W117 1428690-2•BVwG W117 1428690-2
W117 1428690-2Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W117 1428690-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2016 erteilt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis und am XXXX in Afghanistan geboren. Er stamme aus [...] in Afghanistan und sei im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gereist, wo er bis vor drei Monaten in [...] gelebt habe. Vor dort sei er schlepperunterstützt vermutlich über Griechenland und Mazedonien nach Österreich gelangt. Er spreche Dari und Farsi gut, habe drei Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Landarbeiter erwerbstätig gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater vor drei Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um dort ein neues Leben aufzubauen, jedoch nicht mehr wiedergekehrt sei, weshalb der Beschwerdeführer schon als Landarbeiter habe arbeiten müssen. Er habe nur drei Jahre die Schule besuchen können und sei von den Iranern geschlagen worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er (dort) genauso wie sein Vater verschwinden würde. Auch im Irak könne er kein normales Leben führen, er wolle etwas lernen; er würde wieder von den Iranern geschlagen werden.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX in Anwesenheit seines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters wiederholte er, dass er Hazara schiitischen Glaubens aus der Stadt [...] in der Provinz Maidan Wardak sei. Weiters gab er an, im Jahr XXXX geboren und nun XXXXJahre alt zu sein. Er habe nach dem dritten Lebensjahr im Iran, in Teheran, in [...] gelebt. Dort habe er in einem Dorf - nachdem sein Vater drei Jahre zuvor nach Afghanistan gegangen sei - in einer Landwirtschaft gearbeitet. Nach Angaben auf Fragen zu den örtlichen Gegebenheiten im Iran brachte er auf Befragen weiter vor, dass er drei Jahre lang im Iran eine afghanische Schule besucht habe. Im Alter von 10 Jahren habe er sie beendet. Einen Reisepass habe er nicht besessen. In Afghanistan habe er keine Verwandten, sein Vater sei verschwunden. Dieser habe gesagt, er gehe nach Afghanistan, habe aber nicht mehr angerufen. Seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder lebten in Varamin. In Österreich habe er niemanden. Im Iran habe er von der Beendigung der Schule bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet, genau vier Jahre. Das Problem sei gewesen, dass die Polizei ihn festnehmen und nach Afghanistan hätte abschieben wollen, wo er niemanden habe. Als Grund gab er an, wenn man dort keine Papiere habe (werde man abgeschoben). Frauen würden nicht festgenommen, Männer würden festgenommen. Nach der finanziellen Lage befragt, fragte der Beschwerdeführer, ob diese gut sei, wenn man in der Landwirtschaft arbeite; sein Vater habe (vor seinem Verschwinden) auf Baustellen gearbeitet. In Österreich beziehe er Grundversorgung. Österreich sei das Ziel seiner Reise gewesen, er habe es gemocht, er habe davon gehört. Zur Frage nach seinen Asylgründen brachte er vor, ob Afghanistan ein Platz zum Leben sei, und dass er im Iran keine Papiere gehabt habe. Auf die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, gab er an, kein Geld und keinen Platz zum Leben gehabt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu leben und anerkannt zu werden. Die Frage nach asylrelevanten Gründen verneinte er und brachte vor, dass er nur ein Problem habe, dass er verschwinde wie sein Vater. Im Iran habe er Angst gehabt, dass man ihn abschiebe. Es gehe ihm jetzt gut hier und er bedanke sich. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers wurde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland hingewiesen sowie ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Nach weiteren Fragen zu seinen Familienverhältnissen brachte er zur Frage, ob er nicht in Kabul leben könne, vor, wie man ohne Geld in Kabul leben solle. Zum weiteren Vorhalt, dass auch sein angegebenes Alter nicht glaubhaft sei und davon ausgegangen werde, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dazu nichts mehr sagen zu wollen, da (ihm) sowieso nichts mehr geglaubt werde.
