W114 1437462-1•BVwG W114 1437462-1
W114 1437462-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung
W114 1437462-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 30. 07. 2013 führte der BF aus, er stamme aus dem Dorf Shampasi, Distrikt Moulvibazar, Provinz Sylhet. Er habe sein Land verlassen, weil er als Anhänger der BNP aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Partei (Awami League) fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt, mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden sei. Am 15.06.2013 hätten unbekannte Männer sein Haus überfallen und nach ihm gesucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch mit seinem Bruder in der Stadt gewesen. Der BF sei fälschlicherweise im Jahr 2010 wegen Raufhandels und im Jahr 2011 einmal wegen Raufhandels und einmal wegen Entführung angezeigt worden. Nachdem die regierende Partei die Polizei auf ihn gehetzt habe, habe er die Flucht ergriffen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.08.2013 wurde der BF zu seinen Familienverhältnissen, Wohnort im Herkunftsstaat, Reiseweg, Schulbesuch und ausgeübtem Beruf befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, fluchtauslösend sei ein Angriff auf ihn am 15.06.2013 bei ihm zu Hause gewesen, wovon auch in den Zeitungen berichtet worden sei. Hinter dem Angriff könnten unbekannte Personen aufgrund seiner politischen Aktivität gegen die Regierung, Drogenhändler oder Diebe wegen seiner aktiven Tätigkeit gegen Kriminalität oder seine Schwiegermutter stecken. Befragt nach seiner Stellung innerhalb der BNP gab er an, er sei seit 1998 Parteimitglied und seit 2001 Vorstandsmitglied eines Distrikts. An seinem Herkunftsort verfüge die gegnerische Regierungspartei über eine Mehrheit. Seine Teilnahme an Demonstrationen habe zur Konsequenz gehabt, dass er am 12.06.2010 und am 26.02.2011 fälschlicherweise jeweils wegen Raufhandels angezeigt worden sei. Zum diesbezüglichen Nachweis legte er zwei Schriftstücke vor. Zur Zeit seiner Ausreise habe es noch offene Gerichtsverfahren gegeben. Der BF konnte dabei das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig sei, jedoch nicht die Aktenzahl und den Namen des zuständigen Richters nennen.
Am 12.09.2011 habe der BF seine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Er sei von dieser (Familie) wegen Entführung angezeigt worden. Diese Anzeige habe keinen politischen Hintergrund gehabt. Hinter einem Angriff von unbekannten Männern auf ihn am 06.02.2012 habe die Familie seiner Ehefrau gesteckt. Sechs Monaten nach seiner Heirat sei er von seiner Ehefrau, die zu einer Ausreise zu ihrem Bruder nach England verleitet worden sei, getrennt worden. Das Verfahren wegen Entführung seiner Frau sei bereits vor sechs Monaten abgeschlossen worden, die anderen beiden Verfahren seien noch offen und würden sich im Endstadium befinden. Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, entweder von seinen politischen Gegnern oder von Verwandten seiner Frau getötet zu werden. Befragt, weshalb die Verwandten seiner Frau ihm etwas antun sollten, zumal sich der letzte Vorfall doch im Jahr 2012 ereignet habe und seine Frau ohnehin nicht mehr mit ihm zusammenlebe, gab der BF an, die Familie sei wegen Verletzung ihrer Familienehre sehr wütend auf ihn gewesen. Zum Zeitpunkt des Überfalls auf das Haus seiner Familie sei er mit seinem Bruder in der Stadt gewesen. Nachher habe er von seinem Bruder erfahren, dass 15 oder 16 bewaffnete Personen nach ihm gesucht hätten. Alle Familienangehörigen wären in einem Zimmer eingesperrt worden und Wertgegenstände wären entwendet worden. Der Überfall habe am 15.06.2013 stattgefunden; er habe am 20.06.2013 Bangladesch verlassen. Er könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil von Bangladesch niederlassen, weil Bangladesch kein sicheres Land sei und er an einem anderen Ort in Bangladesch auch nicht dasselbe Umfeld wie bei sich zuhause habe. Nach Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen gab der BF an, es gebe mehrere Hinweise, dass Gemeinderäte und Vorsitzende des Gemeindeverbandes getötet worden seien. Ein Parteifunktionär und ein Parlamentsabgeordneter wären von Mitgliedern der regierenden Partei bereits vor Jahren verschleppt worden. Der BF sei nach Österreich gekommen, um in Sicherheit zu sein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.); der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).
Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig und nicht asylrelevant sei. Für den arbeitsfähigen, über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfügenden BF bestehe zudem keine Rückkehrgefährdung.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerechte erhobene und zulässige Beschwerde vom 13.08.2013. Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der BF darin aus, dass die Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesasylamt habe einerseits festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, andererseits jedoch festgestellt, dass er verheiratet sei. Da der BF Dokumente vorgelegt habe, hätte es auch keinen Grund gegeben, den Angabe des BF nicht zu glauben. Gegen ihn würden in Bangladesch immer noch Strafverfahren laufen. Es sei nicht auszuschließen, dass er diesbezüglich im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit negativen Konsequenzen zu rechnen hätte. Warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass es gegen ihn in Bangladesch keine Strafverfahren anhängig wären, sei ihm nicht erklärlich. Die daraus sich ergebende Gefährdung, die zu seiner Flucht geführt habe, sei nachvollziehbar.
