BVwG W160 1425960-2

W160 1425960-2Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W160 1425960-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1425960.2.00

Spruch

W160 1425960-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen die belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 12.06.2013 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.11.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

In weiterer Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.03.2015 (einlangend am 06.03.2015) die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, aufgrund des hohen Aktenaufkommens und der derzeitigen Antragslage sei es nicht möglich gewesen, das gegenständliche Asylverfahren zu finalisieren.

Am 05.03.2015 zog der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die am 22.11.2014 eingebrachte Säumnisbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 05.03.2015 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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