In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX brachten die bevollmächtigten Vertreter des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vor, dass dieser minderjährig sei, seine ersten drei Lebensjahre in Afghanistan verbracht habe, seither im Iran mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in [...] gelebt habe und über keinerlei Angehörige bzw. Kontakte in seinem Heimatland verfüge. Eine Rückkehr des Minderjährigen erscheine bereits auf Grund des Fehlens jeglicher familiärer Anknüpfungen bzw. finanzieller Mittel unzumutbar, da er ohne jegliche Unterstützung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Bei der Entscheidungsfindung müsse die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei ein dementsprechender Maßstab anzulegen und treffe die Behörde in einem solchen Verfahren eine besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflicht. Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurden Berichte zitiert und zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Versorgungssituation auf die der erkennenden Behörde vorliegenden Länderberichte verwiesen sowie ausgeführt, dass nach den UNHCR-Eligibility Guidelines vom 17.12.2010, S 38-40, die Familien- und Gemeinschaftsstruktur in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben bilde sowie dass ohne dieses ein Überleben kaum möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei minderjährigen Afghanen, welche über keinerlei Verbindungen zum Herkunftsland verfügen, um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Gruppe handle. Eine Rückkehr würde somit dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer minderjährig sowie Hazara moslemischen Glaubens sei. Seine Herkunftsregion in Afghanistan und sein Aufenthalt im Iran hätten nicht festgestellt werden können. Er sei gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, vielmehr habe er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt sei. Er habe selbst angegeben, keinen Flucht- bzw. Asylgrund zu haben, seinem Vorbringen zum Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien ebenfalls nicht gegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der dagegen von den bevollmächtigten Vertretern des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Eine Würdigung des Vorbringens könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden. Eine ausführlichere Begründung dieser Beschwerde werde nachgereicht werden. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, wozu erneut Berichte zitiert wurden. Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Dazu habe der EMGR in seiner Entscheidung vom 05.04.2011, Kammer I, Bsw. Nr. 8687/08, Rahimi gegen Griechenland: NLMR 2/2011-EGMR ausgeführt, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe gehören und ihr Schutz unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Art. 3 EMRK gehöre. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei mittlerweile auch in der österreichischen Verfassung verankert. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Die Behörde hätte in weiterer Folge zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan dieser einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Seine Ausweisung verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Des Weiteren ersuche der Beschwerdeführer um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Beantragt werde daher die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt, die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung oder Zurückverweisung an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und schließlich die Anberaumung einer Verhandlung.
Am XXXX wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 seitens des Asylgerichtshofes wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
In der Beschwerdeergänzung vom XXXX brachten die vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bevollmächtigten Vertreter zusammengefasst vor, dass es weder zur Einleitung eines Altersfeststellungsgutachtens gekommen noch das Alter des Beschwerdeführers von der Behörde korrigiert worden sei. Zur Feststellung der Behörde, dass die Angaben zu seiner Herkunftsadresse nicht glaubhaft gemacht hätte werden können, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer ein Kleinkind gewesen sei, als er in Afghanistan gelebt habe, und daher eine genaue Ortsangabe und Beschreibung nicht zu erwarten sei. Zum ebenfalls nicht als glaubwürdig erachteten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran werde angemerkt, dass dieser selbständig sehr wohl in der Lage gewesen sei, markante Plätze bzw. ihm Bekanntes der Stadt [...] zu nennen. Die Feststellungen der Behörde ließen eine unerlässliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall durch die Behörde und die Erörterung der Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer vermissen. Ferner wurde ausgeführt, dass eine illegale Einreise nicht in Zusammenhang mit einer Glaubwürdigkeitsprüfung stehen könne. Sodann wendete sich die Beschwerdeergänzung gegen die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer habe inhaltlich angegeben, dass er auf Grund des völligen Fehlens einer Lebens- und Existenzgrundlage in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es sei nicht auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von Staatlicher oder nichtstaatlicher Seite vor Existenzlosigkeit eingegangen worden, sondern lediglich zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt worden, wobei aktuelle Ländermaterialien außer Acht gelassen worden seien. Bei der Entscheidungsfindung sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als wesentliches Element zu berücksichtigen. Ferner entspreche die Art und Weise, wie die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspreche, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Seitens der Behörde sei es unterlassen worden, entsprechend der zitierten Judikatur des Asylgerichtshofes den Herkunftsort des Beschwerdeführers und sein dortiges Bezugsnetz präzise festzustellen. Betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan speziell für Minderjährige werde auf die Beschwerde verwiesen und ergänzt, dass nicht auf die konkrete Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen eingegangen worden sei bzw. keine Feststellungen zur Erreichbarkeit bzw. zur Sicherheitslage des Heimatortes des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein können, wenn der Staat schutzunfähig oder schutzunwillig ist. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde eindeutig bejaht (VwGH vom 13.11.2011, 2000/01/0098).
