W126 1433482-1•BVwG W126 1433482-1
W126 1433482-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W126 1433482-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 07.547-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 20.06.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 21.06.2012 niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 25.06.2012 und am 25.01.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Am 11.07.2012 erfolgte eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers, in der mittels Röntgenuntersuchung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Muslime zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers besitze dort ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück. Der Beschwerdeführer habe im Nachbarort XXXX in der Provinz Parwan ungefähr vier Jahre lang die Grundschule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2009 vom Sohn der Tante des Großvaters des Beschwerdeführers umgebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer seinen Schulbesuch beenden habe müssen und seitdem in der Landwirtschaft mitgeholfen habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater des Beschwerdeführers insgesamt fünf Hektar Felder von seinem Vater im Dorf Niazi geerbt habe. Der Großvater des Beschwerdeführers habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass der Sohn seiner Tante an drei Hektar beteiligt sei. Als der Großvater des Beschwerdeführers noch am Leben gewesen sei, sei der Sohn seiner Tante zum Vater des Beschwerdeführers gegangen, da er auf seinem Teil der Felder ein Haus bauen habe wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies verweigert mit der Begründung, dass man auf der elterlichen Landwirtschaft kein Haus bauen dürfe, weshalb er die Felder daraufhin mit Steinen eingegrenzt habe. Im Jahr 2008, als der Großvater des Beschwerdeführers bereits verstorben gewesen sei, habe der Sohn der Tante des Großvaters mit seinen Söhnen versucht, ein Haus auf den Feldern zu bauen. Eines Tages im Jahr 2009, als der Vater des Beschwerdeführers bei der Arbeit gewesen sei und der Beschwerdeführer und seine Schwester zu Hause gewesen seien, seien einige Männer zu den Feldern gegangen und hätten versucht, die Steine wegzuräumen. Der Beschwerdeführer sei zu den Männern gegangen und habe diese zur Rede stellen wollen, woraufhin er eine Ohrfeige erhalten habe und aufgefordert worden sei, seinen Vater zu holen. Der Beschwerdeführer habe den Vater angerufen, welcher nach Hause gekommen sei. Gemeinsam seien die beiden zu den Männern gegangen und der Vater des Beschwerdeführers habe die Männer aufgefordert, die Steine wieder in Ordnung zu bringen. Einer der Männer habe erwidert, dass der Vater des Beschwerdeführers dazu kein Recht habe und es sei zu einem verbalen Streit zwischen den Männern gekommen. Die Männer hätten begonnen, den Beschwerdeführer und seinen Vater zu schlagen bis die Situation eskaliert sei und ein Sohn des einen Mannes aus einem Auto heraus zwei Schüsse abgegeben habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer aufgefordert, wegzulaufen. Der Beschwerdeführer sei dennoch zu seinem Vater gelaufen und habe eine blutende Bauchwunde gesehen. Daraufhin seien die Männer geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe um Hilfe geschrien, zehn Minuten später sei der Vater des Beschwerdeführers gestorben. Der Mann und seine Söhne seien danach nicht mehr aufgetaucht. 2010, kurz nachdem der Beschwerdeführer eine Arbeit als Autowäscher gefunden habe, habe er einen Sohn dieses Mannes im Dorf XXXX gesehen, welcher ihn bedroht habe, dass er den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen würde. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei zu Hause geblieben und bis Anfang 2012 sei nichts mehr passiert. Dann sei der frühere Arbeitgeber des Vaters des Beschwerdeführers zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers Geld bei ihm hinterlegt habe. Aufgrund der Gefahr, die dem Beschwerdeführer gedroht habe, habe der Arbeitgeber des Vaters des Beschwerdeführers mit dem Geld des Vaters die Flucht des Beschwerdeführers organisiert.
Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer außerdem immer wieder von Paschtunen angegriffen worden, die ihm eingekaufte Sachen und Geld abgenommen und ihn geschlagen hätten. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer sowohl Angst vor den Männern, die gedroht hätten, ihn umzubringen, als auch vor den Taliban, die Selbstmordattentäter suchen würden, und davor, sexuell missbraucht und als "Tanzjunge" eingesetzt zu werden. Zwei Burschen aus dem Dorf seien von Männern mitgenommen worden, woraufhin die Familien der Burschen viel Geld bekommen hätten.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer die Schule. Personaldokumente habe der Beschwerdeführer keine, jedoch würde es im Heimatdorf des Beschwerdeführers Dokumente im Zusammenhang mit der Grundstückstreitigkeit geben. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich vor seinem Tod 2009 an die "Weißbärtigen" des Heimatdorfes gewandt, welche nach einer Überprüfung festgestellt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers Besitzer des Grundstückes sei.
