BVwG W178 1425749-1

W178 1425749-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Zwangsrekrutierung

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BVwG W178 1425749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1425749.1.00

Spruch

W178 1425749-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 und am 24.02.2015, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.02.2016 erteilt.

IV.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der illegal ins Bundesgebiet Österreichs eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme in der Polizeiinspektion Nickelsdorf gab er an, dass ein junger Mann der Familie immer zu ihm gesagt habe, dass er auch zu den Taliban gehen soll. Auch vor der Schule habe der junge Mann mit sieben anderen immer auf ihn gewartet. Deshalb sei er auch nicht mehr zur Schule gegangen und habe sich zu Hause versteckt. Das sei vier Monate vor der Flucht passiert. Nach einem Monat habe der Lehrer gesagt, er solle wieder zu Schule kommen. Dem Lehrer habe er alles erzählt, von den Taliban usw. Er wollte aber nicht zu den Taliban und kämpfen. Der Direktor der Schule habe ihn nach Hause geschickt und alles der Polizei erzählt. Die Polizei sei dann zu ihm nach Hause gekommen und wollte wissen, wo die Taliban sind. Er habe ihnen aber nicht weiterhelfen können. Der BF habe auch nicht gewusst, wo sich die Familie verstecke. Die Taliban seien dann zweimal in der Nacht zu ihrem Haus gekommen und haben eine Nachricht an der Tür hinterlassen. Auf diesem Zettel sei gestanden, dass er nichts der Polizei erzählen solle, sonst werde er umgebracht. Eines Tages hätten sie ihn mitgenommen und er sei sechs Tage auf der Polizeistation gewesen. Als er zu Hause gewesen sei, hätten die Leute von den Taliban wieder eine Nachricht an der Tür hinterlassen. Darauf sei gestanden, dass er zu den Taliban gehen solle oder seine Familie werde getötet. Sein Onkel habe ihm gesagt, er soll das Land verlassen, dieser habe ihn nach Kabul gebracht. Er sei mit dem Auto des Onkels nach Laghman gefahren, seine Eltern seien dorthin nachgekommen und dortgeblieben.

2. Bei der Einvernahme am 23.09.2011 gab der BF an, dass er am XXXX in der Provinz Parwan geboren sei, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, mit muslimisch/ sunnitischem Religionsbekenntnisses. Er spreche Paschtu und Dari, Paschtu sei seine Muttersprache. Der BF gab weiters an, zwei Schwestern zu haben. Noch einmal zum Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass sein Großvater vor ca. 25 Jahren einen anderen Menschen ermordet habe, die Nachkommen des Ermordeten gehörten jetzt zu den Taliban und wollten sich rächen.