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren beim Asylgerichtshof am XXXX nach Bekanntgabe der Adresse des Beschwerdeführers fortgesetzt.
In der Stellungnahme vom XXXX zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts W116 1415748-2/12E vom 08.01.2015 und W109 1434418-1/8E vom 16.12.2014 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass nach der Rechtssprechung des EGMR in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen sei, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widerspreche. Nach der Judikatur des VfGH seien insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder eines anderen für die Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände (familiäres bzw. soziales Netz) maßgeblich. Einem Bericht einer Gutachterin für Afghanistan vom 26.08.2014 zufolge (Staatendokumentation) sei Afghanistan ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren, um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen und sei es "nicht unvermeidbar", dass der Antragsteller Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnte. Ferner wurde zur Rückkehr eines jungen und arbeitsfähigen Mannes mit Verwandten im Iran aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, B1 431491-1/2013/3E zitiert. Dazu, dass einem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten zumutbar erscheine, wurde aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, C9 413589-1/2010/14E zitiert. Jungen, gesunden Männern sei es möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden und werde davon ausgegangen, dass diese auch von im Ausland aufhältigen Verwandten finanziell unterstützt würden (AsylGH vom 11.09.2012, C1 415742-1/2010/22E). Ferner wurden Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des VwGH zur den Belegen betreffend die Integration des Beschwerdeführers zitiert.
An der beim Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Migration der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
BF: Ich bin XXXX, nichtXXXX geboren.
[...]
VR: Wissen Sie den Tag Ihrer Geburt?
BF: Nein.
VR: Haben Ihnen Ihre Eltern nicht ungefähr gesagt, wann Sie geboren sind?
BF: Nein.
VR: Sie sind afghan. Staatsangehöriger?
BF: Ja.
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?
BF: Niemand, mein Vater ist nach Afghanistan gegangen, aber er ist verschollen. Wir wissen nichts von ihm. Sein Schicksal ist uns nicht bekannt.
VR: Wie lange haben Sie selbst in Afghanistan gelebt?
BF: 3 Jahre.
VR: Die ersten 3 Lebensjahre?
BF: Ja, bis zu meinem 3. Lebensjahr.
VR: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?
BF: Wir sind in den Iran gegangen.
VR: Haben Sie sich im Iran bis zu Ihrer Ausreise und Einreise in Österreich aufgehalten?
BF: Ja.
VR: Wann haben Sie den Iran verlassen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, wie lange ich schon in Österreich bin.
VR: Sie wissen nicht, wie lange Sie schon in Österreich sind?
BF: Ich schätze, 3 bis 3 1/2 Jahre, ich weiß es nicht genau.
VR: Den Asylantrag haben Sie am 10.10.2011 gestellt.
BF: Ja. Ich habe es vergessen.
VR: Wie muss ich mir Ihre Lebenssituation im Iran vorstellen, mit wem haben Sie im Iran gelebt?
BF: Ich habe in einem kleinen Ort namens [...] mit meiner Familie zusammen gelebt.
VR: Wo liegt dieser Ort und wie weit ist das von Teheran entfernt?
BF: Ich habe im Ort [...] gelebt, dieser Ort war ca. eine Stunde Autofahrt von Teheran entfernt.
VR: Dort haben sie mit Ihren Eltern gelebt?
BF: Ja.
VR: Auch mit Geschwistern?
BF: Ja.
[...]
VR: Wovon hat Ihre Familie ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Anfangs hat mein Vater gearbeitet. Als er von uns weggegangen ist, haben meine Mutter und meine Schwester gearbeitet.
VR: Als was?
BF: Sie haben in der Viehzucht gearbeitet, ich bin mir nicht sicher, was genau sie gemacht haben.
VR: Und der Vater, bis dieser weggegangen ist, was hat dieser gearbeitet?
