BVwG I405 2101597-1

I405 2101597-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

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BVwG I405 2101597-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2101597.1.00

Spruch

I405 2101597-1/2E

BESCHLUSs

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia (alias ungeklärt), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. 14-1046774608/140230715, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Liberia christlichen Glaubens, stellte am 30.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX in Monrovia geboren worden und Staatsangehöriger von Liberia sei. Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Monrovia am 29.10.2014 mit einem LKW illegal verlassen habe und nach Libyen gefahren sei. Von dort sei er mit einem Schiff nach Europa gereist. An welchem Hafen er angekommen sei, wisse er nicht. Er habe dort einen weißen Mann getroffen, der ein kleines Auto gehabt hätte und ihn hierher mitgenommen habe. Als Fluchtgrund legte der Beschwerdeführer wörtlich das Nachfolgende dar: "Mein Vater ist native Doctor (Halbgeist). Er war nicht christlich. Als er im Frühjahr dieses Jahres starb, sagten diese Leute zu mir, ich musste als sein einziger Sohn seine Aufgaben übernehmen. Ich wäre der einzige der das machen könnte. Ich sagte ihnen ich wäre christlich und ich könnte das nicht machen. Sie gaben mir dann Zeit, dass ich mich darauf einstellen kann. Sie wollten mich dann umbringen wenn ich das nicht machen will. Deshalb verließ ich meine Land." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er umgebracht werden würde (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 9-19).

3. Aufgrund bestehender Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft hat das Bundesamt eine Sprachanalyse veranlasst. Dazu habe der beauftragte Gutachter am 10.10.2014 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, welches durch eine 216 Minuten lange digitale Tonaufnahme dokumentiert worden sei. Im Befundbericht vom 14.12.2014 (AS 47ff) wurde einleitend zum Befund wie folgt ausgeführt: "Ohne noch die Tonaufzeichnung selbst ausgewertet zu haben, lässt sich aufgrund des unmittelbaren, im Zuge des Befundgespräches gewonnenen Eindrucks und aufgrund umfangreicher, während des Befundgesprächs gemachter Notizen sagen, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht in Liberia hauptsozialisiert wurde. (...) Aufgrund der bereits vorliegenden Tonaufzeichnungen des umfangreichen Befundgespräches und meiner während desselben gemachten Notizen kann ein gesondert in Auftrag zu gebendes Gutachten erstellt werden. In einem solchen wäre, unter Darstellung der Quellenlage und eines ausführlichen Befundberichtes, die hier getroffenen Feststellungen näher zu begründen." Sodann finden sich im besagten Befund Ausführungen zu den biographischen Angaben des Probanden, zum südnigerianischen Englisch und zu den (grob unvollständigen und zum Teil grob unrichtigen) Landeskenntnissen des Probanden zu Liberia. Das vom Probanden gesprochene Englisch sei aufgrund der spezifischen Konfiguration verschiedener, systematisch ausgeprägter Aussprachemerkmale, die jedoch im Befund nicht umfassend dargestellt werden können, sowie seines spezifisch nigerianischen Wortschatzes, eindeutig dem im Süden Nigerias gesprochenen Englisch zuzuordnen.

4. Am 16.01.2015 wurde der Beschwerdeführer in der Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zur seiner Person, seinen Lebensumständen bzw. seinem Privat- und Familienleben, seinem Fluchtgrund und Liberia befragt. Auf Vorhalt, dass im Befund vom 14.12.2014 festgestellt worden sei, dass sein Herkunftsstaat Nigeria und nicht Liberia sei, er zudem enorme Kenntnislücken zu Liberia und Monrovia aufweise, weshalb festgestellt werde, dass sein Herkunftsstaat Nigeria sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass der Verfasser des Befundes ein Lügner sei. Er stamme aus Liberia (AS 125-133).