Am 25.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt umfassende Länderberichte übermittelt. Am 08.02.2013 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters ein, in der ausgeführt wurde, dass im Falle einer Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers sein Leben in Gefahr sein würde, wodurch eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung jedenfalls iSd Art. 3 EMRK darstellen würde und somit menschenrechtswidrig sei. Bei den Befragungen sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Weiters seien die Auswirkungen, welche eine Flucht aus der Heimat in ein völlig fremdes Land, die Angst vor Polizei und Behörden sowie die schwierige Einvernahmesituation auf die Kommunikationsfähigkeit bedeute, ebenfalls zu berücksichtigen. Die Telefonnummer, mit welcher der Beschwerdeführer bisher seine Mutter habe erreichen könne, funktioniere nicht mehr, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, Unterlagen aus der Heimat anzufordern.
Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, Opfer von den Mördern seines Vaters zu werden. Nach dem Vorfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers habe dieser sich aus Angst vor dem Mann und seinen Söhnen nur mehr im Dorf aufgehalten. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer als ältester Sohn seines Vaters, dass die Leute, die am Streit, bei dem der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei, beteiligt gewesen seien, Angst vor einer möglichen Rache des Beschwerdeführers haben könnten.
Außerhalb des Dorfes sei es auch sehr gefährlich gewesen, da dort Pashtunen leben würden. Sogar im Dorf sei er zum Beispiel beim Wasser holen oder beim Einkaufen von Pashtunen angegriffen, ausgeraubt und geschlagen worden, weshalb jedenfalls Verfolgungsgefahren aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken vorliege.
Aus den Länderberichten gehe zudem hervor, dass die Gefahr als "bache bazi"-Junge missbraucht zu werden, für den Beschwerdeführer aktuell sei. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kindsspezifischer Rechte. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern habe jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, herausgelöst sei, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
Der Beschwerdeführer gehöre einer von Verfolgung bedrohten sozialen Gruppe der Kinder sowie der Minderheit der Tadschiken an, sei minderjährig, habe keine abgeschlossene Schulbildung und habe aus diesen Gründen weitere Misshandlungen durch Pashtunen, der Taliban und vor "bache bazi" zu erwarten. Im Falle einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer jegliche Existenzgrundlage fehlen. Ein Überleben des Beschwerdeführers im Heimatland sei keinesfalls gewährleistet. In den Länderberichten würden weiters Berichte über die Bedrohungssituation von Pashtunen gegen Tadschiken sowie über Grundstückstreitigkeiten fehlen. Da der Staat Afghanistan nicht willens und nicht in der Lage sei, seine Bürger effektiv zu schützen, liege eine asylrelevante Verfolgungsgefahr vor. Auch bestehe aufgrund der ausweglosen Lage des Beschwerdeführers keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger, der der Minderheit der Tadschiken angehöre, wäre von einer katastrophalen Sicherheitslage sowie der Bedrohung durch die Taliban, die im gesamten Staatsgebiet nach wie vor präsent seien, betroffen. Überfälle auf Menschen, die längere Zeit im Ausland gewesen seien, seien mittlerweile sehr häufig, weshalb der Beschwerdeführer als Rückkehrer dem äußerst erhöhten Risiko Opfer eines Raubüberfalles zu werden, ausgesetzt sein würde. Es sei diesbezüglich auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.05.2007 zu 1 K 229/07 KO zu berücksichtigen, wonach Rückkehrer, die in Afghanistan über keine näheren Verwandten verfügen, jedenfalls derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine nahezu aussichtslose Lage geraten würden.
