BVwG W153 2101064-1

W153 2101064-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015

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Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Kassation, Lagerbedingungen, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Misshandlung, psychische Störung, real<br/>risk, staatlicher Schutz, Suizidgefahr, Suizidversuch,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W153 2101064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2101064.1.00

Spruch

W153 2101064-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015, Zl. 1048938906-140317158, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, hat am 22.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer zuerst zu Bulgarien am 17.10.2014 (BG2...AS53) und dann am 12.11.2014 (BG1...AS53) sowie zu Ungarn am 19.12.2012 (HU2...AS53) und am 20.12.2014 (HU1...AS53).

Bei der Erstbefragung am 23.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 3 Monaten verlassen und sei in die Türkei geflogen und von dort nach Bulgarien gelangt. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe sich dort ca. 10 Tage aufgehalten. Danach sei er freigelassen worden und nach Ungarn weitergereist. Auch dort sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Anschließend sei er dann mit dem Zug nach Österreich gefahren und habe einen Asylantrag gestellt. Asylantrag habe er wissentlich weder in Bulgarien noch in Ungarn gestellt. Er habe auch keine Einvernahmen gehabt. Da er in Afghanistan für eine ausländische Firma gearbeitet habe, wolle er nach England oder Amerika.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den EURODAC-Ergebnissen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.01.2015 ein auf Art. 18 der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit schriftlicher Erklärung vom 13.01.2015 teilte Bulgarien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III- Verordnung mit.

Am 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der EAST West einvernommen und führte zur geplanten Außerlandesbringung nach Bulgarien im Wesentlichen aus, dass er nicht freiwillig zurückreise. Man habe ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und falls er sich weigere habe man gedroht ihn nach Afghanistan zurückzuschicken. Er sei von der Polizei geschlagen und bedroht worden. 20 Tage sei er in Schubhaft gewesen. Im Flüchtlingslager habe es täglich Streit zwischen den Asylwerbern gegeben. Er sei dort von Syrern geschlagen worden. Daher werde er nicht in Bulgarien bleiben.

Auch habe er dort keine ärztliche Hilfe wegen seiner psychischen Probleme erhalten. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan wegen seiner Probleme häufig Kopfschmerzen gehabt habe. Er habe oft Angst, Schlafstörungen, Schmerzen in der Wirbelsäule und im Nacken sowie Schluckbeschwerden. Er habe schon Selbstmordversuche hinter sich und habe mehrere medizinische Befunde aus Afghanistan. Die Rechtsberaterin forderte daher die Erstellung eines medizinischen Gutachtens, um sicherzustellen ob aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung spricht.

Der Beschwerdeführer legte u.a. Kopien psychiatrischer Unterlagen aus Afghanistan vor, die teilweise in englischer Sprache verfasst sind (vgl. AS193ff).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem vorgebracht wurde, dass die Behandlung des Beschwerdeführers in Bulgarien menschenunwürdig gewesen sei. Er habe detailliert geschildert, dass er von Polizisten misshandelt, von anderen Asylwerbern bedroht worden sei und es dort an medizinischer Versorgung fehle. Es bestehe daher für den Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK. Seit 06.02.2015 befinde sich der Beschwerdeführer in einer Landesnervenklinik. Die Belastung im Asylverfahren habe sich äußerst negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt und die Behörde habe es unterlassen seinen psychologischen Gesundheitszustand durch einen Facharzt abklären zu lassen. Weiters wurde ein Bericht der Deutschen Welle vom 16.01.2015 über die angespannte Situation für Flüchtlinge in Bulgarien zitiert.

Laut Kurzarztbrief eines Landesklinikums wurde der Beschwerdeführer vom 08.02.2015 bis 26.02.2015 wegen seiner psychischen Erkrankung stationär behandelt. Der Beschwerdeführer leide an XXXX. Empfohlen werde eine Psychotherapie in der Muttersprache. Außerdem sei eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Kontrolle unbedingt erforderlich.

Mit Beschluss vom 03.03.2015 wurde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und der relevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist:

Vorerst verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Konsultationsverfahrens ausschließlich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung (VO 604/2013) heranzuziehen sind. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ergibt sich auch eindeutig die Zuständigkeit Bulgariens. Bulgarien hat auch einer Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.

Laut Sachverhalt gab der Beschwerdeführer während des behördlichen Verfahrens an, dass er psychisch und physisch beeinträchtigt sei. Er erwähnte auch, dass er bereits Selbstmordversuche hinter sich habe. Außerdem legte er Kopien von einem Neuro-Psychiater vor und es wurde um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ersucht. Die Behörde hat weder den Befund des Neuro-Psychiaters übersetzen lassen noch diesen wie auch die Angaben des Beschwerdeführers hinterfragt und entsprechend gewürdigt. Dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand nicht substanzlos waren, ergibt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Bescheides von vom 08.02.2015 bis 26.02.2015 wegen seiner psychischen Erkrankung stationär behandelt werden musste und laut Kurzarztbrief an XXXX leide.

Die belangte Behörde wird daher im zweiten Rechtsgang aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten dahingehend einzuholen, wie der psychische Status tatsächlich zur Zeit ist, wie die Prognose für eine allfällige Suizidalität aussieht und welche Behandlungs- und Therapieempfehlungen im Detail getroffen werden.

Gegebenenfalls wird im Anschluss an dieses Gutachten eine Zusicherung der bulgarischen Behörden über die Aufnahme in ein entsprechendes Therapieprogramm bzw. über die Zurverfügungstellung ausreichender therapeutischer und medikamentöser Betreuung nötig sein, bevor ein zurückweisender Bescheid erlassen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf den Bericht des UNHCR aus dem April 2014 zu Bulgarien verwiesen, nach welchem zwar von der Position eines allgemeinen Abschiebestopps zurückgetreten wird, aber zu einer Einzelfallprüfung in Hinblick auf spezielle Personengruppen, so insbesondere Vulnerable, aufgerufen wird (siehe insbesondere UNHCR; Bulgaria as a country of asylum, April 2014).

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Mit Beschluss vom 03.03.2015 wurde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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