3. Bei einer weiteren Einvernahme am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt gab der BF an, dass er in seiner Heimat die Schule besucht und ein gutes Leben gehabt habe. Sein Vater sei Bauer. Sie haben eigenes Land. Er habe zwei Schwestern. Er berichtete, dass er manchmal mit seiner Familie telefoniere, die Familie sei bei seinem Onkel in Laghman. Sie haben das Dorf verlassen, weil es dort unsicher gewesen sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, vor ca. 25 Jahren habe sein Großvater jemanden getötet und es daher Feinde gebe. Die Feinde seien zusammen mit den Taliban. Als er einmal von der Schule nach Hause gegangen sei, haben ihn acht Leute angehalten. Sie seien Taliban gewesen. Sie haben ihn nach dem Namen des Vaters gefragt, als er diesen gesagt habe, haben sie ihm gesagt, dass er mit ihnen gehen müsse, in den Krieg. Dann haben sie ihn losgelassen. Er sei nach Hause gegangen und habe es seinem Vater erzählt. Am nächsten Tag, als er in die Schule gegangen sei, haben ihn die Taliban unterwegs wieder angehalten und mit ihm zu streiten begonnen. Als sie merkten, dass sie von Leuten beobachtet werden, seien sie weggegangen. Sein Vater meinte daraufhin, er solle nicht mehr zur Schule gehen und er habe die Schule ca einen Monat unterbrochen. Nach einem Monat habe ihn der Lehrer gefragt, wo er sei. Er habe ihm alles erzählt. Der Lehrer habe den Fall an die Polizei weitergeleitet und er musste der Polizei den Fall genau schildern und die Personen beschreiben. Er habe gesagt, dass es unbekannte Leute gewesen seien. Er sei von der Polizei eine Woche eingesperrt worden, weil er die Personen nicht genau beschreiben konnte. Der Bürgermeister der Gemeinde habe ihn gegen Kaution frei bekommen. Danach habe er in der Nacht Briefe von den Taliban bekommen, die unter der Haustüre durchgeschoben worden seien. Darin sei gestanden, dass er mit den Taliban mitarbeiten solle. Nachdem die Taliban die Geschichte von der Polizei erfahren haben, habe er die Polizei nicht mehr gesehen. Danach habe er einen Brief gelesen, dass die Taliban vorhätten, seine Familie zu töten. Sein Onkel habe ihn daraufhin nach Kabul mitgenommen bzw. nach Laghman. Dieser habe ihm auch die Flucht organisiert. Auf Nachfrage gab der BF an, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Er sei von der Polizei angehalten worden. Er kenne die Taliban, die in bedroht haben, nicht. Befragt zu Widersprüchen in der zeitlichen Schilderung gab der BF an, dass ihm gleich nach der Ankunft bei der Einvernahme durch die Polizei schwindelig gewesen sei. Die Taliban haben ca. zehnmal Briefe unter der Tür durchgeschoben. Gesehen habe er die Taliban ein- oder zweimal. Er wisse nicht, wo diese Briefe seien. Bezüglich der Geschichte mit seinem Großvater gehe es um Blutrache. Sein Großvater habe im Krieg jemand getötet, man habe ihm vorgeworfen, dass er es absichtlich gemacht habe. Er wisse nicht, wen er getötet habe und von welcher Familie nun die Blutrache ausgehe. Über den Vorhalt, dass er vorgebracht habe, dass diese Leute, die ihn nach der Schule angesprochen hätten, ihn aufgefordert hätten, sich den Taliban anzuschließen und in den Krieg zu ziehen gab der BF an, dass die Feinde Anhänger der Taliban seien. Sie wollten erst nach 25 Jahren Rache nehmen. Während der Revolution seien die Feinde ausgewandert, jetzt haben sie die Familie wieder gefunden. Inhalt der Briefe sei gewesen, dass er sich entweder den Taliban anschließen müsse und mit ihnen kämpfen oder sie würden ihn töten. Er werde im Falle einer Rückkehr überall in Afghanistan getötet. Der Bruder des Vaters sei getötet worden, auch sein Vater sei 2011 bedroht worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde auch abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnten. Es hätte weder festgestellt werden können, dass der BF von den Taliban wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, bedroht worden wäre, noch dass er Opfer einer Blutrache werden sollte.

