgeschlossene Verfahren nicht mehr näher einzugehen.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß nicht stattzugeben war.
Soweit Nachfluchtgründe vorliegen, die nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes entstanden, wie etwa eine exilpolitische Tätigkeit des Antragstellers im Bundesgebiet, steht es dem Antragsteller jedoch frei, einen neuen Asylantrag zu stellen, dem dann die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht entgegenstünde, wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen einen glaubhaften Kern enthält.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG inhaltlich § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entspricht. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
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