5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2015, Zl. 14-10467746081/140230715, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeria sei. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass nicht feststellbar sei, dass er in Nigeria einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen, einer politischen Verfolgung oder einer Verfolgung aus sonstigen Umständen oder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliege. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person nicht glaubwürdig sei, da er keine Dokumente in Vorlage gebracht habe, um seine Identität nachzuweisen. Die sonstigen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus seinen Orts- und Sprachkenntnissen. Aufgrund seiner groben Unkenntnisse in Bezug auf seiner angegebenen Herkunft Liberia hätten sich für die erkennende Behörde höchste Zweifel an seiner Herkunft ergeben, welche auch durch den forensisch-afrikanischen Befund vom 14.12.2014 bestätigt worden seien. Ein renommierter Analyst sei mit der Erstellung eines Befundes zur Abklärung seiner Sprachkompetenzen und seiner Landeskenntnisse vom BFA EAST Ost beauftragt worden. Sodann wurde der Befund vom 14.12.2014 hinsichtlich der Ausführungen zu den biographischen Angaben und den Landeskenntnissen des Probanden zu Liberia zitiert. Zusammenfassend sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden in Nigeria festzustellen. Positive Hinweise auf seine angebliche Sozialisierung in Liberia seien nicht vorhanden bzw. auszuschließen.

Der Befund setze sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und seinen Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Sozialisierung in Liberia/Monrovia respektive seiner Landeskenntnisse auseinander. Der Befund sei schlüssig und ausreichend begründet und handle es sich beim Analysten jedenfalls um einen Experten, der die zur Erstellung derartiger Befunde erforderliche Fachkunde aufweise. In der Folge wurden Ausführungen zum Profil des Sachverständigen getätigt.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers referierte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass aufgrund des vorliegenden Befundes und der groben Unkenntnisse des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Liberia sowie seiner Geburtsstadt/Aufenthaltsort Monrovia, die erkennende Behörde davon ausgehe, dass er sich nie in Liberia bzw. in der Stadt Monrovia aufgehalten und die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens könne diesem hinsichtlich seines festgestellten Herkunftsstaates Nigeria keine staatliche Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention entnommen werden. Somit könne im Falle der Rückkehr keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werden.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall als tatsächlicher Herkunftsstaat Nigeria festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch seinen Ausreisegrund auf Liberia bezogen, welcher aber nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sei. Er habe damit seine Ausreisegründe auf einen Drittstaat bezogen und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Herkunftsstaats Nigeria keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr vorgebracht.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl für würden.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Sein Aufenthalt sei durch die illegale Einreise und eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden und er habe nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, sodass im Hinblick auf Art 8. EMRK eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen Privatleben unterbleiben könne. Das öffentlicher Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes würde überwiegen und eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht zu erteilen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.

Zu Spruchpunkt IV. erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die erkennende Behörde über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehhörigkeit zu täuschen, womit sein Vorbringen unter den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG zu subsumieren gewesen sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit dem per Fax am 17.02.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Inhaltlich wurde zu Spruchpunkt I vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen des forensisch-afrikanischen Befundes vom 14.12.2014 liberischer Staatsangehöriger sei. Er sei in Liberia geboren worden und auch die fluchtauslösenden Vorfälle hätten sich in Liberia ereignet. Erstmals wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ab seinem elften Lebensjahr für acht Jahre in Nigeria gelebt hätte, weshalb auch seine Sozialisation zum größten Teil in Nigeria stattgefunden habe. Da die Situation in Nigeria wesentlich besser als jene in Liberia gewesen sei, habe ihn damals ein namentlich genannter Freund seines Vaters nach Nigeria mitgenommen und sich im Delta State niedergelassen. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand nach der Konfrontation der Ergebnisse des Befundes nur deshalb nicht vorgebracht, weil er in Österreich nicht mit NigerianerInnen in Verbindung gebracht werden wolle, da diese in Österreich grundsätzlich kriminell und unehrlich seien. Es sei ihm sohin aus Angst und Verunsicherung nicht möglich gewesen, früher anzugeben, dass er jahrelang in Nigeria gelebt habe und deshalb auch die Lebensumstände in Nigeria sehr gut kenne. Folglich sei der Beschwerdeführer gemäß § 20 BFA-VG nicht der Lage gewesen, dies näher vorzubringen. Der Beschwerdeführer habe sohin bis zu seinem 19. Lebensjahr in Nigeria gelebt. Als sein Vater im Winter 2014 gestoben sei, wäre er schließlich nach Liberia zu seinen Verwandten gereist. In der Zeit zwischen dem Tod seines Vaters und seiner Ausreise hätten sich schließlich die fluchtauslösenden Vorfällte ereignet.