In der Beweiswürdigung bringt die Behörde vor, dass Fluchtgründe im Allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Der BF habe im Wesentlichen vorgebracht, die Taliban haben ihn, aber auch seine Familie mit dem Umbringen bedroht, falls er sich ihnen nicht anschließen würde. Der eigentliche Grund für die von den Taliban ausgehende Bedrohung sei aber die von einer verfeindeten Familie ausgehende Blutrache. Er habe nicht glaubhaft zu vermitteln vermocht, dass er tatsächlich von den Taliban mit dem Tode bedroht und in diesem Zusammenhang auch eine Woche von der Polizei inhaftiert worden gewesen sei. Er habe den Sachverhalt zu der von ihm behaupteten einwöchigen Anhaltung durch die Polizei äußerst vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben dazu zu machen. Nicht plausibel seien auch die Angaben zur Identität der sie bedrohenden Taliban. Auch die Zeitangaben zu den Vorfällen seien nicht glaubhaft. Des Weiteren steigere der BF auch die Zahl der von den Taliban an ihn gerichteten Drohbriefe im Laufe des Verfahrens. Den Angaben am 22.09.2011 lasse sich entnehmen, dass er drei Briefe erhalten habe, vor dem Bundesasylamt führte er an, dass er zehn Drohbriefe erhalten habe. Auch die Angaben zum Inhalt der Briefe seien nicht in Einklang zu bringen. Es müsse daher jedenfalls bei seinem Vorbringen von einem unwahren Konstrukt ausgegangen werden. Entspräche sein diesbezügliches Vorbringen der Wahrheit, sei nicht nachvollziehbar, dass er den Namen der verfeindeten Familie nicht kennen würde, noch die näheren Umstände, die dazu geführt haben. Auch sei es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass diese unbekannte Familie über 25 Jahre hindurch keine Maßnahmen gegen ihn oder seine Familie gesetzt hätte. Zur Ablehnung des Status des subsidiär Schutzberechtigen führt die Behörde aus, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein würde; auch sei er nicht von der Todesstrafe bedroht. Ebenso wenig könne aufgrund seiner individuellen Situation vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Herkunftslandes ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung ihn in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art 3 EMRK bringen würde.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des BF. Er bringt darin zur Begründung vor, dass die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Für die Behörde wäre es ein Leichtes gewesen, seine Angaben vor Ort, durch eine Befragung von Bewohnern seines Heimatdorfes durch einen Vertrauensanwalt zu überprüfen. Er beantrage die Befragung des Bürgermeisters des Dorfes sowie die seiner Eltern. Der Bürgermeister könne Auskunft über seine Inhaftierung geben und wie er ihn wieder aus dem Gefängnis frei bekommen habe. Seine Eltern könnten mehr über die Feindschaft mit einer anderen Familie erzählen, von der sie aufgrund von Blutrache verfolgt würden. Weiters habe er seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und wegen der Unfähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Konkret müsse er Gewalt durch die Taliban fürchten, da diese wollten, dass er mit ihnen arbeite und sich unter ihnen Leute befinden, die mit seiner Familie bereits 25 Jahre verfeindet seien und sich an ihnen rächen wollen, da sein Großvater damals jemanden von ihnen im Krieg getötet habe.

Am 21.08.2014, fortgesetzt am 24.02.2015, wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten und der Beschwerdeführer einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Familie:

Der BF heißt XXXX, StA. Afghanistan, geboren am XXXX. Er stammt aus der Provinz Parwan, Bezirk XXXX, Dorf XXXX; seine Muttersprache ist Paschtu; er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, mit sunnitischem Religionsbekenntnis. Er ist dort 5 Jahre lang zur Schule gegangen.

Die Familie lebte zum Zeitpunkt des letzten Kontakts, den der BF mit ihr hatte, in der Provinz Laghman, beim Onkel mütterlicherseits. In der Herkunftsprovinz, wo die Familie früher wohnte, im Dorf XXXX, wohnt niemand mehr aus der Familie. Dort liegen noch die Felder der Familie, die von Bauern bewirtschaftet werden, die einen Teil der Ernte seiner Familie abgeben.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 15.01.2015).

II.2 Zu den Fluchtgründen:

Der BF behauptet einerseits eine Feindschaft seiner Familie mit einer anderen, weil sein Großvater einen Menschen im Krieg getötet habe und andererseits bringt er Kontakt mit Taliban-Vertretern vor, die ihn dazu überreden bzw zwingen wollten, mit ihnen mitzugehen. Die verfeindete Familie stehe mit den Taliban in Kontakt. Die örtliche Polizei habe ihn zur Befragung über die Taliban, die ihn zum Mitkämpfen bringen hätten wollen, eine Woche angehalten. Durch Vermittlung des Dorfältesten ("Bürgermeisters") sei er wieder frei gekommen. Die Familie habe Drohbriefe bekommen. Das Vorbringen wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt, weil es als nicht glaubwürdig eingestuft wir, vgl. unten Beweiswürdigung.