Die politische Situation in Bangladesch sei angespannt und es komme immer wieder zu Konflikten zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien. Dass der BF als Vorstandsmitglied der BNP von Anhängern der in seinem Herkunftsort regierenden Awami League verfolgt worden sei, sei glaubwürdig und nachvollziehbar, insbesondere weil sein direkter politischer Gegner ein einflussreiches Parlamentsmitglied aus seinem Herkunftsgebiet sei. Die gegen den BF laufenden Gerichtsverfahren sowie der Überfall auf sein Wohnhaus seien offensichtlich politisch motiviert. Dass der BF zudem seinen konkreten Verfahrensstand nicht gewusst habe, habe seinen Grund darin, dass er im Jahr 2013 ausgereist und deshalb darüber auch nicht mehr informiert sei. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht insofern nicht nachgekommen, als eine nähere Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen unterblieben sei. Die Behörde habe zudem keine Vermutungen anzustellen, sondern unter Einbeziehung von Länderfeststellungen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.
6. Mit am 24.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben vom 16.09.2013 übermittelte der BF ergänzend folgende Beweismittel:
Zwei von der Polizei in seinem Herkunftsort in Bangladesch ausgestellte Bestätigungen darüber, dass der BF als flüchtig gelte und zwei Haftbefehle gegen den BF erlassen worden seien
Ein Schreiben eines Politikers aus seinem Herkunftsort vom 22.08.2013 zur Bestätigung des Vorbringens des BF, wonach Personen aus politischen Motiven in sein Haus eingedrungen seien, um den BF tätlich anzugreifen, und der BF wahrscheinlich bei einer Rückkehr nach Bangladesch verhaftet und eingesperrt werden würde und sein Leben in Gefahr sei.
E-Mail Verkehr zwischen seiner Ehefrau und der British High Commission Office mit Ersuchen um Unterstützung in ihrem Fall
Vier Fotografien über den BF und seine Frau
7. Mit Beschwerdeergänzung vom 06.12.2013 wurden mehrere Zeitungsartikel über die angespannte Situation zwischen den politischen Parteien in Bangladesch sowie die Gewaltbereitschaft ihrer Anhänger übermittelt. Diesen zufolge sei der BF aufgrund seiner politischen Tätigkeit in seinem Herkunftsstaat einer drohenden Verfolgung ausgesetzt und wäre er bei einer Rückkehr nach Bangladesch massiv gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischer Moslem. Er reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 30.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2013 mehrere Dokumente in bengalischer Sprache als Beweismittel vorgelegt, wobei Übersetzungen in die englische Sprache beigelegt wurden. Zu diesen Dokumenten wurden im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen getroffen und deren Inhalt wurde im Verfahren auch nicht gewürdigt. Insbesondere erfolgten keine Ermittlungen hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser vorgelegten Dokumente bzw. auch keine Ermittlungen hinsichtlich der Angaben des BF, dass gegen ihn in Bangladesch zwei Strafverfahren noch nicht abgeschlossen wären und daraus ableitend mit negativen Folgen für den BF gerechnet werden könnte. Der relevante Sachverhalt wurde vom Bundesasylamt nur unzureichend ermittelt. Das Bundesasylamt hat im Asylverfahren nur unzureichend auf eine Beibringung das Fluchtvorbringen unterstreichender Beweismittel hingewirkt und ohne nachvollziehbare Begründung - auf bloßen Vermutungen basierend - das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig abgetan. Dabei wurden auch nur bedingt aktuelle Länderfeststellungen zu Bangladesch herangezogen. Insbesondere wurden keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt bzw. keine Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt oder die nächstgelegene österreichische Vertretung veranlasst, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt entscheidungsreif zu ermitteln.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des BF erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Insofern steht seine Identität auch fest.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es unterlassen, sich mit dem Inhalt der vom BF als Beweismittel vorgelegten Urkunden in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wie aus dem Verwaltungsakt zu ersehen ist, wurde weder eine Prüfung der Echtheit der Urkunden vorgenommen, noch wurde eine Übersetzung in die deutsche Sprache hergestellt. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, erforderliche Ermittlungen in Bangladesch anzustellen.
Die Einvernahme des BF, in welcher er Dokumente hinsichtlich gegen ihn in Bangladesch laufender Strafverfahren vorlegte, fand am 02.08.2013 statt. Dasselbe Datum trägt auch die angefochtene Entscheidung. Das bedeutet, dass die für den BF negative Entscheidung gänzlich unter Außerachtlassung der vorgelegten Beweismittel getroffen wurde und nicht einmal in Erwägung gezogen wurde, die vorgelegten Dokumente einer Überprüfung und damit einer Ermittlung zuzuführen.
Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen ist aber eine sachgerechte inhaltliche Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über die vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und zur Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen zu den vom BF vorgelegten Dokumente im angefochtenen Bescheids, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.2.3. Da Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheid des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden weiteren Teile des Spruches keinen Bestand haben.
3.2.4. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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