2. Mit Bescheid vom 18.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2014 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in Bezug auf die Grundstückstreitigkeiten als glaubhaft erachtet werde, es jedoch an dem erforderlichen Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der GFK mangle. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einer der in der GFK aufgezählten Gründe sei nicht ersichtlich. Auch erscheine eine zukünftige Verfolgung durch die Mörder des Vaters nicht nachvollziehbar. Die Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban und Pashtunen sowie die Gefahr des sexuellen Missbrauchs werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt. Die Taliban hätten mit dem Beschwerdeführer nie Kontakt aufgenommen. Die Behauptungen, einem sexuellen Missbrauchs ausgesetzt zu sein, stelle sich für die belangte Behörde als unglaubwürdig und in keinster Weise nachvollziehbar dar. Selbst im Falle einer Authentizität des Fluchtvorbringens sei von einer ausreichenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates auszugehen.
Unter Berücksichtigung der nunmehr bekannten Umstände und der derzeitigen Lage in Afghanistan, der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des abgebrochenen Kontakts zum Rest seiner Familie habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gegeben.
3. Am 11.03.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und einem in der GFK aufgezählten Fluchtgründe verneine. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie, die im Besitz der umstrittenen Grundstücksfläche sei, verfolgt worden. Als ältester Sohn und somit potentieller Erbe sei er äußerst gefährdet, ebenfalls Opfer der Mörder seines Vaters zu werden. Der Beschwerdeführer sei bereits von einem der Täter bedroht worden. Diese Drohung sei aufgrund des bereits erfolgten Mordes des Vaters des Beschwerdeführers durchaus ernst zu nehmen. Laut den Länderberichten seien Blutfehden in der traditionellen afghanischen Kultur verankert und oftmals würden diese als Reaktionen auf Eigentumsrechte sowie auf Streitigkeiten hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung werde durch Tötung, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns der Täters oder seiner Familie angestrebt und können Blutfehden zu einem langandauernden und Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer permanent mit Verfolgungshandlungen seitens der Mörder seines Vaters zu rechnen habe und eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund gegeben sei. Der Beschwerdeführer werde zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt, jedoch liege auch eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Dass die Behörden in Afghanistan hierzu nicht in der Lage seien, ergebe sich ebenfalls aus den gegenständlichen Länderfeststellungen. Da die Männer, die den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten, bisher nicht inhaftiert worden seien und auch nichts darauf hinweise, dass diese polizeilich verfolgt werden würden, könne der Beschwerdeführer auch nicht auf Hilfe seitens des Staates vertrauen. Nach dem Tod seines Vaters befinde sich der Beschwerdeführer in einer geschwächten sozialen Stellung und sei den Übergriffen anderer schutzlos ausgeliefert. So sei er auf dem Nachhauseweg von Pashtunen geschlagen und bestohlen worden. Des Weiteren hätten Männer, im Bewusstsein, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei, versucht, ihn für sexuelle Dienstleistungen zu rekrutieren. Daher sei es nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer auch Angst davor habe, von den Taliban verfolgt und bedroht zu werden. Auf Basis der als unrichtig bekämpften Feststellungen sei die belangte Behörde zum unrichtigen Schluss gelangt, dass kein Asylgrund vorliege.
4. Am 16.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan zu stammen. Dort habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem Bruder zusammengelebt. Er wisse nicht, ob diese noch im Heimatdorf leben würden, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Ansonsten hätten damals noch die Großmutter und der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan gelebt. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, jedoch würden zwei Freunde von ihm dort leben.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, machte der Beschwerdeführer geltend, Afghanistan wegen einer Feindschaft, die aus Grundstückstreitigkeiten entstanden sei, verlassen zu haben. Es habe ein Grundstück gegeben, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe. Die Cousins des Großvaters des Beschwerdeführers hätten dieses Grundstück landwirtschaftlich bebauen dürfen. Auch dem Ältestenrat sei bekannt gewesen, dass der Großvater des Beschwerdeführers diesen das Grundstück nur für landwirtschaftliche Zwecke übergeben, aber das Eigentum nicht an sie übertragen habe. Da diese das Grundstück zur Gänze für sich beansprucht hätten, sei es 2009 im Monat Ramadan - nachdem der Großvater des Beschwerdeführers bereits tot gewesen sei - zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Cousins des Großvaters des Beschwerdeführers seien zum Grundstück gekommen und hätten die vom Vater gebaute Mauer aus Steinen zerstören wollen. Als der Beschwerdeführer dazu gekommen sei und gefragt habe, warum sie das getan hätten, habe er eine Ohrfeige bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass das ihr Grundstück sei und dass der Beschwerdeführer seinen Vater holen solle. Daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe mit ihnen gesprochen und gesagt, dass er keine Schwierigkeiten haben wolle. Er habe sie gebeten, die Mauer wieder aufzubauen. Daraufhin habe einer der Söhne der Cousins des Großvaters des Beschwerdeführers den Vater des Beschwerdeführers angegriffen. Einer der jungen Männer sei in einem Auto gesessen und habe auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Der Vater des Beschwerdeführers sei in der Brust und am Hals getroffen worden. Im letzten Moment habe er seine Pistole ziehen können und zwei Söhne mit ihrem Vater getötet. Kurz darauf sei ein Auto gekommen, mit dem die Leichname der Gegner wegtransportiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Vater gegangen und habe ihn in den Armen gehalten. