W126 1425142-1•BVwG W126 1425142-1
W126 1425142-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W126 1425142-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, Zl. 11 09.977-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 02.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 10.11.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Muslime zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX geboren und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX in der Provinz Ghazni gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Elektrogeschäft. In der Stadt Ghazni hätten die Taliban Jugendliche gezwungen, für diese im Rahmen des Dschihads zu kämpfen. Die Mehrheit der Bevölkerung Ghaznis bekenne sich zu den Taliban, welche dort die Herrschaft hätten. Sogar der Sicherheitsdirektor sei von den Taliban ermordet und zwei der Brüder des Beschwerdeführers seien von den Taliban mitgenommen worden. Zuerst seien die Brüder des Beschwerdeführers in Ghazni und danach in Helmand und Orgün eingesetzt worden. XXXX sei vor zwei Jahren und XXXX vor einem Jahr gefallen. Der Vater des Beschwerdeführers habe verhindern wollen, dass auch der Beschwerdeführer sterbe, weshalb der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Die Taliban würden überprüfen, wie viele Söhne in einer Familie seien. Da die beiden älteren Brüder bereits mitgenommen worden seien und die Taliban immer wieder Jugendliche holen würden, wäre als nächster der Beschwerdeführer mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Waffe in der Hand gehalten, jedoch würden Jugendliche von den Taliban mitgenommen und geschult werden, um anschließend im Krieg eingesetzt zu werden. Da der Vater alt und schwach und nicht in der Lage sei, für die Taliban zu kämpfen, müsse dieser keine Angst haben, mitgenommen zu werden. Nach Kabul habe der Beschwerdeführer nicht gehen können, da die Taliban einen starken Geheimdienst hätten und den Beschwerdeführer überall finden würden.
2. Mit Bescheid vom 21.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft angesehen werde, jedoch eine bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Taliban drohen könnte, nicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung ausreiche, sondern es der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände bedürfe, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer den Beschwerdeführer betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Maßgebliche Anhaltspunkte, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen gerade aus den Beschwerdeführer betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergebe sich vielmehr, dass die Taliban wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" rekrutieren würden. Dass sie dies auch unter Androhung von Gewalt tun würden, erscheine im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lage der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, durchaus als plausibel und glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans weder schutzfähig noch schutzwillig sein würden, seien weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderberichten ersichtlich, da die Taliban nicht mehr im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und uneingeschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2011 die tatsächliche Macht ausüben würden. Vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte, unterstützt von stationierten internationalen Truppen, dar. Zudem scheine eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans, etwa in Kabul, ebenso wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei oder die Armee, zu wenden, nicht ausgeschlossen. Weiters sei anzuführen, dass die Zwangsrekrutierung für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens würden sich Anhaltspunkte dafür finden, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig, gesund und stamme aus der Provinz Ghazni. Er verfüge über eine Schulbildung und habe als Verkäufer und Möbelüberzieher gearbeitet. In Afghanistan verfüge er über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen des Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werden würde. Ferner sei aufgrund der bisherigen Erwerbstätigkeit und der Bildung des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er sich - notfalls mit Hilfstätigkeiten - ein ausreichendes Einkommen sichern können würde, um nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Mangels Verwandter in Österreich liege kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei seit 02.09.2011 in Österreich, jedoch habe er mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen. Aufgrund des relativ kurzen Zeitraums, den sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalte, sei kein schützenswertes Privatleben entstanden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 21.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.
