BVwG W108 2002779-1

W108 2002779-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015

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Regest

besondere Härte, Einbringlichkeit, Einkommensnachweis,<br/>Gerichtsgebühren, konkrete Darlegung, Stundung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vermögensverhältnisse

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BVwG W108 2002779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2002779.1.00

Spruch

W108 2002779-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, 2. XXXX sowie

3. XXXX, alle vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.01.2014, Zl. Jv 56479-33a/13, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 02.10.2013, 30 Cg 11/09x-182, wurden die nunmehrigen drei Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zur ungeteilten Hand dazu verpflichtet, Sachverständigengebühren in der Höhe von € 11.205,57, von deren Berichtigung sie auf Grund von gewährter Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen waren, binnen 14 Tagen nachzuzahlen. In diesem Beschluss wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 01.08.2013 aufgetragen worden sei, binnen 14 Tagen die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe mittels aktuellen Vermögensbekenntnisses bekannt zu geben und die Beschwerdeführer dieser Vorlageverpflichtung kommentarlos nicht nachgekommen seien. Die innerhalb der Frist nicht erfolgte Vorlage von Vermögensbekenntnissen könne nur so gedeutet werden, dass die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe im gewährten Umfang nicht mehr vorliegen würden.

1.2. Mit Schriftsatz vom 16.10.2013 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erstatteten die Beschwerdeführer über ihren Vertreter eine Stellungnahme zu diesem Beschluss, welche "kein Rekurs - doch eventuell ein Ansuchen um Zahlungserleichterung" sei, und übermittelten in der Beilage die Kopie eines Schriftsatzes des Vertreters der Beschwerdeführer an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 30 Cg 11/09x-182 vom 17.08.2013 (samt Kopien der Vermögensbekenntnisse aller drei Beschwerdeführer vom 30.03.2009 zur Erlangung der Verfahrenshilfe), der das Gericht (nach den Angaben im Schriftsatz vom 16.10.2013) "scheinbar nicht erreicht" habe. Da sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer nicht verändert habe, werde um einen Termin zur Vorsprache, bei dem nähere Informationen gegeben und ein Zahlungsplan besprochen werden könne, ersucht. Derzeit sei geplant, die Grundstücke mittels Notverkauf zu veräußern. Dieser Verkauf sei bis jetzt von der Grundverkehrskommission blockiert worden.

Im angeschlossenen Schriftsatz vom 17.08.2013 wird betont, dass die Schulden in der Zwischenzeit mehr geworden seien, da keine Rückzahlungen geleistet werden könnten, und es wurde um Mitteilung ersucht, wenn die "Formulare" [gemeint: die Vermögensbekenntnisse] "mit Datum August 2013" ausgefüllt werden müssten.

1.3. Dieser Antrag der Beschwerdeführer wurde als Antrag auf Verlängerung der vorgeschriebene Zahlungsfrist oder Entrichtung in Teilbeträgen (Stundung) gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) (im Folgenden: Stundungsantrag) behandelt und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien der dafür zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichts Wien; im Folgenden: belangte Behörde) zu Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde erläuterte in der Folge mit (am 20.11.2013 zugestelltem) Schreiben vom 14.11.2013 den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung (Ratenzahlung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG und es wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihr Vorbingen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im Stundungsantrag vom 16.10.2013 zu allgemein und nicht ausreichend bescheinigt sei. Den Beschwerdeführern wurde aufgetragen, binnen 14 Tagen den Stundungsantrag zu präzisieren (Angabe der gewünschten Ratenhöhe sowie der gewünschten Dauer der Stundung), die angeschlossenen Fragebögen wahrheitsgetreu ausfüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln (Einkommensnachweis usw.) wieder zurückzusenden, widrigenfalls damit gerechnet werden müsse, dass der Stundungsantrag abgewiesen werde. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass hinsichtlich der Voraussetzung der Sicherheitsleistung (bzw. der nicht gefährdeten Einbringlichkeit) zu berücksichtigen sei, dass alle drei Beschwerdeführer Liegenschaftseigentum hätten. In einem solchen Fall werde die für die Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) erforderliche Sicherheitsleistung in der Regel durch grundbücherliche Sicherstellung bewirkt, also durch die Begründung eines Zwangspfandrechts auf den Liegenschaften (bzw. den Liegenschaftsanteilen). Dadurch würden zusätzliche Kosten entstehen, weil zunächst ein Zahlungsauftrag erlassen werden müsse (wodurch eine Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,-- anfalle) und sodann Exekution zur Begründung eines solchen Zwangspfandrechts geführt werden würde (wodurch letztlich von den Beschwerdeführern zu tragende Exekutionskosten entstehen würden, deren Ausmaß von der Höhe der offenen Forderung abhängig sei). Im Hinblick darauf werde den Beschwerdeführern aufgetragen, binnen 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben, ob sie den Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) trotz dieser für die grundbücherliche Sicherstellung anfallenden Mehrkosten aufrechterhalten würden. Die Beschwerdeführer könnten aber auch eine ausreichende andere Sicherheitsleistung (z.B. eine Bankgarantie oder eine Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anbieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstatten, aus welchen Gründen im besonderen Fall durch die Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) die Einbringlichkeit der Gebührenforderung (Kostenforderung) nicht beeinträchtigt wäre.

