BVwG W176 2012120-1

W176 2012120-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015

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Regest

besondere Härte, Einkommen, Exekutionsverfahren, Gerichtsgebühren -<br/>Nachlass, Mitwirkungspflicht, Ratenzahlung, Sanierungswirkung,<br/>Unterhaltspflichtiger, Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten

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BVwG W176 2012120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2012120.1.00

Spruch

W176 2012120-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.07.2014, Zl. Jv 53308-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurden in einem vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX geführten Verfahren (betreffend einer Pflegschaftssache) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 700,-- vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachlass der Gerichtsgebühren. Er sei auch bei äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage diese Gebühr zu zahlen, da er seit sechs Jahren auf das Existenzminimum gepfändet sei, EUR 50.000,-- Schulden und einen negativen Kontostand habe.

3. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.06.2014 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sein Ansuchen durch Beantwortung eines dem Schreiben beiliegenden Fragebogens zu konkretisieren.

4. Den Angaben des Beschwerdeführers im genannten Fragebogen ist zu entnehmen, dass er XXXX sei und ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2389,46 beziehe. Er sei geschieden und für vier Kinder unterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt mittels Gehaltsexekution einbehalten werde. Der Beschwerdeführer habe drei Darlehen in Höhe von EUR 45.000,- und einen negativen Kontostand von EUR 1.790,21. Folglich stellte der Beschwerdeführer seine Einnahmen und Ausgaben gegenüber.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Fragebogen wiedergegeben und sodann in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass in Anbetracht des monatlichen Nettogehalts von EUR 2.389,46 die Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 700,-- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG darstelle. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.389,46 blieben nach der Tabelle 1am der Existenzminimumverordnung 2014 unter Berücksichtigung von vier Unterhaltspflichtigen EUR 2.128,30 als unpfändbarer Betrag. Im Fall einer Forderungsexekution wären somit EUR 261,16 abschöpfbar. Berücksichtige man, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 700,-- innerhalb von drei Monaten abgedeckt wäre, so rechtfertige dies allenfalls die Gewährung einer Ratenzahlung, aber nicht eines Nachlasses. Die monatliche Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Während ihm im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom 23.03.2014 die Verfahrenshilfe entzogen worden sei, weil angenommen worden sei, dass ihm mehr als EUR 100,-- monatlich zum Leben überlieben, sei ihm in einem anderen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX Verfahrenshilfe gewährt worden. Von März 2013 bis Februar 2014 habe er ein durchschnittliches Monatseinkommen nach Abzug des maximalen Pfändungsbetrages vom Nettogehalt von EUR 1850,-- gehabt, seit März 2014 ein solches von EUR 1440,-- , was dem Existenzminimum entspreche. Den Einnahmen stünden drei rückzahlungspflichtige Darlehen in Höhe von EUR 50.000,-- gegenüber. Bis Februar 2014 habe der Beschwerdeführer monatlich EUR 950,-- zurückgezahlt, seit März zahle er monatlich EUR 575,-- zurück. Zu den monatlichen Unterhaltszahlungen, welche durch Exekutionspfändung für die vier Kinder des Beschwerdeführers geleistet würden, leiste er darüber hinaus zusätzlich pro Woche im Schnitt EUR 280,-- bis 300,--. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er für sämtliche Kosten der gemeinsamen Urlaube mit seinen Kindern aufkomme. Diese Urlaube seien durch private Schulden finanziert worden. Darüber hinaus fielen Kosten für Geschenke, die der Beschwerdeführer u.a. berufsbedingt aus dem Ausland mitnehme, an. Schließlich sei der Kontostand des Beschwerdeführers negativ und fielen monatlich EUR 600,-- an Miete/Strom/Gas an.

7. Mit Schriftsatz vom 17.09.2014 legte das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 700,- zu zahlen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2389,46 und ist für vier Kinder unterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt durch Gehaltsexekution eingetrieben wird. Ausgehend von dem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sind nach der Tabelle 1am der Existenzminimumverordnung 2015 unter Berücksichtigung von vier Unterhaltspflichtigen EUR 2136,40 unpfändbar. Im Fall einer Forderungsexekution sind EUR 253,06 abschöpfbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus Angaben des Beschwerdeführers auf dem Fragebogen (siehe Punkt I.4.). Darüber hinaus wurde die Richtigkeit der festgestellten Vermögensverhältnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung zum abschöpfbaren Betrag basiert auf der Existenzminimumverordnung 2015. Es haben sich weiters keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seither in relevanter Weise geändert hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).

Einhebungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 17.12.1958, 1882/57; 12.07.1967, 612/67).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183)

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:

Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 700,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:

Zum einen kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten (vor dem Hintergrund des monatlich abschöpfbaren Betrages) noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Zum anderen hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers keinen Sanierungseffekt.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.

Abschließend wird angemerkt, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Gerichtsgebühren und im Nachlassverfahren außer Acht zu bleiben haben. Des Weiteren werden auch monatliche Belastungen die durch Tilgung eines Darlehens und Kosten von Urlauben sowie von Geschenken, im Nachlassverfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. Punkt 3.2.).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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