3. Am 06.03.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er glaubhaft ausgeführt habe, dass die Taliban Jugendliche in seiner Heimatstadt gezwungen hätten, für diese zu kämpfen und sich die Mehrheit der Bevölkerung Ghaznis zu den Taliban bekennen würde. Seine beiden Brüder seien zwangsrekrutiert worden und im Kampf gefallen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen waffenfähigen Männer und aufgrund ihm unterstellter politischer Gesinnung wegen des "Sich-Entziehens" der Zwangsrekrutierung zu rechnen. Außerdem deute der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326, an, dass der Zwang zum Kampf gegen das eigene Volk einen Asylgrund darstellen könne. Im Falle des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, dass gerade in seinem Fall die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführten Gründe erfolgen würde und er damit rechnen müsse, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt werden würde. In seinem Fall könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Kampf gegenüber "aufrechten" Taliban wesentlich schlechter gestellt sein würde und er zu wesentlich gefährlicheren Einsätzen gezwungen werden würde. Dass der Verwaltungsgerichtshof eine Bedrohung in Folge unterstellter politischer Gesinnung in Bezug auf Zwangsrekrutierungen für asylrelevant halte, erschließe sich etwa aus seinem Erkenntnis vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0531. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. In Bezug auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen. Hervorgehoben sei, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge.
Am 23.09.2014 legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Dokumente im Zusammenhang mit einer durchgeführten Operation an seiner Nase vor.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, gezwungen zu werden für die Taliban zu arbeiten beziehungsweise im Fall der Weigerung von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Konkret führte er aus, dass es in seiner Heimatprovinz keine Sicherheit geben würde und große Teile von den Taliban kontrolliert werden würden. Niemand wisse genau, wo sich die Taliban aufhalten würden, diese würden zum Beispiel in der Nacht plötzlich auftauchen, um Jugendliche mitzunehmen. Die Taliban würden immer wieder Jugendliche rekrutieren, um sie für ihre Zwecke zu nutzen. Zwei seiner Brüder seien circa drei Monate vor der Flucht des Beschwerdeführers von den Taliban in den Iran entführt worden. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Taliban diese gezwungen hätten, für sie gegen die Amerikaner zu kämpfen. Beide Brüder seien gestorben. Es würde eine Person, die vermutlich für die Taliban gearbeitet habe, im Heimatdorf des Beschwerdeführers geben, die Informationen darüber gebe, was mit den entführten Jugendlichen passiert sei und von dieser habe die Familie über den Tod der Brüder des Beschwerdeführer erfahren.
Eines Tages seien die Taliban auch seinetwegen gekommen und als er vom Geschäft aus gesehen habe, dass sie kommen, sei er aus dem Geschäft geflüchtet, um nicht mitgenommen zu werden. Dem Vater des Beschwerdeführers hätten die Taliban nichts getan, da dieser schon alt sei. Der Beschwerdeführer wäre mitgenommen worden, wenn ihm die Flucht nicht gelungen wäre. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gegangen und eine Woche danach sei er geflüchtet.
In seinem Heimatdorf würden noch seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder leben. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor circa vier Jahren verlassen, vor circa drei Jahren sei er nach Österreich gekommen und vor circa einem Jahr sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, da der Beschwerdeführer unter der bisherigen Telefonnummer niemanden mehr erreichen könne. Zuletzt habe der Beschwerdeführer von seiner Familie gehört, dass sich die Situation verschlechtert habe und weiterhin in der Heimatprovinz gekämpft werde, es komme immer wieder zu Anschlägen und Entführungen von Jugendlichen.
Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gezwungen mit den Taliban zusammenarbeiten, da er sonst getötet werden würde. Als Mitarbeiter der Taliban wäre er jedoch auch in Gefahr, da er in diesem Fall von der Regierung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer lehne die Taliban in jeder Hinsicht ab. Sie zwingen Kinder und Jugendliche an Kämpfen teilzunehmen, sie verwenden Kinder für ihren Krieg, sie töten unschuldige Menschen bei Selbstmordattentaten. Von der Polizei könne er nicht geschützt werden, da diese nicht in der Lage sei, sich selber zu beschützen. In seinem Heimatdistrikt seien mehrere Sicherheitskommandanten und viele Polizisten von den Taliban ermordet worden. Nach Kabul könne er nicht gehen, da er dort keine Verwandten habe und es ihm aufgrund fehlender Bildung nicht möglich sein würde, eine Arbeit zu finden. Zu Kabul wolle er noch angeben, dass vor circa drei Tagen binnen 48 Stunden vier Selbstmordattentate durchgeführt und dabei sehr viele Zivilisten getötet und verletzt worden seien.