II.3 Zur Lage in Afghanistan, soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz:

II.3.1. Sicherheitslage

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 5. Oktober 2014 Seite 3ff.)

Bereits im Frühjahr 2013 zeichnete sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften (ANSF) in den bevölkerten Gegenden ab. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzen die durch den Abzug der ISAF entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Wahlstreitigkeiten und die mit USA und NATO noch nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen entstanden war. Sie wollen ihre Stärke im Kampf um Einfluss und Kontrolle über bestimmte Gebiete und Schlüsselrouten erproben und mit ihren Angriffen den angeschlagenen afghanischen Staat weiter schwächen. Um die eigenen Verluste möglichst klein zu halten, greifen beide Konfliktparteien vermehrt zu Granatwerfern oder Raketen, die aus Distanz abgefeuert werden können. Den ANSF ist es jedoch nicht überall gelungen, nach der Schließung von ISAF-Stützpunkten das Terrain unter ihre Kontrolle zu bringen.

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Die ANSF werden in verschiedenen Gebieten des Landes vermehrt herausgefordert.

Gemäß Statistiken der ANSF ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle 2014 gesunken. Die deutsche Bundesregierung zweifelt jedoch an deren Aussagekraft und weist darauf hin, dass die Verifizierbarkeit sowie die Vergleichbarkeit zu früheren Statistiken "deutlich eingeschränkt" seien.

Ausländische Sicherheitskräfte. Anfangs August 2014 befanden sich noch 44'299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduzierung und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken. Der Fokus der ausländischen Sicherheitskräfte liegt weiterhin auf der Übergabe der Sicherheitsverantwortung, dem raschen Truppenabzug sowie der Rückführung des Kriegsmaterials. Die USA haben bereits etwa 300 ihrer Stützpunkte geschlossen. Mitte 2014 verbleiben noch etwa 80 US-Militärstützpunkte, wovon nur neun längerfristig erhalten bleiben sollen. Die Provincial Reconstruction Teams (PRT) wurden mehrheitlich afghanischen Institutionen übergeben.

Die Zahl der durch NATO-Luftangriffe getöteten Zivilistinnen und Zivilisten sank 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent und ist in den ersten sechs Monaten 2014 um weitere 58 Prozent zurückgegangen. 45 Prozent der getöteten Personen sind Frauen und Kinder. Zudem hat sich die Zahl der durch Drohnen getöteten Zivilistinnen und Zivilisten im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht. Auch die Anwendung exzessiver Gewalt durch afghanische sowie internationale Sicherheitskräfte ist 2013 um 47 Prozent angestiegen.

Der Transitionprozess schreitet planmäßig voran und wird bis Ende 2014 beendet sein. Präsident Barak Obama verkündete am 27. Mai 2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldatinnen und Soldaten in Afghanistan, welche sowohl die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden als auch Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Bis zum 1. Januar 2016 sollen diese auf 4900 Personen reduziert und vorwiegend in Kabul und am Flughafen von Bagram eingesetzt werden. Nach 2016 werden schließlich weniger als 1000 US-Streitkräfte in Kabul zum Schutz von US-Einrichtungen verbleiben. Bedingung dafür war die Unterzeichnung des BSA.

Die Abzugspläne der USA setzen auch den Rahmen für das künftige Engagement der NATO in Afghanistan. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12'000 Soldatinnen und Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.26

Im Anschluss an die Pläne der USA haben die NATO ihrerseits für die Mission 4000 Soldatinnen und Soldaten zugesichert. Der Operationsplan wurde am 25. Juni 2014 durch die Außenminister der NATO gebilligt-

II.3.2 Zur Sicherheitslage in der Provinz Laghman, in der die Familie des Bf derzeit lebt:

(aus: European Asylum Support Office 2015, EASO Country of Origin

Information Report: Afghanistan - Security Situation, 2.5.1. Laghman, 96)