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er Afghanistan so schnell wie möglich verlassen solle. Auf der Seite des Beschwerdeführers sei eine Person getötet worden, auf der Gegnerseite jedoch drei. Im Zuge dieser Feindschaft sei es für beide Seiten gefährlich, weil man jederzeit mit einem Angriff des Gegners rechnen müsse. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen. Nach einiger Zeit habe er dort einen der Gegner gesehen, der ihn mit dem Tod bedroht habe. Ein Freund vom Beschwerdeführer habe ihm ebenfalls mitgeteilt, dass seine Gegner nach XXXX gekommen seien und er sehr vorsichtig sein solle. Daher sei er von dort geflüchtet und zu seiner Mutter zurückgekehrt. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr gearbeitet und habe auch das Haus kaum verlassen, dies habe ihm seine Mutter nach der Drohung ihm gegenüber verboten, er habe lediglich seiner Mutter in der Landwirtschaft ein wenig ausgeholfen. Nach circa ein bis zwei Jahren habe er schließlich aufgrund der Angst vor Blutrache das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass seine Gegner ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan töten würden, um sich für den Tod ihrer drei Leute zu rächen. Sie hätten vermutlich auch Angst, dass der Beschwerdeführer nun erwachsen sei und Ansprüche hinsichtlich des Grundstückes stellen würde. Er würde auf jeden Fall einer großen Gefahr bei seiner Rückkehr ausgesetzt sein. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer auch von Pashtunen angegriffen und von ihnen zusammengeschlagen worden.
Auf die Frage, warum er in der Verhandlung von drei Personen spreche, welche auf der generischen Seite durch seinen Vater ums Leben gekommen wären, wogegen er im behördlichen Verfahren lediglich den Tod seines Vaters erwähnt habe, jedoch keine Opfer auf der anderen Seite, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es möglich sei, dass er damals noch nicht auf alle Details geachtet habe und vermutlich vergessen habe, dies in dieser Form zu erzählen.
Der Beschwerdeführer sei sehr glücklich, dass er in Österreich leben dürfe. Er fühle sich wohl, besuche die Schule und spiele Fußball in einem Verein.
5. Am 02.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderberichten im Akt ein, in der dargelegt wurde, dass Personen, die in Afghanistan in Blutfehden verwickelt seien eine asylrelevante Verfolgung drohen könne, was auch aus den vorliegenden UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Der Hohe Flüchtlingskommisar der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013, hervorgehe. Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen würden bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie töten. Blutfehden würden durch Morde ausgelöst werden können, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden würden zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen können. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage sei, sich zu rächen, dann könne die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sehe, Racheakte auszuüben. Daher könne sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen.
UNHCR sei der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehe.
Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach festgehalten, dass eine Verfolgung von in Blutrachen verwickelte Personen in einem, der in der GFK genannten Gründen, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers, als Familienangehöriger seines Vaters, der auf der Gegenseite drei Personen getötet habe) wurzeln könne (vgl. BVwG 11.04.2014, W199 1427403-2).
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Blutrache auch noch nach vielen Jahren ausgeübt werde, würde doch ein afghanisches Sprichwort besagen, man räche sich dort auch noch nach Hunderten von Jahren (vgl. AsylGH 2.3.2011, C5 400.012- 1/2008/9E).
Zusammenfassend ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würde (vgl. BVwG 12.05.2014, W109 1425865).
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen und auf diese Tatsache müsse auch im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend eingegangen werden. Die Schilderung seines Fluchtvorbringens im Zuge des gesamten Verfahrens sei aus der Sicht eines Minderjährigen erfolgt und die fluchtauslösenden Vorfälle würden bereits einige Jahre zurückliegen. Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof habe diesbezüglich bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt worden und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht gefolgt sei, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich sei und die Dichte des Vorbringens nicht mit normalen Maßstäben" gemessen werden dürfe (vgl. VwGH 14.12.2006. 2006/01/0362).