In Österreich habe sich der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs angemeldet, jedoch noch keine Zusage erhalten. In seiner Freizeit treffe er sich mit Freunden und spiele einmal in der Woche mit anderen Afghanen Fußball. Der Beschwerdeführer fühle sich in Österreich sicher, habe vor, die deutsche Sprache zu lernen und wolle sich um eine Arbeit als KFZ-Mechaniker bemühen.
Am 30.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Afghanistan, in der er den Sachverhalt - wie bereits in der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben - kurz wiederholte und ausführte, dass die Taliban nach wie vor in seiner Heimatprovinz Jugendliche zwangsrekrutieren würden, was sich auch mit Informationen unabhängiger Organisationen, zum Beispiel ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban, decke. Kinder und Jugendliche würden dabei vor allem als Selbstmordattentäter und Träger lebendiger Schutzschilde eingesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei bei einer Zwangsrekrutierung die Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen habe, anknüpfe (vgl. zuletzt VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2001/20/0003, etc.). Eine den Taliban und ihren Handlungen gegenüber ablehnende Haltung sei beim Beschwerdeführer klar zu erkennen. Aufgrund einiger Aussagen des Beschwerdeführers erscheine es sehr wahrscheinlich, dass die Taliban dem Beschwerdeführer eine solche ablehnende Haltung zumindest unterstellen würden. Durch seine Flucht sei die politische Haltung des Beschwerdeführers offenkundig für die Taliban geworden (vgl. BVwG vom 07.08.2014, W128 1417455-1). Da bereits die zwei älteren Brüder des Beschwerdeführers von den Taliban rekrutiert worden seien und dabei gestorben seien, sei die Furcht des Beschwerdeführers, ebenfalls zwangsrekrutiert zu werden und im Rahmen von bewaffneten Einsätzen zu sterben, wohlbegründet. Es komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Provinz Ghazni und hat keine Verwandten in Kabul.
1. 2 Zwei Brüder des Beschwerdeführers wurden von den Taliban zwangsrekrutiert und starben im Einsatz für die Taliban. Die Taliban kamen immer wieder ins Heimatdorf des Beschwerdeführers und nahmen Jugendliche und junge Männer mit. Da der Beschwerdeführer fürchtete, von den Taliban ebenfalls zwangsrekrutiert zu werden, und nicht bereit und willens war, für die Taliban zu kämpfen, flüchtete er aus seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer lehnt die Taliban in jeder Hinsicht ab.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Provinz Ghazni:
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die Darstellung der Begebenheiten durch den Beschwerdeführer entspricht der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die belangte Behörde ging bereits von der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers aus.
Der Quellenlage entsprechend nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Es werden Drohungen und Einschüchterungen angewendet, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er dadurch, dass er sich weigerte, für die Taliban zu arbeiten und sich der "Zwangsrekrutierung" durch Flucht entzog, ins Blickfeld der Taliban geraten ist, zumal bereits seine beiden Brüder von den Taliban zwangsrekrutiert wurden, und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen bedroht und verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer schilderte in glaubwürdiger Weise, dass er die Einstellung der Taliban ablehnt. Personen, die sich in Gebieten regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Zlen. Ra 2014/18/0103 bis 0106 mwN).
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Bedrohungen durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich.
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und sich einer Rekrutierung durch Flucht entzog (zur Anknüpfung an die tatsächliche oder nur politisch unterstellte Gesinnung, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106).
Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743;).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die bereits erfolgten Entführungen der beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers durch die Taliban sowie deren Tod im erzwungenen Kampf für die Taliban eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist auf Basis der Quellenlage gegeben.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (wegen tatsächlicher oder unterstellter politischer Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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