Description of the province:

Laghman province (capital Mehtarlam) consists of five districts (Alingar, Alishang, Dawlatshah, Mehtarlam/ Bad Pash, Qarghayi and is predominantly mountainous or semi-mountainous. The province is connected with Kabul and Nangarhar via a main road crossing the district of Qarghayi. According to the ACSO, 424,000 people live in the province.(694) The main ethnic groups are Pashtuns, Tajiks and Gujjars. About 58% of the population speaks Pashtu while others communicate in Dari. deliberately by insurgents, especially in Alingar district. Targets there included civilian homes (August 2014(702)), or health centres where women and children await care and humanitarian aid (July 2014(703)). Insurgents attacked a passenger van in July 2014(704) and people using sports grounds in January 2014(705). Insurgents also use programed remote-controlled blasts in public places such as bazars, as was the case in the city of Mehtarlam in July 2014(706).

Displacement:

Mainly due to harassment and intimidation by AGEs, dozens of families left Alingar, Alishang and others districts to reach Mehtarlam in the first half of 2014(707) and the city of Kabul and Gardez, in Paktia Province, in January and June 2014(708).

Actors in the conflict:

According to the International Crisis Group, in 2011, HIA predominates in the province and there are an estimated 23 small Taliban groups(709). The Haqqani network, equally active in 2012, was plotting attacks in Laghman province and neighbouring Kabul, while providing assistance to veterans of the IMU and Al Qaeda arriving from Nangarhar and moving north(710).

Insurgents carried out numerous attacks against representatives of law enforcement in September 2014 and in the spring and summer of 2014 in the district of Alingar, bordering the province of Nuristan. Here, people rebelled against insurgents and helped the Afghan forces in one of their operations Insurgents often use subterfuge, sometimes wearing a burqa for concealment In addition, aerial bombing and drones are used to target Taliban groups and their leaders, such as Zahid group or a Zarqawi commander in the Alingar district in September 2014. In neighbouring Qarghayi, Qahraman was named as an insurgent commander of a group planting roadside bombs.

II.3.3 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

II.3.4 Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

II.3.5 Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

II.3.6 Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahmen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 und am 24.02.2015, unter Einbeziehung der Aussagen vor der Polizei am 22.09.2011 und am 23.09.2011 sowie vor dem Bundesasylamt am 22.02.2012.

III.1 Zu I:

Für das Gericht ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der BF tatsächlich einer unmittelbaren und konkreten Gefahr einer Blutrache ausgesetzt war. Die Angaben sind insbesondere in Bezug auf den Großvater und dessen Feinde sehr vage und wenig substantiiert.

Auch das Vorbringen bezüglich einer drohenden Zwangsrekrutierung in früheren Vernehmungen kann nicht als hinreichend eingestuft werden.

Die Aussagen zum Fluchtvorbringen sind bezüglich der Bedrohung durch eine andere Familie bzw. durch die Gefahr der Zwangsrekrutierung weder konkret noch konsistent.

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der BF meint, von der - mit den Taliban in Verbindung stehenden - Familie, die aufgrund eines Vorfalles mit seinem Großvater Blutrache üben könnte, bedroht zu werden und gleichzeitig aussagt, dass er nicht wisse, wie die Personen heißen, die ihn aufgefordert haben, sich den Taliban anzuschließen. Das Ereignis den Großvater betreffend konnte er auch bei näherem Nachfragen nicht konkret schildern. Es ist aber nicht glaubhaft, dass der BF über ein für das Wohl der Familie so bedeutendes Ereignis, so es passiert ist, nur einen allgemeinen Hinweis vorbringen kann, ohne jegliche Details und Daten. Zumindest nach der behaupteten Bedrohung durch diese Familie ist davon auszugehen, dass ihm der Vater darüber berichtete. Auch ist es nicht mit den Berichten über das Stammesrecht und die Sitten vereinbar, dass sich die Blutrache nicht gegen seinen Vater, sondern erst gegen ihn richtet. Sein Einwand gegen diesen Vorhalt, dass die Familien "nicht wussten wer wo lebt", ist nicht überzeugend.