Da auch die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Liberia prekär sei, würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation im Sinne von Art. 2 und Art. 3 EMRK geraten.

Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis wurde darauf hingewiesen, dass sich die Vertretung lediglich auf die Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 BFA-VG) beziehe und daher bezüglich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG einen Verfahrenshelfer beizugeben. Unter anderem wurde auch der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwVGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten am 25.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass angesichts der Einlassungen des Bundesamtes durchaus Indizien bestehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria - und nicht wie von ihm dargelegt von Liberia - ist, jedoch erweist sich die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im Hinblick der nachstehenden Überlegungen als nicht geklärt und ist der Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig.

Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich geht das BFA im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme. Zur Begründung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung aber lediglich ein Befund vom 14.12.2014 zu Grunde gelegt, welcher jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sich nicht als fundiert und schlüssig erweist, zumal wie der Analyst in seinem Befund ausdrücklich ausführt, der Befund nicht das Ergebnis einer Auswertung der Tonaufzeichnung sei, sondern jenes der im Zuge des Befundgespräches gewonnenen Eindrücke und Notizen des Sachverständigen. Weiters wurde im besagten Befund festgehalten, dass in einem Gutachten unter Darstellung der Quellenlage und eines ausführlichen Befundberichtes, die hier getroffenen Feststellungen näher begründet werden könnten. Im besagten Befund wird zwar eine Kenntniskontrolle des Beschwerdeführers zu Liberia vorgenommen und nachvollziehbar dargelegt, jedoch wird auf die sprachliche Kompetenz des Beschwerdeführers nur oberflächlich eingegangen, womit etwa eine eingehende Auseinandersetzung mit der Phonologie (Lautlehre), der Morphologie (Wortbildungslehre) sowie der Syntax (Satzlehre) des Beschwerdeführers verbunden wäre. Ohne die Kompetenz und Qualität des Sachverständigen anzuzweifeln, ist der in casu vorliegende Befund somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht ausreichend zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Nigeria wäre der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Zur vollständigen Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts somit als sinnvoll, das vom Sachverständigen erwähnte Gutachten unter Darstellung der Quellenlage und eines ausführlichen Befundberichtes nachzuholen.

Darüber hinaus ist eine ausführliche und detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit bzw. zu seiner zukünftig erwartbaren existenziellen (wirtschaftlichen, sozialen, familiären) Situation in Nigeria im Falle einer Rückkehr ebenfalls nachzuholen. Zudem wird sich das Bundesamt auch mit dem erstmals in der Beschwerde behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nigeria auseinanderzusetzen und dabei das Spannungsverhältnis zum Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG zu berücksichtigen haben.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt jedenfalls gegen seine Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend mängelfreien Ermittlungsverfahren sowie Zugrundelegung von aktuellen und fallbezogenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bzw. allfällig tatsächlich vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.

Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein ausreichendes Ermittlungssubstrat.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BFA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BFA in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BFA mit den oben unter Punkt II. 2.ff dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.

3.1. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).

3.1.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.

3.1.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde BFA jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.

Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).

4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

5. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.

Da dem Antrag der Beschwerde, den angefochtenen Bescheid gemäß § 38 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen stattgegeben wurde, ist auf den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenhelfers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter einzugehen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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