1.3. Die Beschwerdeführer reagierten auf dieses Schreiben der belangten Behörde nicht und kamen den behördlichen Aufträgen nicht nach.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, die im Grundverfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu 30 Cg 11/09x-182 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in der Höhe von €

11. 205,57 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, nicht stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten, um eine Stundung (Teilzahlungsbewilligung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu rechtfertigen, nämlich die "besondere Härte" und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung. Den Beschwerdeführern sei mit Schreiben vom 14.11.2013 zur Feststellung der Entscheidungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 GEG die Möglichkeit geboten worden, das Vorbingen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren, zu bescheinigen und eine entsprechende Sicherheitsleistung anzubieten. Die Beschwerdeführer hätten darauf nicht reagiert. Auf Grund dessen fehle im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die verlässliche Grundlage für eine Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung der "besonderen Härte" und die Beschwerdeführer hätten trotz Aufforderung auch keine Sicherheit angeboten. Eine Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nicht in Betracht.

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher - unter Beilage des Schriftsatzes des Vertreters der Beschwerdeführer an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 30 Cg 11/09x-182 vom 17.08.2013 [siehe oben Punkt 1.2.] -ausgeführt wird, dass das Gericht ihrer Bitte um Vorsprache zur Darlegung der Situation der Beschwerdeführer leider nicht in Erwägung gezogen und ihnen die Chance einer detaillierten Darstellung der Finanzen der Beschwerdeführer nicht gegeben habe. Daher werde ganz kurz dargestellt, dass in einem Grundstückszusammenlegungsverfahren die Familie bei 60 ha Eigengrund um 17 ha mehr Grund mit Steinen zugeteilt erhalten habe. Nachdem alle Gerichte gegen die Familie entschieden und sie eine Beschwerde beim "EU-Gerichtshof für Menschenrechte" eingebracht hätten, sei die Entscheidung noch offen. Der angesprochene Notverkauf der Felder der Familie sei seit über zehn Monaten von der Grundverkehrskommission blockiert. Sie würden eine baldige Entscheidung erwarten und könnten dann zahlen. Das Angebot eines Zahlungsplanes werde aufrecht erhalten.

4. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde, sowie aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über einen Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Fallbezogen war sohin der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zur Erlassung des Bescheides über den von den Beschwerdeführern gestellten Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

2.2. In der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 [2014] § 9 GEG, Antragserfordernisse, E 12 und E 13 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). (Auch) Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (vgl. VwGH 14.10.1999, 99/16/0299). Der Stundungswerber hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (vgl. VwGH 24.01.1996, 93/13/0172).

Konkrete Angaben in diesem Sinne haben die Beschwerdeführer allerdings weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren - über Aufforderung der Behörde - noch in der Beschwerde (im Beschwerdeverfahren) gemacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Ansuchen der Beschwerdeführer "um Zahlungserleichterung" vom 16.10.2013 aufgrund des diesbezüglichen eindeutigen Inhaltes zutreffend als Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu behandeln war, der Stundungsantrag jedoch keine konkreten Angaben (nicht einmal) zur Dauer, zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung der beantragten "Zahlungserleichterung" bzw. des begehrten "Zahlungsplanes" enthält und die Beschwerdeführer dem behördlichen Auftrag zur Präzisierung ihres Antrages (etwa im Hinblick auf die gewünschte Ratenhöhe sowie die gewünschte Dauer der Stundung) nicht nachgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurde diese Präzisierung nicht vorgenommen und das Begehren nicht konkretisiert.