Mit diesem Vorbringen zur angeblich drohenden Blutrache ist nicht vereinbar, dass er behauptet, von "unbekannten Personen" auf dem Schulweg angesprochen worden zu sein, dass er sich den Taliban anschließen müsse. In der vom BF vorgebrachten Verknüpfung der beiden Gründe erscheinen beide nicht glaubhaft.

Dem Antrag auf Recherche vor Ort war nicht zu entsprechen, weil die Eltern des BF keine Zeugen mit hoher Beweiskraft sein können. Im Übrigen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum eine Einvernahme der Eltern des BF jene Informationen über den Vorfall mit seinem Großvater und über die feindlich gesinnte Familie, die der BF bei mehrmaliger Einvernahme nicht liefern konnte, wobei auch er die Möglichkeit gehabt hatte, seine Eltern oder seinen Onkel, bei dem seine Eltern wohnen, telefonisch zu befragen.

Zu den Drohbriefen ist anzuführen, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, insbesondere auch aufgrund der ungenauen Angaben über den genauen Inhalt.

Die Aussagen des Bürgermeisters zur seiner Freilassung aus der Anhaltung durch die Polizei sind insofern nicht entscheidungswesentlich als diese Anhaltung nicht als fluchtbegründend geltend gemacht wurde und auch aus Sicht des Gerichtes keinen Fluchtgrund darstellt.

Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die versuchte Rekrutierung von jungen Männern in Afghanistan häufig vorkommt, für das Gericht ist aber die konkrete auf den BF bezogene versuchte bedrohliche Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft hervorgekommen.

III.2 Zu II:

Bei seinen Aussagen zu der Situation bei einer allfälligen Rückkehr hat er einen glaubhaften Eindruck hinterlassen; diese Aussagen sind konsistent und glaubhaft. Im Übrigen gründet sich der Ausspruch über den subsidiären Schutz auf die oben dargelegten unzweifelhaften Länderfeststellungen, die aus verschiedenen Quellen stammen und aktuell sind (betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Laghman aus 2015; dieses Dokument steht derzeit nur in der englischen Fassung zur Verfügung).

IV. Rechtliche Beurteilung:

IV.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

IV.2. Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

IV.3. Das bedeutet im gegenständlichen Fall:

Das Gericht geht davon aus, dass die geschilderten Fluchtgründe nicht der realen Situation des BF vor seiner Ausreise entsprechen, damit sind die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht gegeben.

Nach den obigen Feststellungen zu den Fluchtgründen kann nicht festgestellt werden, dass bezüglich des BF ein nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannter Grund glaubhaft gemacht werden konnte, aus dem er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Land verlassen hätte.

IV.4. Zum Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs 2 leg. cit.)

Gemäß § 8 Abs 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs 1 Z 13, § 10 Abs 1 Z 3, § 27 Abs 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131).

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vgl. VfGH 5.6.2014, U 1083/2013).

IV.5. Das bedeutet für den Beschwerdeführer:

Seine Familie lebt bei seinem Onkel in der Provinz Laghman, die nach den Feststellungen über die Sicherheitslage in Afghanistan von Aktionen der Aufständischen und der Regierungskräfte geprägt ist; die Provinz Laghman ist nach den Länderfeststellungen als sehr unsicher einzustufen, sie scheidet für eine Ansiedlung aus. Der BF würde als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohungssituation für Leben und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konfliktes kommen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht nicht, weil er außerhalb der Provinz Laghman über kein soziales Netzwerk verfügt, und es ihm aufgrund der nunmehrigen Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Umstände äußerst schwer fallen würde, sich zB in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum zu halten (vgl. dazu VfGH 24.2.2014, U 2112/2012).

Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.

Es war ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

IV.6. Zum Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

IV.7. Zum Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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