BF: Mein Vater und meine Mutter haben dieselbe Arbeit verrichtet, als mein Vater weggegangen ist, hat meine Mutter ihre Arbeit fortgesetzt.
VR: Was haben Sie im Iran gemacht, sind Sie in die Schule gegangen?
BF: Ja, 3 Jahre.
VR: Ab welchem Alter?
BF: Mit 7 Jahren.
VR: Bis zum 10. Lebensjahr?
BF: Ja.
VR: Was haben Sie vom 10. Lebensjahr bis zum Verlassen des Iran gemacht?
BF: Ich konnte nicht viel tun, ich war viel zu Hause. Ich habe meiner Mutter beim Arbeiten manchmal ausgeholfen.
VR: Warum haben Sie den Iran alleine verlassen und nicht mit den anderen Familienangehörigen gemeinsam? Warum nur Sie?
BF: Ich habe es dort nicht mehr gemocht. Ich konnte dort nicht richtig leben. Ich hatte keine Aufenthaltsdokumente und konnte daher keine Schule besuchen und da ich afghanischer Staatsangehöriger bin, wurde ich Tag und Nacht von den Iranern schikaniert. Ich wollte in ein Land gehen, in dem ich eine Schule besuchen und Bildung bekommen kann und mir eine Zukunft aufbauen kann. Ich möchte gerne in Österreich Aufenthaltsdokumente bekommen. Ich möchte nämlich den Hauptschulabschluss machen und anschließend mit einer Lehre beginnen.
VR: Die Verwaltungsbehörde spricht Ihnen u.a. die Glaubwürdigkeit ab, weil Sie kaum Angaben zu den Verwandten des Vaters und Ihrer Mutter machen konnten. Man glaubt Ihnen nicht, dass Sie keine Bezugspersonen mehr in Afghanistan hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Meine Mutter lebt im Iran, mein Vater hat sich auf den Weg nach Afghanistan gemacht. Ich kenne keine anderen Verwandten.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
VR: Aus welchem Gebiet Afghanistans stammen Sie ursprünglich?
BF: [...]
VR: Wo genau liegt das? Wie weit ist das von Kabul weg?
BF: [...] liegt in Maidan Wardak.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
[...]
BF: Ich nehme die Länderberichte zur Kenntnis und will keine Stellungnahme abgeben.
Dem BF wird eine Ausfertigung der Länderberichte jedoch ausgefolgt und mitgegeben.
VR: Wissen Sie, warum Ihre Familie seinerzeit Afghanistan verlassen hat?
BF: Meine Mutter erzählt immer, dass damals in [...] und allgemein in Maidan Wardak Krieg geherrscht hat und die Lage immer schlechter wurde und wir deswegen in den Iran ausgewandert sind. Ich kenne sonst keine Details zu unserer Flucht.
VR: Wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden, wie sehen Sie Ihre Lage dort?
BF: Ich denke gar nicht an eine Rückkehr nach Afghanistan, ich habe große Angst davor. Ich habe Angst vor den Menschen in Afghanistan, ich bin mit 14 Jahren nach Österreich gekommen. Ich möchte niemals zurückgehen.
VR: Verlesen wird eine Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom XXXX in Vorbereitung zu dieser Verhandlung, in welcher sich die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auch gegen die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausspricht. Es sei dem BF unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung und Berufserfahrung zumutbar, eine Erwerbsfähigkeit in Afghanistan aufzunehmen. Weil er ein junger gesunder Mann sei, sei es ihm auch möglich, nach Kabul zurückzukehren.
Was sagen Sie zu dieser Ansicht der Verwaltungsbehörde?
BF: Dort herrscht Krieg und Gewalt, ich kann dort auf keinen Fall leben und überleben.
VR: Festgehalten wird, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF, das Vorbringen XXXX geboren zu sein, offensichtlich glaubwürdig ist. Der BF macht einen äußerst jugendlichen Eindruck.
BF: Ja.
VR: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich. Was machen Sie derzeit in Österreich?
BF: Ich mache derzeit den Hauptschulabschlusskurs. Anschließend möchte ich eine ev. eine Lehre als Koch machen. Ich habe ein Jahr die polytechnische Schule besucht.
VR: Können Sie Deutsch?