Der Beschwerdeführer sei, als sich der fluchtauslösende Vorfall im Jahr 2009 ereignet habe, elf Jahre alt gewesen und habe mit vierzehn Jahren schließlich seine Heimat verlassen. Es sei ihm aufgrund seines jugendlichen Alters einfach nicht möglich gewesen, zu einem früheren Verfahrensstadium den genauen Hergang des fluchtauslösenden Vorfalls zu schildern, vor allem von der Tötung der drei Personen auf der Gegenseite zu erzählen. Der Umstand, dass er bei der Ersteinvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt erst vierzehn Jahre alt gewesen sei, müsse bei der Beweiswürdigung ausreichend Berücksichtigung finden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan.
1.2. Im Rahmen eines familiären Streits um das Grundstück des Großvaters väterlicherseits des Beschwerdeführers zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und den Cousins des Großvaters des Beschwerdeführers und deren Familien wurde im Jahr 2009 der Vater des Beschwerdeführers erschossen, der während des Angriffs auf ihn noch drei Verwandte auf der gegnerischen Seite töten konnte, einen Cousin väterlicherseits des Großvaters des Beschwerdeführers und dessen zwei Söhne. Nach diesem Vorfall hat der Beschwerdeführer sein Elternhaus verlassen und ist ins Dorf XXXX geflüchtet, um Arbeit zu finden und seine Familie zu ernähren. Eines Tages ist er dort einem der verfeindeten Verwandten begegnet, der ihn mit dem Tod bedrohte. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer nach Hause zurück, verließ jedoch kaum das Haus. Im Alter von vierzehn Jahren flüchtete der Beschwerdeführer aus Afghanistan.
Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Grundstücksstreits, im Zuge dessen bereits sein Vater und drei weitere Verwandte getötet wurden, einer Verfolgung durch seine Verwandten ausgesetzt zu sein.
1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen.
Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechts-verletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen.
Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an.
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die- Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Auch die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Grundstücksstreitigkeiten aus. Was die erstmals in der Verhandlung angeführten Todesopfer auf der Seite der Cousins des Großvaters des Beschwerdeführers anbelangt, so konnte er den Grund für diese Abweichung plausibel darlegen und aufklären, dies auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins des Großvaters väterlicherseits und deren Familien und der daraus entstandenen Feindschaft, welche zu Todesopfern auf beiden Seiten geführt hat, als Sohn seines Vaters, welcher drei Personen aus der Familie der Cousins des Großvaters getötet hat, (mit zunehmendem Alter) auch in den Fokus der verfeindeten Verwandten gelangt ist und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen bedroht und verfolgt werden würde. Wie auch die Quellenlage zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben.
Der Quellenlage entsprechend sind Streitigkeiten um Land in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Auch können dadurch Blutfehden ausgelöst werden, bei der die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie töten. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen, da - wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen - die Blutfehde so lange ruhen kann, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Die Blutrache wird, wenn der Täter bzw. die Täter von den geschädigten Personen nicht erwischt werden, auch auf männliche Familienmitglieder, in erster Linie die Söhne der Täter, ausgedehnt.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Drohungen auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
3.2.1. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich.
Der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund liegt in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die verfeindeten Verwandten und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters ist beim Beschwerdeführer gegeben. In seinem Fall richtet sich die drohende Rache gegen einen unbeteiligten Dritten, den Beschwerdeführer, bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer Abstammung, sodass der in der GFK genannte Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache erfüllt ist (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.
Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die bereits erfolgten Bedrohungen des Beschwerdeführers eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
3.2.2. Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.
Eine Bedrohung aus Blutrache ist in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistan nicht von vornherein auszuschließen (VwGH 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706). Ursächlich für diese Situation ist neben den noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass der Staat und jene Personen, die für den Schutz des Beschwerdeführers von staatlicher Seite zu sorgen hätten, dieselben kulturellen Werte der Blutrache teilen und akzeptieren, wie die jeweiligen Verfolger. In solchen Fällen, wo der fehlende Schutz vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlichen Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832).
Wie auch in der Beweiswürdigung dargelegt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.4. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12)..
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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