Aber auch hinsichtlich der ersten Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung, das Vorliegen einer mit der Einbringung verbundenen "besonderen Härte" für die Zahlungspflichtigen, liegen keine konkreten Angaben der Beschwerdeführer vor: Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Stundungswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art. Zwar enthält der Stundungsantrag vom 16.10.2013 (aufgrund der mit diesem Antrag in der Beilage vorgelegten Vermögensbekenntnisse und Bestätigungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe) Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführer. Diese Angaben waren im Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrages jedoch bereits über vier Jahre alt (die mit dem Stundungsantrag vorgelegten Vermögensbekenntnisse datieren mit 30.03.2009; die jüngsten vorgelegten Bestätigungen sind vom 03.04.2009) und boten daher keine taugliche, aktuelle Entscheidungsgrundlage für die Annahme einer - aktuellen - individuellen/wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte annehmen lassen würde, woran auch die - bloße - Angabe der Beschwerdeführer, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer nicht verändert habe bzw. die Schulden in der Zwischenzeit mehr geworden seien, nichts zu ändern vermag. Es sind diesbezüglich auch keine aktuellen Entscheidungsgrundlagen aktenkundig, vielmehr ist dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 02.10.2013, 30 Cg 11/09x-182, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer trotz gerichtlichen Auftrages keine aktuellen Vermögensbekenntnisse vorgelegt haben und bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verfahrenshilfe nicht mehr vorliegen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer daher mit Auftrag vom 14.11.2013 richtigerweise zu weiteren Aufklärung hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögenslage und zur Darlegung und Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) - u.a. mittels von den Beschwerdeführern auszufüllenden Fragebögen - veranlasst und die Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtentsprechung (bzw. nicht vollständigen Entsprechung) des Auftrages (Abweisung des Antrages) hingewiesen. Die Beschwerdeführer sind diesem behördlichen Auftrag jedoch nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer haben daher nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr (Kosten) für sie mit einer besonderen Härte verbunden sei, in ihrem Fall vorliegen soll. Auch mit dem Beschwerdevorbringen vermochten die Beschwerdeführer dies nicht konkretisierend anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun. Der bloße Hinweis auf das Grundstückszusammenlegungsverfahren und auf einen Notverkauf von Feldern, der blockiert werde, reicht zur Erfüllung der den Beschwerdeführern obliegenden Konkretisierungspflicht nicht aus. Der Beschwerdeeinwand, dass die Behörde den Beschwerdeführern nicht Gelegenheit zur detaillierten Darstellung ihrer finanziellen Lage gegeben hätte, ist angesichts des aktenkundigen Auftrages der belangten Behörde vom 14.11.2013, dem die Beschwerdeführer allerdings begründungslos nicht nachgekommen sind, nicht zutreffend, ganz abgesehen davon, dass auch die Beschwerde keine derartige detaillierte Darstellung enthält. Mangels ausreichender Darlegung und hinreichender Begründung durch die Beschwerdeführer ist fallbezogen daher bereits die erste Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung, das Vorliegen einer besonderen Härte, zu verneinen.

Zudem ist für die Zulässigkeit einer die Stundung gewährenden Ermessensentscheidung (neben der mit der sofortigen Einbringung verbundenen besonderen Härte) weiters Voraussetzung, dass die Hereinbringung der Schuld nicht gefährdet ist bzw. dass diesbezüglich Sicherheit geleistet wird. Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (vgl. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu § 212 Abs. 1 BAO). Auch hinsichtlich dieser zweiten zwingenden Voraussetzung einer Stundung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass der Stundungswerber initiativ darlegen muss, dass die Einbringlichkeit der Schuld nicht gefährdet ist bzw. dass diesbezüglich Sicherheit geleistet wird.

Die Beschwerdeführer haben allerdings entgegen ihrer diesbezüglichen Obliegenheit zur initiativen Darlegung und trotz Auftrages der belangten Behörde keine Umstände behauptet, die eine mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit des geschuldeten Betrages nahe legen würden, und die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgebracht, dass eine Sicherheit geleistet werde. Es wäre allerdings Sache der Beschwerdeführer gewesen, der Behörde auch hinsichtlich dieser Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) die Entscheidungsgrundlagen an die Hand zu geben. Die Angaben in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, darzutun, dass die Einbringlichkeit des geschuldeten Betrages nicht gefährdet oder gesichert sei. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass ein Notverkauf der Grundstücke geplant sei, welcher jedoch von der Grundverkehrskommission blockiert werde, dass "in Österreich alle Gerichte gegen die Familie" entschieden hätten, dass aber eine "baldige Entscheidung" (des "EU-Gerichtshofs für Menschenrechte") zu erwarten sei und die Beschwerdeführer dann zahlen könnten. Damit haben die Beschwerdeführer diese zweite Voraussetzung für eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG (auch in der Beschwerde) nicht überzeugend dargelegt und glaubhaft gemacht. Weder die Zahlungswilligkeit noch bisherige Zahlungspünklichkeit (allein) rechtfertigen die Annahme, dass eine Gefährdung der Einbringung nicht vorliege (vgl. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094). Eine Sicherheitsleistung wurde seitens der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht angeboten.

Die belangte Behörde hat den Stundungsantrag der Beschwerdeführer daher zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den Voraussetzungen einer Gewährung einer Stundung (Ratenzahlung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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