BF gibt in deutscher Sprache Antworten: Ich habe ein Jahr die polytechnische Schule besucht. 6 Monate habe ich einen Deutschkurs gemacht. Eine Woche habe ich ein Praktikum gemacht, in einem türkischen Supermarkt. Ich spiele Fußball, ich möchte in Zukunft in einem Verein spielen.
VR: Haben Sie soziale Kontakte?
BF auf Dari: Ich habe 3 afghanische Freunde, 2 österreichische und noch Freunde aus anderen Ländern. Dort, wo ich Fußball spiele, treffe ich Leute aus verschiedenen Ländern.
VR: Haben Sie eine Frau, eine Freundin oder Kinder?
BF: Nein.
VR: Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
[...]"
Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Maidan Wardak. Er hat im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen und ist in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer hat im Iran drei Jahre die Schule besucht und arbeitete -nachdem sein Vater drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrte und seither verschollen ist - anschließend in der Landwirtschaft.
Er hat in Afghanistan weder Verwandte noch Bekannte, seine Mutter und Geschwister leben noch im Iran. Er spricht Dari als Muttersprache und Farsi.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Eine konkrete asylrelevante Verfolgung hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht sowie eine staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen verneint.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Maidan Wardak) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten dort und im übrigen Afghanistan sowie fehlender beruflicher Fähigkeiten besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
[...]
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.
Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.
Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.
Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.
Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
[...]
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...]
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
[...]
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich deutlich verbessert, sie sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. (Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist/war Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
[...]
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis sowie die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben. Seine Angaben zu seinem Alter bzw. Geburtsjahr werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt und stimmen auch mit dem persönlichen Eindruck überein, welchen der Beschwerdeführer beim erkennenden Richter hinterlassen hat. Es ist ferner glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen ist, da er beim Bundesasylamt durchaus Angaben zu örtlichen Gegebenheiten in und um [...] machen konnte, selbst wenn er - schon auf Grund seines damaligen jugendlichen Alters von rund 14 Jahrendamals nicht über umfassende Ortskenntnisse verfügt haben mag. Zudem erscheinen seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen des Krieges Afghanistan damals verlassen hat, vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel. Es ist demnach auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein familiäres bzw. soziales Netz in Afghanistan verfügt. Glaubhaft ist demzufolge weiters, dass seine Mutter mit seinen Geschwistern nach wie vor im Iran lebt. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Vaters bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet hat, um zum Unterhalt der Familie beizutragen, und die Schule nicht weiter besuchen konnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung darüber, dass er keine konkrete asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Herkunftsstaat bereits im Alter von drei Jahren verlassen hat, sowie daraus, dass er eine konkrete Verfolgung seiner Person nicht dargelegt hat und er sich auch seit seiner Ausreise in den Iran nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen betreffend Hazara, wonach sich die Lage für die während der Talibanherrschaft besonders verfolgten Hazara deutlich verbessert habe, obzwar gesellschaftliche Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. [...]. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr gegeben ist.
Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet (Provinz Maidan Wardak) insbesondere im Zusammenhalt mit mangelnden familiären und sonstigen privaten Anschlussmöglichkeiten dort und im übrigen Afghanistan sowie der fehlenden beruflichen Fähigkeiten besteht aber für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Gefährdungslage.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Maidan Wardak wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - ist keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.10.2011 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht geltend gemacht und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. wegen seines schiitischen Glaubens.
Selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als ausreichend stabil zu beschreiben. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer weder in seiner Herkunftsprovinz noch in Kabul über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, verfügt über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und würde nach jahrelangem Auslandsaufenthalt ohne Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zurückkehren, sodass er nach den Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten im existenzgefährdenden Ausmaß zu rechnen hätte.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Rückkehr - auf sich alleine gestellt - in einem der übrigen Landesteile in der Lage sein soll, für sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Von einer finanziellen Unterstützung durch seine im Iran aufhältige Familie kann auf Grund der Aktenlage nicht ausgegangen werden.
Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan -mangels eines sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikationen- in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen. Das Erkenntnis wurde am 25.02.2015 mündlich verkündet - dementsprechend bestimmte sich die einjährig befristete Aufenthaltsberechtigung mit 25.02.2016.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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